0.110
Protokoll 4
über die Ursprungsregeln1
Art. 1
Ursprungsregeln
1) Für die Zwecke der Durchführung des EWR-Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln2 (im Folgenden "Übereinkommen") in ihrer neuesten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung anwendbar; sie werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen und gelten entsprechend.
2) Alle Bezugnahmen auf das "jeweilige Abkommen" in Anlage I und in den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Übereinkommen sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen.
Art. 2
Besondere Bestimmungen für den Europäischen Wirtschaftsraum
1) Für die Zwecke der Durchführung des EWR-Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR:
a) Erzeugnisse, die im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b) Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien im EWR in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.
Für die Zwecke des EWR-Ursprungs gelten die Gebiete der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, für die das Abkommen gilt, als ein Gebiet.
2) Ungeachtet des Abs. 1 gilt das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der in den Tabellen I und II des Protokolls 3 aufgeführten Erzeugnisse nicht als Teil des Gebiets des EWR; diese Erzeugnisse gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen Vertragsparteien entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind3.
3) Ungeachtet der Definition des Begriffs "Gebiet" in Anlage I zum Übereinkommen umfasst der Begriff "Gebiet" das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, für die das EWR-Abkommen gilt.
4) Für die Zwecke der Durchführung des EWR-Abkommens schliesst der Begriff "EWR" Ceuta und Melilla nicht ein. Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls 49 zum EWR-Abkommen auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt das vorliegende Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Anhang V des Übereinkommens sinngemäss.
Art. 3
Zusätzliche Kumulierungsvorschriften
1) Die Vertragsparteien vereinbaren, die Anwendung von Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 auszudehnen.
2) Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbaren, von der Verpflichtung zur Aufnahme des Vermerks nach Art. 8 Abs. 3 des Übereinkommens "CUMULATION APPLIED WITH (name of the country/countries in English)" in die Ursprungserklärung abzusehen.
Gemeinsame Erklärung
über die Anerkennung von im Rahmen der Abkommen gemäss Art. 7 des Übereinkommens ausgestellten Ursprungsnachweisen für
Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen
1. Ursprungsnachweise, die im Rahmen der in Anlage I Art. 7 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln für Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen haben, ausgestellt worden sind, werden im Hinblick auf die Gewährung einer Präferenzbehandlung gemäss dem EWR-Abkommen anerkannt.
2. Die betreffenden Erzeugnisse gelten als Vormaterialien mit Ursprung im EWR, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.
3. Soweit diese Erzeugnisse unter das EWR-Abkommen fallen, gelten sie ferner als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie in eine andere Vertragspartei des EWR ausgeführt werden.
Gemeinsame Erklärung
betreffend das Fürstentum Andorra
1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Island, Liechtenstein und Norwegen als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Abkommens anerkannt.
2. Das Protokoll 4 gilt sinngemäss für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
Gemeinsame Erklärung
betreffend die Republik San Marino
1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Island, Liechtenstein und Norwegen als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Abkommens anerkannt.
2. Das Protokoll 4 gilt sinngemäss für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
Gemeinsame Erklärung
über den Rücktritt einer Vertragspartei vom Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
1. Sollte eine Vertragspartei des EWR-Abkommens dem Verwahrer des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäss dessen Art. 9 zurückzutreten, leitet die kündigende Vertragspartei unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln mit allen anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens ein.
2. Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden die zum Zeitpunkt des Rücktritts geltenden Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sinngemäss zwischen der kündigenden Vertragspartei und den anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens angewendet. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II zum Übereinkommen so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der kündigenden Vertragspartei und anderen EWR-Vertragsparteien zulässig ist.
Anlage A4

1   Protokoll 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 129, LGBl. 2022 Nr. 332, LGBl. 2025 Nr. 424 und LGBl. 2026 Nr. 309.

2   ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

3   ABl. L 86 vom 20.4.1995, S. 58.

4   Anlage A aufgehoben.