Anhang IX
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,
so findet Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
Bei dem Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Stellen der EG-Mitgliedstaaten, wie er in den in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakten vorgesehen ist, findet für die Zwecke dieses Abkommens Protokoll 1 Nummer 7 Anwendung.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
i) Nichtlebens- und Lebensversicherungen
1.
32009 L 0138: Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung)
(ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), geändert durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Art. 8 wird Folgendes angefügt:
"5. in Island die Viðlagatrygging Íslands."
b) Die Art. 57 bis 63 bezüglich der aufsichtsrechtlichen Beurteilung eines interessierten Erwerbers gelten nicht, wenn der interessierte Erwerber im Sinne der Richtlinie ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien ansässig ist oder beaufsichtigt wird.
c) In Art. 157 Abs. 2 werden die Worte "und nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008" gestrichen.
d) Art. 171 findet keine Anwendung. Es gelten die folgenden Bestimmungen:
Jede Vertragspartei kann in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in den Art. 162 bis 170 der Richtlinie vorgesehenen Vorschriften abweichen, sofern ihren Versicherungsnehmern und Versicherten ein ausreichender und gleichwertiger Schutz gewährt wird. Die Vertragsparteien unterrichten und konsultieren einander vor dem Abschluss solcher Abkommen. Die Vertragsparteien wenden auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien haben, keine Vorschriften an, die diese gegenüber Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz im Gebiet der Vertragsparteien haben, besser stellen würden.
e) Wenn die Europäische Union mit einem oder mehreren Drittländern auf der Grundlage von Art. 175 verhandelt, bemüht sie sich, die gleiche Behandlung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der EFTA-Staaten zu erlangen.
f) Was die Behandlung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen durch Drittländer nach Art. 177 anbelangt, so gilt Folgendes:
Um bei der Anwendung einer Drittlandsregelung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ein Höchstmass an Konvergenz zu erzielen, tauschen die Vertragsparteien Informationen nach Art. 177 Abs. 1 aus und beraten sich über die in Art. 177 Abs. 2 genannten Angelegenheiten nach den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Verfahren im Gemeinsamen EWR-Ausschuss.
g) Art. 178 erhält folgende Fassung:
"1) Dieser Artikel gilt für Verträge nach Abs. 2, unabhängig davon, ob das gedeckte Risiko im Gebiet einer Vertragspartei belegen ist, und für alle anderen Versicherungsverträge, durch die Risiken gedeckt werden, die im Gebiet der Vertragsparteien belegen sind. Er gilt nicht für Rückversicherungsverträge.
2) Versicherungsverträge, die Grossrisiken im Sinne von Art. 13 Nr. 27 decken, unterliegen dem von den Parteien gewählten Recht.
Soweit die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Versicherungsvertrag dem Recht des Staats, in dem der Versicherer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag offensichtlich eine engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
3) Das für einen Vertrag geltende Recht wird von den Parteien im Einklang mit folgenden Vorschriften gewählt:
a) Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.
b) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem anderen Recht unterliegt als dem, das zuvor massgeblich war. Die Formgültigkeit des Vertrags und Rechte Dritter werden durch eine nach Vertragsschluss erfolgende Änderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht berührt.
c) Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem anderen als demjenigen Staat belegen, dessen Recht gewählt wurde, so berührt die Rechtswahl der Parteien nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses anderen Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.
d) Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einer oder mehreren Vertragsparteien belegen, so berührt die Wahl des Rechts einer Nichtvertragspartei durch die Parteien nicht die Anwendung der Vorschriften des EWR-Rechts - gegebenenfalls in der von der Vertragspartei des angerufenen Gerichts umgesetzten Form -, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.
4) Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht finden die folgenden Vorschriften Anwendung:
a) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrags oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das nach diesem Artikel anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre.
Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem in Unterabs. 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich diese Partei für die Behauptung, sie habe nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen.
b) Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach diesem Artikel anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem er geschlossen wird, erfüllt.
Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in verschiedenen Staaten befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach diesem Artikel anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts eines der Staaten, in denen sich eine der Parteien oder ihr Vertreter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem eine der Parteien zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erfüllt.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das sich auf einen geschlossenen oder zu schliessenden Vertrag bezieht, ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des materiellen Rechts, das nach diesem Artikel auf den Vertrag anzuwenden ist oder anzuwenden wäre, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem dieses Rechtsgeschäft vorgenommen worden ist oder in dem die Person, die das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Ungeachtet der Unterabs. 1 bis 3 unterliegen Verträge, die ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand haben, den Formerfordernissen des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, sofern diese Vorschriften nach dem Recht dieses Staates
i) unabhängig davon gelten, in welchem Staat der Vertrag geschlossen wird oder welchem Recht dieser Vertrag unterliegt, und
ii) von ihnen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
c) Bei einem zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossenen Vertrag kann sich eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre sich nach dem Recht eines anderen Staates ergebende Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn die andere Partei bei Vertragsschluss diese Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.
5) Für Versicherungsverträge, die nicht unter Abs. 2 fallen, dürfen die Parteien nur die folgenden Rechte nach Abs. 3 wählen:
a) das Recht einer jeden Vertragspartei, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Risiko belegen ist,
b) das Recht des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
c) bei Lebensversicherungen das Recht der Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit der Versicherungsnehmer besitzt,
d) für Versicherungsverträge, bei denen sich die gedeckten Risiken auf Schadensfälle beschränken, die in einer anderen Vertragspartei als der Vertragspartei, in der das Risiko belegen ist, eintreten können, das Recht jener Vertragspartei,
e) wenn der Versicherungsnehmer eines Vertrags im Sinne dieses Absatzes eine gewerbliche oder industrielle Tätigkeit ausübt oder freiberuflich tätig ist und der Versicherungsvertrag zwei oder mehr Risiken abdeckt, die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehen und in unterschiedlichen Vertragsparteien belegen sind, das Recht einer betroffenen Vertragspartei oder das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Versicherungsnehmers.
Räumt in den Fällen nach den Bst. a, b oder e die betreffende Vertragspartei eine grössere Wahlfreiheit bezüglich des auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Rechts ein, so können die Parteien hiervon Gebrauch machen.
Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäss diesem Absatz getroffen haben unterliegt der Vertrag dem Recht der Vertragspartei, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Risiko belegen ist.
6) Die folgenden zusätzlichen Vorschriften gelten für Versicherungsverträge über Risiken, für die eine Vertragspartei eine Versicherungspflicht vorschreibt:
a) Der Versicherungsvertrag genügt der Versicherungspflicht nur, wenn er den von der die Versicherungspflicht auferlegenden Vertragspartei vorgeschriebenen besonderen Bestimmungen für diese Versicherung entspricht. Widerspricht sich das Recht der Vertragspartei, in der das Risiko belegen ist, und dasjenige der Vertragspartei, die die Versicherungspflicht vorschreibt, so hat das letztere Vorrang.
b) Eine Vertragspartei kann abweichend von den Abs. 2 und 4 vorschreiben, dass auf den Versicherungsvertrag das Recht der Vertragspartei anzuwenden ist, die die Versicherungspflicht vorschreibt.
7) Deckt der Vertrag in mehr als einer Vertragspartei belegene Risiken, so ist für die Zwecke von Abs. 4 Unterabs. 3 und Abs. 5 der Vertrag als aus mehreren Verträgen bestehend anzusehen, von denen sich jeder auf jeweils nur eine Vertragspartei bezieht.
8) Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich der Staat, in dem das Risiko belegen ist, nach Art. 13 Nr. 13 und und bei Lebensversicherungen ist der Staat, in dem das Risiko belegen ist, der Staat der Verpflichtung im Sinne von Art. 13 Nr. 14."
h) Anhang III Teil A wird wie folgt ergänzt:
"29. in der Republik Island: "Hlutafélag";
30. im Fürstentum Liechtenstein: "Aktiengesellschaft", "Europäische Gesellschaft (SE)", "Genossenschaft", "Europäische Genossenschaft (SCE)";
31. im Königreich Norwegen: "Aksjeselskaper", "Gjensidige selskaper"."
i) Anhang III Teil B wird wie folgt ergänzt:
"29. in der Republik Island: "Hlutafélag";
30. im Fürstentum Liechtenstein: "Aktiengesellschaft", "Europäische Gesellschaft (SE)", "Genossenschaft", "Europäische Genossenschaft (SCE)";
31. im Königreich Norwegen: "Aksjeselskaper", "Gjensidige selskaper"."
j) Anhang III Teil C wird wie folgt ergänzt:
"29. in der Republik Island: "Hlutafélög";
30. im Fürstentum Liechtenstein: "Aktiengesellschaft", "Europäische Gesellschaft (SE)", "Genossenschaft", "Europäische Genossenschaft (SCE) ";
31. im Königreich Norwegen: "Aksjeselskaper", "Allmennaksjeselskaper", "Gjensidige selskaper".
k) In den Fällen gemäss Nummer 31h dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der EIOPA nach den Art. 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Richtlinie für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
l) In Art. 52 Abs. 3 werden nach den Wörtern "dem Rat" die Wörter "der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten" und in Art. 77f Abs. 1 nach den Wörtern "den Rat" die Wörter "die EFTA-Überwachungsbehörde, den Ständigen Ausschuss der EFTA" eingefügt.
m) In Art. 65a werden nach dem Wort "EIOPA" die Wörter "oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
n) In Art. 70 gelten Verweise auf "Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB)" und "Zentralbanken der ESZB" neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch als Verweise auf die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.
o) In Art. 138 Abs. 4 werden für die EFTA-Staaten das Wort "EIOPA" durch das Wort "EFTA-Überwachungsbehörde" und die Wörter "wie von der EIOPA festgelegt" durch die Wörter "wie von der EFTA-Überwachungsbehörde auf der Grundlage von Entwürfen der EIOPA festgelegt" ersetzt.
p) Informationen mit Ursprung in den EFTA-Staaten werden im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten oder deren Behörden gemäss Art. 172 Abs. 4 Bst. e oder Art. 260 Abs. 5 Bst. e ohne ausdrückliche Zustimmung der Behörden, die sie mitgeteilt haben, von der EIOPA nicht oder gegebenenfalls nur für die Zwecke weitergeben, für die diese Behörden ihre Zustimmung erteilt haben.
q) In Art. 308b Abs. 15 werden für die EFTA-Staaten die Wörter "diese Richtlinie" mit "Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2011 vom 1. Juli 2011" ersetzt.
1a. Aufgehoben
1aa.
32015 D 1602: Delegierter Beschluss (EU) 2015/1602 der Kommission vom 5. Juni 2015 über die Gleichwertigkeit der in der Schweiz geltenden Solvabilitäts- und Aufsichtssysteme für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf der Grundlage von Art. 172 Abs. 2, Art. 227 Abs. 4 und Art. 260 Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 95)
1ab.
32015 D 2290: Delegierter Beschluss (EU) 2015/2290 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die vorläufige Gleichwertigkeit der geltenden Solvabilitätssysteme in Australien, Bermuda, Brasilien, Kanada, Mexiko und den Vereinigten Staaten, die auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Ländern anwendbar sind
(ABl. L 323 vom 9.12.2015, S. 22), berichtigt in
ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 126, geändert durch:
1ac.
32016 D 0309: Delegierter Beschluss (EU) 2016/309 der Kommission vom 26. November 2015 über die Gleichwertigkeit des in Bermuda geltenden Aufsichtssystems für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit dem in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten System, und zur Änderung des Delegierten Beschlusses (EU) 2015/2290 der Kommission
(ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 50)
1ad.
32016 D 0310: Delegierter Beschluss (EU) 2016/310 der Kommission vom 26. November 2015 über die Gleichwertigkeit des japanischen Solvabilitätssystems für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit dem in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten System
(ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 55)
1b.
32015 R 0035: Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
(ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1), berichtigt in
ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 31), geändert durch:
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 85 wird für die EFTA-Staaten folgender Absatz angefügt:
,Die Aufsichtsbehörde kann festlegen, dass andere regionale oder lokale Gebietskörperschaften, für die kein Rating einer benannten ECAI vorliegt, wie Risikopositionen mit einer Bonitätsstufe zu behandeln sind, die eine Stufe höher ist, als ihnen gemäss dem Rating des Zentralstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Stellen ihren Sitz haben, zugewiesen wurde.‘
b) In Art. 192 Abs. 4 wird für die EFTA-Staaten folgender Unterabsatz angefügt:
,Die Aufsichtsbehörde kann für die Errechnung des Verlusts bei Ausfall eine höhere Untergrenze als Null festsetzen, um zu gewährleisten, dass die Kapitalanforderung für eine Risikoposition, bei der es sich um ein durch eine Hypothek besichertes Darlehen handelt, der Kapitalanforderung für solche Risikopositionen entspricht, die von Kreditinstituten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehalten werden:‘
c) In Art. 288 wird folgender Absatz angefügt:
,Für die EFTA-Staaten gilt, dass die EFTA-Überwachungsbehörde im Falle einer Bewertung von Faktoren und Kriterien gemäss diesem Artikel der EIOPA umgehend alle Informationen übermittelt, die diese für die Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA Überwachungsbehörde benötigt.‘
1c.
32015 R 0460: Durchführungsverordnung (EU) 2015/460 der Kommission vom 19. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich des Verfahrens zur Genehmigung eines internen Modells gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 76 vom 20.3.2015, S. 13)
1d.
32015 R 0461: Durchführungsverordnung (EU) 2015/461 der Kommission vom 19. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich des Prozesses zur Erzielung einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag auf Verwendung eines gruppeninternen Modells gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 76 vom 20.3.2015, S. 19)
1e.
32015 R 0462: Durchführungsverordnung (EU) 2015/462 der Kommission vom 19. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren für die aufsichtliche Genehmigung für die Errichtung von Zweckgesellschaften, für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden im Hinblick auf Zweckgesellschaften sowie zur Festlegung der Formate und Muster für die von Zweckgesellschaften gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorzulegenden Angaben
(ABl. L 76 vom 20.3.2015, S. 23)
1f.
32015 R 0498: Durchführungsverordnung (EU) 2015/498 der Kommission vom 24. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung der Verwendung unternehmensspezifischer Parameter gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 79 vom 25.3.2015, S. 8)
1g.
32015 R 0499: Durchführungsverordnung (EU) 2015/499 der Kommission vom 24. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung der Verwendung ergänzender Eigenmittelbestandteile gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 79 vom 25.3.2015, S. 12)
1h.
32015 R 0500: Durchführungsverordnung (EU) 2015/500 der Kommission vom 24. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung der Anwendung einer Matching-Anpassung gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 79 vom 25.3.2015, S. 18)
1i.
32015 R 2011: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verzeichnisse regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, für die gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt, dass Risiken ihnen gegenüber als Risiken gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten sind
(ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 3)
1j.
32015 R 2012: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2012 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren für Beschlüsse zur Festsetzung, Berechnung und Aufhebung von Kapitalaufschlägen im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 5)
1k.
32015 R 2013: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2013 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardabweichungen bei gesundheitsbasierten Risikoausgleichssystemen gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 9)
1l.
32015 R 2014: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2014 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Muster für die Übermittlung der Informationen an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und für den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 11)
1m.
32015 R 2015: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2015 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Verfahren zur Bewertung externer Ratings im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 16)
1n.
32015 R 2016: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2016 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Aktienindex für die symmetrische Anpassung der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 18)
1o.
32015 R 2017: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2017 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die angepassten Faktoren zur Berechnung der Kapitalanforderung für das Wechselkursrisiko für an den Euro gekoppelte Währungen im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 21)
1p.
32023 R 0894: Durchführungsverordnung (EU) 2023/894 der Kommission vom 4. April 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Meldebögen zur Übermittlung für die Aufsicht erforderlicher Informationen durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an ihre Aufsichtsbehörde und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450
(ABl. L 120 vom 5.5.2023, S. 1)
1q.
32015 R 2451: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2451 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldebögen und die Struktur für die gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von den Aufsichtsbehörden offenzulegenden Informationen
(ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1224)
Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Art. 1 gilt wird für die EFTA-Staaten mit folgenden Anpassungen:
i) Bst. a findet keine Anwendung;
ii) in Bst. b werden die Wörter ‚das Unionsrecht‘ durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚das EWR-Abkommen‘ ersetzt.
1r.
32023 R 0895: Durchführungsverordnung (EU) 2023/895 der Kommission vom 4. April 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verfahren, Formate und Meldebögen für die Veröffentlichung der Berichte über Solvabilität und Finanzlage durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452
(ABl. L 120 vom 5.5.2023, S. 1597)
1s.
32016 R 0165: Durchführungsverordnung (EU) 2016/165 der Kommission vom 5. Februar 2016 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 1. Januar bis zum 30. März 2016 im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ("Solvabilität II")
(ABl. L 32 vom 9.2.2016, S. 31)
1t.
32016 R 0869: Durchführungsverordnung (EU) 2016/869 der Kommission vom 27. Mai 2016 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März bis 29. Juni 2016 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 147 vom 3.6.2016, S. 1)
1u.
32016 R 1376: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1376 der Kommission vom 8. August 2016 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni bis 29. September 2016 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 224 vom 18.8.2016, S. 1)
1v.
32016 R 1630: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1630 der Kommission vom 9. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Verfahren zur Anwendung der Übergangsmassnahme für das Untermodul "Aktienrisiko" im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 243 vom 10.9.2016, S. 1)
1w.
32016 R 1800: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 der Kommission vom 11. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuweisung der Ratings externer Ratingagenturen zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 275 vom 12.10.2016, S. 19), geändert durch:
1x.
32016 R 1976: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1976 der Kommission vom 10. November 2016 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. September bis 30. Dezember 2016 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 309 vom 16.11.2016, S. 1).
1y.
32018 R 0165: Durchführungsverordnung (EU) 2018/165 der Kommission vom 31. Januar 2018 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. Dezember 2017 bis 30. März 2018 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 31 vom 3.2.2018, S. 3).
1z.
32018 R 0730: Durchführungsverordnung (EU) 2018/730 der Kommission vom 4. Mai 2018 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März 2018 bis 29. Juni 2018 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 123 vom 18.5.2018, S. 6).
1za.
32018 R 1078: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1078 der Kommission vom 30. Juli 2018 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2018 bis 29. September 2018 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 47).
1zb.
32017 R 0309: Durchführungsverordnung (EU) 2017/309 der Kommission vom 23. Februar 2017 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. Dezember 2016 bis 30. März 2017 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 53 vom 28.2.2017, S. 1)
1zc.
32017 R 0812: Durchführungsverordnung (EU) 2017/812 der Kommission vom 15. Mai 2017 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März bis 29. Juni 2017 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 126 vom 18.5.2017, S. 1)
1zd.
32017 R 1421: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1421 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni bis 29. September 2017 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 204 vom 5.8.2017, S. 7)
1ze.
32017 R 2015: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2015 der Kommission vom 9. November 2017 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. September 2017 bis 30. Dezember 2017 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 296 vom 14.11.2017, S. 1)
1zf.
32018 R 1699: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1699 der Kommission vom 9. November 2018 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. September 2018 bis 30. Dezember 2018 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 285 vom 13.11.2018, S. 1)
1zg.
32019 R 0228: Durchführungsverordnung (EU) 2019/228 der Kommission vom 7. Februar 2019 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. Dezember 2018 bis 30. März 2019 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 37 vom 8.2.2019, S. 22)
1zh.
32019 R 0699: Durchführungsverordnung (EU) 2019/699 der Kommission vom 6. Mai 2019 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März 2019 bis 29. Juni 2019 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 119 vom 7.5.2019, S. 70)
1zi.
32019 R 1285: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1285 der Kommission vom 30. Juli 2019 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2019 bis 29. September 2019 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 202 vom 31.7.2019, S. 1)
1zj.
32019 R 1902: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1902 der Kommission vom 7. November 2019 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. September 2019 bis 30. Dezember 2019 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 293 vom 14.11.2019, S. 5)
1zk.
32020 R 0193: Durchführungsverordnung (EU) 2020/193 der Kommission vom 12. Februar 2020 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. Dezember 2019 bis 30. März 2020 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 18)
1zl.
32020 R 0641: Durchführungsverordnung (EU) 2020/641 der Kommission vom 12. Mai 2020 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März 2020 bis 29. Juni 2020 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 150 vom 13.5.2020, S. 34)
1zr. 32021 R 1964: Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1964 der Kommission vom 11. November 2021 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. September 2021 bis 30. Dezember 2021 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 400 vom 12.11.2021, S.52)
1zs.
32022 R 0186: Durchführungsverordnung (EU) 2022/186 der Kommission vom 10. Februar 2022 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. Dezember 2021 bis 30. März 2022 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 30 vom 11.2.2022, S. 7)
1zt.
32022 R 0732: Durchführungsverordnung (EU) 2022/732 der Kommission vom 12. Mai 2022 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März 2022 bis 29. Juni 2022 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 136 vom 13.5.2022, S. 8)
1zu.
32022 R 1384: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1384 der Kommission vom 8. August 2022 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2022 bis 29. September 2022 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 207 vom 9.8.2022, S. 24)
1zv.
32022 R 2282: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2282 der Kommission vom 21. November 2022 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. September 2022 bis 30. Dezember 2022 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 301 vom 22.11.2022, S. 22)
1zw.
32023 R 0266: Durchführungsverordnung (EU) 2023/266 der Kommission vom 9. Februar 2023 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. Dezember 2022 bis 30. März 2023 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 41 vom 10.2.2023, S. 77)
1zz.
32023 R 0967: Durchführungsverordnung (EU) 2023/967 der Kommission vom 16. Mai 2023 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März 2023 bis 29. Juni 2023 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 133 vom 17.5.2023, S. 125)
1zza.
32023 R 1672: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1672 der Kommission vom 30. August 2023 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2023 bis 29. September 2023 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 95)
2. Aufgehoben
3. Aufgehoben
4. Aufgehoben
5. Aufgehoben
6. Aufgehoben
7. Aufgehoben
7a. Aufgehoben
ii) Kraftfahrzeugversicherungen
8.
32009 L 0103: Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (kodifizierte Fassung)
(ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Art. 21 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
"Die Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten stellt für sich allein keine Errichtung einer Zweigniederlassung im Sinne von Art. 1 Bst. b der Richtlinie 92/49/EWG dar, und der Schadenregulierungsbeauftragte gilt nicht als Niederlassung im Sinne von Art. 2 Bst. c der Richtlinie 88/357/EWG."
8a.
32003 D 0564: Entscheidung 2003/564/EG der Kommission vom 28. Juli 2003 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 23).
8b.
32004 D 0332: Entscheidung 2004/332/EG der Kommission vom 2. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 39).
8c.
32005 D 0849: Entscheidung 2005/849/EG der Kommission vom 29. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(ABl. L 315 vom 1.12.2005, S. 16).
8d.
32007 D 0482: Entscheidung 2007/482/EG der Kommission vom 9. Juli 2007 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(ABl. L 180 vom 10.7.2007, S. 42).
8e.
32011 D 0754: Durchführungsbeschluss 2011/754/EU der Kommission vom 22. November 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(ABl. L 310 vom 25.11.2011, S. 17).
8g.
32021 D 1145: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1145 der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Anwendung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort in Montenegro und im Vereinigten Königreich
(ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 100).
9. Aufgehoben
10. Aufgehoben
10a. Aufgehoben
11.
32002 L 0083: Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen
(ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1), geändert durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 6 Abs. 1 Bst. a wird Folgendes angefügt:
‚- in Island:
,Hlutafélag‘, ,Gagnkvæmt félag‘;
- in Liechtenstein:
,Aktiengesellschaft‘, ,Genossenschaft‘, ,Stiftung‘;
- in Norwegen:
,Aksjeselskaper‘, ,Gjensidige selskaper‘.‘
b) Die Art. 15, 15a, 15b und 15c bezüglich der aufsichtsrechtlichen Beurteilung eines interessierten Erwerbers gelten nicht, wenn der interessierte Erwerber im Sinne der Richtlinie ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien ansässig ist oder beaufsichtigt wird.
c) Art. 57 findet keine Anwendung; es gilt folgende Bestimmung:
Jede Vertragspartei kann in Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den Art. 51, 52 und 54 bis 56 der Richtlinie abweichen, sofern gewährleistet ist, dass ihre Versicherten einen angemessenen und gleichwertigen Schutz erhalten.
Die Vertragsparteien unterrichten und konsultieren einander vor dem Abschluss solcher Abkommen.
Die Vertragsparteien wenden auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Geschäftssitz ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien keine Vorschriften an, die ihnen eine günstigere Behandlung gewähren als den Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien.
d) Für die in Art. 59 behandelten Beziehungen zu Versicherungsunternehmen aus Drittländern gilt Folgendes:
1. Um bei der Anwendung einer Drittlandsregelung für Versicherungsunternehmen ein Höchstmass an Konvergenz zu erzielen, unterrichten die Vertragsparteien einander gemäss Art. 59 Abs. 1 und Abs. 5. Über die in Art. 59 Abs. 2, 3 und 4 genannten Angelegenheiten beraten sie sich nach den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Verfahren im Gemeinsamen EWR-Ausschuss.
2. Zulassungen, die die zuständigen Behörden einer Vertragspartei Versicherungsunternehmen erteilen, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, gelten nach der Richtlinie für das gesamte Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien.
Jedoch
a) gelten Zulassungen, die die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft Versicherungsunternehmen erteilen, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur in der Gemeinschaft, sofern das Drittland die Niederlassung von Versicherungsunternehmen eines EFTA-Staates mengenmässig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die es Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft nicht auferlegt, es sei denn, ein EFTA-Staat sieht für seinen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;
b) gelten Zulassungen, die die zuständige Behörde eines EFTA-Staates Versicherungsunternehmen erteilt, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur im Zuständigkeitsbereich dieses EFTA-Staates, sofern die Gemeinschaft beschlossen hat, die Zulassung dieser Versicherungsunternehmen zu beschränken oder auszusetzen, es sei denn, eine andere Vertragspartei sieht für ihren Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;
c) dürfen die unter den Bst. a und b genannten Beschränkungen bzw. Aussetzungen der Zulassung nicht auf Versicherungsunternehmen oder deren Tochterunternehmen angewandt werden, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bereits zugelassen sind.
3. Führt die Gemeinschaft auf der Grundlage des Art. 59 Abs. 3 und 4 Verhandlungen mit einem Drittland, um für ihre Versicherungsunternehmen die Inländerbehandlung und einen effektiven Marktzugang zu erlangen, so ist sie bestrebt, für Versicherungsunternehmen von EFTA-Staaten die gleiche Behandlung zu erlangen.
e) In Art. 30 Abs. 1 werden die Worte ‚Europäischen Verbraucherpreisindexes, der alle Mitgliedstaaten umfasst‘ durch die Worte ‚EWR-Verbraucherpreisindexes, der alle Vertragsparteien umfasst‘ ersetzt.
12. Aufgehoben
12a. Aufgehoben
iii) Beaufsichtigung und Abschlüsse
12b.
391 L 0674: Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen
(ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), geändert durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 2 Abs. 1 werden die Worte "von Art. 58 Abs. 2 des Vertrages" durch die Worte "des Art. 34 Abs. 2 des EWR-Abkommens" ersetzt.
b) Norwegen erlässt die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1995 nachzukommen.
c) In Art. 46 Abs. 3 werden die Worte "der Notifizierung dieser Richtlinie" durch die Worte "des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen" ersetzt und gilt der Verweis auf den "in Art. 70 Abs. 1 genannten Zeitpunkt" als Verweis auf den "Zeitpunkt, bis zu dem die einzelnen EFTA-Staaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen haben müssen, um dieser Richtlinie nachzukommen".
d) Liechtenstein erlässt die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1997 nachzukommen.
12c.
398 L 0078: Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen
(ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1), geändert durch:
13. Aufgehoben
13a.
32001 L 0017: Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen
(ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28).
13b. Aufgehoben
13c. Aufgehoben
13d.
32004 D 0009: Beschluss 2004/9/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
(ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 34).
Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäss Art. 101 des Abkommens:
Jeder EFTA-Staat kann gemäss Art. 3 des Beschlusses 2004/9/EG der Kommission Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ernennen.
Die EG-Kommission informiert die Teilnehmer rechtzeitig über die Sitzungstermine dieses Ausschusses und lässt ihnen die entsprechenden Unterlagen zukommen.
13e.
32016 L 0097: Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung)
(ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19), geändert durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke "Mitgliedstaat(en)" und "zuständige Behörden" neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen übernommen wurden.
c) In Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4, Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 und Art. 9 Abs. 2 wird nach dem Wort ‚EIOPA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
d) In Art. 5 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 5 werden nach dem Wort ‚EIOPA‘ die Wörter ,die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
13ea.
32017 R 1469: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469 der Kommission vom 11. August 2017 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
(ABl. L 209 vom 12.8.2017, S. 19).
13eb.
32017 R 2358: Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber
(ABl. L 341 vom 20.12.2017, S. 1), geändert durch:
13ec.
32017 R 2359: Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln
(ABl. L 341 vom 20.12.2017, S. 8), geändert durch:
II. Banken und Kreditinstitute
i) Koordinierung der Rechtsvorschriften über die
Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr
14.
32013 L 0036: Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG
(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338), berichtigt in
ABl. L 208 vom 2.8.2013, S. 73 und
ABl. L 20 vom 25.1.2017, S. 1, geändert durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke 'Mitgliedstaat(en)' und 'zuständige Behörden' neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) Verweise auf 'Zentralbanken des ESZB' oder 'Zentralbanken' gelten neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch als Verweise auf die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.
c) In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen aufgenommen wurden.
d) In den Fällen gemäss Nummer 31g dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der EBA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Richtlinie für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
e) In Art. 2 Abs. 5 wird die folgende Nummer eingefügt:
'11a In Island das "Byggðastofnun", das "Íbúðalánasjóður" und das "Lánasjóður sveitarfélaga ohf.";'
f) In Art. 6 Bst. a wird folgender Unterabsatz angefügt:
'Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten arbeiten vertrauensvoll und in uneingeschränktem gegenseitigem Respekt zusammen, insbesondere bei der Gewährleistung eines angemessenen und zuverlässigen Informationsflusses zwischen ihnen und den Teilnehmern am ESFS sowie an die EFTA-Überwachungsbehörde. Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten arbeiten in gleicher Weise mit den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten zusammen.'
g) In Art. 21a Abs. 9 werden nach den Wörtern "Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates" die Wörter "oder, im Falle gemischter Finanzholdinggesellschaften niedergelassen in den EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
h) Art. 47 Abs. 3 findet keine Anwendung auf die EFTA-Staaten. Ein EFTA-Staat kann in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, die den Zweigstellen eines Kreditinstituts mit Sitz in einem Drittland die gleiche Behandlung im Gebiet dieses EFTA-Staates einräumen.
Die Vertragsparteien unterrichten und konsultieren einander vor dem Abschluss von Abkommen mit Drittländern auf der Grundlage von Art. 47 Abs. 3 oder von Abs. 1 dieses Buchstabens.
Verhandelt die Europäische Union mit einem oder mehreren Drittländern über den Abschluss eines Abkommens auf der Grundlage von Art. 47 Abs. 3 und zielt dieses Abkommen darauf ab, den Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Inländerbehandlung oder den effektiven Marktzugang in den betreffenden Drittländern einzuräumen, so ist die Europäische Union bestrebt, für Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem EFTA-Staat die gleiche Behandlung zu erlangen.
i) Art. 48 findet keine Anwendung. Schliesst ein EFTA-Staat mit einem oder mehreren Drittländern ein Abkommen über die Einzelheiten der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von Instituten, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland haben, und Instituten in Drittländern, deren Mutterunternehmen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Institute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften handelt, ihren Sitz in diesem EFTA-Staat haben, wird sichergestellt, dass nach diesem Abkommen die EBA von der zuständigen Behörde dieses EFTA-Staates die gleichen Informationen einholen kann wie von den nationalen Behörden von Drittländern gemäss Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.
j) In Art. 53 Abs. 2 werden nach den Wörtern "Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ('ESMA') die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
k) In Art. 58 Abs. 1 Bst. d werden nach dem Wort 'ESMA' die Wörter 'oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde' eingefügt.
l) In Art. 89 Abs. 5 werden die Wörter 'zukünftige Rechtsakte der Union Offenlegungspflichten enthalten' durch die Wörter 'zukünftige nach dem EWR-Abkommen anzuwendende Rechtsakte Offenlegungspflichten enthalten' ersetzt.
m) In Art. 109 Abs. 4 Bst. a und b werden für die EFTA-Staaten die Wörter "anderer Rechtsakte der Union" durch "des EWR-Abkommens" ersetzt.
n) In Art. 114 Abs. 1 werden in Bezug auf Liechtenstein die Wörter 'eine Zentralbank des ESZB" durch die Wörter 'die zuständige Behörde' ersetzt.
o) In Art. 117 Abs. 1 Unterabs. 2 werden nach dem Wort 'EBA' die Wörter 'oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde' eingefügt.
p) In Art. 129 Abs. 2, Art. 130 Abs. 2 and Art. 134 Abs. 2 werden nach dem Wort "Kommission" die Wörter "oder im Falle einer Anzeige eines EFTA-Staates, an die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
q) In Art. 131, in Bezug auf die EFTA-Staaten:
i) erhält der Wortlaut von Abs. 5a folgende Fassung:
"Vorbehaltlich der in Unterabs. 3 dieses Absatzes genannten Genehmigung des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde jedes A-SRI dazu verpflichten, auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis bzw. auf Einzelbasis einen A-SRI-Puffer von mehr als 3 % des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten. Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital.
Der ESRB legt dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige gemäss Abs. 7 dieses Artikels eine Stellungnahme dazu vor, ob er den A-SRI-Puffer für angemessen hält. Die EBA kann dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten ebenfalls eine Stellungnahme zu dem Puffer vorlegen.
Der Ständige Ausschuss erlässt unter Berücksichtigung der Bewertung des ESRB und gegebenenfalls der EBA und wenn er sich davon überzeugt hat, dass die Pflicht zum Vorhalten eines A-SRI-Puffers keine unverhältnismässigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer EWR-Vertragsstaaten oder für das Finanzsystem des EWR insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich zieht, binnen drei Monaten, nachdem der ESRB die Anzeige gemäss Abs. 7 übermittelt hat, eine Entscheidung, mit dem die zuständige Behörde oder die benannte Behörde ermächtigt wird, die vorgeschlagene Massnahme zu ergreifen;"
ii) werden in Abs. 7 und 12 nach dem Wort "Kommission" die Wörter "oder, im Fall einer Anzeige einer zuständigen oder benannten Behörde in einem EFTA-Staat an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten" eingefügt.
r) In Art. 133:
i) wird in Abs. 9 nach dem Wort "Kommission" Folgendes eingefügt:
"oder, im Fall einer Anzeige einer zuständigen oder benannten Behörde in einem EFTA-Staat an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten";
ii) werden in Abs. 11 für die EFTA-Staaten die Wörter "die Kommission um eine Stellungnahme" durch die Wörter "der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten um eine Stellungnahme" ersetzt;
iii) wird in Abs. 11 erster und zweiter Unterabsatz und Abs. 12 erster und dritter Unterabsatz für die EFTA-Staaten das Wort "Kommission" durch das Wort "Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten" ersetzt;
iv) erhalten Abs. 11 dritter und vierter Unterabsatz folgende Fassung:
"Ist ein Institut, für welches eine oder mehrere Systemrisikopufferquoten gelten, ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, so ersucht die zuständige Behörde oder die benannte Behörde in der Anzeige gemäss Abs. 9 die Kommission oder, im Fall eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Mutterunternehmens, den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und den ESRB um eine Empfehlung.
Die Kommission oder gegebenenfalls der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten und der ESRB legen ihre jeweilige Empfehlung binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige vor;"
v) werden in Abs. 11 fünfter Unterabsatz und Abs. 12 zweiter Unterabsatz nach dem Wort "Kommission" die Wörter "oder gegebenenfalls der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten" eingefügt;
vi) wird in Abs. 12 dritter Unterabsatz für die EFTA-Staaten das Wort "Rechtsakt" durch "Entscheidung" ersetzt.
s) In Art. 151 Abs. 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter 'gemäss einem nach Art. 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden delegierten Rechtsakt' durch die Wörter 'gemäss einem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der einen nach Art. 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden delegierten Rechtsakt beinhaltet,' ersetzt.
t) Für die EFTA-Staaten erhält Art. 159a Abs. 1 folgende Fassung:
"Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, die am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 383/2021 vom 10. Dezember 2021 schon bestehen, beantragen die Zulassung nach Art. 21a bis zu einem in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Datum, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 383/2021 vom 10. Dezember 2021. Hat eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft bis zum in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Datum die Zulassung nicht beantragt, so werden geeignete Massnahmen nach Art. 21a Abs. 6 ergriffen."
14a.
32013 R 0575: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1), berichtigt in
ABl. L 208 vom 2.8.2013, S. 68,
ABl. L 321 vom 30.11.2013, S. 6 und
ABl. L 20 vom 25.1.2017, S. 2, geändert durch
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke 'Mitgliedstaat(en)' und 'zuständige Behörden' neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) Verweise auf 'Zentralbanken des ESZB' oder 'Zentralbanken' gelten neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch als Verweise auf die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.
c) In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese in das Abkommen aufgenommen wurden.
d) In den Fällen gemäss Nummer 31g dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der EBA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Verordnung für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
e) In Art. 4 Abs. 1:
i) werden unter Nummer 75 vor dem Wort "Schweden" die Wörter "Norwegen und" eingefügt;
ii) werden unter Nummer 128 für die EFTA-Staaten die Wörter "die Unionsrechtsvorschriften, die nationalen Rechtsvorschriften" durch die Wörter "das EWR-Abkommen, die nationalen Rechtsvorschriften" ersetzt.
f) In Art. 18 Abs. 7 Bst. a werden für die EFTA-Staaten die Wörter "28. Dezember 2020" durch die Wörter "Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 301/2021 vom 29. Oktober 2021" ersetzt.
g) In Art. 31 Abs. 1 Bst. b wird für die EFTA-Staaten das Wort "Kommission" durch das Wort "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
h) Art. 36 Abs. 1 Bst. b gilt für die EFTA-Staaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der die technischen Regulierungsstandards gemäss Art. 36 Abs. 4 beinhaltet.
i) In Art. 72b Abs. 2 Bst. n und Art. 448 Abs. 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter "28. Juni 2021" durch die Wörter "Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 301/2021 vom 29. Oktober 2021" ersetzt.
j) In Art. 80 Abs. 1 und 2 werden nach dem Wort "Kommission" die Wörter "oder, falls es sich um einen EFTA-Staat handelt, die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
k) In den Art. 329 Abs. 4, Art. 344 Abs. 2, Art. 352 Abs. 6 und Art. 358 Abs. 4 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern "Inkrafttreten der" die Wörter "Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses mit den" eingefügt.
l) In Art. 395:
i) gelten in den Abs. 7 und 8 die Wörter "dem Rat" nicht für die EFTA-Staaten;
ii) erhält Abs. 8 Unterabs. 1 für die EFTA-Staaten folgende Fassung:
"Die Befugnis zum Erlass eines Beschlusses zur Annahme oder Ablehnung der vorgeschlagenen nationalen Massnahme gemäss Abs. 7 wird dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten übertragen.";
iii) erhält Abs. 8 Unterabs. 2 Satz 1 folgende Fassung:
"Binnen eines Monats nach Erhalt der Anzeige gemäss Abs. 7 leitet die EBA ihre Stellungnahme zu den in jenem Absatz genannten Punkten dem Rat, der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat, oder, wenn ihre Stellungnahme nationale Massnahmen betrifft, die von einem EFTA-Staat vorgeschlagen werden, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und dem betreffenden EFTA-Staat weiter.
m) In den Art. 413 und 415 wird für die EFTA-Staaten das Wort "Unionsrecht" durch das Wort "EWR-Abkommen" ersetzt.
n) Verweise auf Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen in Art. 429a gelten als Verweise auf den Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen gemäss Teil IV Kapitel 2 des EWR-Abkommens, einschliesslich der einschlägigen Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen, und, für die EFTA-Staaten, die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes.
o) In Art. 458:
i) erhält Abs. 2 Unterabs. 1 für die EFTA-Staaten folgende Fassung:
"Erkennt die nach Abs. 1 dieses Artikels benannte Behörde Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos im Finanzsystem mit möglicherweise schweren negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem bestimmten EFTA-Staat, auf die nach ihrer Ansicht mit anderen Instrumenten der Makroaufsicht gemäss dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU nicht so wirksam reagiert werden kann wie durch die Umsetzung strengerer nationaler Massnahmen, so teilt sie dies der EFTA-Überwachungsbehörde und dem ESRB mit. Der ESRB leitet die Mitteilung unverzüglich an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die EBA weiter.";
ii) erhält Abs. 4 Unterabs. 1 für die EFTA-Staaten folgende Fassung:
"Die Befugnis zum Erlass einer Entscheidung zur Ablehnung des Entwurfs nationaler Massnahmen gemäss Abs. 2 Bst. d wird dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten übertragen, der auf Vorschlag der EFTA-Überwachungsbehörde handelt.";
iii) wird in Abs. 4 Unterabs. 2 Folgendes angefügt:
"Betreffen ihre Stellungnahmen Entwürfe eines EFTA-Staates für nationale Massnahmen, so leiten der ESRB und die EBA ihre Stellungsnahmen dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und dem betreffenden EFTA-Staat weiter.";
iv) erhalten Abs. 4 Unterabs. 3 bis 8 für die EFTA-Staaten folgende Fassung:
"Wenn belastbare, solide und detaillierte Nachweise vorliegen, dass die Massnahme nachteilige Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben wird, die den Nutzen für die Finanzstabilität infolge der Verminderung des festgestellten Makroaufsichts- oder Systemrisikos überwiegen, kann die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb eines Monats unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Unterabs. 2 dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten vorschlagen, die vorgeschlagenen nationalen Massnahmen abzulehnen.
Legt die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb dieser Monatsfrist keinen Vorschlag vor, darf der betroffene EFTA-Staat die vorgeschlagenen nationalen Massnahmen unmittelbar für die Dauer von bis zu zwei Jahren erlassen oder bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt.
Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten entscheidet über den Vorschlag der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang des Vorschlags und legt dar, warum er die vorgeschlagenen nationalen Massnahmen ablehnt oder nicht.
Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten lehnt die vorgeschlagenen nationalen Massnahmen nur ab, wenn seiner Ansicht nach die folgenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind:
a) die Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder des Systemrisikos sind so geartet, dass sie eine Gefahr für die nationale Finanzstabilität darstellen;
b) die Instrumente der Makroaufsicht gemäss dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU sind zur Behebung des ermittelten Makroaufsichts- oder Systemrisikos weniger geeignet und weniger wirksam als die vorgeschlagenen nationalen Massnahmen;
c) die vorgeschlagenen nationalen Massnahmen ziehen keine unverhältnismässig nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Vertragsparteien oder auf Teile davon oder das Finanzsystem im EWR insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das Funktionieren des Binnenmarktes nach sich; und
d) das Problem betrifft nur einen EFTA-Staat.
Bei seiner Bewertung berücksichtigt der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten die Stellungnahmen des ESRB und der EBA und stützt sich auf die von der nach Abs. 1 benannten Behörde gemäss Abs. 2 vorgelegten Nachweise.
Trifft der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten innerhalb eines Monats nach Erhalt des Vorschlags der EFTA-Überwachungsbehörde keine Entscheidung zur Ablehnung der vorgeschlagenen nationalen Massnahmen, so darf der betroffene EFTA-Staat die Massnahmen erlassen und für die Dauer von bis zu zwei Jahren oder bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt, anwenden.";
v) erhält Abs. 6 für die EFTA-Staaten folgende Fassung:
"Erkennt ein EFTA-Staat die Massnahmen gemäss dieses Artikels an, so zeigt er dies dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EBA, dem ESRB und der Vertragspartei des EWR-Abkommens, der die Anwendung der Massnahmen gestattet wurde, an.";
vi) wird in Abs. 9 für die EFTA-Staaten das Wort "Kommission" durch das Wort "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
p) In Art. 469a werden für die EFTA-Staaten die Wörter "26. April 2019" durch die Wörter "der Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2020 vom 7. Februar 2020" ersetzt.
q) Die EFTA-Staaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Ausnahmeregelungen gemäss Art. 494 für einen Zeitraum von maximal 30 Monaten ab dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 301/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. Oktober 2021 gelten.
r) In Art. 500 werden für die EFTA-Staaten die Wörter "28. Juni 2022" durch die Wörter "ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 301/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. Oktober 2021" ersetzt."
14aa.
32014 R 0241: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute
(ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8), geändert durch:
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Art. 4 Abs. 2 werden folgende Buchstaben angefügt:
‚t) in Liechtenstein: Institute, die als "Genossenschaft" nach dem "Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926" registriert sind;
u) in Norwegen: Institute, die als "kredittforetak organisert som samvirkeforetak" nach dem Gesetz über Finanzunternehmen und Finanzkonzerne ("lov 10. april 2015 nr. 17 om finansforetak og finanskonsern") zugelassen sind.‘
b) In Art. 5 Abs. 2 werden folgende Buchstaben eingefügt:
‚g) in Norwegen: Institute, die als "sparebank" nach dem Gesetz über Finanzunternehmen und Finanzkonzerne ("lov 10. april 2015 nr. 17 om finansforetak og finanskonsern") zugelassen sind;
h) in Island: Institute, die als "sparisjóður" nach dem isländischen Gesetz über Finanzunternehmen ("Lög um fjármálafyrirtæki nr. 161/2002") zugelassen sind.‘
14ab.
32021 R 0451: Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S.1), geändert durch:
14ac.
32015 R 0061: Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute
(ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1), geändert durch:
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Art. 19 Abs. 3 und 4 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern ‚Verordnung (EU) Nr. 575/2013‘ die Wörter ‚bei deren Aufnahme in das EWR-Abkommen‘ eingefügt.
b) In Art. 24 Abs. 5 werden im letzten Satz nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
c) In Art. 28 Abs. 8 wird folgender Bst. angefügt:
‚d) die Zentralbank des Drittlandes, mit dem der Herkunftsmitgliedstaat des Kreditinstituts einen Währungsraum bildet, in dem die Kreditinstitute auch in Stressphasen den gleichen Zugang zur Liquiditätsversorgung durch die Zentralbank haben wie Kreditinstitute, die ihren Sitz in diesem Drittland haben.‘
14ad.
32015 R 0585: Delegierte Verordnung (EU) 2015/585 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Nachschuss-Risikoperioden
(ABl. L 98 vom 15.4.2015, S. 1)
14ae.
32016 R 0100: Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Spezifizierung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf bestimmte aufsichtliche Genehmigungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 45)
Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 10 Abs. 2 Bst. c wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
14af.
32016 R 0101: Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Art. 105 Abs. 14
(ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 54), berichtigt in
ABl. L 28 vom 4.2.2016, S. 17.
14ag.
32021 R 0637: Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission
(ABl. L 136 vom 21.4.2021, S. 1), geändert durch:
14ah.
32014 R 0183: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 183/2014 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen
(ABl. L 57 vom 27.2.2014, S. 3), geändert durch:
14ai.
32014 R 0523: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 523/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, was eine enge Übereinstimmung zwischen dem Wert der gedeckten Schuldverschreibungen und dem Wert der Aktiva eines Instituts darstellt
(ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 4)
14aj.
32014 R 0525: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 525/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Definition des Terminus "Markt"
(ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 15)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 1 Bst. b werden nach den Wörtern ‚nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚EFTA-Staaten‘ eingefügt.
14ak.
32014 R 0526: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 526/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Ermittlung eines Näherungswerts für die Risikoprämie und für die Bestimmung begrenzter kleinerer Portfolios für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung
(ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 17)
14al.
32014 R 0528: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 528/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Nicht-Delta-Risiken von Optionen gemäss dem standardisierten Marktrisiko-Ansatz
(ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 29), berichtigt in
ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 32, geändert durch:
14am.
32014 R 0529: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes und des fortgeschrittenen Messansatzes
(ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 36), geändert durch:
14an.
32014 R 0591: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 591/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Verlängerung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
(ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 31)
14ao.
32014 R 0602: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 602/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Erleichterung der Konvergenz der Aufsichtspraxis bezüglich der Anwendung zusätzlicher Risikogewichte gemäss Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 166 vom 5.6.2014, S. 22), geändert durch:
Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
in Art. 1 Abs. 6:
i) werden die Wörter ‚am oder nach dem 1. Januar 2011 und vor dem 1. Januar 2014‘ durch die Wörter ‚während der drei Jahre vor Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 79/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. März 2019‘ ersetzt;
ii) werden die Wörter ‚31. Dezember 2013‘ durch die Wörter ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2019 vom 29. März 2019‘ ersetzt.
14ap.
32014 R 0625: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 625/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen, denen Anleger, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Originatoren in Bezug auf Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken unterliegen
(ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 16), geändert durch:
14aq.
32014 R 0945: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf relevante angemessen breit gestreute Indizes gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 3), geändert durch:
14ar. Aufgehoben
14as.
32014 R 1187: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 der Kommission vom 2. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden bei Geschäften mit zugrunde liegenden Vermögenswerten
(ABl. L 324 vom 7.11.2014, S. 1)
14at.
32021 D 1753: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1753 der Kommission vom 1. Oktober 2021 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 349 vom 4.10.2021, S. 31)
14au.
32015 R 0233: Durchführungsverordnung (EU) 2015/233 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Währungen, deren Zentralbankfähigkeit äusserst eng definiert ist
(ABl. L 39 vom 14.2.2015, S. 11)
14av. Aufgehoben
14aw.
32015 R 1556: Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556 der Kommission vom 11. Juni 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Übergangsbehandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes
(ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 9)
14ax.
32015 R 2197: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2197 der Kommission vom 27. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf relevante angemessen breit gestreute Indizes gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 30), geändert durch:
14ay.
32015 R 2344: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2344 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 26)
14az. Aufgehoben
14aza.
32016 R 0709: Delegierte Verordnung (EU) 2016/709 der Kommission vom 26. Januar 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmen bezüglich Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva
(ABl. L 125 vom 13.5.2016, S. 1)
14azb.
32016 R 1646: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 der Kommission vom 13. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Hauptindizes und anerkannte Börsen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
(ABl. L 245 vom 14.9.2016, S. 5), geändert durch:
14azc.
32016 R 1799: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission vom 7. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen des Kreditrisikos durch externe Ratingagenturen gemäss Art. 136 Abs. 1 und Art. 136 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 275 vom 12.10.2016, S. 3), geändert durch:
14azd.
32016 R 1801: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1801 der Kommission vom 11. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen für Verbriefungen durch externe Ratingagenturen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 275 vom 12.10.2016, S. 27), geändert durch:
14aze.
32017 R 0072: Delegierte Verordnung (EU) 2017/72 der Kommission vom 23. September 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen für Genehmigungen zum Datenverzicht
(ABl. L 10 vom 14.1.2017, S. 1)
14azf.
32017 R 0208: Delegierte Verordnung (EU) 2017/208 der Kommission vom 31. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards im Hinblick auf zusätzliche Liquiditätsabflüsse für Sicherheiten, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte eines Instituts benötigt werden
(ABl. L 33 vom 8.2.2017, S. 14)
14azg.
32014 R 1317: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1317/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
(ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 6).
14azh.
32015 R 0880: Durchführungsverordnung (EU) 2015/880 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
(ABl. L 143 vom 9.6.2015, S. 7), berichtigt in
ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 60.
14azi.
32015 R 2326: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2326 der Kommission vom 11. Dezember 2015 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
(ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 108).
14azj.
32016 R 0892: Durchführungsverordnung (EU) 2016/892 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
(ABl. L 151 vom 8.6.2016, S. 4).
14azk.
32016 R 2227: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2227 der Kommission vom 9. Dezember 2016 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
(ABl. L 336 vom 10.12.2016, S. 36).
14azl.
32017 R 0954: Durchführungsverordnung (EU) 2017/954 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
(ABl. L 144 vom 7.6.2017, S. 14).
14azm.
32017 R 1230: Delegierte Verordnung (EU) 2017/1230 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der zusätzlichen objektiven Kriterien für die Anwendung einer günstigeren Liquiditätsabfluss- oder -zuflussrate bei grenzüberschreitenden, nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems
(ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 7).
14azn. Aufgehoben
14azo.
32018 R 0171: Delegierte Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten
(ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 1)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
In Art. 6 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚31. Dezember 2020‘ durch die Angabe ‚31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2020 vom 30. April 2020‘ ersetzt.
14azp.
32018 R 0728: Delegierte Verordnung (EU) 2018/728 der Kommission vom 24. Januar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Verfahren, nach denen Geschäfte mit in Drittländern niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenparteien von der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko ausgenommen werden können
(ABl. L 123 vom 18.5.2018, S. 1)
14azq.
32018 R 0959: Delegierte Verordnung (EU) 2018/959 der Kommission vom 14. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Beurteilungsmethode, nach der die zuständigen Behörden Instituten die Verwendung fortgeschrittener Messansätze für operationelle Risiken gestatten
(ABl. L 169 vom 6.7.2018, S. 1)
14azr.
32017 R 2241: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2241 der Kommission vom 6. Dezember 2017 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
(ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 27)
14azs.
32018 R 0815: Durchführungsverordnung (EU) 2018/815 der Kommission vom 1. Juni 2018 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
(ABl. L 137 vom 4.6.2018, S. 3)
14azt.
32018 R 1889: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1889 der Kommission vom 4. Dezember 2018 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
(ABl. L 309 vom 5.12.2018, S. 1)
14azv.
32021 R 0453: Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Meldepflichten für Marktrisiken
(ABl. L 89 vom 16.3.2021, S. 3), berichtigt in
ABl. L 106 vom 26.3.2021, S. 71.
14azy.
32021 R 0931: Delegierte Verordnung (EU) 2021/931 der Kommission vom 1. März 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Ermittlung der Derivategeschäfte mit einem oder mehreren wesentlichen Risikofaktoren für die Zwecke von Art. 277 Abs. 5, der Formel für die Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie "Zinsrisiko" und der Methode zur Bestimmung eines Geschäfts als Kauf- oder Verkaufsposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor der betreffenden Risikokategorie für die Zwecke von Art. 279a Abs. 3 Bst. a und b des Standardansatzes für das Gegenparteiausfallrisiko
(ABl. L 204 vom 10.6.2021, S. 7)
14azz.
32021 R 1043: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043 der Kommission vom 24. Juni 2021 zur Verlängerung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangsbestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
(ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 52)
14azza.
32021 R 0763: Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission vom 23. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und die Offenlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(ABl. L 168 vom 12.5.2021, S. 1)
14azzb.
32019 R 2160: Verordnung (EU) 2019/2160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen
(ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 1)."
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 2 wird für die EFTA-Staaten:
i) nach dem Wort ‘Union’ Folgendes eingefügt:
‘oder an einem durch nationales Recht bestimmten Datum, spätestens jedoch am 8. Januar 2023‘;
ii) nach den Worten ‘8. Juli 2022’ Folgendes angefügt:
‘oder ab einem durch nationales Recht bestimmten Datum, spätestens jedoch sechs Monate danach‘.
14azzc.
32022 R 0439: Delegierte Verordnung (EU) 2022/439 der Kommission vom 20. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bewertungsmethode, nach der die zuständigen Behörden beurteilen, ob Kreditinstitute und Wertpapierfirmen die Anforderungen für die Anwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatzes)
(ABl. L 90 vom 18.3.2022, S. 1)
14azzd.
32022 R 0676: Delegierte Verordnung (EU) 2022/676 der Kommission vom 3. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für eine Konsolidierung in den in Art. 18 Abs. 3 bis 6 sowie 8 beschriebenen Fällen
(ABl. L 123 vom 26.4.2022, S. 1)
14azze.
32022 R 1011: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1011 der Kommission vom 10. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung, wie die indirekten Risikopositionen gegenüber einem Kunden aus Derivatkontrakten und aus Kreditderivatkontrakten zu ermitteln sind, wenn der Kontrakt nicht direkt mit dem Kunden abgeschlossen wurde, jedoch der zugrunde liegende Schuldtitel oder das zugrunde liegende Eigenkapitalinstrument von diesem Kunden begeben wurde
(ABl. L 170 vom 28.6.2022, S. 22)
14azzf.
32022 R 2058: Delegierte Verordnung (EU) 2022/2058 der Kommission vom 28. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Liquiditätshorizonte beim alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz gemäss Art. 325bd Abs. 7
(ABl. L 276 vom 26.10.2022, S. 40)
14azzg.
32022 R 2059: Delegierte Verordnung (EU) 2022/2059 der Kommission vom 14. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der technischen Einzelheiten der Anforderungen an Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung gemäss den Art. 325bf und 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(ABl. L 276 vom 26.10.2022, S. 47)
14azzh.
32022 R 2060: Delegierte Verordnung (EU) 2022/2060 der Kommission vom 14. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren im Rahmen des auf einem internen Modell basierenden Ansatzes (IMA) und zur Festlegung der Häufigkeit dieser Bewertung gemäss Art. 325be Abs. 3 der Verordnung
(ABl. L 276 vom 26.10.2022, S. 60)
14azzi.
32022 R 2328: Delegierte Verordnung (EU) 2022/2328 der Kommission vom 16. August 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung, was ein exotischer Basiswert ist und welche Instrumente für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen als Instrumente mit Restrisiken gelten
(ABl. L 308 vom 29.11.2022, S. 1)
14azzj.
32023 R 0206: Delegierte Verordnung (EU) 2023/206 der Kommission vom 5. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit von Risikogewichten für durch Immobilien besicherte Risikopositionen zu berücksichtigen sind, und der Bedingungen, die bei der Bewertung der Angemessenheit der Mindestwerte für die Verlustquote bei Ausfall bei durch Immobilien besicherten Risikopositionen zu berücksichtigen sind
(ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 1)
14azzk.
32023 R 0511: Delegierte Verordnung (EU) 2023/511 der Kommission vom 24. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von Organismen für gemeinsame Anlagen im Rahmen des mandatsbasierten Ansatzes
(ABl. L 71 vom 9.3.2023, S. 1)
14azzl.
32023 R 1577: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1577 der Kommission vom 20. April 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bezüglich Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungs- oder dem Warenpositionsrisiko unterliegen, und für die Behandlung dieser Positionen für die Zwecke der Anforderungen für Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell basierenden Ansatzes
(ABl. L 193 vom 1.8.2023, S. 1)
14azzm.
32023 R 1578: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1578 der Kommission vom 20. April 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Anforderungen an die interne Methode und die externen Quellen, die im Rahmen des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten und der Verlustquoten bei Ausfall herangezogen werden
(ABl. L 193 vom 1.8.2023, S. 7)
14azzn.
32022 R 1622: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1622 der Kommission vom 17. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf aufstrebende Volkswirtschaften und fortschrittliche Volkswirtschaften
(ABl. L 244 vom 21.9.2022, S. 3), berichtigt in
ABl. L 171 vom 6.7.2023, S. 41
14b.
32014 R 0710: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 710/2014 der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Vorgehen bei der Beschlussfassung in Bezug auf gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäss der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 188 vom 27.6.2014, S. 19)
Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
a) In Art. 10 Abs. 1 Bst. c, Art. 11 Abs. 1 Bst. c, Art. 16 Abs. 1 Bst. c und Art. 17 Abs. 1 Bst. c werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚anzuwendende Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚nach dem EWR-Abkommen anzuwendende Recht‘ ersetzt.
14c.
32014 R 0926: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 der Kommission vom 27. August 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, -meldebögen und -verfahren für Notifizierungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs gemäss der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 254 vom 28.8.2014, S. 2), geändert durch:
14d.
32014 R 1151: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Angaben bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu übermitteln sind
(ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 1), geändert durch:
14e.
32016 R 0098: Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien
(ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 2)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Art. 3 Abs. 4 und Art. 23 Abs. 4 wird der folgende Bst. angefügt:
‚c) die EFTA-Überwachungsbehörde, damit sie ihre Aufgaben gemäss der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 durchführen kann.‘
b) In Art. 13 Abs. 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚nationales oder EU-Recht‘ durch die Wörter ‚nationale oder nach dem EWR-Abkommen anzuwendende Rechtsvorschriften‘ ersetzt.
c) In Art. 22 Abs. 1 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern ‚des Unionsrechts und der nationalen Rechtsvorschriften‘ die Wörter ‚oder für die EFTA-Staaten, des EWR-Abkommens und der nationalen Rechtsvorschriften‘ eingefügt.
14f.
32016 R 0099: Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Festsetzung der praktischen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien gemäss der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 21).
14g.
32014 R 0527: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 527/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bezeichnung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität eines Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind
(ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 21)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 2 Bst. c werden unter Nummer i für die EFTA-Staaten die Wörter ‚Verbraucherpreisindizes für die Union‘ durch die Wörter ‚Verbraucherpreisindizes für die EFTA-Staaten‘ ersetzt.
14h.
32014 R 0530: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 530/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen für interne Ansätze zur Ermittlung spezifischer Risiken im Handelsbuch bedeutende Risikopositionen und Schwellen definiert werden
(ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 50)
14i.
32021 R 0923: Delegierte Verordnung (EU) 2021/923 der Kommission vom 25. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Art. 92 Abs. 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien
(ABl. L 203 vom 9.6.2021, S. 1)
14j.
32014 R 0650: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden gemäss der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichenden Informationen
(ABl. L 185 vom 25.6.2014, S. 1), geändert durch:
Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚die im Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚die in den nach dem EWR-Abkommen anzuwendenden Rechtsvorschriften‘ ersetzt.
b) In Abs. 5 Abs. 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚bis zum 31. Juli 2014‘ durch die Wörter ‚innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2019 vom 29. März 2019‘ ersetzt.
14k.
32014 R 1152: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie für die Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers der Belegenheitsort der wesentlichen Kreditrisikopositionen zu ermitteln ist
(ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 5)
14l.
32014 R 1222: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission vom 8. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute
(ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 27), geändert durch:
14m.
32016 R 2070: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäss Art. 78 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind
(ABl. L 328 vom 2.12.2016, S. 1), geändert durch:
Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 7 Abs. 3 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 31. Mai 2018‘ durch die Angabe ‚bis zum letzten Tag des Monats, der dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2020 vom 30. April 2020 vorangeht,‘ ersetzt.
b) Für die EFTA-Staaten gilt der 30. Juni des Jahres des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2020 vom 30. April 2020 als das in Art. 4 Abs. 2 genannte Datum.
14n.
32017 R 0180: Delegierte Verordnung (EU) 2017/180 der Kommission vom 24. Oktober 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Normen für die Referenzportfoliobewertung und der Verfahren für die gemeinsame Nutzung der Bewertungen
(ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 1)
14o.
32014 R 0524: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Informationen die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten einander zur Verfügung stellen müssen
(ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 6).
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In den Art. 12 Abs. 1 und 16 Bst. a werden nach den Wörtern "nationales oder EU-Recht" die Wörter "oder, für die EFTA-Staaten, nationales Recht oder das EWR-Abkommen" eingefügt.
14p.
32014 R 0620: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 620/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten gemäss der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 172 vom 12.6.2014, S. 1).
14q.
32017 R 0461: Durchführungsverordnung (EU) 2017/461 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei dem geplanten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut gemäss Art. 24 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 57).
14r.
32022 R 2580: Delegierte Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission vom 17. Juni 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zu den im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zu übermittelnden Informationen und zur Präzisierung möglicher Hindernisse für die ordnungsgemässe Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen durch die zuständigen Behörden
(ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 64)
14s.
32022 R 2581: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2581 der Kommission vom 20. Juni 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Übermittlung von Angaben in Anträgen auf Zulassung als Kreditinstitut
(ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 86)
15.
32009 L 0110: Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG
(ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7), geändert durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Art. 18 Abs. 4 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Die Wörter "13. Januar 2018" werden durch die Wörter "Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2019 vom 14. Juni 2019" ersetzt;
ii) die Wörter "bis 13. Juli 2018" werden durch die Wörter "bis sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2019 vom 14. Juni 2019" ersetzt;
iii) die Wörter "bis zum 13. Juli 2018" werden durch die Wörter "innerhalb von sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2019 vom 14. Juni 2019" ersetzt.
15a. Aufgehoben
16. Aufgehoben
16a. Aufgehoben mit Wirkung zum 1. November 2009.
16b.
398 L 0026: Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen
(ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), geändert durch:
16c.
32001 L 0024: Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten
(ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15).
16d.
32004 D 0010: Beschluss 2004/10/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Europäischen Bankenausschusses
(ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36).
Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäss Art. 101 des Abkommens:
Jeder EFTA-Staat kann gemäss Art. 3 des Beschlusses 2004/10/EG der Kommission Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen des Europäischen Bankenausschusses ernennen.
Die EG-Kommission informiert die Teilnehmer rechtzeitig über die Sitzungstermine dieses Ausschusses und lässt ihnen die entsprechenden Unterlagen zukommen.
16e.
32015 L 2366: Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG
(ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke "Mitgliedstaat(en)" und "zuständige Behörden" neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen aufgenommen wurden.
c) Art. 4 Ziff. 36 erhält folgende Fassung:
""Kleinstunternehmen" bezeichnet ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zahlungsdienstvertrags eine Einheit ist, die unabhängig von ihrer Rechtsform eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmässig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Die Grössenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet."
d) In Art. 26 Abs. 1 werden nach dem Wort "EBA" die Wörter "die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
e) In Art. 27:
i) in Abs. 1 werden die Wörter "um ihre Unterstützung ersuchen" durch die Wörter "um die Unterstützung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen" ersetzt;
ii) in Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "EBA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
f) In Art. 30 Abs. 3 werden nach dem Wort "EBA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
g) In Art. 96 Abs. 2 werden nach den Wörtern "die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken" die Wörter "und die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten" eingefügt.
h) Art. 109 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In den Abs. 1 und 3 werden die Wörter "13. Januar 2018" durch die Wörter "Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2019 vom 14. Juni 2019" ersetzt;
ii) in Abs. 1 werden die Wörter "bis zum 13. Juli 2018" durch die Wörter "innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2019 vom 14. Juni 2019" ersetzt;
iii) in Abs. 3 werden die Wörter "bis zum 13. Januar 2019" durch die Wörter "bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2019 vom 14. Juni 2019" ersetzt;
iv) in Abs. 3 werden die Wörter "bis 13. Januar 2019" durch die Wörter "innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2019 vom 14. Juni 2019" ersetzt;
v) in Abs. 5 werden die Wörter "bis zum 13. Januar 2020" durch die Wörter "innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2019 vom 14. Juni 2019" ersetzt.
i) Für die EFTA-Staaten erhält Art. 115 Abs. 4 folgende Fassung:
"Abweichend von Abs. 2 stellen die EFTA-Staaten sicher, dass die in den Art. 65, 66, 67 und 97 genannten Sicherheitsmassnahmen innerhalb von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2020 vom 23. Oktober 2020 angewendet werden."
16ea.
32017 R 2055: Delegierte Verordnung (EU) 2017/2055 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch Zahlungsinstitute
(ABl. L 294 vom 11.11.2017, S. 1).
16eb.
32018 R 0389: Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission vom 27. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation
(ABl. L 69 vom 13.3.2018, S. 23).
16ec.
32019 R 0410: Durchführungsverordnung (EU) 2019/410 der Kommission vom 29. November 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Einzelheiten und die Struktur der Angaben, die der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden im Bereich Zahlungsdienste zu übermitteln sind
(ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 20).
16ed.
32019 R 0411: Delegierte Verordnung (EU) 2019/411 der Kommission vom 29. November 2018 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der technischen Anforderungen für die Entwicklung, den Betrieb und die Führung des elektronischen zentralen Registers im Bereich der Zahlungsdienste und für den Zugang zu den darin enthaltenen Angaben
(ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 84).
16ee.
32020 R 1423: Delegierte Verordnung (EU) 2020/1423 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Kriterien für die Benennung zentraler Kontaktstellen auf dem Gebiet der Zahlungsdienste und die Aufgaben dieser zentralen Kontaktstellen
(ABl. L 328 vom 9.10.2020, S. 1).
16ef.
32021 R 1722: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1722 der Kommission vom 18. Juni 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten, die grenzüberschreitend Zahlungsdienste erbringen
(ABl. L 343 vom 28.9.2021, S. 1)
16f.
32014 L 0092: Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) In den Fällen gemäss Nummer 31g dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der EBA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in dieser Richtlinie für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
c) Bezugnahmen auf die Union in Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3, Art. 13 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen.
d) Art. 3 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Abs. 3 findet keine Anwendung,
ii) in Abs. 5 werden die Wörter ,des delegierten Rechtsakts nach Abs. 4‘ durch die Wörter ,des Beschlusses Nr. 171/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. Juni 2021‘ ersetzt.
e) In Art. 15 gelten die Wörter ,oder aus anderen in Art. 21 der Charta genannten Gründen‘ nicht für die EFTA-Staaten.
f) In Art. 16 Abs. 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚die Verträge‘ durch die Wörter ‚die Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
g) In Art. 27 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚18. September 2018‘ durch die Angabe ‚18. September 2022‘ ersetzt.
h) In Art. 29 Abs. 2 Bst. b bis d werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Art. 3 Abs. 4‘ durch die Wörter ‚Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 171/2021 vom 11. Juni 2021‘ ersetzt.
16fa.
32018 R 0032: Delegierte Verordnung (EU) 2018/32 der Kommission vom 28. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die standardisierte Unionsterminologie für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste
(ABl. L 6 vom 11.1.2018, S. 3)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Im Anhang wird Folgendes angefügt:
‚ISLAND
Isländisch
Begriff
|
Begriffsbestimmung
|
Rekstur reiknings
|
Reikningsveitandi rekur reikninginn til þess að viðskiptavinur geti haft af honum afnot.
|
Útvegun debetkorts
|
Reikningsveitandi útvegar greiðslukort sem tengist reikningi viðskiptavinar.
Fjárhæð hverrar færslu sem gerð er með kortinu er tekin beint og að fullu af reikningi viðskiptavinar.
|
Útvegun kreditkorts
|
Reikningsveitandi útvegar greiðslukort sem tengist greiðslureikningi viðskiptavinar.
Heildarfjárhæð færslu sem gerð er með kortinu á tilteknu samþykktu tímabili er dregin annaðhvort að fullu eða að hluta af greiðslureikningi viðskiptavinar á ákveðnum degi.
Það ræðst af lánasamningi milli reikningsveitanda og viðskiptavinar hvort viðskiptavinurinn greiðir vexti fyrir lántökuna.
|
Yfirdráttur
|
Reikningsveitandi og viðskiptavinur koma sér saman um það fyrirfram að viðskiptavinur geti fengið lánað fé þegar engin innstæða er eftir inn á reikningnum.
Í samkomulaginu er ákveðið hver hámarksfjárhæðin er sem hægt er að taka að láni og hvort gjöld og vextir verða innheimt af viðskiptavininum.
|
Millifærsla
|
Reikningsveitandi millifærir peninga samkvæmt fyrirmælum viðskiptavinar af reikningi viðskiptavinar inn á annan reikning.
|
Reglulegar millifærslur
|
Reikningsveitandi millifærir reglulega samkvæmt fyrirmælum viðskiptavinar fasta fjárupphæð af reikningi viðskiptavinar inn á annan reikning.
|
Beingreiðsla
|
Viðskiptavinur heimilar einhverjum öðrum (viðtakanda) að beina því til reikningsveitanda að millifæra fé af reikningi viðskiptavinar til viðtakandans.
Reikningsveitandi millifærir þá fé til viðtakandans á þeim degi eða dögum sem viðskiptavinur og viðtakandi hafa sammælst um.
Fjárhæðin getur verið breytileg.
|
Úttekt reiðufjár
|
Viðskiptavinur tekur reiðufé út af reikningi sínum.
|
LIECHTENSTEIN
Deutsch
Begriff
|
Begriffsbestimmung
|
Kontoführung
|
Der Kontoanbieter führt das Konto, das durch den Kunden genutzt wird.
|
Bereitstellung
einer Debitkarte
|
Der Kontoanbieter stellt eine Zahlungskarte bereit, die mit dem Konto des Kunden verbunden ist. Der Betrag jeder Transaktion, welche durch die Verwendung der Karte ausgelöst wurde, wird direkt und in voller Höhe dem Konto des Kunden belastet.
|
Bereitstellung
einer Kreditkarte
|
Der Kontoanbieter stellt eine Zahlungskarte bereit, die mit dem Konto des Kunden verbunden ist. Der Gesamtbetrag der Transaktionen, welche durch die Verwendung der Karte innerhalb eines vereinbarten Zeitraums ausgelöst wurde, wird zu einem bestimmten Termin in voller Höhe oder teilweise dem Zahlungskonto des Kunden belastet. In einer Kreditvereinbarung zwischen dem An-bieter und dem Kunden wird festgelegt, ob dem Kunden für die Inanspruchnahme des Kredits Zinsen berechnet werden.
|
Eingeräumte
Kreditlimite
|
Der Kontoanbieter und der Kunde vereinbaren im Voraus, dass der Kunde sein Konto belasten kann, auch wenn kein Guthaben mehr auf dem Konto ist. In der Vereinbarung wird festgelegt, in welcher Höhe maximal das Konto in diesem Fall noch belastet werden kann und ob dem Kunden Entgelte und Zinsen berechnet werden.
|
Überweisung
|
Der Kontoanbieter führt auf Anweisung des Kunden Geldüberweisungen von dem Konto des Kunden auf ein anderes Konto durch.
|
Dauerauftrag
|
Der Kontoanbieter überweist auf Anweisung des Kunden regelmässig einen festen Geldbetrag vom Konto des Kunden auf ein anderes Konto.
|
Lastschrift
|
Der Kunde ermächtigt eine andere Person (Empfänger) den Kontoanbieter anzuweisen, Geld vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers zu übertragen. Der Kontoanbieter überträgt dann zu einem oder mehreren von Kunde und Empfänger vereinbarten Termin(en) Geld von dem Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Der Betrag kann unterschiedlich hoch sein.
|
Bargeldauszahlung
|
Der Kunde hebt Bargeld von seinem Konto ab.
|
NORWEGEN
Norwegisch
Begriff
|
Begriffsbestimmung
|
Forvaltning av konto
|
Kontotilbyderen sørger for driften av kontoen som kunden benytter.
|
Utstedelse av
debetkort
|
Kontotilbyderen utsteder et betalingskort som er knyttet til kundens konto. For hver transaksjon som gjennomføres med kortet, trekkes det fulle beløpet direkte fra kundens konto.
|
Utstedelse av
kredittkort
|
Kontotilbyderen utsteder et betalingskort som er knyttet til kundens betalingskonto. Det fulle beløpet for de transaksjonene som er gjennomført med kortet gjennom en avtalt periode, trekkes enten helt eller delvis fra kundens betalingskonto på en dato som er avtalt på forhånd. En kredittavtale mellom kontotilbyderen og kunden avgjør om kunden vil bli pålagt renter for denne kreditten.
|
Kredittmulighet
|
Kontotilbyderen og kunden inngår på forhånd en avtale om at kunden kan låne penger når det ikke er penger igjen på kontoen. Avtalen fastsetter et maksimumsbeløp som kan lånes, og om kunden vil bli pålagt gebyrer og renter.
|
Kontobetalinger
|
På kundens anmodning overfører kontotilbyderen penger fra kundens konto til en annen konto.
|
Faste
betalingsoppdrag
|
På kundens anmodning overfører kontotilbyderen regelmessig et bestemt beløp fra kundens konto til en annen konto.
|
Direktebelastning
|
Kunden tillater at en annen (mottakeren) kan be kontotilbyderen om å overføre penger fra kundens konto til denne mottakeren. Kontotilbyderen overfører deretter penger til mottakeren på den datoen eller de datoene som kunden og mottakeren har avtalt. Beløpet kan variere.
|
Uttak av kontanter
|
Kunden tar ut penger fra sin konto.
|
'
16fb.
32018 R 0033: Durchführungsverordnung (EU) 2018/33 der Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Präsentation der Entgeltaufstellung und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäss der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 6 vom 11.1.2018, S. 26), berichtigt in
ABl. L 221 vom 31.8.2018, S. 3.
16fc.
32018 R 0034: Durchführungsverordnung (EU) 2018/34 der Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Entgeltinformation und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäss der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 6 vom 11.1.2018, S. 37), berichtigt in
ABl. L 221 vom 31.8.2018, S. 3.
ii) Aufsichtsrechtliche Verpflichtungen und Vorschriften
17. Aufgehoben
18. Aufgehoben
19. Aufgehoben
19a.
394 L 0019: Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme
(ABl. Nr. L 135 vom 31.5.1994, S. 5), geändert durch:
Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland (Anhang VI, Kapitel 2, Nr. 1), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 2, Nr. 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 3, Nr. 1) und Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 3, Nr. 2) festgelegt sind.
19b.
32014 L 0059: Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190), geändert durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke "Mitgliedstaat(en)", "Abwicklungsbehörden" und "zuständige Behörden" neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden.
b) In den Fällen gemäss Nummer 31g dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der EBA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Richtlinie für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
c) In Art. 2 Abs. 1 Ziff. 28 werden die Wörter "Art. 107 Abs. 1 AEUV" durch die Wörter "Art. 61 Abs. 1 EWR-Abkommen" ersetzt.
d) Verweise auf "Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen" gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 53 sind als Verweise auf den Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen gemäss Teil IV Kapitel 2 des EWR-Abkommens, den einschlägigen Anhängen und Protokollen des EWR-Abkommens sowie in Bezug auf die EFTA-Staaten gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs aufzufassen.
e) In Art. 44a Abs. 7 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚28. Dezember 2020‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2022 vom 29. April 2022‘ ersetzt."
f) Art. 45i Abs. 3 gilt für die EFTA-Staaten spätestens 36 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2022 vom 29. April 2022 oder - falls die Abwicklungsbehörde eines EFTA-Staates eine Erfüllungsfrist festgesetzt hat, die später als 36 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses endet - ab dem Ende dieser Frist.
g) Art. 45m wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 Unterabs. 1 wird die Angabe ‚am 1. Januar 2024‘ durch die Angabe ‚spätestens 36 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2022 vom 29. April 2022‘ ersetzt.
ii) In Abs. 1 Unterabs. 2 wird die Angabe ‚bis zum 1. Januar 2022‘ durch die Angabe ‚spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2022 vom 29. April 2022‘ ersetzt.
iii) In Abs. 1 Unterabs. 3 wird die Angabe ‚nach dem 1. Januar 2024‘ durch die Angabe ‚mehr als 36 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2022 vom 29. April 2022‘ ersetzt.
iv) In Abs. 2 wird die Angabe ‚am 1. Januar 2022‘ durch die Angabe ‚spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen ER-Ausschusses Nr. 145/2022 vom 29. April 2022‘ ersetzt."
h) Art. 68 Abs. 6 und Art. 93 finden keine Anwendung.
i) In Art. 84 Abs. 1 und 4 und in Art. 128 Abs. 1 werden nach dem Wort "EBA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
j) In Art. 94 Abs. 1 finden für die EFTA-Staaten die Wörter "gemäss Art. 93 Abs. 1" keine Anwendung.
k) In Art. 97:
i) In Abs. 1 finden für die EFTA-Staaten die Wörter "gemäss Art. 93 Abs. 1" keine Anwendung.
ii) In Abs. 4 Unterabs. 1 wird Folgendes angefügt:
"Der Abschluss solcher Kooperationsvereinbarungen ist für die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden der EFTA-Staaten nicht verpflichtend."
l) In Art. 102 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "31. Dezember 2024" durch die Angabe "31. Dezember 2027" ersetzt.
m) In Art. 130 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "ab dem 1. Januar 2016" durch die Angabe "innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2018 vom 9. Februar 2018" ersetzt.
19ba.
32015 R 0063: Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
(ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44), berichtigt in
ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 38, geändert durch:
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 4 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "31. Dezember 2024" durch die Angabe "31. Dezember 2027" ersetzt.
b) Für die EFTA-Staaten, mit Ausnahme Liechtensteins, erhält Art. 20 Abs. 1 bis 4 folgende Fassung:
"Übergangsbestimmungen
1) Unterliegen die für einen spezifischen Indikator gemäss Anhang II benötigten Informationen nicht der für das Bezugsjahr bestehenden aufsichtlichen Meldepflicht gemäss Art. 14, findet der betreffende Indikator so lange keine Anwendung, bis die entsprechende aufsichtliche Meldepflicht wirksam wird. Das Gewicht anderer verfügbarer Risikoindikatoren wird entsprechend ihrer in Art. 7 vorgesehenen Gewichtung neu skaliert, so dass die Summe der Gewichtungen 1 entspricht. Liegen dem Einlagensicherungssystem im Jahr des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 237/2019 vom 27. September 2019 gemäss Art. 16 beizubringende Informationen nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses für die Berechnung der jährlichen Zielausstattung gemäss Art. 4 Abs. 2 oder des jährlichen Grundbeitrags der einzelnen Institute gemäss Art. 5 vor, teilen die betreffenden Kreditinstitute nach einer entsprechenden Meldung des Einlagensicherungssystems die betreffenden Informationen bis zum genannten Termin den Abwicklungsbehörden mit. Hinsichtlich der im Jahr des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 237/2019 vom 27. September 2019 zu entrichtenden Beiträge teilen die Abwicklungsbehörden den einzelnen Instituten abweichend von Art. 13 Abs. 1 ihre Entscheidung über die Festsetzung des von ihnen zu zahlenden jährlichen Beitrags spätestens innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 237/2019 vom 27. September 2019 mit.
2) Hinsichtlich der im Jahr des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 237/2019 vom 27. September 2019 zu entrichtenden Beiträge ist der laut Entscheidung gemäss Art. 13 Abs. 3 geschuldete Betrag abweichend von Art. 13 Abs. 4 bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres oder innerhalb von einem Monat nach der Mitteilung dieser Entscheidung, zu zahlen, je nachdem welches Datum das spätere ist.
3) Abweichend von Art. 14 Abs. 4 sind die der Abwicklungsbehörde gemäss dem genannten Absatz im Jahr des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 237/2019 vom 27. September 2019 vorzulegenden Informationen spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 237/2019 vom 27. September 2019 zu übermitteln.
4) Abweichend von Art. 16 Abs. 1 teilen die Einlagensicherungssysteme der Abwicklungsbehörde bis zum 1. September des Jahres, das auf das Jahr des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 237/2019 vom 27. September 2019 folgt, die Informationen zur Höhe der gedeckten Einlagen per 31. Juli des betreffenden Jahres mit, es sei denn, die Information wurde von den Einlagensicherungssystemen innerhalb des Zeitraums gemäss Art. 16 Abs. 1 mitgeteilt."
c) Für die EFTA-Staaten erhält Art. 20 Abs. 5 folgende Fassung:
"5) Unbeschadet des Art. 10 dieser Verordnung können die EFTA-Staaten bis zum 31. Dezember 2026 vorsehen, dass Institute, bei denen die Summe der Vermögenswerte höchstens EUR 3 000 000 000 beträgt, für die ersten EUR 300 000 000 der Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen eine Pauschale in Höhe von EUR 50 000 zahlen. Für die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen, die über den Betrag von EUR 300 000 000 hinausgeht, leisten die Institute einen Beitrag gemäss den Art. 4 bis 9."
d) Für die EFTA-Staaten erhält Art. 21 zweiter Absatz folgende Fassung:
"Sie gilt ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 237/2019 vom 27. September 2019 folgt."
19bb.
32016 R 0860: Delegierte Verordnung (EU) 2016/860 der Kommission vom 4. Februar 2016 zur Präzisierung der Umstände, unter denen ein Ausschluss aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäss Art. 44 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen erforderlich ist
(ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 11).
19bc. Aufgehoben
19bd.
32016 R 1075: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird
(ABl. L 184 vom 8.7.2016, S. 1), berichtigt in
ABl. L 205 vom 30.7.2016, S. 27.
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
a) In Art. 22 Abs. 7 Bst. d werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern "Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU" die Wörter "nach Übernahme in das EWR-Abkommen" eingefügt.
b) In Art. 43 wird für die EFTA-Staaten das Wort "Unionsrecht" durch das Wort "EWR-Abkommen" ersetzt.
c) In den Art. 70 Abs. 4, Art. 74 Abs. 1 Bst. c, Art. 80 Abs. 2 Bst. e, Art. 84 Abs. 1 Bst. c, Art. 90 Abs. 1 Bst. e, Art. 95 Abs. 1 Bst. c und Art. 105 Abs. 4 Bst. c werden nach den Wörtern "nationalen Rechts" die Wörter "und gegebenenfalls auf Bestimmungen des EWR-Abkommens" eingefügt.
d) In den Art. 74 Abs. 2 Bst. c, Art. 84 Abs. 2 Bst. c und Art. 95 Abs. 2 Bst. c werden für die EFTA-Staaten die Wörter "Unionsrechts und des nationalen Rechts" durch die Wörter "EWR-Abkommens und des nationalen Rechts" ersetzt.
e) In den Art. 75 Abs. 1 Bst. c, Art. 85 Abs. 1 Bst. c und Art. 96 Abs. 1 Bst. c werden nach den Wörtern "der EBA" die Wörter "oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
19be.
32016 R 1400: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1400 der Kommission vom 10. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Mindestbestandteile eines Reorganisationsplans und des Mindestinhalts der Berichte über die Fortschritte bei der Durchführung eines Reorganisationsplans
(ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 1).
19bf.
32016 R 1450: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission vom 23. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(ABl. L 237 vom 3.9.2016, S. 1).
19bg.
32016 R 0911: Durchführungsverordnung (EU) 2016/911 der Kommission vom 9. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu Form und Inhalt der Beschreibung von Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäss der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen
(ABl. L 153 vom 10.6.2016, S. 25)
19bh.
32016 R 1712: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1712 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung einer Mindestauswahl der in die detaillierten Aufzeichnungen aufzunehmenden Angaben zu Finanzkontrakten und der Umstände, unter denen die Anforderung aufzuerlegen ist
(ABl. L 258 vom 24.9.2016, S. 1)
19bi.
32016 R 0778: Delegierte Verordnung (EU) 2016/778 der Kommission vom 2. Februar 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umstände und Bedingungen, unter denen die Entrichtung von ausserordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen teilweise oder vollständig aufgeschoben werden kann, und auf die Kriterien für die Bestimmung der Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte im Zusammenhang mit "kritischen Funktionen" und zur Präzisierung der Kriterien für die Bestimmung der Geschäftsbereiche und damit verbundenen Dienste im Zusammenhang mit den Kerngeschäftsbereichen
(ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 41)
19bj.
32016 R 1401: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1401 der Kommission vom 23. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Methoden und Grundsätze der Bewertung von aus Derivaten entstehenden Verbindlichkeiten
(ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 7)
19bk.
32017 R 0867: Delegierte Verordnung (EU) 2017/867 der Kommission vom 7. Februar 2017 über die bei partiellen Vermögensübertragungen nach Art. 76 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu schützenden Kategorien von Vereinbarungen
(ABl. L 131 vom 20.5.2017, S. 15)
19bl.
32021 R 0622: Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 der Kommission vom 15. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf einheitliche Meldebögen, Anweisungen und Methoden für die Meldung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 123)
19bm.
32018 R 0344: Delegierte Verordnung (EU) 2018/344 der Kommission vom 14. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Methoden zur Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung bei der Abwicklung
(ABl. L 67 vom 9.3.2018, S. 3)
19bn.
32018 R 0345: Delegierte Verordnung (EU) 2018/345 der Kommission vom 14. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Instituten oder Unternehmen
(ABl. L 67 vom 9.3.2018, S. 8)
19bo.
32018 R 1624: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäss der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission
(ABl. L 277 vom 7.11.2018, S. 1), geändert durch:
Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Für die EFTA-Staaten erhält Art. 9 folgende Fassung:
i) In Abs. 1 wird die Angabe "2018" durch die Angabe "des Jahres des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2020 vom 12. Juni 2020" und die Angabe "2019" durch die Angabe "des Jahres nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2020 vom 12. Juni 2020" ersetzt.
ii) In Abs. 2 wird die Angabe "2019" durch die Angabe "des Jahres nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2020 vom 12. Juni 2020" und die Angabe "2020" durch die Angabe "des zweiten Jahres nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2020 vom 12. Juni 2020" ersetzt.
19bp.
32019 R 0348: Delegierte Verordnung (EU) 2019/348 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, anhand deren die Auswirkungen eines Institutsausfalls auf die Finanzmärkte, auf andere Institute und auf die Finanzierungsbedingungen zu bewerten sind
(ABl. L 63 vom 4.3.2019, S. 1).
19bq.
32021 R 1118: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission vom 26. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Abschätzung der Anforderung nach Art. 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt
(ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 1)
19br.
32021 R 1340: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1340 der Kommission vom 22. April 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Inhalts der Vertragsklausel über die Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung
(ABl. L 292 vom 16.8.2021, S. 1)
19bs.
32021 R 1751: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1751 der Kommission vom 1. Oktober 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf einheitliche Formate und Meldebögen für Mitteilungen über eine festgestellte Undurchführbarkeit der Aufnahme einer vertraglichen Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen
(ABl. L 349 vom 4.10.2021, S. 5)
iii) Beaufsichtigung und Abschlüsse
20. Aufgehoben
21.
386 L 0635: Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten
(ABl. Nr. L 372 vom 31.12.1986, S. 1), geändert durch:
Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 3, Nr. 1) festgelegt sind.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Norwegen kommt der Richtlinie bis 1. Januar 1995, Liechtenstein bis 1. Januar 1997 nach. Während der Übergangszeit werden die von den Kreditinstituten der Vertragsparteien für Zweigniederlassungen veröffentlichten Jahresabschlüsse gegenseitig anerkannt.
22.
389 L 0117: Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz ausserhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen
(ABl. Nr. L 44 vom 16.2.1989, S. 40).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Art. 3 findet keine Anwendung.
23. Aufgehoben
23a. Aufgehoben
23b.
32015 L 0849: Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission
(ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73), geändert durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
a) Art. 3 Abs. 4 Bst. d erhält folgende Fassung:
"Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union in folgendem Sinne, zumindest in schweren Fällen:
i) im Falle von Ausgaben jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend
- die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus den Haushalten, die von der Europäischen Union oder in deren Namen verwaltet werden, unrechtmässig erlangt oder einbehalten werden,
- das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge,
- die missbräuchliche Verwendung dieser Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt wurden;
ii) im Falle von Einnahmen im Sinne des Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften
2 jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend
- die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus den Haushalten, die von der Europäischen Union oder in deren Namen verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden,
- das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge,
- die missbräuchliche Verwendung eines rechtmässig erlangten Vorteils mit derselben Folge.
Als schwerer Betrug gilt ein Betrug, bei dem es um einen Mindestbetrag geht, der nicht höher als 50 000 EURO festzusetzen ist."
b) In Art. 67 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 10. September 2020‘ durch die Angabe ‚innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2020 vom 30. April 2020‘ ersetzt.
23ba.
32015 R 0847: Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006
(ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
"Abweichend von den Art. 4 und 6 werden bei Geldtransfers in Schweizer Franken in Liechtenstein sowie aus und nach Liechtenstein innerhalb seiner Währungsunion mit der Schweiz die nach den Art. 4 und 6 erforderlichen Angaben erhoben und auf Antrag des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten innerhalb von drei Arbeitstagen zur Verfügung gestellt, müssen jedoch nicht wie in den Art. 4 und 6 vorgesehen unverzüglich mit den Geldtransfers übermittelt werden. Diese Ausnahmeregelung gilt während eines Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 2022 endet."
23bb.
32016 R 1675: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen
(ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1), geändert durch:
-
32022 R 0229: Delegierte Verordnung (EU) 2022/229 der Kommission vom 7. Januar 2022
(ABl. L 39 vom 21.2.2022, S. 4);
- 32024 R 0163: Delegierte Verordnung (EU) 2024/163 der Kommission vom 12. Dezember 2023 (ABl. L 2024/163 vom 18.1.2024).
23bc.
32018 R 1108: Delegierte Verordnung (EU) 2018/1108 der Kommission vom 7. Mai 2018 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Benennung zentraler Kontaktstellen für E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister sowie ihrer Aufgaben
(ABl. L 203 vom 10.8.2018, S. 2)
23bd.
32019 R 0758: Delegierte Verordnung (EU) 2019/758 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die von Kredit- und Finanzinstituten zur Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in bestimmten Drittländern mindestens zu treffenden Massnahmen und die Art zusätzlich zu treffender Massnahmen
(ABl. L 125 vom 14.5.2019, S. 4)
23be.
32021 R 0369: Durchführungsverordnung (EU) 2021/369 der Kommission vom 1. März 2021 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Verfahren für das System der Vernetzung zentraler Register gemäss Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 71 vom 2.3.2021, S. 11)
23c.
32008 D 0961: Entscheidung 2008/961/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse
(ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 112), geändert durch:
23d. Aufgehoben
23e. Aufgehoben
III. Börse und Wertpapiermärkte
i) Amtliche Notierung und Transaktionen
24.
32001 L 0034: Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen
(ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1), geändert durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Art. 41 findet keine Anwendung.
b) Für die EFTA-Staaten gelten im Rahmen des Art. 90 folgende Daten:
Island: 1. Januar 1994,
Liechtenstein: 1. Januar 1997,
Norwegen: 1. Januar 1994.
25. Aufgehoben
26. Aufgehoben
27. Aufgehoben
28. Aufgehoben
29. Aufgehoben
29a.
32014 R 0596: Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission, berichtigt in
ABl. L 287 vom 21.10.2016, S. 320.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke "Mitgliedstaat(en)" und "zuständige Behörden" neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen übernommen wurden.
c) Bezugnahmen auf Mitglieder des ESZB bezeichnen neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.
d) In Art. 13:
i) werden in Abs. 6 Unterabs. 2 nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt;
ii) werden in Abs. 10 nach den Wörtern "die Kommission" die Wörter "und die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt;
iii) werden in Abs. 11 für die EFTA-Staaten die Wörter "2. Juli 2014" durch die Wörter "dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 259/2019 vom 25. Oktober 2019" ersetzt.
e) In Art. 22 werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter ", die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
f) In Art. 24 Abs. 1 und 2 werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
g) In Art. 25:
i) werden in Abs. 1 Unterabs. 1 und 4, in Abs. 5 und in Abs. 7 Unterabs. 2 nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt;
ii) findet Abs. 1 Unterabs. 2 für die EFTA-Staaten keine Anwendung;
iii) werden in Abs. 7 für die EFTA-Staaten die Wörter "Art. 258 AEUV" durch die Wörter "Art. 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Einsetzung einer EFTA-Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs" ersetzt.
h) In Art. 30 Abs. 1 werden die Wörter "3. Juli 2016" durch die Wörter "Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 259/2019 vom 25. Oktober 2019" ersetzt.
29aa. Aufgehoben
29ab. Aufgehoben
29ac. Aufgehoben
29ad.
32015 L 2392: Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstösse gegen diese Verordnung
(ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 126)
29ae.
32022 R 1210: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1210 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format der Insiderlisten und deren Aktualisierungen
(ABl. L 187 vom 14.7.2022, S. 23)
29af.
32016 R 0378: Durchführungsverordnung (EU) 2016/378 der Kommission vom 11. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Zeitplan, das Format und Muster für die Übermittlung der Meldungen an die zuständigen Behörden gemäss Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 72 vom 17.3.2016, S. 1)
29ag.
32016 R 0522: Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften
(ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 1), geändert durch:
29ah.
32016 R 0523: Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Vorlage für die Meldung und öffentliche Bekanntgabe der Eigengeschäfte von Führungskräften gemäss Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 19)
29ai.
32016 R 0908: Delegierte Verordnung (EU) 2016/908 der Kommission vom 26. Februar 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Kriterien, das Verfahren und die Anforderungen für die Festlegung einer zulässigen Marktpraxis und die Anforderungen an ihre Beibehaltung, Beendigung oder Änderung der Bedingungen für ihre Zulässigkeit
(ABl. L 153 vom 10.6.2016, S. 3)
29aj.
32016 R 0909: Delegierte Verordnung (EU) 2016/909 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Inhalt der Meldungen, die den zuständigen Behörden zu übermitteln sind, sowie für die Zusammenstellung, Veröffentlichung und Pflege der Liste der Meldungen
(ABl. L 153 vom 10.6.2016, S. 13)
29ak.
32016 R 0957: Delegierte Verordnung (EU) 2016/957 der Kommission vom 9. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die geeigneten Regelungen, Systeme und Verfahren sowie Mitteilungsmuster zur Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Missbrauchspraktiken oder verdächtigen Aufträgen oder Geschäften
(ABl. L 160 vom 17.6.2016, S. 1)
29al.
32016 R 0958: Delegierte Verordnung (EU) 2016/958 der Kommission vom 9. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die technischen Regulierungsstandards für die technischen Modalitäten für die objektive Darstellung von Anlageempfehlungen oder anderen Informationen mit Empfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrategien sowie für die Offenlegung bestimmter Interessen oder Anzeichen für Interessenkonflikte
(ABl. L 160 vom 17.6.2016, S. 15), berichtigt in
ABl. L 110 vom 27.4.2017, S. 9
29am.
32016 R 0959: Durchführungsverordnung (EU) 2016/959 der Kommission vom 17. Mai 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Marktsondierungen in Bezug auf die von offenlegenden Marktteilnehmern zu nutzenden Systeme und Mitteilungsmuster und das Format der Aufzeichnungen gemäss Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 160 vom 17.6.2016, S. 23)
29an.
32016 R 0960: Delegierte Verordnung (EU) 2016/960 der Kommission vom 17. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für angemessene Regelungen, Systeme und Verfahren für offenlegende Marktteilnehmer bei der Durchführung von Marktsondierungen
(ABl. L 160 vom 17.6.2016, S. 29)
29ao.
32016 R 1052: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmassnahmen anwendbaren Bedingungen
(ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 34)
29ap.
32016 R 1055: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insiderinformationen und für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäss Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 47)
29aq.
32017 R 1158: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1158 der Kommission vom 29. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs der zuständigen Behörden mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Sinne des Art. 33 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 167 vom 30.6.2017, S. 22)
29ar.
32018 R 0292: Durchführungsverordnung (EU) 2018/292 der Kommission vom 26. Februar 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Verfahren und Formulare für Informationsaustausch und Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden gemäss der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch
(ABl. L 55 vom 27.2.2018, S. 34)
29as.
32020 R 1406: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1406 der Kommission vom 2. Oktober 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren und Formulare für Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden, ESMA, Kommission und anderen Stellen gemäss Art. 24 Abs. 2 und Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch
(ABl. L 325 vom 7.10.2020, S. 7)
Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 1 Abs. a und d und in Art. 11 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."
29b. Aufgehoben
29ba. Aufgehoben
29bb. Aufgehoben
29bc. Aufgehoben
29bd.
32017 R 1129: Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG
(ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke "Mitgliedstaat(en)" und "zuständige Behörden" neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese in das Abkommen aufgenommen wurden.
c) In Art. 9 Abs. 3 werden nach den Wörtern "21. Juli 2019" die Wörter "oder dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2019 vom 29. März 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist" eingefügt.
d) In Art. 22 Abs. 11 wird das Wort "Unionsrecht" durch "das EWR-Abkommen" ersetzt.
e) In Art. 33 Abs. 5 zweiter Satz werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
f) In Art. 34 Abs. 1 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort "ESMA" die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "und die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
g) In Art. 35 Abs. 2 wird das Wort "Unionsrecht" durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "die Bestimmungen des EWR-Abkommens" ersetzt.
h) In Art. 37 Abs. 3 zweiter Satz werden nach dem Wort "ESMA" die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
i) In Art. 38 Abs. 2 Bst. d wird das Wort "Unionsrecht" durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "die Bestimmungen des EWR-Abkommens" ersetzt.
j) In Art. 46 Abs. 3 werden nach den Wörtern "21. Juli 2019" die Wörter "oder dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2019 vom 29. März 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist" eingefügt.
k) In Art. 49 Abs. 2 und 3 werden nach den Wörtern "21. Juli 2019" die Wörter "oder dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2019 vom 29. März 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist" eingefügt.
l) In Art. 49 Abs. 2 werden die Wörter "21. Juli 2018" und die Wörter "20. Juli 2017" durch die Wörter "dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2019 vom 29. März 2019" ersetzt.
29bda.
32019 R 0979: Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission
(ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 1).
29bdb.
32019 R 0980: Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission
(ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26).
29c. Aufgehoben
29d.
32004 L 0109: Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG
(ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38), geändert durch:
-
32013 L 0050: Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (ABl L 294 vom 6.11.2013, S. 13), berichtigt in
ABl. L 14 vom 18.1.2014, S. 35;
-
32021 R 0337: Verordnung (EU) 2021/337 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021
(ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 2 Abs. 1 Bst. i werden für die EFTA-Staaten die Wörter "27. November 2015" durch die Wörter "Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2020 vom 12. Juni 2020" ersetzt.
b) In Art. 4 Abs. 7 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 19. März 2021‘ durch die Angabe ‚innerhalb von einem Monat ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 184/2022 vom 10. Juni 2022‘ ersetzt.
c) In Art. 25 Abs. 2a 2. Satz und in den Abs. 2b und 3 werden nach dem Wort "ESMA" die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "und gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
d) In Art. 25 Abs. 2a werden für die EFTA-Staaten die Wörter "Art. 258 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)" durch die Wörter "Art. 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs" ersetzt.
29da.
32007 L 0014: Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind
(ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 27)‚ geändert durch:
-
32013 L 0050: Richtlinie (EU) 2013/50 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (ABl L 294 vom 6.11.2013, S. 13), berichtigt in
ABl. L 14 vom 18.1.2014, S. 35.
29db.
32015 R 0761: Delegierte Verordnung (EU) 2015/761 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte technische Regulierungsstandards für bedeutende Beteiligungen
(ABl. L 120 vom 13.5.2015, S. 2)
29dc.
32016 R 1437: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1437 der Kommission vom 19. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene
(ABl. L 234 vom 31.8.2016, S. 1)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gelten Verweise auf amtlich bestellte Systeme neben ihrer Bedeutung in der Delegierten Verordnung auch als Verweise auf amtlich bestellte Systeme in den EFTA-Staaten.
29dd.
32019 R 0815: Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats
(ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1), berichtigt in
ABl. L 145 vom 4.6.2019, S. 85, geändert durch:
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Für die EFTA-Staaten gelten Verweise auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, als Verweise auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen.
29e.
32007 R 1569: Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäss den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66), geändert durch:
29f.
32012 R 0236: Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps
(ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden.
b) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke der Verordnung zusammenarbeiten, Informationen austauschen und einander konsultieren, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Massnahmen.
c) In Art. 23 Abs. 4 Unterabs. 3 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
d) Art. 28 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 Unterabs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 1 Unterabs. 2, in den Abs. 2, 3, 5, 6, 8, 10 und 11 sowie in Abs. 7 Bst. b wird nach dem Wort ‚ESMAʻ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehördeʻ eingefügt.
iii) In Abs. 3 werden die Wörter ‚ohne die in Art. 27 vorgesehene Stellungnahme abzugeben.ʻ durch die Wörter ‚ohne dass die ESMA die in Art. 27 vorgesehene Stellungnahme abgibt.ʻ ersetzt.
iv) In Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,In Fällen, die die EFTA-Staaten betreffen, konsultiert die ESMA vor der Ausarbeitung eines Entwurfs im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 1 den ESRB und gegebenenfalls andere zuständige Behörden. Sie leitet die eingegangenen Stellungnahmen an die EFTA-Überwachungsbehörde weiter.ʻ
v) In Abs. 7 werden die Wörter ‚jeden Beschlussʻ durch die Wörter ‚jeden ihrer Beschlüsseʻ ersetzt.
vi) In Abs. 7 werden nach den Wörtern ‚Abs. 1ʻ die Wörter ‚. Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website eine Bekanntmachung über jeden ihrer Beschlüsse zur Verhängung oder Verlängerung einer Massnahme nach Abs. 1. Ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde wird auf der Website der ESMA veröffentlichtʻ eingefügt.
vii) In Abs. 9 werden nach den Wörter ‚Website der ESMAʻ die Wörter ‚oder, soweit es sich um Massnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde handelt, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung auf der Website der EFTA-Überwachungsbehördeʻ eingefügt.
e) In Art. 31 werden nach dem Wort ‚Behördenʻ die Wörter ‚des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staatenʻ eingefügt.
f) In Art. 32 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMAʻ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehördeʻ eingefügt.
g) In Art. 36 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMAʻ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehördeʻ eingefügt.
h) In Art. 37 Abs. 3 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
i) Art. 46 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Abs. 1 gilt nicht.
ii) In Abs. 2 werden die Wörter ‚25. März 2012‘ durch die Worte ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 204/2016 vom 30. September 2016‘ ersetzt.
29fa.
32012 R 0826: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 826/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen und die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien
(ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 1).
29fb.
32012 R 0827: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren für die Offenlegung von Nettopositionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit, das Format, in dem der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Informationen zu Netto-Leerverkaufspositionen zu übermitteln sind, die Arten von Vereinbarungen, Zusagen und Massnahmen, die angemessen gewährleisten, dass Aktien oder öffentliche Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sind, und die Daten, zu denen die Ermittlung des Haupthandelsplatzes einer Aktie erfolgt, sowie den Zeitraum, auf den sich die betreffende Berechnung bezieht, gemäss der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps
(ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 11).
29fc.
32012 R 0918: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse
(ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 1), geändert durch:
29fd.
32012 R 0919: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 919/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Methode zur Berechnung der Wertminderung bei liquiden Aktien und anderen Finanzinstrumenten
(ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 16).
ii) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
30.
32009 L 0065: Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung)
(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32), geändert durch:
-
32019 L 2162: Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019
(ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In den Fällen gemäss Nummer 31i dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der ESMA nach Art. 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Richtlinie für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
b) In Art. 1 Abs. 6, Art. 7 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten das Wort "Gemeinschaftsrecht" durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "das EWR-Abkommen" ersetzt.
c) In Art. 66 Abs. 3 wird für die EFTA-Staaten das Wort "Gemeinschaftsrecht" durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "die Bestimmungen des EWR-Abkommens" ersetzt.
d) In Art. 101 Abs. 2a Unterabs. 1 werden nach dem Wort "ESMA" die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "und gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
e) In Art. 102:
i) In Abs. 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter "Rechtsvorschriften der Union" durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "die Bestimmungen des EWR-Abkommens" ersetzt.
ii) In Abs. 2 werden nach dem Wort "ESMA" die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "und gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
iii) In Abs. 5 Bst. d werden nach dem Wort "ESMA" die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ", die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
f) In Art. 23 Abs. 4 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "18. März 2016" durch die Angabe "Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2018 vom 9. Februar 2018" und die Angabe "bis zum 18. März 2018" durch die Angabe "innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2018 vom 9. Februar 2018" ersetzt.
g) In Art. 99:
i) In Abs. 2 werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter "und gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt;
ii) In Abs. 6 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "17. September 2014" durch die Angabe "Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2018 vom 9. Februar 2018" ersetzt;
iii) In Abs. 6 werden für die EFTA-Staaten die Wörter "dem einschlägigen Unionsrecht" durch die Wörter "den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens" ersetzt.
h) In Art. 52 Abs. 4 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‘8. Juli 2022‘ durch die Wörter ‘dem Datum gemäss Art. 32 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162‘ ersetzt.
30a. Aufgehoben
30b.
32007 L 0016: Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen
(ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11).
30c.
32010 R 0583: Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden
(ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1).
30d.
32010 R 0584: Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden
(ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16).
30e.
32010 L 0043: Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft
(ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42), geändert durch:
30f.
32010 L 0044: Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren
(ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28), berichtigt in
ABl. L 179 vom 14.7.2010, S. 16).
30g.
32016 R 0438: Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstelle
(ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 11), geändert durch:
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 werden für die EFTA-Staaten nach den Worten ,die Durchführungsrechtakte, die von der Kommission gemäss Art. 107 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verabschiedet wurden‘ die Worte ,und die innerhalb des EWR gelten‘ angefügt.
30h.
32016 R 1212: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1212 der Kommission vom 25. Juli 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Standardverfahren und -formulare zur Übermittlung von Informationen im Einklang mit der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 199 vom 26.7.2016, S. 6)
iii) Wertpapierdienstleistungen
31. Aufgehoben
31a. Aufgehoben
31b.
397 L 0009: Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger
(ABl. Nr. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).
Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland (Anhang VI, Kapitel 2, Nr. 2), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 2, Nr. 2), Litauen (Anhang IX, Kapitel 3, Nr. 2), Ungarn (Anhang X, Kapitel 2, Nr. 1), Polen (Anhang XII, Kapitel 3, Nr. 1), Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 3, Nr. 3) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 2) festgelegt sind.
Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 2) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 2) finden Anwendung.
31ba.
32014 L 0065: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349), berichtigt in
ABl. L 188 vom 13.7.2016, S. 28,
ABl. L 273 vom 8.10.2016, S. 35 und
ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 116, geändert durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ,Mitgliedstaat(en)‘ und ,zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) Bezugnahmen auf Mitglieder des ESZB bezeichnen neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.
c) In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen übernommen wurden.
d) In den Fällen gemäss Nummer 31i dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der ESMA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Richtlinie für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
e) In Art. 3 Abs. 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚2. Juli 2014‘ durch die Wörter ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2019 vom 29. März 2019‘ und die Wörter ‚bis 3. Juli 2019‘ durch die Wörter ‚für einen Zeitraum von fünf Jahren danach‘ ersetzt.
f) In Art. 16 Abs. 11 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 2. Juli 2014‘ durch die Angabe ‚bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2019 vom 29. März 2019‘ ersetzt.
g) In Art. 41 Abs. 2 Bst. wird das Wort ‚Union‘ durch das Wort ‚EWR‘ ersetzt.
h) In Art. 57:
i) werden in Abs. 5 Unterabs. 2 die Wörter ‚ergreift sie Massnahmen‘ durch die Wörter ‚ergreift die ESMA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde Massnahmen‘ eingefügt;
ii) werden in Abs. 6 nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;
i) In Art. 70 Abs. 6 Bst. b und f wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 2. Juli 2014‘ durch die Angabe ‚bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2019 vom 29. März 2019‘ ersetzt.
j) Art. 79 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 Unterabs. 2 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 1 Unterabs. 5 werden nach dem Wort ‚Kommission, ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter , EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
k) In Art. 81 Abs. 5, Art. 82 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
l) In Art. 86 werden die Wörter ‚die ESMA‘ durch die Wörter ‚die ESMA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
m) In Art. 95 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 3. Januar 2018‘ durch die Angabe ‚bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2019 vom 29. März 2019‘ ersetzt.
31baa.
32014 R 0600: Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84), berichtigt in
ABl. L 270 vom 15.10.2015, S. 4,
ABl. L 187 vom 12.7.2016, S. 30 und
ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 54, berichtigt durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) Die Bezugnahmen auf die Mitglieder des ESZB bezeichnen neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.
c) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) oder gegebenenfalls die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke der Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Massnahmen.
d) In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen übernommen wurden.
e) In den Fällen gemäss Nummer 31i dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der ESMA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Verordnung für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
f) In Art. 1 Abs. 1 Bst. e:
i) werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Wörter ‚zuständige Behörden, ESMA und EBA‘ durch die Wörter ‚zuständige Behörden und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt;
ii) werden nach den Wörtern ,Befugnisse der ESMA‘ die Wörter ‚oder für die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
g) In Art. 4:
i) werden in Abs. 4 nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;
ii) werden in Abs. 7 nach den Wörtern ‚3. Januar 2018‘ die Wörter ‚oder in Bezug auf von den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten gewährte Ausnahmen vor dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2019 vom 29. März 2019‘ eingefügt;
h) In Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚Kommission‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
i) In Art. 36 Abs. 5:
i) wird in Satz 1 und Satz 2 für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch die Wörter ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt;
ii) werden nach den Wörtern ‚Die ESMA veröffentlicht eine Liste der bei ihr eingegangenen Mitteilungen‘ die Wörter ‚und nimmt alle von der EFTA-Überwachungsbehörde eingegangenen Mitteilungen in die Liste auf‘ eingefügt.
j) In Art. 37 Abs. 2:
i) werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚bis zum 3. Januar 2018‘ durch die Wörter ‚bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2019 vom 29. März 2019‘ ersetzt.
ii) werden die Wörter ‚Art. 101 und 102 AEUV‘ durch die Wörter ,Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
k) In Art. 40:
i) wird für die EFTA-Staaten in den Abs. 1 bis 4, 6 und 7 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt;
ii) wird in Abs. 2 für die EFTA-Staaten das Wort ‚Unionsrecht‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt;
iii) werden in Abs. 3 die Wörter ‚nach Anhörung der für die Beaufsichtigung, Verwaltung und Regulierung der landwirtschaftlichen Warenmärkte gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständigen öffentlichen Stellen‘ durch die Wörter ‚nach Anhörung der für die Beaufsichtigung, Verwaltung und Regulierung der landwirtschaftlichen Warenmärkte gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständigen öffentlichen Stellen durch die ESMA‘ ersetzt;
iv) werden in Abs. 3 die Wörter ‚ohne die in Art. 43 vorgesehene Stellungnahme abzugeben‘ durch die Wörter ‚ohne dass die ESMA die in Art. 43 vorgesehene Stellungnahme abgibt‘ ersetzt;
v) werden in Abs. 5 die Wörter ‚jeden Beschluss einer nach diesem Artikel zu ergreifenden Massnahme‘ durch die Wörter ‚jede Entscheidung, nach diesem Artikel tätig zu werden‘ ersetzt;
vi) werden in Abs. 5 nach den Wörtern ‚diesem Artikel‘ die Wörter ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt auf ihrer Website alle von ihr selbst angenommenen Beschlüsse über nach diesem Artikel zu ergreifenden Massnahme bekannt. Auf der Website der EBA wird auf die Veröffentlichung der Mitteilung durch die EFTA-Überwachungsbehörde hingewiesen‘ eingefügt.
l) Art. 41 wird wie folgt angepasst:
i) für die EFTA-Staaten wird in den Abs. 1 bis 4, 6 und 7 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt;
ii) für die EFTA-Staaten wird in Abs. 2 das Wort ‚Unionsrecht‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt;
iii) in Abs. 3 werden die Wörter ‚ohne die in Art. 43 vorgesehene Stellungnahme abzugeben‘ durch die Wörter ‚ohne dass die ESMA die in Art. 43 vorgesehene Stellungnahme abgibt‘ ersetzt;
iv) in Abs. 5 werden die Wörter ‚jeden Beschluss einer nach diesem Artikel zu ergreifenden Massnahme‘ durch die Wörter ‚jede Entscheidung, nach diesem Artikel tätig zu werden‘ ersetzt;
v) in Abs. 5 werden nach den Wörtern ‚diesem Artikel‘ die Wörter ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt auf ihrer Website alle von ihr selbst angenommenen Beschlüsse über nach diesem Artikel zu ergreifenden Massnahme bekannt. Auf der Website der EBA wird auf die Veröffentlichung der Mitteilung durch die EFTA-Überwachungsbehörde hingewiesen‘ eingefügt.
m) Art. 45 wird wie folgt angepasst:
i) in Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;
ii) in den Abs. 2, 4, 5, 8 und 9 und in Abs. 3 Unterabs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;
iii) in Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 werden nach den Wörtern ‚Massnahmen trifft‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls Entwürfe für die EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet‘ eingefügt;
iv) in Abs. 6 werden die Wörter ‚jeden Beschluss‘ durch die Wörter ‚jeden ihrer Beschlüsse‘ ersetzt;
v) in Abs. 6 werden nach den Wörtern ,Abs. 1 Bst. c‘ die Wörter ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt auf ihrer Website alle von ihr selbst angenommenen Beschlüsse über die Verhängung oder Verlängerung von Massnahmen nach Abs. 1 Bst. c bekannt. Auf der Website der EBA wird auf die Veröffentlichung der Mitteilung durch die EFTA-Überwachungsbehörde hingewiesen‘ eingefügt;
vi) in Abs. 7 werden nach den Wörtern ,zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung‘ die Wörter ,auf der ESMA-Website oder in Bezug auf Massnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde,‘ eingefügt.
31bab.
32006 L 0073: Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie
(ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26).
31bac.
32006 R 1287: Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie
(ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1).
31bad.
32016 R 0824: Durchführungsverordnung (EU) 2016/824 der Kommission vom 25. Mai 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Inhalt und das Format der Beschreibung der Funktionsweise multilateraler Handelssysteme und organisierter Handelssysteme sowie die Benachrichtigung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäss der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente
(ABl. L 137 vom 26.5.2016, S. 10)
31bae.
32016 R 2020: Delegierte Verordnung (EU) 2016/2020 der Kommission vom 26. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Kriterien zur Entscheidung über die Auferlegung der Handelspflicht für der Clearingpflicht unterliegende Derivate
(ABl. L 313 vom 19.11.2016, S. 2)
31baf.
32016 R 2021: Delegierte Verordnung (EU) 2016/2021 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Zugang im Zusammenhang mit Referenzwerten
(ABl. L 313 vom 19.11.2016, S. 6)
31bag.
32016 R 2022: Delegierte Verordnung (EU) 2016/2022 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die zur Registrierung von Drittlandfirmen erforderlichen Angaben und das Format von Informationen für Kunden
(ABl. L 313 vom 19.11.2016, S. 11)
31bah.
32017 R 0565: Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen aufgenommen wurden.
b) In Art. 10 Abs. 3 werden nach den Wörtern ‚der Polnische Zloty‘ die Wörter ‚, die Isländische Krone‘ eingefügt.
c) In Art. 50 Abs. 5 und 6 wird das Wort ‚EU-Vorschriften‘ durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
31bai.
32017 R 0566: Delegierte Verordnung (EU) 2017/566 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für das Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Verträgen und Geschäften zur Verhinderung marktstörender Handelsbedingungen
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 84)
31baj.
32017 R 0567: Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmassnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 90)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen aufgenommen wurden.
b) In Art. 19 und 22 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
c) In Art. 20 werden nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
31bak.
32017 R 0568: Delegierte Verordnung (EU) 2017/568 der Kommission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 117)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 7 werden die Wörter ‚unionsrechtlichen Verpflichtungen‘ durch die Wörter ‚Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen‘ ersetzt.
31bal.
32017 R 0569: Delegierte Verordnung (EU) 2017/569 der Kommission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 122)
31bam.
32017 R 0570: Delegierte Verordnung (EU) 2017/570 der Kommission vom 26. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung des in Bezug auf die Liquidität massgeblichen Markts hinsichtlich Benachrichtigungen über vorübergehende Handelseinstellungen
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 124)
31ban.
32017 R 0571: Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 126), geändert durch:
31bao.
32017 R 0572: Delegierte Verordnung (EU) 2017/572 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Festlegung der angebotenen Vor- und Nachhandelsdaten und des Disaggregationsniveaus der Daten
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 142)
31bap.
32017 R 0573: Delegierte Verordnung (EU) 2017/573 der Kommission vom 6. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für Anforderungen zur Sicherstellung gerechter und nichtdiskriminierender Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 145)
31baq.
32017 R 0574: Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 148)
31bar.
32017 R 0575: Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 152)
31bas.
32017 R 0576: Delegierte Verordnung (EU) 2017/576 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die jährliche Veröffentlichung von Informationen durch Wertpapierfirmen zur Identität von Handelsplätzen und zur Qualität der Ausführung
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 166)
31bat.
32017 R 0577: Delegierte Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 174)
31bau.
32017 R 0578: Delegierte Verordnung (EU) 2017/578 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Angabe von Anforderungen an Market-Making-Vereinbarungen und -Systeme
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 183)
31bav.
32017 R 0579: Delegierte Verordnung (EU) 2017/579 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen von Derivatekontrakten innerhalb der Union und die Verhinderung der Umgehung von Vorschriften und Pflichten
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 189)
31baw.
32017 R 0580: Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 193)
31bax.
32017 R 0581: Delegierte Verordnung (EU) 2017/581 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Clearing-Zugang im Zusammenhang mit Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 212)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In den Art. 16, 17 und 18 und in Art. 20 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
b) In Art. 20 Abs. 2 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
c) In Art. 20 Abs. 3 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚bzw. für die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde, die sich auf einen von der ESMA erstellten Entwurf stützt,‘ eingefügt.
31bay.
32017 R 0582: Delegierte Verordnung (EU) 2017/582 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Clearingpflicht für über geregelte Märkte gehandelte Derivate und Zeitrahmen für die Annahme zum Clearing
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 224)
31baz.
32017 R 0583: Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Bezugnahmen auf die Mitglieder des ESZB bezeichnen neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.
31baza.
32017 R 0584: Delegierte Verordnung (EU) 2017/584 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Handelsplätze
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 350)
31bazb.
32017 R 0585: Delegierte Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Massnahmen in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 368)
31bazc.
32017 R 0586: Delegierte Verordnung (EU) 2017/586 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Überwachung, bei Überprüfungen vor Ort und bei Ermittlungen
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 382)
31bazd.
32017 R 0587: Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 387), geändert durch:
31baze.
32017 R 0588: Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Grössen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 411), geändert durch:
31bazf.
32017 R 0589: Delegierte Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 417)
31bazg.
32017 R 0590: Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die Bezugnahmen auf die Mitglieder des ESZB bezeichnen neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.
b) In Anhang II erhält der Eintrag für Liechtenstein folgende Fassung:
31bazh.
32022 R 1302: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1302 der Kommission vom 20. April 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate und für Verfahren für Anträge auf Ausnahmen von Positionslimits
(ABl. L 197 vom 26.7.2022, S. 52).
31bazi.
32021 R 1833: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1833 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Kriterien für die Feststellung, wann eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit auf Gruppenebene gilt
(ABl. L 372 vom 20.10.2021, S. 1)
31bazj.
32017 L 0593: Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 500), geändert durch:
31bazk.
32017 R 0953: Durchführungsverordnung (EU) 2017/953 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und den Zeitpunkt der Positionsmeldungen von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern von Handelsplätzen gemäss der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente
(ABl. L 144 vom 7.6.2017, S. 12)
31bazl.
32017 R 0980: Durchführungsverordnung (EU) 2017/980 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der Überwachung, den Überprüfungen vor Ort und den Ermittlungen und für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gemäss der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 148 vom 10.6.2017, S. 3)
31bazm.
32017 R 0981: Durchführungsverordnung (EU) 2017/981 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren zur Konsultation anderer zuständiger Behörden vor einer Zulassung gemäss der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 148 vom 10.6.2017, S. 16)
31bazn.
32017 R 0988: Durchführungsverordnung (EU) 2017/988 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit in Bezug auf Handelsplätze, deren Geschäfte in einem Aufnahmemitgliedstaat von wesentlicher Bedeutung sind
(ABl. L 149 vom 13.6.2017, S. 3)
31bazo.
32017 R 1005: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1005 der Kommission vom 15. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Format und Zeitpunkt der Mitteilungen und der Veröffentlichung der Aussetzung des Handels und des Ausschlusses von Finanzinstrumenten gemäss der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente
(ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 1)
31bazp.
32017 R 1018: Delegierte Verordnung (EU) 2017/1018 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermitteln sind
(ABl. L 155 vom 17.6.2017, S. 1), berichtigt in
ABl. L 292 vom 10.11.2017, S. 119, geändert durch:
31bazq.
32017 R 1093: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1093 der Kommission vom 20. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format der Positionsberichte von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern
(ABl. L 158 vom 21.6.2017, S. 16), geändert durch:
31bazr.
32017 R 1110: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten und die damit zusammenhängenden Mitteilungen gemäss der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente
(ABl. L 162 vom 23.6.2017, S. 3)
31bazs.
32017 R 1111: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1111 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für die Übermittlung von Informationen über Sanktionen und Massnahmen im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 162 vom 23.6.2017, S. 14)
31bazt.
32017 R 1799: Delegierte Verordnung (EU) 2017/1799 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die für bestimmte Zentralbanken von Drittländern geltende Ausnahme von Vorhandels- und Nachhandelstransparenzanforderungen bei der Ausübung der Geld-, Devisen- und Finanzmarktpolitik
(ABl. L 259 vom 7.10.2017, S. 11), geändert durch:
31bazu.
32017 R 1943: Delegierte Verordnung (EU) 2017/1943 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen
(ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 4)
31bazv.
32017 R 1944: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1944 der Kommission vom 13. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden nach Anzeige eines geplanten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma gemäss den Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 12)
31bazw.
32017 R 1945: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 der Kommission vom 19. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung beantragen oder besitzen, gemäss der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 22)
31bazx.
32017 R 1946: Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen
(ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 32)
31bazy.
32017 R 2154: Delegierte Verordnung (EU) 2017/2154 der Kommission vom 22. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen
(ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 6)
31bazz.
32017 R 2194: Delegierte Verordnung (EU) 2017/2194 der Kommission vom 14. August 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf Auftragspakete
(ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 1)
31bazza.
32017 D 2238: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2238 der Kommission vom 5. Dezember 2017 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens für anerkannte Kontraktmärkte und Swap-Ausführungssysteme in den Vereinigten Staaten von Amerika gemäss der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 320 vom 6.12.2017, S. 11)
31bazzb.
32017 D 2318: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2318 der Kommission vom 13. Dezember 2017 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens Australiens für Finanzmärkte gemäss der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 81)
31bazzc.
32017 D 2319: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2319 der Kommission vom 13. Dezember 2017 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens der Sonderverwaltungsregion Hongkong für als Börse anerkannte Kapitalgesellschaften (Recognized Exchange Companies) gemäss der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 87)
31bazzd.
32017 D 2320: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2320 der Kommission vom 13. Dezember 2017 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika für nationale Wertpapierbörsen und alternative Handelssysteme gemäss der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 94)
31bazze.
32017 D 2382: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben nach Massgabe der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 340 vom 20.12.2017, S. 6), berichtigt in
ABl. L 33 vom 7.2.2018, S. 5, geändert durch:
31bazzf.
32017 R 2417: Delegierte Verordnung (EU) 2017/2417 der Kommission vom 17. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Handelspflicht für bestimmte Derivate
(ABl. L 343 vom 22.12.2017, S. 48), geändert durch:
31bazzg.
32017 D 2441: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2441 der Kommission vom 21. Dezember 2017 über die Gleichwertigkeit des für Börsen in der Schweiz geltenden Rechts- und Aufsichtsrahmens gemäss der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 344 vom 23.12.2017, S. 52).
31bazzh.
32019 D 0541: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/541 der Kommission vom 1. April 2019 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens für genehmigte Börsen und anerkannte Marktbetreiber in Singapur im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 93 vom 2.4.2019, S. 18).
31bazzi.
32022 R 1299: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1299 der Kommission vom 24. März 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Inhalts von Positionsmanagementkontrollen der Handelsplätze
(ABl. L 197 vom 26.7.2022, S. 1)
31bb.
32011 L 0061: Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010
(ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1), geändert durch:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden.
b) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke der Richtlinie zusammenarbeiten, Informationen austauschen und einander konsultieren, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Massnahmen.
c) In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen übernommen wurden.
d) In den Fällen gemäss Nummer 31i dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der ESMA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Richtlinie für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
e) Für die EFTA-Staaten erhält Art. 4 Abs. 1 Bst. an folgende Fassung:
,"Verbriefungszweckgesellschaften" sind Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne nachstehender Begriffsbestimmungen und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen.
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet "Verbriefung" eine Transaktion oder ein System, wodurch ein Rechtssubjekt, das von dem Originator oder Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen getrennt ist und zum Zweck der Verbriefung geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient, Finanzierungsinstrumente an Investoren ausgibt und einer oder mehrere der folgenden Vorgänge stattfinden:
a) eine Sicherheit oder ein Sicherheitenpool wird durch Übergang der an diesen Sicherheiten bestehenden Rechte oder wirtschaftlichen Ansprüche vom Originator oder durch Unterbeteiligung auf ein Rechtssubjekt, ganz oder teilweise, übertragen, das von dem Originator getrennt ist und zum Zweck der Transaktion oder des Systems geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient;
b) das Kreditrisiko einer Sicherheit oder eines Sicherheitenpools wird durch Verwendung von Kreditderivaten, Garantien oder ähnlichen Mechanismen ganz oder teilweise auf Investoren in Finanzierungsinstrumente von einem Rechtssubjekt übertragen, das von dem Originator getrennt ist und zum Zweck der Transaktion oder des Systems geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient;
c) ein Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen überträgt Versicherungsrisiken auf ein Rechtssubjekt, das zum Zweck der Transaktion oder des Systems geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient, wobei das Rechtssubjekt seine Belastung mit diesen Risiken in vollem Umfang durch die Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten finanziert und die Tilgungsansprüche der Investoren in diese Finanzierungsinstrumente gegenüber den Rückversicherungsverbindlichkeiten des Rechtssubjekts nachrangig sind.
Die ausgegebenen Finanzierungsinstrumente stellen keine Zahlungsverpflichtungen des Originators, des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens dar.‘
f) In Art. 7 Abs. 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,Die ESMA nimmt in das in Unterabs. 2 genannte öffentliche Zentralregister unter den gleichen Bedingungen Informationen über AIFM, die von den zuständigen Behörden eines EFTA-Staates gemäss dieser Richtlinie zugelassen werden, über AIF, die im EWR von solchen AIFM verwaltet und/oder vertrieben werden, sowie über die für jeden AIFM zuständige Behörde auf.‘
g) In Art. 9 Abs. 6 und in Art. 21 Abs. 6 Bst. b, Abs. 7 und Abs. 17 Bst. b wird das Wort ‚Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt.
h) In Art. 21 Abs. 3 Bst. c werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚21. Juli 2011‘ durch die Worte ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 202/2016 vom 23. September 2016‘ ersetzt.
i) Art. 43 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden die Wörter ,Rechtsakte der Union‘ durch die Wörter ,gemäss dem EWR-Abkommen anwendbarer Rechtsakte‘ ersetzt.
ii) In Abs. 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚bis zum 22. Juli 2014‘ durch die Wörter ‚innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 202/2016 vom 23. September 2016‘ ersetzt.
j) Art. 47 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 Unterabs. 2 und in den Abs. 2, 8 und 10 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 3 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch richtige Form der Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iii) Für die EFTA-Staaten wird in den Abs. 4, 5 und 9 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
iv) In Abs. 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚In Fällen, die die EFTA-Staaten betreffen, konsultiert die ESMA vor der Ausarbeitung eines Entwurfs im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 4 gegebenenfalls den ESRB und andere zuständige Behörden. Sie leitet die eingegangenen Stellungnahmen an die EFTA-Überwachungsbehörde weiter.ʻ
k) Art. 50 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch richtige Form der Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 4 Unterabs. 1 werden nach dem Wort ‚einander‘ die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
l) In Art. 61 werden für die EFTA-Staaten die Angaben ‚22. Juli 2013‘ und ‚22. Juli 2017‘ jeweils durch die Angabe ‚18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 202/2016 vom 23. September 2016‘ ersetzt.
31bba.
32013 R 0231: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung
(ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1), geändert durch:
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, schliessen die Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten und zuständigen Behörden der ‚EU‘ oder ‚Union‘ neben ihrer Bedeutung in der Delegierten Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden ein.
b) In Art. 15 werden die Wörter ‚dem Unions- oder dem nationalen Recht‘ durch die Wörter ‚dem EWR-Abkommen‘ ersetzt; in den Art. 84 und 86 werden die Wörter ‚die Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‚das EWR-Abkommen‘ ersetzt; in Art. 99 wird das Wort ‚Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚dem EWR-Abkommen‘ ersetzt.
c) In Art. 55 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚dem 1. Januar 2011‘ durch die Wörter ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 202/2016 vom 23. September 2016‘ und die Worte ‚dem 31. Dezember 2014‘ durch die Worte ‚zwölf Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 202/2016 vom 23. September 2016‘ ersetzt.
d) In Art. 114 Abs. 3 werden die Wörter ‚Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‚nach dem EWR-Abkommen anzuwendenden Rechtsvorschriften‘ ersetzt.
31bbb.
32013 R 0447: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung des Verfahrens für AIFM, die beschliessen, sich der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu unterwerfen
(ABl. L 132 vom 16.5.2013, S. 1)
31bbc.
32013 R 0448: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 448/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats eines Nicht-EU-AIFM gemäss der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 132 vom 16.5.2013, S. 3)
Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Durchführungsverordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden.
31bbd.
32014 R 0694: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds
(ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18)
31bbe.
32015 R 0514: Delegierte Verordnung (EU) 2015/514 der Kommission vom 18. Dezember 2014 über die nach Art. 67 Abs. 3 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen
(ABl. L 82 vom 27.3.2015, S. 5)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Delegierten Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden.
31bc.
32012 R 0648: Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Massnahmen. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung, einander unverzüglich die Informationen zu übermitteln, die jede der beiden Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt, wie etwa die Erstellung der Entwürfe durch die ESMA gemäss Bst. d. Dies gilt unter anderem für Informationen, die eine Stelle infolge von Anträgen auf Registrierung oder als Antworten auf an Marktteilnehmer gerichtete Auskunftsverlangen erhält oder im Rahmen von Untersuchungen oder Prüfungen vor Ort erlangt.
Unbeschadet des Art. 109 dieses Abkommens übermitteln die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde einander alle Anträge, Informationen, Beschwerden oder Ersuchen, die in ihre jeweilige Zuständigkeit fallen.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung beraumen der Vorsitz der ESMA und das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit möglichst bald eine Sitzung an, um zu einem Einvernehmen zu gelangen. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Vorsitz der ESMA oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Massgabe des Art. 111 dieses Abkommens behandelt, der mutatis mutandis Anwendung findet. Gemäss Art. 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60) kann eine Vertragspartei in dringenden Fällen um eine unverzügliche Einberufung von Sitzungen ersuchen. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen.
c) Mit den Ausdrücken ‚Mitglieder des ESZB‘ oder ‚Zentralbanken‘ wird neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch auf die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten Bezug genommen, mit Ausnahme Liechtensteins, für das diese Bezugnahmen nicht gelten.
d) Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Mitteilungen, einfache Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Massnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 56 Abs. 2, Art. 58 Abs. 1, Art. 61 Abs. 1, Art. 62 Abs. 3, Art. 63 Abs. 4, Art. 64 Abs. 5, Art. 65 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die die ESMA auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet.
e) In Art. 4 Abs. 2 Bst. a, Art. 7 Abs. 5 und Art. 11 Abs. 6 und 10 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ea) In Art. 4a Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚17. Juni 2019‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2021 vom 5. Februar 2021‘ ersetzt.
f) In Art. 6 Abs. 2 Bst. c werden nach dem Wort ‚Clearingpflicht‘ die Wörter ‚in der Union und - sofern der Zeitpunkt ein anderer ist - in den EFTA-Staaten‘ eingefügt.
fa) Art. 6a wird wie folgt angepasst:
i) In den Abs. 1 und 2 werden nach den Worten ‚die Kommission‘ die Worte ‚oder in Bezug auf die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt.
ii) In Abs. 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚In Bezug auf die EFTA-Staaten setzt die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich nach Eingang des in Abs. 1 genannten Antrags und auf der Grundlage der von der ESMA übermittelten Begründung und Belege entweder die Clearingpflicht für die in Abs. 1 genannten bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten bzw. für die in Abs. 1 genannte bestimmte Art von Gegenpartei im Wege einer Entscheidung aus oder sie lehnt die beantragte Aussetzung ab. Lehnt die EFTA-Überwachungsbehörde die beantragte Aussetzung ab, so teilt sie der ESMA die Gründe dafür schriftlich mit. Die EFTA-Überwachungsbehörde informiert umgehend den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und übermittelt ihm die der ESMA mitgeteilten Gründe. Diese Informationen werden nicht veröffentlicht.
Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten zusammen, um sich hinsichtlich der Aussetzung der Clearingpflicht und gegebenenfalls der Handelspflicht sowie hinsichtlich der Verlängerung der Aussetzung gemäss Abs. 8 auf einen gemeinsamen Standpunkt zu einigen.‘
iii) In Abs. 8 Unterabs. 1 werden für die EFTA-Staaten die Worte ,so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts‘ durch die Worte ,so kann die EFTA-Überwachungsbehörde im Wege einer Entscheidung‘ ersetzt.
iv) In Abs. 8 Unterabs. 3 werden nach dem Wort ‚Rat‘ die Worte ‚und dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.
v) In Abs. 8 Unterabs. 4 werden für die EFTA-Staaten die Worte ‚Der Durchführungsrechtsakt‘ durch die Worte ‚Die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
fb) In Art. 9 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚12. Februar 2014‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 206/2016 vom 30. September 2016‘ ersetzt.
g) In Art. 11 Abs. 3 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚16. August 2012‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 206/2016 vom 30. September 2016‘ ersetzt.
h) In Art. 12 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚Bis zum 17. Februar 2013‘ durch die Angabe ‚Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 206/2016 vom 30. September 2016‘ ersetzt.
i) Art. 17 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 4 und in Abs. 5 Unterabs. 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 5 wird das Wort ‚Unionsrecht‘ durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚das EWR-Abkommen‘ ersetzt.
j) In den Art. 18 und 25 werden Bezugnahmen auf die ‚Unionswährungen‘ durch Bezugnahmen auf die ‚amtlichen Währungen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
k) In Art. 55 Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, bei der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
l) Art. 56 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 2 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
m) In Art. 57 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
n) In Art. 58 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
o) Art. 59 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
‚Die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichten einander und die Kommission über jeden gemäss Abs. 1 erlassenen Beschluss.‘
p) In Art. 60 werden die Wörter ‚der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen‘ durch die Wörter ‚der ESMA beziehungsweise der EFTA-Überwachungsbehörde oder ihren Bediensteten oder sonstigen von der ESMA beziehungsweise der EFTA-Überwachungsbehörde bevollmächtigten Personen‘ ersetzt.
q) Art. 61 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle von in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregistern beziehungsweise mit diesen verbundenen Dritten, an die die Transaktionsregister betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In den Abs. 2, 3 und 5 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
iii) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 3 Bst. g folgende Fassung:
‚sie weist auf das Recht nach Art. 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes hin, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen.‘
iv) In Abs. 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäss diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘
r) Art. 62 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder, falls eine Person, die einer Untersuchung unterworfen ist, in einem EFTA-Staat niedergelassen ist, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss diesem Artikel zu unterstützen und sich auf Ersuchen der ESMA an den Untersuchungen zu beteiligen.‘
iii) Für die EFTA-Staaten wird in den Abs. 2, 3, 4 und 5 sowie in Abs. 6 Sätze 1 und 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
iv) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 3 Satz 2 folgende Fassung:
‚In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Art. 66 vorgesehenen Zwangsgelder und das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen.‘
v) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 6 Satz 3 nach den Wörtern ‚Akten der ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
vi) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 6 Satz 4 folgende Fassung:
‚Die Rechtmässigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschliesslich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäss dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘
s) Art. 63 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer in einem EFTA-Staat niedergelassenen juristischen Person, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäss diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘
iii) Für die EFTA-Staaten wird in den Abs. 2 bis 8 sowie in Abs. 9 Sätze 1, 2 und 3 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
iv) In Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss diesem Artikel zu unterstützen und sich an den Prüfungen vor Ort zu beteiligen.‘
v) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 4 Satz 2 folgende Fassung:
‚In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Untersuchung, die in Art. 66 festgelegten Zwangsgelder sowie das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen.‘
vi) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 9 Satz 4 nach den Wörtern ‚Akten der ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
vii) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 9 Satz 5 folgende Fassung:
‚Die Rechtmässigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschliesslich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäss dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘
t) Art. 64 wird wie folgt angepasst:
i) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 1 Satz 1 die Wörter ‚ESMA benennt aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts‘ durch die Wörter ,benennt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Rücksprache mit der ESMA aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts‘ ersetzt.
ii) In Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Der von der EFTA-Überwachungsbehörde benannte Untersuchungsbeauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung oder das Registrierungsverfahren des betreffenden Transaktionsregisters einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde und vom Rat der Aufseher der ESMA wahr.‘
iii) Für die EFTA-Staaten wird in den Abs. 2, 3 und 4 nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iv) In den Abs. 4 und 6 werden nach den Worten ,der ESMA‘ die Worte ,bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
v) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 5 nach den Wörtern ‚die Gegenstand der Untersuchungen waren,‘ folgende Fassung:
‚entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen waren, einen oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Verstösse begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmassnahme nach Art. 73 und verhängt eine Geldbusse nach Art. 65.
Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der ESMA alle notwendigen Informationen und Akten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Absatzes.‘
vi) In Abs. 8 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
u) Art. 65 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) Für die EFTA-Staaten wird in Abs. 2 wird das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
v) Art. 66 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, falls das Transaktionsregister oder die betreffende Person in einem EFTA-Staat niedergelassen ist, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 4 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
w) Art. 67 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach Unterabs. 2 folgende Unterabsätze eingefügt:
‚Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 73 Abs. 1 und eines Entwurfs über die Verhängung eines Zwangsgelds gemäss Art. 66 gibt die ESMA den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den im Rahmen des Verfahrens getroffenen Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Entwürfe nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äussern konnten.
Die EFTA-Überwachungsbehörde stützt ihre Entscheidungen gemäss Art. 73 Abs. 1 und ihre Entscheidungen über die Verhängung eines Zwangsgelds gemäss Art. 66 nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äussern konnten.
Die Unterabs. 3 und 4 des vorliegenden Absatzes gelten nicht für die in Art. 73 Abs. 1 Bst. a, c und d genannten Beschlüsse, falls dringende Massnahmen ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden am Finanzsystem abzuwenden oder ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden an der Integrität, Transparenz, Effizienz und ordnungsgemässen Funktionsweise der Finanzmärkte, einschliesslich der Stabilität bzw. Richtigkeit der an das Transaktionsregister übermittelten Daten, abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Entwurf ausarbeiten und die EFTA-Überwachungsbehörde einen Interimsbeschluss fassen. Die ESMA muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach der Ausarbeitung des Entwurfs gehört zu werden.‘
ii) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 2 nach den Wörtern ‚Akten der ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iii) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 2 nach den Wörtern ‚interne vorbereitende Unterlagen der ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
x) Art. 68 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht ebenfalls sämtliche von ihr gemäss den Art. 65 und 66 verhängten Geldbussen und Zwangsgelder unter den in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen, die für die Offenlegung von Geldbussen und Zwangsgeldern durch die ESMA gelten.‘
ii) Für die EFTA-Staaten wird in den Abs. 3 und 4 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
iii) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 3 die Wörter "das Europäische Parlament, den Rat‘ durch die Wörter ‚die ESMA, den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ ersetzt.
iv) Für die EFTA-Staaten wird in Abs. 4 das Wort ‚Gerichtshof‘ durch das Wort ‚EFTA-Gerichtshof‘ ersetzt.
v) In Abs. 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten entscheidet über die Zuweisung der Beträge der von der EFTA-Überwachungsbehörde eingezogenen Geldbussen und Zwangsgelder.‘
y) Art. 71 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) Für die EFTA-Staaten wird in Abs. 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
iii) In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort ‚widerrufen‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, keinen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck auszuarbeiten‘ eingefügt.
z) Dem Art. 72 Abs. 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚In Bezug auf in einem EFTA-Staat niedergelassene Transaktionsregister werden von der EFTA-Überwachungsbehörde Gebühren auf derselben Grundlage in Rechnung gestellt wie die Gebühren, die andere Transaktionsregister gemäss dieser Verordnung und den in Abs. 3 genannten delegierten Rechtsakten entrichten müssen.
Die von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss diesem Absatz eingezogenen Gebühren werden unverzüglich an die ESMA weitergeleitet.‘
za) Art. 73 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) Für die EFTA-Staaten wird in Abs. 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
iii) In Abs. 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt dem betreffenden Transaktionsregister unverzüglich jeden aufgrund von Abs. 1 gefassten Beschluss mit und setzt die zuständigen Behörden und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die ESMA macht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum seines Erlasses auf ihrer Website öffentlich bekannt. Die EFTA-Überwachungsbehörde macht ebenfalls jeden von ihr gefassten Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum seines Erlasses auf ihrer Website öffentlich bekannt.
Bei der öffentlichen Bekanntmachung eines Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Unterabs. 3 geben die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde auch öffentlich bekannt, dass das betreffende Transaktionsregister das Recht hat, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen, und gegebenenfalls, dass ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde, wobei sie darauf hinweisen, dass Klagen vor dem EFTA-Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung haben und dass der EFTA-Gerichtshof die Möglichkeit hat, die Anwendung des angefochtenen Beschlusses nach Art. 40 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auszusetzen.‘
zb) Art. 74 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 Satz 1 werden vor den Wörtern ‚spezifische Aufsichtsaufgaben‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In den Abs. 2 bis 5 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iii) Folgender Absatz wird angefügt:
‚6) Vor einer Delegation von Aufgaben konsultieren die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA einander.‘
zc) Art. 75 Abs. 2 und 3 und Art. 76 finden keine Anwendung.
zd) Art. 81 Abs. 3 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Unter Bst. h werden die Wörter ‚nach Art. 75 mit der Union‘ durch die Wörter ‚mit dem EFTA-Staat der Niederlassung über den gegenseitigen Zugang zu Informationen über Derivatekontrakte, die in Transaktionsregistern erfasst sind, und den Austausch solcher Informationen‘ ersetzt.
ii) Unter Bst. k werden die Wörter ,nach Art. 76 mit der ESMA‘ durch die Wörter ‚mit dem EFTA-Staat der Niederlassung über den Zugang zu Informationen über Derivatekontrakte, die in Transaktionsregistern in dem betreffenden EFTA-Staat erfasst sind,‘ ersetzt.
iii) Aufgehoben
ze) In Art. 83 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
zf) In Art. 84 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚,die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
zg) In Art. 87 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ,bis zum 17. August 2014‘ durch die Angabe ,innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 206/2016 vom 30. September 2016‘ ersetzt.
zh) Art. 89 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach Unterabs. 1 folgende Unterabsätze eingefügt:
,Während eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2021 vom 5. Februar 2021 findet die Clearingpflicht nach Art. 4 keine Anwendung auf OTC-Derivatekontrakte, die objektiv messbar die Anlagerisiken reduzieren, welche unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von in einem EFTA-Staat errichteten Altersversorgungssystemen verbunden sind, und auf Einrichtungen in einem EFTA-Staat, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder solcher Systeme beim Ausfall eines Altersversorgungssystems zu entschädigen.
Die Clearingpflicht nach Art. 4 gilt nicht für OTC-Derivatekontrakte im Sinne von Unterabs. 2 des vorliegenden Absatzes, die von Altersversorgungssystemen ab dem 2. Juli 2020 und bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2021 vom 5. Februar 2021 geschlossen wurden.‘
ii) In den Abs. 3, 5, 6 und 8 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern ‚von der Kommission erlassen wurden‘ die Wörter ‚ und im EWR Anwendung fanden‘ eingefügt.
iii) In Abs. 3 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern ‚nach dem Tag des Inkrafttretens sämtlicher‘ die Wörter ‚Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses mit den‘ eingefügt.
iv) In den Abs. 5 und 6 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern ‚Tag des Inkrafttretens der‘ die Wörter ,Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses mit den‘ eingefügt.
zi) In Anhang I Abschnitt IV Bst. a und c und in Anhang II Abschnitt I Bst. g und Abschnitt II Bst. c wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ein
31bcaa.
32014 D 0752: Durchführungsbeschluss 2014/752/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Japans für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 55).
31bcab.
32014 D 0753: Durchführungsbeschluss 2014/753/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Singapurs für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 58).
31bcac.
32014 D 0754: Durchführungsbeschluss 2014/754/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Hong Kongs für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 62).
31bcad.
32014 D 0755: Durchführungsbeschluss 2014/755/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Australiens für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 66).
31bcae.
32015 D 2038: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2038 der Kommission vom 13. November 2015 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Republik Korea für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 25).
31bcaf.
32015 D 2039: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2039 der Kommission vom 13. November 2015 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Südafrikas für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 29), geändert durch:
31bcag.
32015 D 2040: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2040 der Kommission vom 13. November 2015 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens bestimmter Provinzen Kanadas für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 32).
31bcah.
32015 D 2041: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2041 der Kommission vom 13. November 2015 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Mexikos für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 38).
31bcai.
32015 D 2042: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2042 der Kommission vom 13. November 2015 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Schweiz für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 42).
31bcaj.
32016 D 1073: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1073 der Kommission vom 1. Juli 2016 über die Gleichwertigkeit anerkannter Kontraktmärkte in den Vereinigten Staaten von Amerika gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 178 vom 2.7.2016, S. 24).
31bcak.
32016 D 2270: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2270 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit in Singapur genehmigter Börsen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 42).
31bcal.
32016 D 2271: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2271 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit von Börsen für Finanzinstrumente und Warenbörsen in Japan gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 45).
31bcam.
32016 D 2272: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2272 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit von Finanzmärkten in Australien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 48).
31bcan.
32016 D 2273: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2273 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit in Kanada anerkannter Börsen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 51).
31bcao.
32016 D 0377: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/377 der Kommission vom 15. März 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika für von der Commodity Futures Trading Commission (Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel) zugelassene und beaufsichtigte zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 32).
31bcap.
32016 D 2269: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2269 der Kommission vom 14. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Indiens für zentrale Gegenparteien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 38), geändert durch:
31bcaq.
32016 D 2274: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2274 der Kommission vom 14. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Neuseelands für zentrale Gegenparteien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 54).
31bcar.
32016 D 2275: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2275 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Japans für zentrale Gegenparteien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 57).
31bcas.
32016 D 2276: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2276 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Brasiliens für zentrale Gegenparteien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 61).
31bcat.
32016 D 2277: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2277 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens im Dubai International Financial Centre für zentrale Gegenparteien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 65).
31bcau.
32016 D 2278: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2278 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Vereinigten Arabischen Emirate für zentrale Gegenparteien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 68).
31bcav.
32017 D 1857: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1857 der Kommission vom 13. Oktober 2017 über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika für der Aufsicht der Commodity Futures Trading Commission (Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel) unterliegende Derivatgeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 23).
31bcaw.
32022 D 0174: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/174 der Kommission vom 8. Februar 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum
(ABl. L 28 vom 9.2.2022, S. 40).
31bcax.
32019 D 0684: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/684 der Kommission vom 25. April 2019 über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Japans für der Aufsicht der japanischen Finanzaufsichtsbehörde (Japan Financial Services Agency) unterliegende Derivategeschäfte mit den Bewertungs-, Streitbeilegungs- und Einschussanforderungen in Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(ABl. L 115 vom 2.5.2019, S. 11).
31bcay.
32020 D 1308: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1308 der Kommission vom 21. September 2020 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum
(ABl. L 306 vom 21.9.2020, S. 1).
31bcaza.
32021 D 1103: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1103 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Brasiliens für der Aufsicht der Zentralbank von Brasilien unterliegende, von brasilianischen Instituten geschlossene Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 84).
31bcazb.
32021 D 1104: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1104 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Kanadas für der Aufsicht der Aufsichtsbehörde für Finanzinstitute (Office of the Superintendent of Financial Institutions) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 89)
31bcazc.
32021 D 1105: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1105 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Singapurs für der Aufsicht der Währungsbehörde Singapurs (Monetary Authority of Singapore) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 94)
31bcazd.
32021 D 1106: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1106 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Australiens für der Aufsicht der australischen Aufsichtsbehörde (Australian Prudential Regulation Authority) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 99)
31bcaze.
32021 D 1107: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1107 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Hongkongs für der Aufsicht der Währungsbehörde Hongkongs (Hongkong Monetary Authority) unterliegende Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 104)
31bcazf.
32021 D 1108: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1108 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika für der Aufsicht des Gouverneursrats des Zentralbanksystems (Board of Governors of the Federal Reserve System), der Kreditüberwachungsbehörde (Office of the Comptroller of the Currency), des Einlagensicherungsfonds (Federal Deposit Insurance Corporation), der Kreditanstalt für die Landwirtschaft (Farm Credit Administration) und der Bundesbehörde für Hypothekenkredite (Federal Housing Finance Agency) unterliegende Derivatgeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 109)
31bcazg.
32022 D 0899: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/899 der Kommission vom 8. Juni 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens für zentrale Gegenparteien in Indonesien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf von der indonesischen Finanzdienstleistungsbehörde (Otoritas Jasa Keuangan) beaufsichtigte zentrale Gegenparteien
(ABl. L 156 vom 9.6.2022, S. 53)
31bcazh.
32022 D 0902: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/902 der Kommission vom 8. Juni 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Malaysias für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 156 vom 9.6.2022, S. 64)
31bcazi.
32022 D 0903: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/903 der Kommission vom 8. Juni 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Chiles für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 156 vom 9.6.2022, S. 68)
31bcazj.
32022 D 0984: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/984 der Kommission vom 22. Juni 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Volksrepublik China für die von der People’s Bank of China zum Clearing von OTC-Derivaten auf dem Interbankenmarkt zugelassenen und beaufsichtigten zentralen Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 167 vom 24.6.2022, S. 103)
31bcazk.
32022 D 0985: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/985 der Kommission vom 22. Juni 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Israels für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 167 vom 24.6.2022, S. 108)
31bcazm.
32022 D 1683: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1683 der Kommission vom 28. September 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Kolumbiens für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 252 vom 30.9.2022, S. 78)
31bcazn.
32022 D 1684: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1684 der Kommission vom 28. September 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Taiwans für zentrale Gegenparteien mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf von der Finanzaufsichtskommission beaufsichtigte Clearingstellen für Terminkontrakte
(ABl. L 252 vom 30.9.2022, S. 82)
31bcb.
32012 R 1247: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 20), geändert durch:
Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 4 Abs. 5 und Art. 4b werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern "Datum der Anwendung" die Wörter "im EWR" eingefügt.
b) Art. 5 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Die Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"1) Derivatkontrakte werden wie folgt gemeldet:
a) innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018, wenn ein Transaktionsregister für diese Derivatekategorie vor dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018 nach Art. 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert wurde;
b) 90 Tage nach Registrierung eines Transaktionsregisters für eine bestimmte Derivatekategorie gemäss Art. 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, wenn vor dem oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018 kein Transaktionsregister für diese Derivatekategorie registriert wurde, frühestens jedoch sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018;
c) innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018, wenn sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018 für diese Derivatekategorie kein Transaktionsregister gemäss Art. 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert wurde. Die Meldepflicht beginnt an diesem Tag und solange für diese Derivatekategorie kein Transaktionsregister registriert ist, werden die Kontrakte gemäss Art. 9 Abs. 3 der genannten Verordnung an die ESMA gemeldet."
ii) In den Abs. 3 und 4 werden die Wörter "16. August 2012" durch die Wörter "1. Juli 2017" ersetzt.
31bcc.
32012 R 1248: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1248/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format von Anträgen auf Registrierung von Transaktionsregistern gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 30), geändert durch:
31bcd.
32012 R 1249: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format der gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister von zentralen Gegenparteien aufzubewahrenden Aufzeichnungen
(ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 32).
31bce.
32013 R 0148: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister
(ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 1), geändert durch:
31bcf.
32013 R 0149: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte
(ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11), geändert durch:
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Art. 12 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) die Wörter "bis einschliesslich 28. Februar 2014" werden durch die Wörter "bis maximal sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt;
ii) die Wörter "nach dem 28. Februar 2014" werden durch die Wörter "nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt;
iii) die Wörter "bis einschliesslich 31. August 2013" werden durch die Wörter "bis maximal fünf Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt;
iv) die Wörter "nach dem 31. August 2013" werden durch die Wörter "nach Ablauf von fünf Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt;
v) die Wörter "bis einschliesslich 31. August 2014" werden durch die Wörter "bis maximal sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt;
vi) die Wörter "nach dem 31. August 2014" werden durch die Wörter "nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt;
31bcg.
32013 R 0150: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden
(ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 25), geändert durch:
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Nach dem Wort "ESMA" werden die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" in der jeweils grammatikalisch korrekten Form eingefügt.
31bch.
32013 R 0151: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die von Transaktionsregistern zu veröffentlichenden und zugänglich zu machenden Daten sowie operationelle Standards für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten sowie den Datenzugang
(ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 33), geändert durch:
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Mit dem Ausdruck Mitglieder des ESZB wird neben seiner Bedeutung in der Delegierten Verordnung auch auf die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten Bezug genommen.
b) Art. 3 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden die Wörter "im Sinne des Art. 75 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit der Union" durch die Wörter "im Sinne des Art. 81 Abs. 3 Bst. h der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit dem EFTA-Staat der Niederlassung" ersetzt;
ii) in Abs. 2 werden die Wörter "im Sinne des Art. 76 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit der Union" durch die Wörter "im Sinne des Art. 81 Abs. 3 Bst. k der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit dem EFTA-Staat der Niederlassung" ersetzt.
31bci.
32013 R 0152: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien
(ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 37).
31bcj.
32013 R 0153: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien
(ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41), geändert durch:
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
a) In Art. 2 Bst. i werden die Wörter "Währungen der Union" durch die Wörter "amtlichen Währungen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens" ersetzt.
b) In Art. 62 werden die Wörter ‚Transaktionen mit Derivaten im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Bst. b und d der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011‘ ersetzt durch die Wörter ‚Transaktionen mit Derivaten, die im EWR erzeugten, gehandelten oder gelieferten Strom oder im EWR erzeugtes, gehandeltes oder geliefertes Erdgas betreffen oder mit Derivaten, die den Transport von Strom oder Erdgas im EWR betreffen‘.
31bck.
32013 R 0876: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 876/2013 der Kommission vom 28. Mai 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards bezüglich Kollegien für zentrale Gegenparteien
(ABl. L 244 vom 13.9.2013, S. 19).
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Das Wort "Unionswährungen" wird durch die Wörter "amtlichen Währungen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens" ersetzt.
31bcl.
32013 R 1003: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden
(ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 4), geändert durch:
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern "die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
b) In den Art. 2 und 4 wird nach dem Wort "ESMA" die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
c) In Art. 10 Abs. 2:
i) wird für die EFTA-Staaten das Wort "ESMA" durch das Wort "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt;
ii) wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Wenn in Bezug auf in den EFTA-Staaten niedergelassene Transaktionsregister die EFTA-Überwachungsbehörde die entrichtete Registrierungsgebühr zu erstatten hat, stellt die ESMA der EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck unverzüglich die einem Transaktionsregister zu erstattenden Beträge zur Verfügung."
d) In Art. 11:
i) wird in Abs. 1 folgender Unterabsatz angefügt:
"Wenn in Bezug auf in den EFTA-Staaten niedergelassene Transaktionsregister die EFTA-Überwachungsbehörde die Zahlungsaufforderungen für die Tranchen zu übermitteln hat, teilt die ESMA der EFTA-Überwachungsbehörde die für jedes Transaktionsregister notwendigen Berechnungen rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Frist mit.";
ii) wird in Abs. 2 für die EFTA-Staaten das Wort "ESMA" durch das Wort "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
e) In Art. 13:
i) werden in Abs. 1 die Wörter "Nur die ESMA" durch die Wörter "Nur die ESMA oder - bei Transaktionsregistern, die in den EFTA-Staaten niedergelassen sind - die EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt;
ii) werden in Abs. 2 nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
31bcm.
32014 R 0285: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 285/2014 der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen von Kontrakten innerhalb der Union und die Verhinderung der Umgehung von Vorschriften und Pflichten
(ABl. L 85 vom 21.3.2014, S. 1).
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 5 Abs. 4 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "bis zum 10. Oktober 2014" durch die Angabe "innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt.
31bcn.
32014 R 0484: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 484/2014 der Kommission vom 12. Mai 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards bezüglich des hypothetischen Kapitals einer zentralen Gegenpartei gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 57).
31bco.
32014 R 0667: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 667/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Transaktionsregistern auferlegte Sanktionen, einschliesslich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen
(ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 31), geändert durch:
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter "der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)" durch die Wörter "der EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
b) In Art. 2 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort "ESMA" die Wörter "und der EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
c) Art. 3 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 wird nach dem Wort "ESMA" die jeweils grammatikalisch korrekte Form der Wörter "und die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
ii) In Abs. 2 werden die Wörter "leitet sie sie" durch die Wörter "unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Akte unverzüglich" ersetzt; in Abs. 4 werden die Wörter "übermittelt sie" durch die Wörter "unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt unverzüglich" ersetzt; in Abs. 5 werden die Wörter "informiert sie" durch die Wörter "unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde. Die EFTA-Überwachungsbehörde informiert unverzüglich" ersetzt; in Abs. 3 werden die Wörter "beschliesst sie" durch die Wörter "unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde. Die EFTA-Überwachungsbehörde beschliesst unverzüglich" ersetzt.
iii) In Abs. 4 Unterabs. 2 und Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter "vor der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
iv) In Abs. 4 Unterabs. 3 und Abs. 5 Unterabs. 2 wird nach dem Wort "ESMA" die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
v) In Abs. 6 wird das Wort "ESMA" durch das Wort "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
d) Art. 3a wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 und Abs. 5 Unterabs. 3 wird das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
ii) In Abs. 2 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iii) In Abs. 3 werden die Wörter ,beschliesst sie‘ durch die Wörter ,unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde beschliesst unverzüglich‘ ersetzt und in Abs. 5 werden die Wörter ,erlässt sie‘ durch die Wörter ,unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde erlässt unverzüglich‘ ersetzt.
iv) In Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 1, in Abs. 5 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 2 wird das Wort ,ESMA‘ durch das Wort ,EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
v) In Abs. 4 Unterabs. 3 und 4 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."
e) Art. 4 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Unterabs. 1 wird das Wort "ESMA" durch das Wort "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
ii) In Abs. 4 wird nach dem Wort "ESMA" die jeweils grammatikalisch korrekte Form der Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
f) Art. 5 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Nach den Wörtern "Auf Ersuchen gewährt die ESMA" werden die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
ii) Die Wörter "von der ESMA" werden durch die Wörter "von der EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
g) Art. 6 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 wird das Wort "ESMA-Befugnisse" durch die Wörter "Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde" und in Abs. 4 das Wort "ESMA" durch das Wort "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
ii) In Abs. 3 werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
iii) In Abs. 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbussen und Zwangsgeldern wird ausgesetzt, solange die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Gegenstand von Verhandlungen vor dem EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 35 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs ist."
h) Art. 7 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Das Wort "ESMA" wird durch das Wort "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
ii) In Abs. 5 Bst. b werden die Wörter "der ESMA-Beschwerdestelle im Sinne des Art. 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und des Gerichtshofs der Europäischen Union im Sinne des Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012" durch die Wörter "des EFTA-Gerichtshofs im Sinne des Art. 35 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs" ersetzt.
31bcp.
32015 R 2205: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht
(ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13), geändert durch:
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 2 Abs. 1 Bst. b werden für die EFTA-Staaten die Wörter "Januar, Februar und März 2016" durch die Wörter "Januar, Februar und März des Jahre des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt.
b) In Art. 3:
i) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 1 Unterabs. 1 folgende Fassung:
"Bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, wird die Clearingpflicht wirksam wie folgt:
a) sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018 für Gegenparteien der Kategorie 1;
b) ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018 für Gegenparteien der Kategorie 2;
c) am 21. Juni 2019 für Gegenparteien der Kategorie 3;
d) zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018 für Gegenparteien der Kategorie 4.";
ii) in Abs. 1 Unterabs. 2 werden nach den Wörtern "von zwei Gegenparteien unterschiedlicher Kategorien" die Wörter "oder von Gegenparteien von denen eine in einem EFTA-Staat und eine in einem Mitgliedstaat ansässig ist" eingefügt;
iii) für die EFTA-Staaten erhält Abs. 2 Unterabs. 1 folgende Fassung:
"Abweichend von Abs. 1 Bst. a, b und c wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören und von nicht der Kategorie 4 angehörenden Gegenparteien geschlossen werden, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und von denen eine in einem Drittland und die andere im EWR ansässig ist, wirksam wie folgt:
a) zwei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2020 vom 30. April 2020, wenn im EWR kein für die Zwecke des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung erlassener Beschluss über die Gleichwertigkeit gilt, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, oder
b) am späteren der folgenden Daten, wenn im EWR ein für die Zwecke des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung erlassener Beschluss über die Gleichwertigkeit gilt, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht:
i) 60 Tage nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme des für die Zwecke des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung erlassenen Beschlusses, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht,
ii) am Tag, an dem die Clearingpflicht nach Abs. 1 wirksam wird.".
c) In Art. 4:
i) In Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "bis zum 21. Februar 2016" durch die Angabe "innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt.
ii) In Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "bis zum 21. Mai 2016" durch die Angabe "innerhalb von fünf Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt.
iii) In Abs. 4 werden nach den Wörtern "zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die unterschiedlichen Kategorien angehören," die Wörter "zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die in einem EFTA-Staat ansässig ist, und einer finanziellen Gegenpartei, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist," eingefügt.
31bcq.
32016 R 0592: Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht
(ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5), geändert durch:
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 2 Abs. 1 Bst. b werden für die EFTA-Staaten die Wörter "Januar, Februar und März 2016" durch die Wörter "Januar, Februar und März des Jahre des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt.
b) In Art. 3:
i) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 1 Unterabs. 1 folgende Fassung:
"Bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, wird die Clearingpflicht wirksam wie folgt:
a) ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018 für Gegenparteien der Kategorie 1;
b) achtzehn Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018 für Gegenparteien der Kategorie 2;
c) am 21. Juni 2019 für Gegenparteien der Kategorie 3;
d) neununddreissig Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018 für Gegenparteien der Kategorie 4.";
ii) in Abs. 1 Unterabs. 2 werden nach den Wörtern "von zwei Gegenparteien unterschiedlicher Kategorien" die Wörter "oder von Gegenparteien von denen eine in einem EFTA-Staat und eine in einem Mitgliedstaat ansässig ist" eingefügt;
iii) für die EFTA-Staaten erhält Abs. 2 Unterabs. 1 folgende Fassung:
"Abweichend von Abs. 1 Bst. a, b und c wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören und von nicht der Kategorie 4 angehörenden Gegenparteien geschlossen werden, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und von denen eine in einem Drittland und die andere im EWR ansässig ist, wirksam wie folgt:
a) neununddreissig Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2020 vom 30. April 2020, wenn im EWR kein für die Zwecke des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung erlassener Beschluss über die Gleichwertigkeit gilt, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, oder
b) am späteren der folgenden Daten, wenn im EWR ein für die Zwecke des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung erlassener Beschluss über die Gleichwertigkeit gilt, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht:
i) 60 Tage nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme des für die Zwecke des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung erlassenen Beschlusses, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht;
ii) am Tag, an dem die Clearingpflicht nach Abs. 1 wirksam wird.".
c) In Art. 4:
i) In den Abs. 1 und 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "bis zum 9. Oktober 2016" durch die Angabe "innerhalb von fünf Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt;
ii) in Abs. 4 werden nach den Wörtern "zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die unterschiedlichen Kategorien angehören," die Wörter "zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die in einem EFTA-Staat ansässig ist, und einer finanziellen Gegenpartei, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist," eingefügt.
31bcr.
32016 R 1178: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht
(ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3), berichtigt in
ABl. L 196 vom 21.7.2016, S. 56, geändert durch:
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 2 Abs. 1 Bst. b werden für die EFTA-Staaten die Wörter "Januar, Februar und März 2016" durch die Wörter "Januar, Februar und März des Jahre des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt.
b) In Art. 3:
i) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 1 Unterabs. 1 folgende Fassung:
"Bei Kontrakten, die einer in Anhang I aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, wird die Clearingpflicht wirksam wie folgt:
a) sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018 für Gegenparteien der Kategorie 1;
b) ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018 für Gegenparteien der Kategorie 2;
c) am 21. Juni 2019 für Gegenparteien der Kategorie 3;
d) zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018 für Gegenparteien der Kategorie 4.";
ii) in Abs. 1 Unterabs. 2 werden nach den Wörtern "von zwei Gegenparteien unterschiedlicher Kategorien" die Wörter "oder von Gegenparteien von denen eine in einem EFTA-Staat und eine in einem Mitgliedstaat ansässig ist" eingefügt;
iii) für die EFTA-Staaten erhält Abs. 2 Unterabs. 1 folgende Fassung:
"Abweichend von Abs. 1 Bst. a, b und c wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer in Anhang I aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören und von nicht der Kategorie 4 angehörenden Gegenparteien geschlossen werden, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und von denen eine in einem Drittland und die andere im EWR ansässig ist, wirksam wie folgt:
a) zwei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2020 vom 30. April 2020, wenn im EWR kein für die Zwecke des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung erlassener Beschluss über die Gleichwertigkeit gilt, der die in Anhang I aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, oder
b) am späteren der folgenden Daten, wenn im EWR ein für die Zwecke des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung erlassener Beschluss über die Gleichwertigkeit gilt, der die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, im EWR gilt:
i) 60 Tage nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme des für die Zwecke des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung erlassenen Beschlusses, der die in Anhang I aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht;
ii) am Tag, an dem die Clearingpflicht nach Abs. 1 wirksam wird.".
c) In Art. 4:
i) In den Abs. 1 und 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "bis zum 9. Oktober 2016" durch die Angabe "innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt;
ii) in Abs. 4 werden nach den Wörtern "zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die unterschiedlichen Kategorien angehören," die Wörter "zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die in einem EFTA-Staat ansässig ist, und einer finanziellen Gegenpartei, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist," eingefügt.
31bcs.
32016 R 2251: Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte
(ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9), berichtigt in
ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 69, geändert durch:
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 35 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "16. August 2012" durch die Angabe "1. Juli 2017" ersetzt.
b) Art. 36 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 Bst. a werden die Wörter "dieser Verordnung" durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2019 vom 29. März 2019" ersetzt.
ii) In Abs. 1 Bst. b und c werden die Angaben "1. September 2017" und "1. September 2018" durch die Angabe "einem Monat nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2019 vom 29. März 2019" ersetzt.
iii) In Abs. 1 Bst. d wird die Angabe "1. September 2019" durch die Angabe "einem Monat nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2019 vom 29. März 2019 oder ab dem 1. September 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist." ersetzt.
iv) Abs. 2 Bst. a und b wird wie folgt ersetzt:
"a) drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, wenn für die Zwecke von Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung im EWR gilt;
b) ab dem späteren der folgenden Zeitpunkte, wenn für die Zwecke von Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat ein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung im EWR gilt:
i) vier Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der den Beschluss enthält, der gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Zwecke von Art. 11 Abs. 3 der genannten Verordnung für das betreffende Drittland erlassen wurde;
ii) dem nach Abs. 1 bestimmten anwendbaren Datum.".
c) Art. 37 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Abs. 1 Bst. b wird wie folgt ersetzt:
"b) ab dem fünften Monat nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2019 vom 29. März 2019.".
ii) In Abs. 2 Bst. b werden die Wörter "ab dem Tag des Inkrafttretens" durch die Wörter "ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses enthaltend" ersetzt.
iii) Abs. 3 Bst. a und b wird wie folgt ersetzt:
"a) drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, wenn für die Zwecke von Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung im EWR gilt;
b) ab dem späteren der folgenden Zeitpunkte, wenn für die Zwecke von Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat ein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Art. 13 Abs. 2 der genannten Verordnung im EWR gilt:
i) vier Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der den Beschluss enthält, der gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Zwecke von Art. 11 Abs. 3 der genannten Verordnung für das betreffende Drittland erlassen wurde;
ii) dem nach Abs. 1 bestimmten anwendbaren Datum.".
d) In Art. 38 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "4. Juli 2017" durch die Angabe "sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2019 vom 29. März 2019" ersetzt.
e) In Art. 39 Abs. 1 Bst. a werden für die EFTA-Staaten die Wörter "März, April und Mai 2016" durch die Wörter "März, April und Mai des Jahres, das dem Jahr des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2019 vom 29. März 2019 vorausgeht" ersetzt.
31bcy.
32021 R 1456: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1456 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates mittels Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die handelsüblichen Bedingungen von Clearingdiensten für OTC-Derivate als fair, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent anzusehen sind
(ABl. L 317 vom 8.9.2021, S. 1)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 3 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ,dem 9. September 2021‘ durch die Angabe ,dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 332/2022 vom 9. Dezember 2022‘ ersetzt und die Angabe ,bis zum 9. September 2022‘ wird durch die Angabe ,innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 332/2022 vom 9. Dezember 2022‘ ersetzt.
31bd.
32013 R 0345: Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds
(ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1), geändert durch:
Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Art. 10 Abs. 2 bis 6 und Art. 13 Abs. 1 Bst. b gelten nicht für Verwalter in Bezug auf qualifizierte Risikokapitalfonds und qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 214/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bestehen, für die Laufzeit dieser Fonds, die zu diesem Zeitpunkt bestehen bleiben. Diese Verwalter stellen dabei sicher, dass sie jederzeit nachweisen können, dass sie über ausreichende Eigenmittel verfügen, um für die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu sorgen.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) In den Art. 22 und 23 wird nach dem Wort ,ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ,oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
c) In Art. 23 Abs. 2 werden die Wörter ‚Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
d) In Art. 24 werden die Wörter ‚diese kann‘ durch die Wörter ‚die ESMA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde kann‘ ersetzt.
31bda.
32014 R 0593: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format der Notifizierung nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds
(ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 41)
31bdb.
32019 R 0820: Delegierte Verordnung (EU) 2019/820 der Kommission vom 4. Februar 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interessenkonflikte bei Europäischen Risikokapitalfonds
(ABl. L 134 vom 22.5.2019, S. 8)
31be.
32013 R 0346: Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
(ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18), geändert durch:
Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Art. 11 Abs. 2 bis 6 und Art. 14 Abs. 1 Bst. b gelten nicht für Verwalter in Bezug auf qualifizierte Risikokapitalfonds und qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 214/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bestehen, für die Laufzeit dieser Fonds, die zu diesem Zeitpunkt bestehen bleiben. Diese Verwalter stellen dabei sicher, dass sie jederzeit nachweisen können, dass sie über ausreichende Eigenmittel verfügen, um für die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu sorgen.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) In Art. 23 und 24 wird nach dem Wort ,ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ,oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
c) In Art. 24 Abs. 2 werden die Wörter ‚Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
d) In Art. 25 werden die Wörter ‚diese kann‘ durch die Wörter ‚die ESMA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde kann‘ ersetzt.
31bea.
32014 R 0594: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format der Notifizierung nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
(ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 44).
31beb.
32019 R 0819: Delegierte Verordnung (EU) 2019/819 der Kommission vom 1. Februar 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interessenkonflikte, die Messung sozialer Wirkungen und Anlegerinformationen bei Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum
(ABl. L 134 vom 22.5.2019, S. 1)
31bf.
32014 R 0909: Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1), berichtigt in
ABl. L 349 vom 21.12.2016, S. 8, geändert durch:
Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke "Mitgliedstaat(en)" und "zuständige Behörden" neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) Die Ausdrücke "Mitglieder des ESZB" oder "Zentralbanken" bezeichnen neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.
c) Liechtenstein kann Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne des Art. 25 Abs. 2 für Finanzmittler in Liechtenstein erbringen oder bereits eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet haben, gestatten, die in Art. 25 Abs. 2 genannten Dienstleistungen weiter für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2023 vom 3. Februar 2023 zu erbringen.
d) In Art. 1 Abs. 3 werden die Wörter "das Unionsrecht" durch die Wörter "die Bestimmungen des EWR-Abkommens" ersetzt.
e) In Art. 12 Abs. 3 wird das Wort "Unionswährungen" durch die Wörter "amtlichen Währungen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens" ersetzt.
f) In Abs. 13 und in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 werden nach den Wörtern "zuständigen Behörden" die Wörter "die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
g) In Art. 19 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 49 Abs. 4, Art. 52 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 3 wird das Wort "ESMA" durch die Wörter "ESMA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
h) Art. 24 Abs. 5 wird wie folgt angepasst:
i) In den Unterabs. 1 und 2 wird nach dem Wort "ESMA" die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "oder, im Falle der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
ii) In Unterabs. 3 werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
i) In Art. 34 Abs. 8 werden die Wörter "Wettbewerbsregeln der Union" durch die Wörter "nach dem EWR-Abkommen anzuwendenden Wettbewerbsregeln" ersetzt.
j) In Art. 38 Abs. 5 werden die Wörter "17. September 2014" durch die Wörter "Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019" ersetzt.
k) In Art. 49 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "bis zum 18. Dezember 2014" durch die Angabe "innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019" ersetzt.
l) Art. 55 wird wie folgt angepasst:
i) In den Abs. 5 und 6 werden Bezugnahmen auf das Unionsrecht durch Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen ersetzt.
ii) In Abs. 6 werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
m) In Art. 58 Abs. 3 und Art. 69 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "bis zum 16. Dezember 2014" durch die Angabe "innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019" ersetzt.
n) In Art. 61 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "bis zum 18. September 2016" durch die Angabe "innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 vom 8. Februar 2019" ersetzt.
o) In Art. 69 Abs. 2 und 5 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort "Inkrafttreten" die Wörter "im EWR" eingefügt.
p) Art. 76 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In den Abs. 4, 5 und 6 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern "Datum des Inkrafttretens des" bzw. "Tag des Inkrafttretens des" die Wörter "Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bezüglich des" eingefügt.
ii) In Abs. 5 werden die Wörter "bis zum 13. Juni 2017" durch die Wörter "innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bezüglich der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" ersetzt.
iii) In Abs. 7 werden die Wörter "dem 3. Januar 2017" durch die Wörter "Anwendung dieser Rechtsakte im EWR" ersetzt.
31bfa.
32017 R 0389: Delegierte Verordnung (EU) 2017/389 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Parameter für die Berechnung von Geldbussen für gescheiterte Abwicklungen und die Tätigkeiten von CSD in Aufnahmemitgliedstaaten
(ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 1)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Art. 9 Abs. 3 Bst. a werden nach den Wörtern ‚Datum des Inkrafttretens des‘ bzw. ‚Tag des Inkrafttretens des‘ die Wörter ‚Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bezüglich des‘ eingefügt.
31bfb.
32017 R 0390: Delegierte Verordnung (EU) 2017/390 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten
(ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 9), berichtigt in
ABl. L 122 vom 17.5.2018, S. 35
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 23 Abs. 2 wird mit dem Ausdruck ‚Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken‘ neben seiner Bedeutung in der Verordnung auch auf die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten Bezug genommen.
b) In Art. 36 Abs. 8 Bst. b Nummer i wird das Wort ‚Unionswährungen‘ durch die Wörter ‚amtlichen Währungen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
31bfc.
32017 R 0391: Delegierte Verordnung (EU) 2017/391 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur genaueren Bestimmung des Inhalts der Meldungen über internalisierte Abwicklungen
(ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 44), berichtigt in
ABl. L 122 vom 17.5.2018, S. 36
31bfd.
32017 R 0392: Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (ABl. L. 65 vom 10.3.2017, S. 48)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 2 Abs. 1 Bst. a wird das Wort ‚Unionswährung‘ durch die Wörter ‚amtliche Währung der Vertragsparteien des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
b) In Art. 96 Abs. 2 werden nach den Wörtern ‚Datum des Inkrafttretens des‘ bzw. ‚Tag des Inkrafttretens des‘ die Wörter ‚Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bezüglich des‘ eingefügt.
31bfe.
32017 R 0393: Durchführungsverordnung (EU) 2017/393 der Kommission vom 11. November 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Muster und Verfahren zur Meldung und Übermittlung von Angaben zur internalisierten Abwicklung gemäss der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 116)
31bff.
32017 R 0394: Durchführungsverordnung (EU) 2017/394 der Kommission vom 11. November 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für standardisierte Formulare, Muster und Verfahren für die Zulassung, Überprüfung und Bewertung von Zentralverwahrern, für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats, für die Anhörung der an der Zulassung für die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen beteiligten Behörden, für den Zugang zu Zentralverwahrern oder für Zentralverwahrer und für das Format der von den Zentralverwahrern aufzubewahrenden Aufzeichnungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 145)
Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 17 Abs. 2 werden nach den Wörtern ‚Datum des Inkrafttretens des‘ bzw. ‚Tag des Inkrafttretens des‘ die Wörter ‚Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bezüglich des‘ eingefügt.
31bfg.
32018 D 2030: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2030 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für Zentralverwahrer des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum
(ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 47), geändert durch:
31bfh.
32018 R 1229: Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission vom 25. Mai 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin
(ABl. L 230 vom 13.9.2018, S. 1), geändert durch:
31bfi.
32020 D 1766: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1766 der Kommission vom 25. November 2020 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für Zentralverwahrer des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Irland geltenden Rechtsrahmens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum
(ABl. L 397 vom 26.11.2020, S. 26)
31bgc.
32015 R 0760: Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds
(ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).
Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke "Mitgliedstaat(en)" und "zuständige Behörden" neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) In Art. 35 Abs. 3 und 4 werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
31bgca.
32018 R 0480: Delegierte Verordnung (EU) 2018/480 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards im Hinblick auf einzig und allein der Absicherung dienende Finanzderivate, die ausreichende Länge der Laufzeit europäischer langfristiger Investmentfonds, die Kriterien für die Einschätzung des potenziellen Käufermarkts und die Bewertung der zu veräussernden Vermögenswerte sowie die Arten und Merkmale der den Kleinanlegern zur Verfügung stehenden Einrichtungen
(ABl. L 81 vom 23.3.2018, S. 1).
Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 6 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "1. Mai 2019" durch die Angabe "ein Jahr nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2020 vom 7. Februar 2020" ersetzt."
31bh.
32015 R 2365: Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke Mitgliedstaat(en) und zuständige Behörden neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) In den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen gelten Bezugnahmen auf die Befugnisse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Verordnung für die EFTA-Staaten als Bezugnahmen auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
c) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Massnahmen.
d) Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Mitteilungen, einfache Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Massnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 5 Abs. 6, Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die die ESMA auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet.
e) Mit dem Ausdruck Mitglieder des ESZB wird neben seiner Bedeutung in der Verordnung auch auf die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten Bezug genommen.
f) Art. 5 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚bei der ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, bei der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 5 werden nach den Wörtern ‚an die ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iii) In Abs. 6 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
g) In Art. 6 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
h) In Art. 7 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
i) Art. 8 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
‚Die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichten einander und die Kommission über jeden gemäss Abs. 1 erlassenen Beschluss.‘
j) In Art. 9 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
k) Art. 10 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) Für die EFTA-Staaten wird in Abs. 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
iii) In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort ‚widerrufen‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, keinen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck auszuarbeiten‘ eingefügt.
l) In Art. 11 Abs. 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚In Bezug auf in einem EFTA-Staat niedergelassene Transaktionsregister werden von der EFTA-Überwachungsbehörde Gebühren auf derselben Grundlage in Rechnung gestellt wie die Gebühren, die andere Transaktionsregister gemäss dieser Verordnung und den in Abs. 2 genannten delegierten Rechtsakten entrichten müssen.
Die von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss diesem Absatz eingezogenen Gebühren werden unverzüglich an die ESMA weitergeleitet.‘
m) In Art. 18 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
n) In Art. 21 Abs. 2 werden nach dem Wort ‚Rat‘ die Wörter ‚und dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.
o) Art. 22 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Abs. 6 wird die Angabe ‚vor dem 13. Januar 2018‘ durch die Angabe ‚innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021‘ ersetzt.
ii) In Abs. 7 wird die Angabe ‚Bis zum 13. Juli 2017‘ durch die Angabe ‚innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021‘ ersetzt.
p) In Art. 26 Abs. 5 werden nach den Wörtern ‚nur den zuständigen Behörden‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
q) Für die EFTA-Staaten erhält Art. 33 Abs. 2 folgende Fassung:
,Diese Verordnung gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 mit Ausnahme von
a) Art. 4 Abs. 1, der wie folgt wirksam wird:
i) sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Delegierten Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission für die in Art. 3 Nummer 3 Bst. a und b genannten finanziellen Gegenparteien und die in Art. 3 Nummer 3 Bst. i genannten Einrichtungen eines Drittlandes, die gemäss den in Art. 3 Nummer 3 Bst. a und b genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie im EWR niedergelassen wären,
ii) 12 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Delegierten Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission für die in Art. 3 Nummer 3 Bst. g und h genannten finanziellen Gegenparteien und die in Art. 3 Nummer 3 Bst. i genannten Drittlandsunternehmen, die gemäss den in Art. 3 Nummer 3 Bst. g und h genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie im EWR niedergelassen wären,
iii) 15 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Delegierten Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission für die in Art. 3 Nummer 3 Bst. c bis f genannten finanziellen Gegenparteien und die in Art. 3 Nummer 3 Bst. i genannten Drittlandsunternehmen, die gemäss den in Art. 3 Nummer 3 Bst. c bis f genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie im EWR niedergelassen wären, und
iv) 15 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Delegierten Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission für nichtfinanzielle Gegenparteien;
b) Art. 13, der ein Jahr dem nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 wirksam wird;
c) Art. 14, der 18 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 wirksam wird für Organismen für gemeinsame Anlagen, die der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU unterliegen und vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 gegründet wurden;
d) Art. 15, der sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 wirksam wird, einschliesslich für Sicherheiten, die an diesem Tag bestehen.‘
31bhb.
32019 R 0356: Delegierte Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur genauen Festlegung der an Transaktionsregister zu meldenden Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
(ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 1).
31bhc.
32019 R 0357: Delegierte Verordnung (EU) 2019/357 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Zugang zu den Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) in Transaktionsregistern
(ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 22)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Mit dem Ausdruck Mitglieder des ESZB wird neben seiner Bedeutung in der Delegierten Verordnung auch auf die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten Bezug genommen.
31bhd.
32019 R 0358: Delegierte Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Erhebung, die Überprüfung, die Aggregierung, den Vergleich und die Veröffentlichung von Daten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT) durch Transaktionsregister
(ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 30)
31bhe.
32019 R 0359: Delegierte Verordnung (EU) 2019/359 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden
(ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 45)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Art. 1 Abs. 2 wird wie folgt angepasst:
i) Nach den Wörtern "der ESMA" werden die Wörter "oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
ii) Nach den Wörtern "die ESMA" werden die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
b) In Art. 14 Abs. 3 werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
c) In Art. 17 Bst. b werden die Wörter "welche den Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten unterliegen" durch die Wörter "welche dem EWR-Abkommen oder den Rechtsvorschriften von Drittstaaten unterliegen" ersetzt.
d) In Art. 27 werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
31bhf.
32019 R 0360: Delegierte Verordnung (EU) 2019/360 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden
(ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 58), geändert durch:
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 9 Abs. 2 werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
b) In Art. 10 Abs. 2 werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
c) Art. 12 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden die Wörter "ausschliesslich von der ESMA" durch die Wörter "ausschliesslich von der ESMA oder - bei in den EFTA-Staaten niedergelassenen Transaktionsregistern - von der EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
ii) In Abs. 2 werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
d) Im Anhang werden in Teil 2 Abs. 3 Unterabs. 4 und Abs. 4 nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt."
31bhg.
32019 R 0363: Durchführungsverordnung (EU) 2019/363 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit der Meldung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften an Transaktionsregister gemäss der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission im Hinblick auf die Verwendung von Codes für die Meldung von Derivatekontrakten
(ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 85)
31bhh.
32019 R 0364: Durchführungsverordnung (EU) 2019/364 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format von Anträgen auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister gemäss der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 125)
31bhi.
32019 R 0365: Durchführungsverordnung (EU) 2019/365 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren und Formate für den Austausch von Informationen zu Sanktionen, Massnahmen und Ermittlungen gemäss der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 128)
31bj.
32019 L 2162: Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU
(ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Für die EFTA-Staaten werden in Art. 16 Abs. 4 die Wörter ‘Rechtsakten der Union‘ und in Art. 25 Abs. 1 die Wörter ‘Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‘Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
b) In Art. 30 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‘8. Juli 2022‘ durch die Wörter ‘dem Datum gemäss Art. 32 Abs. 1 Unterabs. 2‘ ersetzt.
c) Für die EFTA-Staaten erhält Art. 32 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 folgende Fassung:
‘1) Die EFTA-Staaten erlassen und veröffentlichen bis zum 8. Januar 2023 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab dem 8. Juli 2022 oder ab einem durch nationales Recht bestimmten Datum, spätestens jedoch sechs Monate danach, an.‘.
31c. Aufgehoben
31ca.
32001 D 0528: Beschluss 2001/528/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses
(ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45), geändert durch:
Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäss Art. 101 des Abkommens:
Jeder EFTA-Staat kann gemäss Art. 3 des Beschlusses 2001/528/EG der Kommission Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen des Europäischen Wertpapierausschusses ernennen.
Die EG-Kommission informiert die Teilnehmer rechtzeitig über die Sitzungstermine dieses Ausschusses und lässt ihnen die entsprechenden Unterlagen zukommen.
31cc.
32022 R 0858: Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU
(ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Das Wort ‚Unionsrechtsvorschriften‘ wird durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
b) In Art. 5 Abs. 9 werden die Worte ‚Finanzsystems der Union oder des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats‘ durch die Worte ‚des Finanzsystems des EWR oder des Finanzsystems der betreffenden Vertragspartei‘ ersetzt.
c) In Art. 11 Abs. 4 werden die Worte ‚Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen‘ durch die Worte ‚Rechtsvorschriften des EWR über Finanzdienstleistungen‘ ersetzt.
d) Art. 19 Abs. 2 erhält in Bezug auf die EFTA-Staaten folgende Fassung: ‚Sie wird spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 185/2023 vom 5. Juli 2023 angewandt.‘
IV. Betriebliche Altersversorgung
31d.
32016 L 2341: Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)
(ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37)."
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 56 Abs. 1 Bst. c werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern "die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)" die Wörter "und, für Informationen, die von den EFTA-Staaten übermittelt werden oder diese betreffen, die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
b) In Art. 60 Abs. 4 werden im zweiten Satz nach dem Wort "EIOPA" die Wörter "die EFTA-Überwachungsbehörde für die EFTA-Staaten" eingefügt.
V. Bestimmungen, die für alle Finanzdienstleistungsarten gelten
31e.
32002 L 0065: Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG
(ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16), geändert durch:
31ea.
32002 L 0087: Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1), geändert durch:
-
32005 L 0001: Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005
(ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9);
-
32011 L 0089: Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011
(ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 113).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In den Art. 9a und 12a Abs. 1 werden nach den Wörtern "Gemeinsame Ausschuss" die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "und die EFTA-Überwachungsbehörde in den Fällen gemäss Nummer 31g, 31h und 31i des Anhangs IX des EWR-Abkommens" hinzugefügt.
31eaa.
32014 R 0342: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 342/2014 der Kommission vom 21. Januar 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Bedingungen für die Anwendung der Methoden zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Finanzkonglomerate festgelegt werden
(ABl. L 100 vom 3.4.2014, S. 1)
31eac.
32022 R 2454: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2454 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen von Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen
(ABl. L 324 vom 19.12.2022, S. 55)
31eb.
32009 R 1060: Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen
(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), berichtigt in
ABl. L 350 vom 29.12.2009, S. 59, geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘, ‚zuständige Behörden‘ und ‚sektorale zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden und sektorale zuständige Behörden.
b) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Massnahmen. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung, einander unverzüglich die Informationen zu übermitteln, die jede der beiden Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt, wie etwa die Erstellung der Entwürfe durch die ESMA gemäss Bst. d. Dies gilt unter anderem für Informationen, die eine Stelle infolge von Anträgen auf Registrierung oder als Antworten auf an Marktteilnehmer gerichtete Auskunftsverlangen erhält oder im Rahmen von Untersuchungen oder Prüfungen vor Ort erlangt.
Unbeschadet des Art. 109 dieses Abkommens übermitteln die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde einander alle Anträge, Informationen, Beschwerden oder Ersuchen, die in ihre jeweilige Zuständigkeit fallen.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung beraumen der Vorsitz der ESMA und das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit möglichst bald eine Sitzung an, um zu einem Einvernehmen zu gelangen. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Vorsitz der ESMA oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Massgabe des Art. 111 dieses Abkommens behandelt, der mutatis mutandis Anwendung findet. Gemäss Art. 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60) kann eine Vertragspartei in dringenden Fällen um eine unverzügliche Einberufung von Sitzungen ersuchen. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen.
c) Die in der Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf die nationalen Zentralbanken gelten nicht für Liechtenstein.
d) Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Mitteilungen, einfache Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Massnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 6 Abs. 3, Art. 15 Abs. 4, Art. 16 Abs. 2 und 3, Art. 17 Abs. 2 und 3, Art. 20, Art. 23b Abs. 1, Art. 23c Abs. 3, Art. 23d Abs. 4, Art. 23e Abs. 5, Art. 24 Abs. 1 und 4, Art. 25 Abs. 1, Art. 36a Abs. 1 und Art. 36b Abs. 1 werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die die ESMA auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet.
e) In Art. 3 Abs. 1 Bst. g werden Bezugnahmen auf die ‚Rechtsvorschriften der Union‘ durch Bezugnahmen auf das ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt.
f) Art. 6 Abs. 3 wird wie folgt angepasst:
i) Nach dem Wort ‚ESMA‘ werden die Wörter ‚oder, im Falle einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) Folgende Unterabsätze werden angefügt:
‚Im Fall einer Gruppe von Ratingagenturen, die aus mindestens einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat und mindestens einer Ratingagentur mit satzungsmässigem Sitz in einem EU-Mitgliedstaat besteht, sorgen die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde gemeinsam dafür, dass mindestens eine der Ratingagenturen dieser Gruppe nicht von den Anforderungen der Nummern 2, 5 und 6 des Anhangs I Abschnitt A sowie des Art. 7 Abs. 4 befreit ist.
Die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA unterrichten einander über alle Entwicklungen, die für den Erlass von Rechtsakten nach diesem Absatz relevant sind.‘
g) In Art. 8b Abs. 2 wird das Wort ‚Unionsrecht‘ durch das Wort ‚das EWR-Abkommen‘ ersetzt.
h) In Art. 8d Abs. 2 und Art. 18 Abs. 3 wird Folgendes angefügt:
‚Die ESMA nimmt in diese Liste auch registrierte Ratingagenturen mit Sitz in einem EFTA-Staat auf.‘
i) In Art. 9 werden nach den Wörtern ‚der ESMA‘ die Wörter ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf die EFTA-Staaten‘ eingefügt.
j) In Art. 10 Abs. 6 und in Anhang III Abschnitt I Nummer 52 werden nach den Wörtern ‚der ESMA‘ die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
k) In Art. 11 Abs. 2 und Art. 11a Abs. 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt:
‚Die ESMA veröffentlicht die Informationen, die von Ratingagenturen mit Sitz in einem EFTA-Staat nach diesem Artikel vorgelegt werden.‘
l) Art. 14 wird wie folgt angepasst:
i) In den Abs. 2 und 5 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 4 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
m) Art. 15 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 2 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, falls sie eine Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat bevollmächtigen, bei der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iii) In Abs. 4 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
n) In Art. 16 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
o) Art. 17 wird wie folgt angepasst:
i) In den Abs. 1, 2 und 4 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 3 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, für jede Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
p) Art. 18 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
‚Die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde teilen Entscheidungen nach den Art. 16, 17 und 20 einander, der Kommission, der EBA, der EIOPA, den zuständigen Behörden und den sektoralen zuständigen Behörden mit.‘
q) Dem Art. 19 Abs. 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚In Bezug auf Ratingagenturen mit Sitz in einem EFTA-Staat werden von der EFTA-Überwachungsbehörde Gebühren auf derselben Grundlage erhoben wie die Gebühren, die andere Ratingagenturen gemäss dieser Verordnung und der in Abs. 2 genannten Verordnung der Kommission entrichten müssen.
Die von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss diesem Absatz eingezogenen Gebühren werden unverzüglich an die ESMA weitergeleitet. ‘
r) Art. 20 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort ‚widerrufen‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, keinen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck auszuarbeiten‘ eingefügt.
s) Art. 21 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 5 wird Folgendes angefügt:
‚Der Bericht erstreckt sich auch auf die EFTA-Ratingagenturen, die gemäss einem Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde im Einklang mit dieser Verordnung registriert sind.
Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der ESMA alle notwendigen Informationen für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Absatzes.‘
iii) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 6 folgende Fassung:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde legt jährlich dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten einen Bericht über die gemäss dieser Verordnung getroffenen Aufsichtsmassnahmen und die durch die EFTA-Überwachungsbehörde verhängten Sanktionen, einschliesslich Geldbussen und Zwangsgeldern, vor.‘
t) In Art. 23 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
u) In Art. 23a werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
v) Art. 23b wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle von Ratingagenturen, an Ratingtätigkeiten beteiligten Personen, bewerteten Unternehmen und mit diesen verbundenen Dritten sowie Dritten, an die die Ratingagenturen betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und sonstigen Personen, die anderweitig in einer engen und wesentlichen Beziehung oder Verbindung zu Ratingagenturen oder Ratingtätigkeiten stehen, mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) Für die EFTA-Staaten wird in den Abs. 2, 3 und 5 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
iii) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 3 Bst. g folgende Fassung:
‚sie weist auf das Recht nach Art. 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes hin, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen.‘
iv) In Abs. 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäss diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘
w) Art. 23c wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder, falls eine Person, die einer Untersuchung unterworfen ist, in einem EFTA-Staat niedergelassen ist, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss diesem Artikel zu unterstützen und sich auf Ersuchen der ESMA an den Untersuchungen zu beteiligen.‘
iii) Für die EFTA-Staaten wird in den Abs. 2, 3 und 4 sowie in Abs. 6 Sätze 1 und 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
iv) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 3 Satz 2 folgende Fassung:
‚In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die nach Art. 36b vorgesehenen Zwangsgelder und das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen.‘
v) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 6 Satz 3 die Wörter ‚Akten der ESMA‘ durch die Wörter ‚die Akten der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
vi) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 6 Satz 4 folgende Fassung:
‚Die Rechtmässigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschliesslich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäss dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘
x) Art. 23d wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer juristischen Person mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäss diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘
iii) Für die EFTA-Staaten wird in den Abs. 2 bis 7 sowie in Abs. 9 Sätze 1 und 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
iv) In Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss diesem Artikel zu unterstützen und sich auf Ersuchen der ESMA an den Prüfungen vor Ort zu beteiligen.‘
v) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 4 Satz 2 folgende Fassung:
‚In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, voraussichtliches Datum ihres Beginns und die in Art. 36b vorgesehenen Zwangsgelder sowie das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen.‘
vi) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 9 Satz 3 die Wörter ‚Akten der ESMA‘ durch die Wörter ‚die Akten der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
vii) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 9 Satz 4 folgende Fassung:
‚Die Rechtmässigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschliesslich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäss dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘
y) Art. 23e wird wie folgt angepasst:
i) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 1 Satz 1 die Wörter ‚ESMA benennt aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten, der die Angelegenheit untersucht‘ durch die Wörter ,benennt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Rücksprache mit der ESMA aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten, der die Angelegenheit untersucht‘ ersetzt.
ii) In Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Der von der EFTA-Überwachungsbehörde benannte Untersuchungsbeauftragte darf nicht in die direkte oder indirekte Beaufsichtigung oder das Registrierungsverfahren der betreffenden Ratingagentur einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde und vom Rat der Aufseher der ESMA wahr.‘
iii) Für die EFTA-Staaten werden in den Abs. 2, 3 und 4 nach den Wörtern ‚dem Rat der Aufseher der ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iv) In Abs. 2 Unterabs. 3 werden die Wörter ‚die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat‘ durch die Wörter ‚die die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen haben‘ eingefügt .
v) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 5 nach den Wörtern ‚and 36c,‘ folgende Fassung:
‚beschliesst die EFTA-Überwachungsbehörde, ob die Personen, die den Untersuchungen unterworfen waren, einen oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Verstösse begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmassnahme nach Art. 24 und verhängt eine Geldbusse nach Art. 36a.
Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der ESMA alle notwendigen Informationen und Akten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Absatzes.‘
vi) In Abs. 6 werden nach den Wörtern ‚des Rates der Aufseher der ESMA‘ die Wörter ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
vii) Für die EFTA-Staaten wird in Abs. 8 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
z) Art. 24 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 wird nach den Wörtern ‚Rat der Aufseher der ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder, im Falle einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) Für die EFTA-Staaten werden in den Abs. 2 und 4 die Wörter ‚der Rat der Aufseher der ESMA‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
iii) In Abs. 4 werden die Wörter ‚des Beschlusses der ESMA‘ durch die Wörter ‚des Beschlusses der ESMA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde ersetzt.
iv) In Abs. 5 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt der betreffenden Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat unverzüglich jeden gemäss Abs. 1 erlassenen Beschluss mit und setzt die zuständigen Behörden und die sektoralen zuständigen Behörden, die Kommission, die ESMA, die EBA und die EIOPA unverzüglich davon in Kenntnis. Die ESMA macht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Werktagen ab dem Datum seines Erlasses auf ihrer Website öffentlich bekannt. Die EFTA-Überwachungsbehörde macht ebenfalls jeden von ihr gefassten Beschluss innerhalb von zehn Werktagen ab dem Datum seines Erlasses auf ihrer Website öffentlich bekannt.
Bei der öffentlichen Bekanntmachung eines Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde nach Unterabs. 3 geben die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde ausserdem öffentlich bekannt, dass die betreffende Ratingagentur das Recht hat, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen, und gegebenenfalls, dass ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde, wobei sie darauf hinweisen, dass Klagen vor dem EFTA-Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung haben und dass der EFTA-Gerichtshof die Möglichkeit hat, die Anwendung des angefochtenen Beschlusses nach Art. 40 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auszusetzen.‘
za) Art. 25 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:
‚Vor der Ausarbeitung von Entwürfen für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 24 Abs. 1 gibt der Rat der Aufseher der ESMA den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den Feststellungen angehört zu werden. Der Rat der Aufseher der ESMA stützt seine Entwürfe nur auf die Feststellungen, zu denen die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Stellung nehmen konnten.
Die EFTA-Überwachungsbehörde stützt ihre Beschlüsse nach Art. 24 Abs. 1 nur auf die Feststellungen, zu denen die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Stellung nehmen konnten.
Die Unterabs. 3 und 4 gelten nicht für den Fall, dass dringende Massnahmen ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die EFTA-Überwachungsbehörde einen Interimsbeschluss fassen, und die betroffenen Personen erhalten die Gelegenheit, so bald wie möglich nach Erlass des Beschlusses vom Rat der Aufseher der ESMA angehört zu werden.‘
ii) In Abs. 2 werden die Wörter ‚Akten der ESMA‘ durch die Wörter ‚Akten der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
zb) In Art. 26 und Art. 27 Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
zc) In Art. 27 Abs. 2 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
zd) Art. 30 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden vor den Wörtern ‚kann spezifische Aufsichtsaufgaben delegieren‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In den Abs. 2, 3 und 4 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iii) Folgender Absatz wird angefügt:
‚5) Vor einer Delegation von Aufgaben konsultieren die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA einander.‘
ze) Art. 31 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 Unterabs. 2 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 2 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Betrifft der Antrag einer zuständigen nationalen Behörde eine Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, konsultiert die ESMA unverzüglich die EFTA-Überwachungsbehörde.‘
zf) Art. 32 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach der ersten Erwähnung des Wortes ‚ESMA‘ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 1 werden nach der zweiten Erwähnung des Wortes ‚ESMA‘ die Wörter ‚bei der EFTA-Überwachungsbehörde,‘ eingefügt.
iii) In Abs. 1 werden nach der dritten Erwähnung des Wortes ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iv) In Abs. 2 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
zg) In Art. 35a Abs. 6 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
zh) Art. 36a wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚Rat der Aufseher der ESMA‘ und nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) Für die EFTA-Staaten wird in Abs. 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
zi) Art. 36b wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚Rat der Aufseher der ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 4 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
zj) Art. 36c wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:
‚Vor der Ausarbeitung von Entwürfen für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 36a oder Art. 36b Abs. 1 Bst. a bis d gibt der Rat der Aufseher der ESMA den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den Feststellungen angehört zu werden. Der Rat der Aufseher der ESMA stützt seine Entwürfe nur auf die Feststellungen, zu denen die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Stellung nehmen konnten.
Die EFTA-Überwachungsbehörde stützt ihre Beschlüsse nach Art. 36a oder Art. 36b Abs. 1 Bst. a bis d nur auf die Feststellungen, zu denen die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Stellung nehmen konnten.‘
ii) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 2 die Wörter ‚Akten der ESMA‘ durch die Wörter ‚die Akten der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
zk) Art. 36d wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht ebenfalls sämtliche von ihr gemäss Art. 36a und Art. 36b verhängten Geldbussen und Zwangsgelder unter den in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen, die für die Offenlegung der Geldbussen und Zwangsgelder durch die ESMA gelten.‘
ii) Für die EFTA-Staaten wird in Abs. 3 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
iii) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 3 die Wörter ‚Gerichtshof der Europäischen Union‘ durch das Wort ‚EFTA-Gerichtshof‘ ersetzt.
iv) In Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten entscheidet über die Zuweisung der Beträge der von der EFTA-Überwachungsbehörde eingezogenen Geldbussen und Zwangsgelder.‘
zl) Art. 40a gilt nicht für die EFTA-Staaten.
zm) In Anhang IV wird in Abschnitt I Nummer 7 und in Abschnitt II Nummer 3 nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."
31eba.
32019 D 1283: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1283 der Kommission vom 29. Juli 2019 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Japans mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen
(ABl. L 201 vom 30.7.2019, S. 40)
31ebb. Aufgehoben
31ebc.
32019 D 1279: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1279 der Kommission vom 29. Juli 2019 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen
(ABl. L 201 vom 30.7.2019, S. 26)
31ebd. Aufgehoben
31ebe. Aufgehoben
31ebf. Aufgehoben
31ebg.
32019 D 1280: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1280 der Kommission vom 29. Juli 2019 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Mexikos mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen
(ABl. L 201 vom 30.7.2019, S. 30)
31ebh. Aufgehoben
31ebi.
32019 D 1284: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1284 der Kommission vom 29. Juli 2019 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Hongkongs mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen
(ABl. L 201 vom 30.7.2019, S. 43)
31ebj.
32012 R 0272: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 272/2012 der Kommission vom 7. Februar 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Ratingagenturen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden
(ABl. L 90 vom 28.3.2012, S. 6)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern ,die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)ʻ die Wörter ,oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehördeʻ eingefügt.
b) In Art. 2 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
c) Art. 5 Abs. 3 wird wie folgt angepasst:
i) In Unterabs. 4 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
ii) Folgender Unterabsatz wird hinzugefügt:
‚Wenn in Bezug auf Ratingagenturen mit Sitz in den EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde die Zahlungsaufforderungen für die Tranchen zu übermitteln hat, teilt die ESMA der EFTA-Überwachungsbehörde die für jede Ratingagentur notwendigen Berechnungen rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Frist mit.‘
d) Art. 6 Abs. 7 wird wie folgt angepasst:
i) Für die EFTA-Staaten wird das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
ii) Folgender Unterabsatz wird hinzugefügt:
‚Wenn in Bezug auf Ratingagenturen mit Sitz in den EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde einen Teil der entrichteten Registrierungsgebühr zu erstatten hat, stellt die ESMA der EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck unverzüglich die einer Ratingagentur zu erstattenden Beträge zur Verfügung.‘
e) Art. 9 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden die Wörter ‚Lediglich die ESMA‘ durch die Wörter ‚Lediglich die ESMA oder - bei Ratingagenturen mit Sitz in den EFTA-Staaten - die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
ii) Nach dem Wort ‚ESMA‘ werden die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
31ebk. Aufgehoben
31ebl.
32012 R 0447: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 447/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Bewertung der Normgerechtheit der Ratingmethoden
(ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 14)
31ebm. Aufgehoben
31ebn.
32012 R 0449: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 449/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Informationen zur Registrierung und Zertifizierung von Ratingagenturen
(ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 32)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
b) In Kapitel 2 und in den Anhängen IV und V werden für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
31ebo.
32012 R 0946: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 946/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Ratingagenturen auferlegte Sanktionen, einschliesslich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen
(ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 23)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)‘ durch die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
b) In Art. 2 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA-Aufsichtsorganʻ die Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehördeʻ eingefügt.
c) Art. 3 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA-Aufsichtsorganʻ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehördeʻ eingefügt.
ii) Die Wörter ‚unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde soll unverzüglich‘ werden nach dem Wort ‚es‘ in den Abs. 2, 4 und 5 und vor den Wörtern ‚einen Beschluss fassen‘ in Abs. 3, eingefügt.
iii) In Abs. 4 Unterabs. 2 und Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern ‚Das ESMA-Aufsichtsorgan istʻ die Wörter ‚vor der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Überwachungsbehördeʻ eingefügt.
iv) In Abs. 4 Unterabs. 3 und Abs. 5 Unterabs. 2 werden nach dem Wort ‚ESMA-Aufsichtsorganʻ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehördeʻ eingefügt.
v) In Abs. 6 werden die Wörter ‚das ESMA-Aufsichtsorgan‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
d) Art. 4 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Unterabs. 1 werden Bezugnahmen auf das ‚ESMA-Aufsichtsorgan‘ und das ‚Aufsichtsorgan‘ durch Bezugnahmen auf die ,EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
ii) In Unterabs. 3 werden nach dem Wort ‚ESMA-Aufsichtsorganʻ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehördeʻ eingefügt.
e) Art. 5 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Nach dem Wort ‚ESMAʻ werden die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehördeʻ eingefügt.
ii) Das Wort ‚vom Aufsichtsorgan‘ wird durch die Wörter ‚von der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
f) Art. 6 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In den Abs. 1 und 4 wird das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚ EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
ii) In den Abs. 3 und 5 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iii) In Abs. 5 werden die Wörter ‚der Beschwerdestelle im Sinne von Art. 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne von Art. 36e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009‘ durch die Wörter ‚dem EFTA-Gerichtshof im Sinne von Art. 35 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ ersetzt.
g) Art. 7 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Bezugnahmen auf die ,ESMA‘ werden durch Bezugnahmen auf die ,EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
ii) in Abs. 5 Bst. b werden die Wörter ‚der ESMA-Beschwerdestelle im Sinne von Art. 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und des Gerichtshofs der Europäischen Union im Sinne von Art. 36e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009‘ durch die Wörter ‚des EFTA-Gerichtshofs im Sinne von Art. 35 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ ersetzt.
31ebp.
32015 R 0001: Delegierte Verordnung (EU) 2015/1 der Kommission vom 30. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der technischen Regulierungsstandards für die regelmässige Meldung der von den Ratingagenturen erhobenen Gebühren für die Zwecke der laufenden Beaufsichtigung durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
(ABl. L 2 vom 6.1.2015, S. 1)
31ebq.
32015 R 0002: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2 der Kommission vom 30. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation von Informationen, die Ratingagenturen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zur Verfügung stellen
(ABl. L 2 vom 6.1.2015, S. 24)
31ebr.
32015 R 0003: Delegierte Verordnung (EU) 2015/3 der Kommission vom 30. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die Offenlegungspflichten bei strukturierten Finanzinstrumenten
(ABl. L 2 vom 6.1.2015, S. 57)
31ec. Aufgehoben
31ed.
32010 D 1203(02): Beschluss 2010/C 326/07 der Kommission vom 2. November 2010 zur Einsetzung des Europäischen Stakeholder-Forums für elektronische Rechnungsstellung (E-Invoicing)
(ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 13)
Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäss Art. 101 des Abkommens:
Jeder EFTA-Staat kann einen Vertreter benennen, der als Beobachter an den Sitzungen des Europäischen Stakeholder-Forums für elektronische Rechnungsstellung (E-Invoicing) teilnimmt.
31f.
32010 R 1092: Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten nehmen an der Arbeit des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) teil.
b) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘, ‚zuständige Behörden‘ und ‚Aufsichtsbehörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und ihre zuständigen Behörden beziehungsweise Aufsichtsbehörden. Dies gilt nicht für Art. 5 Abs. 2, Art. 9 Abs. 5 und Art. 11 Abs. 1 Bst. c.
c) In Art. 6 Abs. 2 wird Folgendes angefügt:
‚c) die Präsidenten der nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten beziehungsweise - im Falle Liechtensteins - ein hochrangiger Vertreter des Finanzministeriums;
d) ein Mitglied des Kollegiums der EFTA-Überwachungsbehörde, wenn dies für deren Tätigkeitsbereich von Relevanz ist.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht gemäss den Bst. c und d nehmen dann nicht an der Arbeit des Verwaltungsrats teil, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der EU zur Sprache gebracht werden könnte.‘
d) In Art. 13 Abs. 1 wird folgender Bst. angefügt:
‚i) je ein Vertreter der nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten beziehungsweise - im Falle Liechtensteins - des Finanzministeriums; Diese Vertreter nehmen dann nicht an der Arbeit des Beratenden Fachausschusses teil, wenn dabei die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht werden könnte.‘
e) In Art. 15 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde, die nationalen Zentralbanken, die nationalen Aufsichtsbehörden und die nationalen Statistikbehörden der EFTA-Staaten arbeiten eng mit dem ESRB zusammen und stellen ihm alle zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäss dem EWR-Abkommen erforderlichen Informationen zu Verfügung.‘
f) In Art. 16 Abs. 3 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚ und, sofern ein EFTA-Staat oder eine oder mehrere seiner Aufsichtsbehörden zu den Adressaten zählen, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ und nach dem Wort ‚ESA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
g) In Art. 17 Abs. 1 und 2 und Art. 18 Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚dem Rat‘ die Wörter ‚und, sofern ein EFTA-Staat oder eine oder mehrere seiner Aufsichtsbehörden zu den Adressaten zählen, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.
h) Art. 17 Abs. 3 gilt nicht für Beschlüsse betreffend an einen oder mehrere EFTA-Staaten gerichtete Empfehlungen.
i) In Art. 18 Abs. 4 werden nach dem Wort ‚ESA‘ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde und der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.
31g.
32010 R 1093: Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), geändert durch
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde haben mit Ausnahme des Stimmrechts die gleichen Rechte und Pflichten wie die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Arbeit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde - im Folgenden ‚Behörde‘), des Rates der Aufseher sowie aller Vorbereitungsgremien der Behörde, einschliesslich interner Ausschüsse und Gremien, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens.
Unbeschadet der Art. 108 und 109 dieses Abkommens verfügt die Behörde mit Ausnahme des Stimmrechts über das Recht zur Beteiligung an der Arbeit der EFTA-Überwachungsbehörde und ihrer Vorbereitungsgremien, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde in Bezug auf die EFTA-Staaten die Aufgaben der Behörde gemäss diesem Abkommen wahrnimmt.
Die Geschäftsordnung der Behörde und die Geschäftsordnung der EFTA-Überwachungsbehörde verleihen der Beteiligung der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde - sowie der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten - an der Arbeit der jeweils anderen Behörde gemäss diesem Abkommen uneingeschränkt Wirkung.
b) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
c) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt die interne Geschäftsordnung der Behörde mutatis mutandis bei Fragen im Zusammenhang mit den zuständigen Behörden und Finanzinstituten der EFTA-Staaten. Insbesondere unterliegt die Ausarbeitung von Entwürfen für die EFTA-Überwachungsbehörde denselben internen Verfahren wie die Vorbereitung von Beschlüssen über ähnliche Fragen in Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten, einschliesslich ihrer zuständigen Behörden und ihrer Finanzinstitute.
d) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Massnahmen.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung beraumen der Vorsitz der Behörde und das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit möglichst bald eine Sitzung an, um zu einem Einvernehmen zu gelangen. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Vorsitz der Behörde oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Massgabe des Art. 111 dieses Abkommens behandelt, der mutatis mutandis Anwendung findet. Gemäss Art. 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60) kann eine Vertragspartei in dringenden Fällen um eine unverzügliche Einberufung von Sitzungen ersuchen. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen.
e) In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese in das Abkommen aufgenommen wurden.
f) Für die EFTA-Staaten erhält Art. 1 Abs. 4 folgende Fassung:
‚Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde, insbesondere die Befugnisse gemäss Art. 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, damit die Einhaltung dieses Abkommens und des EWR-Abkommens gewährleistet ist.‘
g) Art. 9 Abs. 5 wird wie folgt angepasst:
i) Für die EFTA-Staaten wird in Unterabs. 1 das Wort ‚Behörde‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
ii) Für die EFTA-Staaten werden die Unterabs. 2 und 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.
Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft den in ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschluss in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle 3 Monate. Wird der Beschluss nach Ablauf von drei Monaten nicht verlängert, so tritt er automatisch ausser Kraft.
Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt der Behörde so bald wie möglich nach der Annahme des in den ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschlusses das Ablaufdatum mit. Rechtzeitig vor Ablauf der Frist von drei Monaten gemäss Unterabs. 3 legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Behörde über jede Entwicklung unterrichten, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet.
Ein EFTA-Staat kann die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihren Beschluss zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Behörde weiter. In diesem Fall erwägt die Behörde gemäss dem Verfahren nach Art. 44 Abs. 1 Unterabs. 2 die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde.
In den Fällen, in denen die Behörde parallel zu einem von der EFTA-Überwachungsbehörde angenommenen Beschluss einen Beschluss ändert oder aufhebt, arbeitet die Behörde unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘
h) In Art. 16 Abs. 4 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ,den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
i) Art. 17 wird wie folgt angepasst:
i) Bezugnahmen auf das ‚Unionsrecht‘ werden durch Bezugnahmen auf das ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt.
ii) In Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚die Behörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iii) In Abs. 2 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚des Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iv) In Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚In den Fällen, in denen die Behörde eine angebliche Verletzung oder Nichtanwendung des EWR-Abkommens in Bezug auf eine zuständige Behörde eines EFTA-Staates untersucht, teilt sie der EFTA-Überwachungsbehörde die Art und den Zweck der Untersuchung mit und übermittelt ihr danach in regelmässigen Abständen die aktualisierten Informationen, die erforderlich sind, damit die EFTA-Überwachungsbehörde ihre Aufgaben nach den Abs. 4 und 6 erfüllen kann.‘
v) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 3 Unterabs. 2 folgende Fassung:
‚Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewähren.‘
vi) Für die EFTA-Staaten erhalten die Abs. 4 und 5 folgende Fassung:
‚4) Sollte die zuständige Behörde das EWR-Abkommen innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, die zur Einhaltung des EWR-Abkommens erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung.
Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt diese förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach der Abgabe der Empfehlung ab. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Frist um einen Monat verlängern.
Förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.
Die zuständigen Behörden übermitteln der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde alle erforderlichen Informationen.
5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Abs. 4 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um dieser förmlichen Stellungnahme nachzukommen.‘
vii) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 6 Unterabs. 1 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Art. 258 AEUV‘ durch die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ und die Wörter ‚die Behörde‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
viii) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 6 Unterabs. 2 folgende Fassung:
‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘
ix) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 8 folgende Fassung:
‚8) Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht jährlich Informationen darüber, welche zuständigen Behörden und welche Finanzinstitute in den EFTA-Staaten den in den Abs. 4 und 6 genannten förmlichen Stellungnahmen oder Beschlüssen nicht nachgekommen sind.‘
j) Art. 18 wird wie folgt angepasst:
i) Für die EFTA-Staaten werden in den Abs. 3 und 4 die Wörter ‚die Behörde‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
ii) In den Abs. 3 und 4 wird jeweils folgender Unterabsatz angefügt:
‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘
iii) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 4 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Art. 258 AEUV‘ durch die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ ersetzt.
k) Art. 19 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚die Behörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 3 werden nach den Wörter ‚mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden‘ die Wörter ‚in den EU-Mitgliedstaaten‘ eingefügt.
iii) In Abs. 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚Erzielen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten in Fällen, die ausschliesslich sie betreffen, innerhalb der in Abs. 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden fassen, mit dem die zuständigen Behörden dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Massnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten.
Erzielen die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Staaten in Fällen, die sie gleichermassen betreffen, innerhalb der in Abs. 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so können die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden fassen, mit dem die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise der EFTA-Staaten dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Massnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten.
Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘
iv) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 4 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Art. 258 AEUV‘ durch die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘, die Wörter ‚die Behörde‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ und die Wörter ‚des Unionsrechts‘ durch die Wörter ‚des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
v) In Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘
l) In Art. 20 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚Sind ausschliesslich die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten betroffen, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 einen Beschluss fassen.
Sind die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Staaten betroffen, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 einen Beschluss fassen.
Die Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen gefasst, die von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und/oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeitet werden. Die Behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), sofern angebracht, führen gemäss Art. 56 gemeinsame Positionen herbei und nehmen die Beschlüsse und/oder Entwürfe gleichzeitig an.‘
m) In Art. 21 Abs. 4 werden nach den Wörtern ‚Die Behörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
n) In Art. 22 Abs. 1a und in Art. 31 Bst. d werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚sowie die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.
o) In Art. 22 Abs. 4 und Art. 34 Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission‘ die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde oder des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten‘ eingefügt.
p) Art. 32 Abs. 3a wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Die Wörter ‚Sie kann die zuständigen Behörden auffordern‘ werden durch die Wörter ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die zuständigen Behörden auffordern‘ ersetzt.
ii) Nach den Wörtern ‚Teilnahme der Behörde‘ werden die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iii) Folgender Unterabsatz wird angefügt:
‚Die Aufforderungen der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss diesem Absatz erfolgen unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe.‘
q) In Art. 35 Abs. 5 gelten die Wörter ,an die nationale Zentralbank‘ nicht für Liechtenstein.
r) In Art. 36 Abs. 5 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
s) Art. 38 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Die Wörter ‚die Behörde‘ werden durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ und die Wörter ‚der Behörde‘, ‚der Behörde, der Kommission‘, ‚der Behörde und der Kommission‘ und ‚der Kommission und der Behörde‘ durch die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
ii) Das Wort ‚Rat‘ wird durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten‘ ersetzt.
iii) Nach Abs. 2 Unterabs. 4 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Mitteilung des betreffenden EFTA-Staates unverzüglich an die Behörde und die Kommission weiter. Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde über die Aufrechterhaltung, Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses wird auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘
iv) Nach Abs. 3 Unterabs. 3 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Mitteilung des betreffenden EFTA-Staates unverzüglich an die Behörde, die Kommission und den Rat weiter.‘
v) Nach Abs. 4 Unterabs. 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Mitteilung des betreffenden EFTA-Staates unverzüglich an die Behörde, die Kommission und den Rat weiter.‘
vi) Folgender Absatz wird angefügt:
‚6) Wird in einem Fall nach Art. 19 Abs. 3 - gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 20 -, der eine Meinungsverschiedenheit betrifft, an der auch die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EFTA-Staaten beteiligt sind, ein Beschluss im Einklang mit diesem Artikel aufgehoben oder zum Erlöschen gebracht, so wird jeder parallel gefasste Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde in dem betreffenden Fall ebenfalls ausgesetzt oder zum Erlöschen gebracht.
Sollte die Behörde in einem solchen Fall ihren Beschluss ändern oder aufheben, so arbeitet sie unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘
t) Art. 39 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss dieser Verordnung unterrichtet die Behörde die EFTA-Überwachungsbehörde darüber und setzt eine Frist, innerhalb derer die EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit, der Komplexität und der möglichen Folgen der Angelegenheit jeder natürlichen oder juristischen Person, einschliesslich einer zuständigen Behörde, die Adressat des zu fassenden Beschlusses ist, die Möglichkeit gibt, dazu Stellung zu nehmen.‘
ii) In Abs. 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚Hat die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss nach Art. 18 Abs. 3 oder Abs. 4 erlassen, so überprüft sie diesen Beschluss in angemessenen Abständen. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die Behörde über bevorstehende Überprüfungen sowie über jede Entwicklung, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet.
Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde über die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses wird auf der Grundlage der von der Behörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen. Rechtzeitig vor jeder geplanten Überprüfung legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf.‘
iii) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 5 nach den Wörtern ‚der Behörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
u) Art. 40 Abs. 1 wird wie folgt angepasst:
i) Bst. b erhält folgende Fassung:
‚dem Leiter der für die Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern zuständigen nationalen Behörde jedes Mitgliedstaats und dem nicht stimmberechtigten Leiter der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen nationalen Behörde jedes EFTA-Staates, die mindestens zweimal im Jahr persönlich erscheinen,‘
ii) Unter Bst. f werden nach dem Wort ‚Aufsichtsbehörden‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
v) Art. 43 wird wie folgt geändert:
i) In Abs. 2 werden nach dem Wort ‚Beschlüsse‘ die Wörter ‚bereitet Entwürfe für die EFTA-Überwachungsbehörde vor‘ eingefügt.
ii) In den Abs. 4 und 6 werden nach den Wörtern ‚dem Rat‘ die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.
w) Art. 44 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten mutatis mutandis im Falle von Entwürfen, die gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung für die EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeitet werden.‘
ii) In Abs. 4 werden nach den Wörtern ‚des Exekutivdirektors‘ die Wörter ‚sowie des Vertreters der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iii) In Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die in Art. 40 Abs. 1 Bst. b genannten aus den EFTA-Staaten stammenden Mitglieder des Rates der Aufseher sind zur Teilnahme an den Beratungen des Rates der Aufseher über einzelne Finanzinstitute berechtigt.‘
x) In Art. 57 Abs. 2 werden nach dem Wort ‚Mitgliedstaats‘ die folgenden Wörter eingefügt:
‚sowie einem hochrangigen Vertreter der zuständigen Behörde jedes EFTA-Staates und einem Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde‘
y) In Art. 60 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Betrifft die Beschwerde einen Beschluss der Behörde, der nach Art. 19 - gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 20 - im Zusammenhang mit einer Meinungsverschiedenheit gefasst wurde, an der auch die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EFTA-Staaten beteiligt sind, so fordert der Beschwerdeausschuss die beteiligte zuständige Behörde der EFTA auf, innerhalb bestimmter Fristen Stellungnahmen zu den Mitteilungen der am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die beteiligte zuständige Behörde der EFTA hat das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben.‘
z) In Art. 62 Abs. 1 Bst. a werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚die nationalen Behörden der EFTA leisten einen finanziellen Beitrag zum Haushalt der Behörde im Einklang mit diesem Buchstaben.
Bei der Festsetzung der Pflichtbeiträge der für die Aufsicht über Finanzinstitute zuständigen nationalen Behörden der EFTA im Einklang mit diesem Buchstaben wird folgende Gewichtung der einzelnen EFTA-Staaten zugrunde gelegt:
Island: 2
Liechtenstein: 1
Norwegen: 7‘
za) In Art. 67 wird Folgendes angefügt:
‚Die EFTA-Staaten wenden auf die Behörde und ihr Personal das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union an.‘
zb) In Art. 68 wird folgender Absatz angefügt:
‚5) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Art. 82 Abs. 3 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte uneingeschränkt besitzen, vom Exekutivdirektor der Behörde auf Vertragsbasis eingestellt werden.
Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. e, Art. 82 Abs. 3 Bst. e und Art. 85 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betrachtet die Behörde im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Art. 129 Abs. 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Art. 55 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘
zc) In Art. 72 wird folgender Absatz angefügt:
‚4) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung für die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten im Hinblick auf die Dokumente, die von der Behörde erstellt werden.‘
31h.
32010 R 1094: Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde haben mit Ausnahme des Stimmrechts die gleichen Rechte und Pflichten wie die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Arbeit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung - im Folgenden ‚Behörde‘), des Rates der Aufseher sowie aller Vorbereitungsgremien der Behörde, einschliesslich interner Ausschüsse und Gremien, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens.
Unbeschadet der Art. 108 und 109 dieses Abkommens verfügt die Behörde mit Ausnahme des Stimmrechts über das Recht zur Beteiligung an der Arbeit der EFTA-Überwachungsbehörde und ihrer Vorbereitungsgremien, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde in Bezug auf die EFTA-Staaten die Aufgaben der Behörde gemäss diesem Abkommen wahrnimmt.
Die Geschäftsordnung der Behörde und die Geschäftsordnung der EFTA-Überwachungsbehörde verleihen der Beteiligung der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde - sowie der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten - an der Arbeit der jeweils anderen Behörde gemäss diesem Abkommen uneingeschränkt Wirkung.
b) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
c) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt die interne Geschäftsordnung der Behörde mutatis mutandis bei Fragen im Zusammenhang mit den zuständigen Behörden und den Finanzinstituten der EFTA-Staaten. Insbesondere unterliegt die Ausarbeitung von Entwürfen für die EFTA-Überwachungsbehörde denselben internen Verfahren wie die Vorbereitung von Beschlüssen über ähnliche Fragen in Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten, einschliesslich ihrer zuständigen Behörden und ihrer Finanzinstitute.
d) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Massnahmen.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung beraumen der Vorsitz der Behörde und das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit möglichst bald eine Sitzung an, um zu einem Einvernehmen zu gelangen. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Vorsitz der Behörde oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Massgabe des Art. 111 dieses Abkommens behandelt, der mutatis mutandis Anwendung findet. Gemäss Art. 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60) kann eine Vertragspartei in dringenden Fällen um eine unverzügliche Einberufung von Sitzungen ersuchen. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen.
e) In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese in das Abkommen aufgenommen wurden.
f) Art. 1 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Abs. 4 werden nach den Wörtern ‚die Behörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) Abs. 5 erhält folgende Fassung:
‚Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde, insbesondere die Befugnisse gemäss Art. 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, damit die Einhaltung dieses Abkommens und des EWR-Abkommens gewährleistet ist.‘
g) Art. 9 Abs. 5 wird wie folgt angepasst:
i) Für die EFTA-Staaten wird in Unterabs. 1 das Wort ‚Behörde‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
ii) Für die EFTA-Staaten werden die Unterabs. 2 und 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.
Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft den in ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschluss in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle 3 Monate. Wird der Beschluss nach Ablauf von drei Monaten nicht verlängert, so tritt er automatisch ausser Kraft.
Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt der Behörde so bald wie möglich nach der Annahme des in den ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschlusses das Ablaufdatum mit. Rechtzeitig vor Ablauf der Frist von drei Monaten gemäss Unterabs. 3 legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Behörde über jede Entwicklung unterrichten, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet.
Ein EFTA-Staat kann die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihren Beschluss zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Behörde weiter. In diesem Fall erwägt die Behörde gemäss dem Verfahren nach Art. 44 Abs. 1 Unterabs. 2 die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde.
In den Fällen, in denen die Behörde parallel zu einem von der EFTA-Überwachungsbehörde angenommenen Beschluss einen Beschluss ändert oder aufhebt, arbeitet die Behörde unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘ ”.
h) In Art. 16 Abs. 4 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ‚den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
i) Art. 17 wird wie folgt angepasst:
i) Bezugnahmen auf das ‚Unionsrecht‘ werden durch Bezugnahmen auf das ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt.
ii) In Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚die Behörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iii) In Abs. 2 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ,des Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iv) In Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚In den Fällen, in denen die Behörde eine angebliche Verletzung oder Nichtanwendung des EWR-Abkommens in Bezug auf eine zuständige Behörde eines EFTA-Staates untersucht, teilt sie der EFTA-Überwachungsbehörde die Art und den Zweck der Untersuchung mit und übermittelt ihr danach in regelmässigen Abständen die aktualisierten Informationen, die erforderlich sind, damit die EFTA-Überwachungsbehörde ihre Aufgaben nach den Abs. 4 und 6 erfüllen kann.‘
v) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 3 Unterabs. 2 folgende Fassung:
‚Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewähren.‘
vi) Für die EFTA-Staaten erhalten die Abs. 4 und 5 folgende Fassung:
‚4) Sollte die zuständige Behörde das EWR-Abkommen innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, die zur Einhaltung des EWR-Abkommens erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung.
Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt diese förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach der Abgabe der Empfehlung ab. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Frist um einen Monat verlängern.
Förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.
Die zuständigen Behörden übermitteln der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde alle erforderlichen Informationen.
5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Abs. 4 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um dieser förmlichen Stellungnahme nachzukommen.‘
vii) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 6 Unterabs. 1 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Art. 258 AEUV‘ durch die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ und die Wörter ‚die Behörde‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
viii) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 6 Unterabs. 2 folgende Fassung:
‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘
ix) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 8 folgende Fassung:
‚8) Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht jährlich Informationen darüber, welche zuständigen Behörden und Finanzinstitute in den EFTA-Staaten den in den Abs. 4 und 6 genannten förmlichen Stellungnahmen oder Beschlüssen nicht nachgekommen sind.‘
j) Art. 18 wird wie folgt angepasst:
i) Für die EFTA-Staaten werden in den Abs. 3 und 4 die Wörter ‚die Behörde‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
ii) In den Abs. 3 und 4 wird jeweils folgender Unterabsatz angefügt:
‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘
iii) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 4 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Art. 258 AEUV‘ durch die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ ersetzt.
k) Art. 19 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚die Behörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 3 werden nach den Wörter ‚mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden‘ die Wörter ‚in den EU-Mitgliedstaaten‘ eingefügt.
iii) In Abs. 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚Erzielen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten in Fällen, die ausschliesslich sie betreffen, innerhalb der in Abs. 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden fassen, mit dem die zuständigen Behörden dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Massnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten.
Erzielen die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Statten in Fällen, die sie gleichermassen betreffen, innerhalb der in Abs. 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so können die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden fassen, mit dem die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise der EFTA-Staaten dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Massnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten.
Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘
iv) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 4 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Art. 258 AEUV‘ durch die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘, die Wörter ‚die Behörde‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ und die Wörter ‚des Unionsrechts‘ durch die Wörter ‚des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
v) In Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘
l) In Art. 20 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚Sind ausschliesslich die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten betroffen, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 einen Beschluss fassen.
Sind die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Staaten betroffen, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 einen Beschluss fassen.
Die Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen gefasst, die von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und/oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeitet werden. Die Behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), sofern angebracht, führen gemäss Art. 56 gemeinsame Positionen herbei und nehmen die Beschlüsse und/oder Entwürfe gleichzeitig an.‘
m) In Art. 21 Abs. 4 werden nach den Wörtern ‚Die Behörde‘ die Wörter ,oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
n) In Art. 22 Abs. 4 und Art. 34 Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission‘ die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde oder des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten‘ eingefügt.
o) In Art. 35 Abs. 5 gelten die Wörter ,,an die nationale Zentralbank‘ nicht für Liechtenstein.
p) Art. 38 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Die Wörter ‚die Behörde‘ werden durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ und die Wörter ‚der Behörde‘, ‚der Behörde, der Kommission‘, ‚der Behörde und der Kommission‘ und ‚der Kommission und der Behörde‘ durch die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
ii) Das Wort ‚Rat‘ wird durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten‘ ersetzt.
iii) Nach Abs. 2 Unterabs. 4 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Mitteilung des betreffenden EFTA-Staates unverzüglich an die Behörde und die Kommission weiter. Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde über die Aufrechterhaltung, Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses wird auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘
iv) Nach Abs. 3 Unterabs. 3 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Mitteilung des betreffenden EFTA-Staates unverzüglich an die Behörde, die Kommission und den Rat weiter.‘
v) Nach Abs. 4 Unterabs. 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Mitteilung des betreffenden EFTA-Staates unverzüglich an die Behörde, die Kommission und den Rat weiter.‘
vi) Folgender Absatz wird angefügt:
‚6) Wird in einem Fall nach Art. 19 Abs. 3 - gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 20 -, der eine Meinungsverschiedenheit betrifft, an der auch die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EFTA-Staaten beteiligt sind, ein Beschluss im Einklang mit diesem Artikel aufgehoben oder zum Erlöschen gebracht, so wird jeder parallel gefasste Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde in dem betreffenden Fall ebenfalls ausgesetzt oder zum Erlöschen gebracht.
Sollte die Behörde in einem solchen Fall ihren Beschluss ändern oder aufheben, so arbeitet sie unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘
q) Art. 39 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss dieser Verordnung unterrichtet die Behörde die EFTA-Überwachungsbehörde darüber und setzt eine Frist, innerhalb derer die EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit, der Komplexität und der möglichen Folgen der Angelegenheit jeder natürlichen oder juristischen Person, einschliesslich einer zuständigen Behörde, die Adressat des zu fassenden Beschlusses ist, die Möglichkeit gibt, dazu Stellung zu nehmen.‘
ii) In Abs. 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚Hat die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss nach Art. 18 Abs. 3 oder Abs. 4 erlassen, so überprüft sie diesen Beschluss in angemessenen Abständen. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die Behörde über bevorstehende Überprüfungen sowie über jede Entwicklung, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet.
Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde über die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses wird auf der Grundlage der von der Behörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen. Rechtzeitig vor jeder geplanten Überprüfung legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf.‘
iii) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 5 nach den Wörtern ‚der Behörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
r) Art. 40 Abs. 1 wird wie folgt angepasst:
i) in Bst. b werden nach dem Wort ‚Mitgliedstaat‘ die folgenden Wörter eingefügt:
‚und dem nicht stimmberechtigten Leiter der für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten zuständigen nationalen Behörde jedes EFTA-Staates‘
ii) Unter Bst. e werden nach dem Wort ‚Aufsichtsbehörden‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
s) Art. 43 wird wie folgt geändert:
i) In Abs. 2 werden nach dem Wort ‚Beschlüsse‘ die Wörter ‚bereitet Entwürfe für die EFTA-Überwachungsbehörde vor‘ eingefügt.
ii) In den Abs. 4 und 6 werden nach den Wörtern ‚dem Rat‘ die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.
t) Art. 44 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten mutatis mutandis im Falle von Entwürfen, die gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung für die EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeitet werden.‘
ii) In Abs. 4 werden nach den Wörtern ‚des Exekutivdirektors‘ die Wörter ‚sowie des Vertreters der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iii) In Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die in Art. 40 Abs. 1 Bst. b genannten aus den EFTA-Staaten stammenden Mitglieder des Rates der Aufseher sind zur Teilnahme an den Beratungen des Rates der Aufseher über einzelne Finanzinstitute berechtigt.‘
u) In Art. 57 Abs. 2 werden nach dem Wort ‚Mitgliedstaats‘ die folgenden Wörter eingefügt:
‚sowie einem hochrangigen Vertreter der zuständigen Behörde jedes EFTA-Staates und einem Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde‘
v) In Art. 60 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Betrifft die Beschwerde einen Beschluss der Behörde, der nach Art. 19 - gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 20 - im Zusammenhang mit einer Meinungsverschiedenheit gefasst wurde, an der auch die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EFTA-Staaten beteiligt sind, so fordert der Beschwerdeausschuss die beteiligte zuständige Behörde der EFTA auf, innerhalb bestimmter Fristen Stellungnahmen zu den Mitteilungen der am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die beteiligte zuständige Behörde der EFTA hat das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben.‘
w) In Art. 62 Abs. 1 Bst. a werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚die nationalen Behörden der EFTA leisten einen finanziellen Beitrag zum Haushalt der Behörde im Einklang mit diesem Buchstaben.
Bei der Festsetzung der Pflichtbeiträge der für die Aufsicht über Finanzinstitute zuständigen nationalen Behörden der EFTA im Einklang mit diesem Buchstaben wird folgende Gewichtung der einzelnen EFTA-Staaten zugrunde gelegt:
Island: 2
Liechtenstein: 1
Norwegen: 7‘
x) In Art. 67 wird Folgendes angefügt:
‚Die EFTA-Staaten wenden auf die Behörde und ihr Personal das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union an.‘
y) In Art. 68 wird folgender Absatz angefügt:
‚5) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Art. 82 Abs. 3 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte uneingeschränkt besitzen, vom Exekutivdirektor der Behörde auf Vertragsbasis eingestellt werden.
Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. e, Art. 82 Abs. 3 Bst. e und Art. 85 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betrachtet die Behörde im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Art. 129 Abs. 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Art. 55 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘
z) In Art. 72 wird folgender Absatz angefügt:
‚4) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung für die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten im Hinblick auf die Dokumente, die von der Behörde erstellt werden.‘
31i.
32010 R 1095: Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde haben mit Ausnahme des Stimmrechts die gleichen Rechte und Pflichten wie die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Arbeit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde - im Folgenden ‚Behörde‘), des Rates der Aufseher sowie aller Vorbereitungsgremien der Behörde, einschliesslich interner Ausschüsse und Gremien, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens.
Unbeschadet der Art. 108 und 109 dieses Abkommens verfügt die Behörde mit Ausnahme des Stimmrechts über das Recht zur Beteiligung an der Arbeit der EFTA-Überwachungsbehörde und ihrer Vorbereitungsgremien, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde in Bezug auf die EFTA-Staaten die Aufgaben der Behörde gemäss diesem Abkommen wahrnimmt.
Die Geschäftsordnung der Behörde und die Geschäftsordnung der EFTA-Überwachungsbehörde verleihen der Beteiligung der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde - sowie der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten - an der Arbeit der jeweils anderen Behörde gemäss diesem Abkommen uneingeschränkt Wirkung.
b) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
c) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt die interne Geschäftsordnung der Behörde mutatis mutandis bei Fragen im Zusammenhang mit den zuständigen Behörden und den Finanzmarktteilnehmern der EFTA-Staaten. Insbesondere unterliegt die Ausarbeitung von Entwürfen für die EFTA-Überwachungsbehörde denselben internen Verfahren wie die Vorbereitung von Beschlüssen über ähnliche Fragen in Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten, einschliesslich ihrer zuständigen Behörden und ihrer Finanzmarktteilnehmer.
d) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Massnahmen.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung beraumen der Vorsitz der Behörde und das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit möglichst bald eine Sitzung an, um zu einem Einvernehmen zu gelangen. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Vorsitz der Behörde oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Massgabe des Art. 111 dieses Abkommens behandelt, der mutatis mutandis Anwendung findet. Gemäss Art. 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60) kann eine Vertragspartei in dringenden Fällen um eine unverzügliche Einberufung von Sitzungen ersuchen. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen.
e) In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese in das Abkommen aufgenommen wurden.
f) Für die EFTA-Staaten erhält Art. 1 Abs. 4 folgende Fassung:
‚Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde, insbesondere die Befugnisse gemäss Art. 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, damit die Einhaltung dieses Abkommens und des EWR-Abkommens gewährleistet ist.‘
g) Art. 9 Abs. 5 wird wie folgt angepasst:
i) Für die EFTA-Staaten wird in Unterabs. 1 das Wort ‚Behörde‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
ii) Für die EFTA-Staaten werden die Unterabs. 2 und 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.
Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft den in ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschluss in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle 3 Monate. Wird der Beschluss nach Ablauf von drei Monaten nicht verlängert, so tritt er automatisch ausser Kraft.
Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt der Behörde so bald wie möglich nach der Annahme des in den ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschlusses das Ablaufdatum mit. Rechtzeitig vor Ablauf der Frist von drei Monaten gemäss Unterabs. 3 legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Behörde über jede Entwicklung unterrichten, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet.
Ein EFTA-Staat kann die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihren Beschluss zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Behörde weiter. In diesem Fall erwägt die Behörde gemäss dem Verfahren nach Art. 44 Abs. 1 Unterabs. 2 die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde.
In den Fällen, in denen die Behörde parallel zu einem von der EFTA-Überwachungsbehörde angenommenen Beschluss einen Beschluss ändert oder aufhebt, arbeitet die Behörde unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘
h) In Art. 16 Abs. 4 werden nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ‚den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
i) Art. 17 wird wie folgt angepasst:
i) Bezugnahmen auf das ‚Unionsrecht‘ werden durch Bezugnahmen auf das ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt.
ii) In Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚die Behörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iii) In Abs. 2 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚des Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iv) In Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚In den Fällen, in denen die Behörde eine angebliche Verletzung oder Nichtanwendung des EWR-Abkommens in Bezug auf eine zuständige Behörde eines EFTA-Staates untersucht, teilt sie der EFTA-Überwachungsbehörde die Art und den Zweck der Untersuchung mit und übermittelt ihr danach in regelmässigen Abständen die aktualisierten Informationen, die erforderlich sind, damit die EFTA-Überwachungsbehörde ihre Aufgaben nach den Abs. 4 und 6 erfüllen kann.‘
v) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 3 Unterabs. 2 folgende Fassung:
‚Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewähren.‘
vi) Für die EFTA-Staaten erhalten die Abs. 4 und 5 folgende Fassung:
‚4) Sollte die zuständige Behörde das EWR-Abkommen innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, die zur Einhaltung des EWR-Abkommens erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung.
Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt diese förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach der Abgabe der Empfehlung ab. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Frist um einen Monat verlängern.
Förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.
Die zuständigen Behörden übermitteln der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde alle erforderlichen Informationen.
5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Abs. 4 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um dieser förmlichen Stellungnahme nachzukommen.‘
vii) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 6 Unterabs. 1 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Art. 258 AEUV‘ durch die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ und die Wörter ‚die Behörde‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
viii) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 6 Unterabs. 2 folgende Fassung:
‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘
ix) Für die EFTA-Staaten erhält Abs. 8 folgende Fassung:
‚8) Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht jährlich Informationen darüber, welche zuständigen Behörden und Finanzmarktteilnehmer in den EFTA-Staaten den in den Abs. 4 und 6 genannten förmlichen Stellungnahmen oder Beschlüssen nicht nachgekommen sind.‘
j) Art. 18 wird wie folgt angepasst:
i) Für die EFTA-Staaten werden in den Abs. 3 und 4 die Wörter ‚die Behörde‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
ii) In den Abs. 3 und 4 wird jeweils folgender Unterabsatz angefügt:
‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘
iii) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 4 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Art. 258 AEUV‘ durch die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ ersetzt.
k) Art. 19 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚die Behörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 3 werden nach den Wörter ‚mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden‘ die Wörter ‚in den EU-Mitgliedstaaten‘ eingefügt.
iii) In Abs. 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚Erzielen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten in Fällen, die ausschliesslich sie betreffen, innerhalb der in Abs. 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden fassen, mit dem die zuständigen Behörden dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Massnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten.
Erzielen die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Staaten in Fällen, die sie gleichermassen betreffen, innerhalb der in Abs. 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so können die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss mit verbindlicher Wirkung für die betreffenden zuständigen Behörden fassen, mit dem die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise der EFTA-Staaten dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Massnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten.
Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘
iv) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 4 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Art. 258 AEUV‘ durch die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘, die Wörter ‚die Behörde‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ und die Wörter ‚des Unionsrechts‘ durch die Wörter ‚des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
v) In Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘
l) In Art. 20 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚Sind ausschliesslich die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten betroffen, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 einen Beschluss fassen.
Sind die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Staaten betroffen, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 einen Beschluss fassen.
Die Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen gefasst, die von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und/oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeitet werden. Die Behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), sofern angebracht, führen gemäss Art. 56 gemeinsame Positionen herbei und nehmen die Beschlüsse und/oder Entwürfe gleichzeitig an.‘
m) In Art. 21 Abs. 4 werden nach den Wörtern ‚Die Behörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
n) In Art. 22 Abs. 4 und Art. 34 Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission‘ die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde oder des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten‘ eingefügt.
o) In Art. 35 Abs. 5 gelten die Wörter ,,an die nationale Zentralbank‘ nicht für Liechtenstein.
p) Art. 38 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Die Wörter ‚die Behörde‘ werden durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ und die Wörter ‚der Behörde‘, ‚der Behörde, der Kommission‘, ‚der Behörde und der Kommission‘ und ‚der Kommission und der Behörde‘ durch die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
ii) Das Wort ‚Rat‘ wird durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten‘ ersetzt.
iii) Nach Abs. 2 Unterabs. 4 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Mitteilung des betreffenden EFTA-Staates unverzüglich an die Behörde und die Kommission weiter. Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde über die Aufrechterhaltung, Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses wird auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘
iv) Nach Abs. 3 Unterabs. 3 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Mitteilung des betreffenden EFTA-Staates unverzüglich an die Behörde, die Kommission und den Rat weiter.‘
v) Nach Abs. 4 Unterabs. 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Mitteilung des betreffenden EFTA-Staates unverzüglich an die Behörde, die Kommission und den Rat weiter.‘
vi) Folgender Absatz wird angefügt:
‚6) Wird in einem Fall nach Art. 19 Abs. 3 - gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 20 -, der eine Meinungsverschiedenheit betrifft, an der auch die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EFTA-Staaten beteiligt sind, ein Beschluss im Einklang mit diesem Artikel aufgehoben oder zum Erlöschen gebracht, so wird jeder parallel gefasste Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde in dem betreffenden Fall ebenfalls ausgesetzt oder zum Erlöschen gebracht.
Sollte die Behörde in einem solchen Fall ihren Beschluss ändern oder aufheben, so arbeitet sie unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘
q) Art. 39 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss dieser Verordnung unterrichtet die Behörde die EFTA-Überwachungsbehörde darüber und setzt eine Frist, innerhalb derer die EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit, der Komplexität und der möglichen Folgen der Angelegenheit jeder natürlichen oder juristischen Person, einschliesslich einer zuständigen Behörde, die Adressat des zu fassenden Beschlusses ist, die Möglichkeit gibt, dazu Stellung zu nehmen.‘
ii) In Abs. 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚Hat die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss nach Art. 18 Abs. 3 oder Abs. 4 erlassen, so überprüft sie diesen Beschluss in angemessenen Abständen. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die Behörde über bevorstehende Überprüfungen sowie über jede Entwicklung, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet.
Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde über die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses wird auf der Grundlage der von der Behörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen. Rechtzeitig vor jeder geplanten Überprüfung legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf.‘
iii) Für die EFTA-Staaten werden in Abs. 5 nach den Wörtern ‚der Behörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
r) Art. 40 Abs. 1 wird wie folgt angepasst:
i) In Bst. b werden nach dem Wort ‚Mitgliedstaat‘ die folgenden Wörter eingefügt:
‚und dem nicht stimmberechtigten Leiter der für die Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern der zuständigen nationalen Behörde jedes EFTA-Staates‘
ii) Unter Bst. e werden nach dem Wort ‚Aufsichtsbehörden‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
s) Art. 43 wird wie folgt geändert:
i) In Abs. 2 werden nach dem Wort ‚Beschlüsse‘ die Wörter ‚bereitet Entwürfe für die EFTA-Überwachungsbehörde vor‘ eingefügt.
ii) In den Abs. 4 und 6 werden nach den Wörtern ‚dem Rat‘ die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.
t) Art. 44 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten mutatis mutandis im Falle von Entwürfen, die gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung für die EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeitet werden.‘
ii) In Abs. 4 werden nach den Wörtern ‚des Exekutivdirektors‘ die Wörter ‚sowie des Vertreters der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iii) In Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die in Art. 40 Abs. 1 Bst. b genannten aus den EFTA-Staaten stammenden Mitglieder des Rates der Aufseher sind zur Teilnahme an den Beratungen des Rates der Aufseher über einzelne Finanzmarktteilnehmer berechtigt.‘
u) In Art. 57 Abs. 2 werden nach dem Wort ‚Mitgliedstaats‘ die folgenden Wörter eingefügt:
‚sowie einem hochrangigen Vertreter der zuständigen Behörde jedes EFTA-Staates und einem Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde‘
v) In Art. 60 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Betrifft die Beschwerde einen Beschluss der Behörde, der nach Art. 19 - gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 20 - im Zusammenhang mit einer Meinungsverschiedenheit gefasst wurde, an der auch die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EFTA-Staaten beteiligt sind, so fordert der Beschwerdeausschuss die beteiligte zuständige Behörde der EFTA auf, innerhalb bestimmter Fristen Stellungnahmen zu den Mitteilungen der am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die beteiligte zuständige Behörde der EFTA hat das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben.‘
w) In Art. 62 Abs. 1 Bst. a werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚die nationalen Behörden der EFTA leisten einen finanziellen Beitrag zum Haushalt der Behörde im Einklang mit diesem Buchstaben.
Bei der Festsetzung der Pflichtbeiträge der für die Aufsicht über Finanzmarktteilnehmer zuständigen nationalen Behörden der EFTA im Einklang mit diesem Buchstaben wird folgende Gewichtung der einzelnen EFTA-Staaten zugrunde gelegt:
Island: 2
Liechtenstein: 1
Norwegen: 7‘
x) In Art. 67 wird Folgendes angefügt:
‚Die EFTA-Staaten wenden auf die Behörde und ihr Personal das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union an.‘
y) In Art. 68 wird folgender Absatz angefügt:
‚5) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Art. 82 Abs. 3 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte uneingeschränkt besitzen, vom Exekutivdirektor der Behörde auf Vertragsbasis eingestellt werden.
Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. e, Art. 82 Abs. 3 Bst. e und Art. 85 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betrachtet die Behörde im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Art. 129 Abs. 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Art. 55 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘
z) In Art. 72 wird folgender Absatz angefügt:
‚4) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung für die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten im Hinblick auf die Dokumente, die von der Behörde erstellt werden.‘
31j.
32014 L 0017: Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
(ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34), berichtigt in
ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ,Mitgliedstaat(en)‘ und ,zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) In Art. 5 Abs. 3 Bst. b werden nach den Wörtern ‚der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA)‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
c) In Art. 12 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 3 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚20. März 2014‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2019 vom 8. Mai 2019‘ ersetzt.
d) In Art. 14 Abs. 5 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚20. März 2014‘ durch die Wörter ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2019 vom 8. Mai 2019‘ und die Wörter ‚bis 21. März 2019‘ durch die Wörter ‚für einen Zeitraum von fünf Jahren danach‘ ersetzt.
e) In Art. 26 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Liechtenstein wird von der statistischen Erfassung gemäss Art. 26 Abs. 2 befreit.‘
f) In Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 5 und Abs. 4 Bst. b werden die Worte ‚kann die EBA‘ durch die Worte ‚kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
g) In Art. 37 werden die Wörter ‚kann die EBA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden; jede verbindliche Entscheidung der EBA‘ durch die Worte ‚kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden; jede verbindliche Entscheidung der EBA oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
h) In Art. 43 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚dem 20. März 2014‘ durch die Wörter ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2019 vom 8. Mai 2019‘ und die Wörter ‚dem 21. März 2017‘ durch die Wörter ‚zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2019 vom 8. Mai 2019‘ ersetzt.
31k.
32015 R 0751: Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge
(ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 3 Abs. 2 Bst. b wird für die EFTA-Staaten die Angabe 'bis zum 8. Juni 2015' durch die Angabe 'bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2019 vom 8. Februar 2019' ersetzt.
b) In Art. 16 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe 'bis zum 9. Dezember 2016' durch die Angabe 'innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2019 vom 8. Februar 2019' ersetzt.
31ka.
32018 R 0072: Delegierte Verordnung (EU) 2018/72 der Kommission vom 4. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen zu erfüllenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anwendung von Anforderungen in Bezug auf ihre Unabhängigkeit hinsichtlich Rechnungslegung, Organisation und Entscheidungsverfahren
(ABl. L 13 vom 18.1.2018, S. 1)
31l.
32016 R 1011: Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
(ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1), geändert durch:
-
32019 R 2089: Verordnung (EU) 2019/2089 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte
(ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 17).
Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke "Mitgliedstaat(en)" und "zuständige Behörden" neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) In Art. 46 Abs. 4 Unterabs. 2, Art. 46 Abs. 10 Unterabs. 3 und Art. 46 Abs. 11 Unterabs. 1 wird nach dem Wort "ESMA" die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
c) In Art. 46 Abs. 10 werden die Wörter "dem Unionsrecht" durch die Wörter "den Bestimmungen des EWR-Abkommens" ersetzt.
d) In Art. 47 Abs. 1 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort "ESMA" die Wörter "und der EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
e) In Art. 48 Abs. 3 wird das Wort "Unionsrechts" durch die Wörter "der Bestimmungen des EWR-Abkommens" ersetzt.
31la.
32016 R 1368: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 der Kommission vom 11. August 2016 zur Erstellung einer Liste der an den Finanzmärkten verwendeten kritischen Referenzwerte gemäss der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 1), geändert durch:
31lb.
32018 R 0064: Delegierte Verordnung (EU) 2018/64 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie die in Art. 20 Abs. 1 Bst. c Ziff. iii genannten Kriterien anzuwenden sind, wenn beurteilt wird, ob bestimmte Ereignisse in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen hätten
(ABl. L 12 vom 17.1.2018, S. 5)
31lc.
32018 R 0065: Delegierte Verordnung (EU) 2018/65 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Präzisierung technischer Elemente der Begriffsbestimmungen in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
(ABl. L 12 vom 17.1.2018, S. 9)
31ld.
32018 R 0066: Delegierte Verordnung (EU) 2018/66 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie der Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten, der nominelle Wert von Derivaten und der Nettoinventarwert von Investmentfonds bewertet werden muss
(ABl. L 12 vom 17.1.2018, S. 11)
31le.
32018 R 0067: Delegierte Verordnung (EU) 2018/67 der Kommission vom 3. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Bedingungen für die Bewertung der Auswirkungen einer Einstellung oder Änderung bestehender Referenzwerte
(ABl. L 12 vom 17.1.2018, S. 14)
31lf.
32018 R 1105: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1105 der Kommission vom 8. August 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen, über die die zuständigen Behörden der ESMA nach der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates Informationen zur Verfügung zu stellen haben
(ABl. L 202 vom 9.8.2018, S. 1)
Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
31lg.
32018 R 1106: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1106 der Kommission vom 8. August 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Mustern für die Konformitätserklärung, die Administratoren signifikanter und nicht signifikanter Referenzwerte gemäss der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichen und zu pflegen haben
(ABl. L 202 vom 9.8.2018, S. 9)
31lh.
32018 R 1637: Delegierte Verordnung (EU) 2018/1637 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Verfahren und Merkmale der Aufsichtsfunktion
(ABl. L 274 vom 5.11.2018, S. 1)
31li.
32018 R 1638: Delegierte Verordnung (EU) 2018/1638 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen weiter ausgeführt wird, wie die Eignung und Nachprüfbarkeit von Eingabedaten zu gewährleisten ist, und welche internen Aufsichts- und Verifizierungsverfahren der Administrator eines kritischen oder signifikanten Referenzwerts bei einem Kontributor für den Fall sicherzustellen hat, dass Eingabedaten von einem Frontoffice oder einer Frontoffice-Funktion bereitgestellt werden
(ABl. L 274 vom 5.11.2018, S. 6)
31lj.
32018 R 1639: Delegierte Verordnung (EU) 2018/1639 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Ausführung der Elemente des Verhaltenskodexes, der von den Administratoren der auf Eingabedaten von Kontributoren beruhenden Referenzwerte auszuarbeiten ist
(ABl. L 274 vom 5.11.2018, S. 11)
31lk.
32018 R 1640: Delegierte Verordnung (EU) 2018/1640 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der für beaufsichtigte Kontributoren geltenden Anforderungen an die Unternehmensführung und die Kontrollen
(ABl. L 274 vom 5.11.2018, S. 16)
31ll.
32018 R 1641: Delegierte Verordnung (EU) 2018/1641 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Ausführung der Informationen, die Administratoren kritischer oder signifikanter Referenzwerte über die Methodik zur Bestimmung des Referenzwerts, die interne Überprüfung und Genehmigung der Methodik und die Verfahren bei wesentlichen Änderungen der Methodik zur Verfügung stellen müssen
(ABl. L 274 vom 5.11.2018, S. 21)
31lm.
32018 R 1642: Delegierte Verordnung (EU) 2018/1642 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Ausführung der von den zuständigen Behörden bei der Einschätzung, ob Administratoren signifikanter Referenzwerte bestimmte Anforderungen anwenden sollten, zu berücksichtigenden Kriterien
(ABl. L 274 vom 5.11.2018, S. 25)
31ln.
32018 R 1643: Delegierte Verordnung (EU) 2018/1643 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Inhalts der von Referenzwert-Administratoren zu veröffentlichenden Referenzwert-Erklärungen und der Fälle, in denen ihre Aktualisierung erforderlich ist
(ABl. L 274 vom 5.11.2018, S. 29)
31lo.
32018 R 1644: Delegierte Verordnung (EU) 2018/1644 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Mindestinhalts von Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Behörden von Drittländern, deren Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis als gleichwertig anerkannt wurden
(ABl. L 274 vom 5.11.2018, S. 33)
31lp.
32018 R 1645: Delegierte Verordnung (EU) 2018/1645 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Form und den Inhalt des Antrags auf Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats und die Darstellung der Informationen in der Mitteilung an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
(ABl. L 274 vom 5.11.2018, S. 36)
31lq.
32018 R 1646: Delegierte Verordnung (EU) 2018/1646 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Bestimmung der Angaben, die bei einem Antrag auf Zulassung und bei einem Antrag auf Registrierung vorzulegen sind
(ABl. L 274 vom 5.11.2018, S. 43)
31lra.
32019 D 1274: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1274 der Kommission vom 29. Juli 2019 über die Gleichwertigkeit des australischen Rechts- und Aufsichtsrahmens für Referenzwerte gemäss der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 201 vom 30.7.2019, S. 9)
31lrb.
32019 D 1275: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1275 der Kommission vom 29. Juli 2019 über die Gleichwertigkeit des singapurischen Rechts- und Aufsichtsrahmens für Referenzwerte gemäss der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 201 vom 30.7.2019, S. 13)
31ls.
32020 R 1816: Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erläuterung in der Referenzwert-Erklärung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in den einzelnen Referenzwerten, die zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, berücksichtigt werden
(ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 1)
31lt.
32020 R 1817: Delegierte Verordnung (EU) 2020/1817 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Mindestinhalts der Erläuterung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in der Referenzwert-Methodik berücksichtigt werden
(ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 12)
31lu.
32020 R 1818: Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte
(ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 17)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 5 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚23. Dezember 2020‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 149/2022 vom 29. April 2022‘ ersetzt.
31lze. 32023 R 2222: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2222 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Verlängerung des in Art. 51 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Übergangszeitraums für Referenzwerte aus Drittstaaten (ABl. L, 2023/2222 vom 23.10.2023)
31m.
32017 R 1131: Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds
(ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8), geändert durch:
Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke "Mitgliedstaat(en)" und "zuständige Behörden" neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) In Art. 12 Bst. c wird das Wort "Unionsrecht" durch die Worte "Bestimmungen des EWR-Abkommens" ersetzt.
c) In Art. 43 Abs. 2 und im ersten Satz von Art. 43 Abs. 3 werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
d) In Art. 44 Abs. 1 werden die Worte "bis zum 21. Januar 2019" durch die Worte "innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 22/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 7. Februar 2020" ersetzt.
31ma.
32018 R 0708: Durchführungsverordnung (EU) 2018/708 der Kommission vom 17. April 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Meldevorlage, die von Geldmarktfondsverwaltern für die nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführende Berichterstattung an die zuständigen Behörden zu verwenden ist
(ABl. L 119 vom 15.5.2018, S. 5).
31mb.
32018 R 0990: Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission vom 10. April 2018 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefungen und forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (ABCP), Anforderungen an im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommene Vermögenswerte und Methoden zur Bewertung der Kreditqualität
(ABl. L 177 vom 13.7.2018, S. 1), geändert durch:
31o.
32019 R 2088: Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
(ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Für die EFTA-Staaten gelten die Ausnahmeregelungen nach Art. 4 Abs. 3 und 4 ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2022 vom 29. April 2022 oder einem nach nationalem Recht festgelegten Datum spätestens 12 Monate danach.
b) Art. 20 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Abs. 2 wird die Angabe ,ab dem 10. März 2021‘ durch die Angabe ,ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2022 vom 29. April 2022 oder einem nach nationalem Recht festgelegten Datum spätestens 12 Monate danach‘ ersetzt.
ii) In Abs. 3 wird die Angabe ,ab dem 1. Januar 2022‘ durch die Angabe ,ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2022 vom 29. April 2022 oder einem nach nationalem Recht festgelegten Datum spätestens 12 Monate danach‘ ersetzt.
31oa.
32022 R 1288: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmässigen Berichten
(ABl. L 196 vom 25.7.2022, S. 1), berichtigt in
ABl. L 332 vom 27.12.2022, S. 1, geändert durch:
31p.
32020 R 0852: Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088
(ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Art. 13 Abs. 1 Bst. d wird die Angabe ,im Unionsrecht‘ durch die Angabe ,im EWR-Abkommen‘ ersetzt.
b) In Art. 27 Abs. 2 Bst. a wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚ab dem 1. Januar 2022‘ durch die Angabe ‚ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2022 vom 29. April 2022 oder einem nach nationalem Recht festgelegten Datum spätestens 12 Monate danach‘ ersetzt.
31pa.
32021 R 2139: Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet
(ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1), geändert durch:
31pb.
32021 R 2178: Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Art. 19a oder Art. 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist
(ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9), geändert durch:
Rechtsakte, von denen die Vertragsparteien Kenntnis nehmen
Die Vertragsparteien nehmen vom Inhalt folgender Rechtsakte Kenntnis:
32.
374 X 0165: Empfehlung 74/165/EWG der Kommission vom 6. Februar 1974 an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Richtlinie des Rates vom 24. April 1972
(ABl. Nr. L 87 vom 30.3.1974, S. 12).
33.
381 X 0076: Empfehlung 81/76/EWG der Kommission vom 8. Januar 1981 zur Beschleunigung der Regelung von Schadensfällen im Rahmen der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
(ABl. Nr. L 57 vom 4.3.1981, S. 27).
35.
387 X 0062: Empfehlung 87/62/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1986 über die Überwachung und Kontrolle der Grosskredite von Kreditinstituten
(ABl. Nr. L 33 vom 4.2.1987, S. 10).
36.
387 X 0063: Empfehlung 87/63/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1986 zur Einführung von Einlagensicherungssystemen in der Gemeinschaft
(ABl. Nr. L 33 vom 4.2.1987, S. 16).
39.
397 X 0489: Empfehlung 97/489/EWG der Kommission vom 30. Juli 1997 zu den Geschäften, die nicht mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente)
(ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 52).
40.
32000 X 0408: Empfehlung 2000/408/EG der Kommission vom 23. Juni 2000 zur Offenlegung von Informationen über Finanzinstrumente und andere ähnliche Instrumente in Ergänzung der Offenlegung gemäss der Richtlinie 86/635/EWG des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten
(ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 36).
43.
32007 H 0657: Empfehlung 2007/657/EG der Kommission vom 11. Oktober 2007 zum elektronischen Netz amtlicher bestellter Systeme für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen gemäss der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 267 vom 12.10.2007, S. 16).
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2003 vom 11. August 2003 zur Aufnahme der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
Bei der Annahme des Beschlusses Nr. 98/2003 wird davon ausgegangen, dass die Aufnahme von Änderungen der Einnahmen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft
3 in das EWR-Abkommen durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu erfolgen hat.
Gemeinsame Erklärung der EWR-EFTA-Staaten
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2003 vom 11. August 2003 zur Aufnahme der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
Die EWR-EFTA-Staaten kommen überein, Betrug, der die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft schädigt, in die Liste der Vortaten zur Geldwäsche aufzunehmen. Aus praktischen Gründen wurde die zweite Geldwäscherichtlinie ohne wechselseitiges Abkommen zum Schutz der finanziellen Interessen der EWR-EFTA-Staaten angenommen. Dennoch gelten die im EWR-Abkommen, vor allem im vierten Erwägungsgrund und in Art. 1, festgelegten Prinzipien der Gegenseitigkeit und Homogenität in vollem Umfang auch für den gegenseitigen Schutz der finanziellen Interessen der Vertragsparteien im Sinne von Beschluss Nr. 98/2003.
Erklärung der Gemeinschaft
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2003 vom 11. August 2003 zur Aufnahme der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
Die Kommission erklärt, dass die Einnahmen der Gemeinschaft zurzeit vor allem aus Eigenmitteln der Gemeinschaft gemäss dem Beschluss des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft bestehen.
Zurzeit geht es bei Betrug, der die finanziellen Interessen der EG schädigt, auf der Einkommensseite vor allem um Betrug in den Bereichen Zölle, Agrarabschöpfungen und Mehrwertsteuer.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zu Beschluss Nr. 141/2009 zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1289/2008 der Kommission in das Abkommen
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1289/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Angaben für den Prospekt und auf Werbung können Drittstaatemittenten ihre historischen Finanzinformationen nach den darin festgelegten Rechnungslegungsgrundsätzen erstellen. Die Aufnahme dieser Verordnung berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens hinsichtlich der Beziehungen zu Drittstaaten.
Einseitige Erklärung Liechtensteins
zum Beschluss Nr. 78/2011 zur Aufnahme der
Richtlinie 2009/138/EG in das Abkommen
"Das Fürstentum Liechtenstein hat 1996 ein bilaterales Abkommen mit der Schweiz betreffend die Direktversicherung abgeschlossen. Ziel dieses Abkommens ist es, auf Basis der Gegenseitigkeit die Bedingungen zu regeln, die erforderlich und hinreichend sind, um Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bei der Direktversicherungstätigkeit im Gebiet der anderen Vertragspartei zu ermöglichen."
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2013 vom 3. Mai 2013 zur Aufnahme der
delegierten Verordnungen (EU) Nr. 311/2012, (EU) Nr. 486/2012 und (EU) Nr. 862/2012 der Kommission in das EWR-Abkommen
"Nach den Verordnungen (EU) Nr. 311/2012 und (EU) Nr. 486/2012 können Drittstaatemittenten ihre historischen Finanzinformationen nach den darin festgelegten Rechnungslegungsgrundsätzen erstellen. Die Aufnahme dieser Verordnungen berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens hinsichtlich der Beziehungen zu Drittstaaten."
1
Anhang IX abgeändert durch
LGBl. 1995 Nr. 69,
LGBl. 1995 Nr. 70,
LGBl. 1995 Nr. 71,
LGBl. 1995 Nr. 218,
LGBl. 1996 Nr. 61,
LGBl. 1996 Nr. 175,
LGBl. 1997 Nr. 43,
LGBl. 1997 Nr. 143,
LGBl. 1998 Nr. 198,
LGBl. 1999 Nr. 22,
LGBl. 1999 Nr. 220,
LGBl. 2000 Nr. 20,
LGBl. 2000 Nr. 21,
LGBl. 2000 Nr. 24,
LGBl. 2000 Nr. 124,
LGBl. 2001 Nr. 49,
LGBl. 2001 Nr. 77,
LGBl. 2001 Nr. 141,
LGBl. 2001 Nr. 155,
LGBl. 2001 Nr. 156,
LGBl. 2002 Nr. 27,
LGBl. 2002 Nr. 75,
LGBl. 2003 Nr. 33,
LGBl. 2003 Nr. 37,
LGBl. 2003 Nr. 118,
LGBl. 2003 Nr. 119,
LGBl. 2003 Nr. 142,
LGBl. 2003 Nr. 143,
LGBl. 2004 Nr. 97,
LGBl. 2004 Nr. 98,
LGBl. 2004 Nr. 109,
LGBl. 2004 Nr. 135,
LGBl. 2004 Nr. 203,
LGBl. 2005 Nr. 74,
LGBl. 2005 Nr. 76,
LGBl. 2005 Nr. 85,
LGBl. 2005 Nr. 97,
LGBl. 2005 Nr. 108,
LGBl. 2005 Nr. 114,
LGBl. 2005 Nr. 143,
LGBl. 2005 Nr. 174,
LGBl. 2005 Nr. 205,
LGBl. 2005 Nr. 249,
LGBl. 2006 Nr. 52,
LGBl. 2006 Nr. 78,
LGBl. 2006 Nr. 181,
LGBl. 2006 Nr. 231,
LGBl. 2006 Nr. 239,
LGBl. 2006 Nr. 268,
LGBl. 2007 Nr. 53,
LGBl. 2007 Nr. 75,
LGBl. 2007 Nr. 107,
LGBl. 2007 Nr. 109,
LGBl. 2007 Nr. 143,
LGBl. 2007 Nr. 253,
LGBl. 2007 Nr. 352,
LGBl. 2008 Nr. 17,
LGBl. 2008 Nr. 20,
LGBl. 2008 Nr. 55,
LGBl. 2008 Nr. 94,
LGBl. 2008 Nr. 106,
LGBl. 2008 Nr. 153,
LGBl. 2008 Nr. 216,
LGBl. 2008 Nr. 250,
LGBl. 2008 Nr. 370,
LGBl. 2009 Nr. 107,
LGBl. 2009 Nr. 108,
LGBl. 2009 Nr. 191,
LGBl. 2009 Nr. 393,
LGBl. 2010 Nr. 55,
LGBl. 2010 Nr. 178,
LGBl. 2010 Nr. 268,
LGBl. 2010 Nr. 269,
LGBl. 2010 Nr. 270,
LGBl. 2011 Nr. 455,
LGBl. 2011 Nr. 456,
LGBl. 2011 Nr. 459,
LGBl. 2011 Nr. 482,
LGBl. 2011 Nr. 516,
LGBl. 2012 Nr. 16,
LGBl. 2012 Nr. 17,
LGBl. 2012 Nr. 256,
LGBl. 2012 Nr. 308,
LGBl. 2012 Nr. 313,
LGBl. 2012 Nr. 384,
LGBl. 2012 Nr. 387,
LGBl. 2013 Nr. 154,
LGBl. 2013 Nr. 155,
LGBl. 2013 Nr. 211,
LGBl. 2013 Nr. 322,
LGBl. 2013 Nr. 396,
LGBl. 2014 Nr. 95,
LGBl. 2014 Nr. 183,
LGBl. 2014 Nr. 184,
LGBl. 2014 Nr. 185,
LGBl. 2014 Nr. 305,
LGBl. 2015 Nr. 47,
LGBl. 2016 Nr. 301,
LGBl. 2016 Nr. 302,
LGBl. 2016 Nr. 303,
LGBl. 2016 Nr. 304,
LGBl. 2016 Nr. 305,
LGBl. 2016 Nr. 306,
LGBl. 2016 Nr. 307,
LGBl. 2017 Nr. 10,
LGBl. 2017 Nr. 150,
LGBl. 2017 Nr. 151,
LGBl. 2018 Nr. 50,
LGBl. 2018 Nr. 405,
LGBl. 2019 Nr. 132,
LGBl. 2019 Nr. 133,
LGBl. 2019 Nr. 186,
LGBl. 2019 Nr. 188,
LGBl. 2019 Nr. 189,
LGBl. 2019 Nr. 195,
LGBl. 2019 Nr. 196,
LGBl. 2019 Nr. 198,
LGBl. 2019 Nr. 252,
LGBl. 2019 Nr. 280,
LGBl. 2019 Nr. 318,
LGBl. 2019 Nr. 319,
LGBl. 2019 Nr. 335,
LGBl. 2019 Nr. 336,
LGBl. 2019 Nr. 337,
LGBl. 2019 Nr. 339,
LGBl. 2019 Nr. 340,
LGBl. 2019 Nr. 341,
LGBl. 2019 Nr. 342,
LGBl. 2019 Nr. 343,
LGBl. 2019 Nr. 344,
LGBl. 2019 Nr. 345,
LGBl. 2019 Nr. 359,
LGBl. 2020 Nr. 49,
LGBl. 2020 Nr. 77,
LGBl. 2020 Nr. 78,
LGBl. 2020 Nr. 170,
LGBl. 2020 Nr. 219,
LGBl. 2020 Nr. 220,
LGBl. 2020 Nr. 222,
LGBl. 2020 Nr. 225,
LGBl. 2020 Nr. 251,
LGBl. 2020 Nr. 252,
LGBl. 2020 Nr. 339,
LGBl. 2020 Nr. 362,
LGBl. 2020 Nr. 428,
LGBl. 2021 Nr. 90,
LGBl. 2021 Nr. 112,
LGBl. 2021 Nr. 173,
LGBl. 2021 Nr. 174,
LGBl. 2021 Nr. 192,
LGBl. 2021 Nr. 275,
LGBl. 2021 Nr. 332,
LGBl. 2021 Nr. 379,
LGBl. 2021 Nr. 380,
LGBl. 2021 Nr. 381,
LGBl. 2022 Nr. 7,
LGBl. 2022 Nr. 8,
LGBl. 2022 Nr. 9,
LGBl. 2022 Nr. 84,
LGBl. 2022 Nr. 125,
LGBl. 2022 Nr. 156,
LGBl. 2022 Nr. 157,
LGBl. 2022 Nr. 158,
LGBl. 2022 Nr. 170,
LGBl. 2022 Nr. 171,
LGBl. 2022 Nr. 187,
LGBl. 2022 Nr. 207,
LGBl. 2022 Nr. 247,
LGBl. 2022 Nr. 248,
LGBl. 2022 Nr. 256,
LGBl. 2022 Nr. 257,
LGBl. 2022 Nr. 266,
LGBl. 2022 Nr. 287,
LGBl. 2022 Nr. 288,
LGBl. 2022 Nr. 290,
LGBl. 2022 Nr. 331,
LGBl. 2022 Nr. 362,
LGBl. 2022 Nr. 388,
LGBl. 2023 Nr. 1,
LGBl. 2023 Nr. 2,
LGBl. 2023 Nr. 3,
LGBl. 2023 Nr. 4,
LGBl. 2023 Nr. 5,
LGBl. 2023 Nr. 8,
LGBl. 2023 Nr. 9,
LGBl. 2023 Nr. 20,
LGBl. 2023 Nr. 21,
LGBl. 2023 Nr. 23,
LGBl. 2023 Nr. 24,
LGBl. 2023 Nr. 34,
LGBl. 2023 Nr. 57,
LGBl. 2023 Nr. 59,
LGBl. 2023 Nr. 60,
LGBl. 2023 Nr. 62,
LGBl. 2023 Nr. 87,
LGBl. 2023 Nr. 90,
LGBl. 2023 Nr. 115,
LGBl. 2023 Nr. 208,
LGBl. 2023 Nr. 230,
LGBl. 2023 Nr. 231,
LGBl. 2023 Nr. 233,
LGBl. 2023 Nr. 235,
LGBl. 2023 Nr. 262,
LGBl. 2023 Nr. 274,
LGBl. 2023 Nr. 276,
LGBl. 2023 Nr. 277,
LGBl. 2023 Nr. 278,
LGBl. 2023 Nr. 279,
LGBl. 2023 Nr. 284,
LGBl. 2023 Nr. 285,
LGBl. 2023 Nr. 286,
LGBl. 2023 Nr. 287,
LGBl. 2023 Nr. 288,
LGBl. 2023 Nr. 296,
LGBl. 2023 Nr. 314,
LGBl. 2023 Nr. 315,
LGBl. 2023 Nr. 317,
LGBl. 2023 Nr. 318,
LGBl. 2023 Nr. 389,
LGBl. 2023 Nr. 453,
LGBl. 2023 Nr. 454,
LGBl. 2024 Nr. 22,
LGBl. 2024 Nr. 50,
LGBl. 2024 Nr. 58,
LGBl. 2024 Nr. 71,
LGBl. 2024 Nr. 72,
LGBl. 2024 Nr. 194,
LGBl. 2024 Nr. 195,
LGBl. 2024 Nr. 211,
LGBl. 2024 Nr. 212,
LGBl. 2024 Nr. 271,
LGBl. 2024 Nr. 272,
LGBl. 2024 Nr. 273,
LGBl. 2024 Nr. 274,
LGBl. 2024 Nr. 275,
LGBl. 2024 Nr. 276,
LGBl. 2024 Nr. 277,
LGBl. 2024 Nr. 278,
LGBl. 2024 Nr. 281,
LGBl. 2024 Nr. 282,
LGBl. 2024 Nr. 303,
LGBl. 2024 Nr. 304 und
LGBl. 2024 Nr. 305.