0.110
Anhang XV
Staatliche Beihilfen1
Verzeichnis nach Art. 63
Einleitung
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,
so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
Sektorale Anpassungen
Zwischen den Vertragsparteien gelten die Bestimmungen zu den bestehenden staatlichen Beihilfen, die in Anhang IV Kapitel 3 (Wettbewerbspolitik) der Beitrittsakte vom 16. April 2003 festgelegt sind.
Zwischen den Vertragsparteien finden die Bestimmungen über die bestehenden Beihilferegelungen Anwendung, die in Kapitel 2 (Wettbewerbspolitik) des Anhangs V der Beitrittsakte vom 25. April 2005 festgelegt sind.
Zwischen den Vertragsparteien finden die Bestimmungen über die bestehenden Beihilferegelungen Anwendung, die in Kapitel 2 (Wettbewerbspolitik) des Anhangs IV der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegt sind.
Übergangszeitraum
Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 4) finden Anwendung.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
Öffentliche Unternehmen
1. Aufgehoben
1a. 32006 L 0111: Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
a) Das Wort "Kommission" wird ersetzt durch "zuständige Überwachungsbehörde gemäss Art. 62 des EWR-Abkommens".
b) Der Wortlaut "Handel zwischen den Mitgliedstaaten" wird ersetzt durch "Handel zwischen den Vertragsparteien".
Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie
1aa. Aufgehoben
Beihilfen für den Schiffbau
1b. Aufgehoben
1c. 395 R 3094: Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. Nr. L 332 vom 30.12.1995, S. 1), geändert durch:
- 396 R 1904: Verordnung (EG) Nr. 1904/96 des Rates vom 27. September 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. Nr. L 251 vom 3.10.1996, S. 5);
- 397 R 2600: Verordnung (EG) Nr. 2600/97 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3094/95 über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. Nr. 351 vom 23.12.1997, S. 18).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) "Art. 92 des Vertrages" wird durch "Art. 61 des EWR-Abkommens" ersetzt;
b) "Art. 93 des Vertrages" wird durch "Art. 62 des EWR-Abkommens" ersetzt;
c) in Art. 7 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 wird der Ausdruck "mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar" durch den Ausdruck "mit dem Funktionieren dieses Abkommens vereinbar" ersetzt;
d) Art. 7 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung;
e) Art. 7 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung;
f) Art. 7 Abs. 3 findet keine Anwendung.
1ca. Aufgehoben
1d. Aufgehoben
"De-minimis"-Beihilfen
1e. Aufgehoben
1ea. 32013 R 1407: Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1.), geändert durch:
- 32020 R 0972: Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 Abs. 1 wird Folgendes angefügt: ‚Die Verordnung gilt nicht für Sektoren, die nicht unter die Art. 61 bis 64 des EWR-Abkommens fallen.‘
b) Die Worte ,Art. 107 Abs. 1 EG-Vertrag‘ werden durch die Worte ,Art. 61 Abs. 1 EWR-Abkommen‘ ersetzt.
c) Die Worte ‚Art. 108 Abs. 3 EG-Vertrag‘ werden durch die Worte ‚Art. 1 Abs. 3 von Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen‘ ersetzt.
1f. Aufgehoben
1g. Aufgehoben
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
1h 32012 D 0021: Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
a) Das Wort "Kommission" wird durch die Worte "zuständige Überwachungsbehörde im Sinne des Art. 62 des EWR-Abkommens" ersetzt.
b) Die Worte "mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar" werden durch die Worte "mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar" ersetzt.
c) Das Wort "Mitgliedstaat" wird durch die Worte "EU-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt. Das Wort "Mitgliedstaaten" wird durch die Worte "EU-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten" ersetzt.
d) In Art. 1 und Art. 2 Abs. 3 wird die Bezugnahme auf "Art. 108 Abs. 3 AEUV" durch die Bezugnahme auf "Art. 1 Abs. 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen" ersetzt.
e) In Art. 2 wird die Bezugnahme auf "Art. 106 Abs. 2 AEUV" durch die Bezugnahme auf "Art. 59 Abs. 2 des EWR-Abkommens" ersetzt.
f) In Art. 3 wird die Bezugnahme auf "Art. 108 Abs. 3 AEUV" durch die Bezugnahme auf "Art. 1 Abs. 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen" ersetzt.
g) In Art. 5 wird die Bezugnahme auf "Art. 107 AEUV" durch die Bezugnahme auf "Art. 61 des EWR-Abkommens" ersetzt.
1ha. 32012 R 0360: Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), geändert durch:
- 32018 R 1923: Verordnung (EU) 2018/1923 der Kommission vom 7. Dezember 2018 (ABl. L 313 vom 10.12.2018, S. 2)"
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 Abs. 1 werden die Worte "Art. 106 Abs. 2 AEUV" durch die Worte "Art. 59 Abs. 2 des EWR-Abkommens" ersetzt.
b) In Art. 1 Abs. 2 wird Folgendes angefügt:
"Die Verordnung gilt nur für Sektoren, die unter die Art. 61 bis 64 des EWR-Abkommens fallen."
c) In Art. 2 Abs. 1 werden die Worte "Art. 107 Abs. 1 AEUV" durch die Worte "Art. 61 Abs. 1 des EWR-Abkommens" ersetzt.
d) In Art. 2 Abs. 1 werden die Worte "Art. 108 Abs. 3 AEUV" durch die Worte "Art. 1 Abs. 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen" ersetzt.
1i. Aufgehoben
Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen, Forschung, Entwicklung, Innovation, Umweltschutz, regionale Investitionen, Frauen als Unternehmerinnen, Beschäftigung und Ausbildung
1j. 32014 R 0651: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), geändert durch:
- 32017 R 1084: Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1);
- 32021 R 1237: Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39);
- 32020 R 0972: Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3);
- 32021 R 0452: Verordnung (EU) 2021/452 der Kommission vom 15. März 2021 (ABl. L 89 vom 16.3.2021, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die Bezugnahme auf ,Art. 106 Abs. 2 AEUV‘ wird durch die Bezugnahme auf ,Art. 59 Abs. 2 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
b) Die Bezugnahme auf ,Art. 107 Abs. 1 AEUV‘ wird durch die Bezugnahme auf ,Art. 61 Abs. 1 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
c) Die Bezugnahme auf die ,Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union‘ wird durch die Bezugnahme auf die ,Art. 61 und 62 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
d) Die Bezugnahme auf ,Art. 107 Abs. 3 AEUV‘ wird durch die Bezugnahme auf ,Art. 61 Abs. 3 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
e) Die Bezugnahme auf ,Art. 107 Abs. 3 Bst. a AEUV‘ wird durch die Bezugnahme auf ,Art. 61 Abs. 3 Bst. a des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
f) Die Bezugnahme auf ,Art. 107 Abs. 3 Bst. c AEUV‘ wird durch die Bezugnahme auf ,Art. 61 Abs. 3 Bst. c des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
g) Für die EFTA-Staaten wird die Bezugnahme auf ,Art. 108 Abs. 3 AEUV‘ durch die Bezugnahme auf ,Art. 1 Abs. 3 von Teil I des Protokolls 3 zum Abkommen zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes‘ ersetzt.
h) Die Worte ‚mit dem Binnenmarkt vereinbar‘ werden durch die Worte ‚mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar‘ ersetzt.
i) Das Wort ‚Mitgliedstaat‘ wird durch die Worte ‚EU-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat‘ ersetzt. Das Wort ‚Mitgliedstaaten‘ wird durch die Worte ‚EU-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten‘ ersetzt.
j) Das Wort ‚Kommission‘ wird durch die Worte ‚zuständige Überwachungsbehörde im Sinne des Art. 62 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
k) Die Worte ,in Anhang I des AEUV aufgeführten‘ werden durch die Worte ,in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten und unter das EWR-Abkommen fallenden‘ ersetzt.
l) Das Wort ,Unionsregister‘ wird durch die Worte ,Register im Geltungsbereich des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
m) Das Wort ,Unionsmittel‘ wird durch die Worte ,Unions- oder EWR-Mittel‘ ersetzt.
n) Das Wort ,Unionsrecht‘ wird durch das Wort ,EWR-Abkommen‘ ersetzt.
o) Verweise auf Unionsvorschriften bedeuten nicht, dass die EFTA-Staaten zur Einhaltung von Unionsvorschriften verpflichtet sind, die nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen worden sind.
Rechtsakte, die die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde gebührend berücksichtigen müssen
Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde haben bei der Anwendung der Art. 61 bis 63 des Abkommens und der Vorschriften, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, die Grundsätze und Regelungen der folgenden Rechtsakte gebührend zu berücksichtigen:2
Überprüfung durch die Kommission
Vorherige Unterrichtung über die beabsichtigten staatlichen
Beihilfen und andere Verfahrensregeln
2. Aufgehoben
3. Aufgehoben
4. Aufgehoben
5. Aufgehoben
6. Aufgehoben
7. Aufgehoben
Bewertung der Beihilfen von geringer Bedeutung
8. Aufgehoben
Staatliche Beteiligungen
9. Aufgehoben
Missbräuchlich gewährte Beihilfen
10. Aufgehoben
Staatliche Bürgschaften
11. Aufgehoben
12. Aufgehoben
Rahmen für sektorale Beihilferegelungen
Textil- und Bekleidungsindustrie
13. Aufgehoben
14. Aufgehoben
Kunstfaserindustrie
15. Aufgehoben
Kraftfahrzeugindustrie
16. Aufgehoben
17. Aufgehoben
Rahmen für allgemeine regionale Beihilferegelungen
18. Aufgehoben
19. Aufgehoben
20. Aufgehoben
21. Aufgehoben
22. Aufgehoben
23. Aufgehoben
24. Aufgehoben
25. Aufgehoben
Horizontale Rahmen
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Umweltbereich
26. Aufgehoben
27. Aufgehoben
28. Aufgehoben
29. Aufgehoben
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und
Entwicklungsbeihilfen
30. Aufgehoben
31. Aufgehoben
Allgemeine Beihilferegelungen
32. Aufgehoben
33. Aufgehoben
Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzungen
34. Aufgehoben
Beschäftigungsbeihilfen
35. Aufgehoben
36. Aufgehoben
Kontrolle der Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie
37. Aufgehoben
Allgemeines
I. Aufgehoben
II. Was die EWR-relevanten Rechtsakte betrifft, die die EG-Kommission nach dem 31. Juli 1991 erlassen hat, hat die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss den ihr im Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes übertragenen Befugnisse nach Beratung mit der EG-Kommission entsprechende Rechtsakte zu erlassen, damit weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. Die von der Kommission erlassenen Rechtsakte werden nicht in diesen Anhang aufgenommen. Bei ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wird auf ihre Relevanz für den EWR hingewiesen und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt auf diese Veröffentlichung verwiesen. Die entsprechenden Rechtsakte der EFTA-Überwachungsbehörde werden in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und in der EWR-Abteilung des Amtsblattes veröffentlicht. Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde haben bei der Anwendung der Art. 61 bis 63 des Abkommens und der Vorschriften, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, die Grundsätze und Regelungen dieser Rechtsakte gebührend zu berücksichtigen.
Anlage
Liste der in Anhang XV
Nummer 1e Bst. d und 1j Bst. j

aufgeführten Waren
Nummer der Brüsseler
Nomenklatur
Warenbezeichnung
Kapitel 1
Lebende Tiere
Kapitel 2
Fleisch und geniessbare Schlachtnebenerzeugnisse
Kapitel 3
Fische, Krebstiere und Weichtiere
Kapitel 4
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig
Kapitel 5
 
05.04
Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt
05.15
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungeniessbar
Kapitel 6
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Kapitel 7
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
Kapitel 8
Geniessbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
Kapitel 9
Kaffee, Tee und Gewürze, ausgenommen Mate (Position 09.03)
Kapitel 10
Getreide
Kapitel 11
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen
Kapitel 12
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter
Kapitel 13
 
ex 13.03
Pektin
Kapitel 15
 
15.01
Schweineschmalz und anderes ausgeschmolzenes Schweinefett und Geflügelfett
15.02
nicht ausgeschmolzenes Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen; Talg (auch Feintalg ('premier jus')) aus diesen Fetten
15.03
Schmalzstearin, Oleostearin und Talgstearin; Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet
15.04
Fette und Öle von Fischen und Meeressäugetieren, auch raffiniert
15.07
Fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh, raffiniert oder gereinigt
15.12
Tierische und pflanzliche Fette und Öle, hydriert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet
15.13
Margarine, Kunstspeisefett und andere geniessbare verarbeitete Fette
15.17
Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen
Kapitel 16
Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren oder Weichtieren
Kapitel 17
 
17.01
Rüben- und Rohrzucker, fest
17.02
Andere Zucker; Zuckersirupe; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert
17.03
Melassen, auch entfärbt
17.05
Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt, ausgenommen Fruchtsäfte mit beliebigem Zusatz von Zucker
Kapitel 18
 
18.01
Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet
18.02
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
Kapitel 20
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
Kapitel 22
 
22.04
Traubenmost, teilweise vergoren, dessen Gärung anders als durch Alkohol unterbrochen worden ist
22.05
Wein aus frischen Weintrauben; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist
22.07
Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke
ex 22.08
ex 22.09
Ethylalkohol und neutraler Alkohol, auch vergällt, mit beliebigem Alkoholgehalt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in diesem Anhang aufgeführt sind, ausgenommen Likör und andere Spirituosen, zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen - konzentrierte Extrakte - zur Herstellung von Getränken
22.10
Speiseessig
Kapitel 23
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter
Kapitel 24
 
24.01
Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle
Kapitel 45
 
45.01
Naturkork, unbearbeitet, Korkschrot und Korkmehl; Korkabfälle
Kapitel 54
 
54.01
Flachs, roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschliesslich Reissspinnstoff)
Kapitel 57
 
57.01
Hanf (Cannabis sativa), roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschliesslich Reissspinnstoff)

1   Anhang XV abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 71, LGBl. 1995 Nr. 215, LGBl. 1996 Nr. 104, LGBl. 1997 Nr. 89, LGBl. 1998 Nr. 89, LGBl. 1998 Nr. 144, LGBl. 1999 Nr. 77, LGBl. 2002 Nr. 61, LGBl. 2003 Nr. 208, LGBl. 2004 Nr. 234, LGBl. 2005 Nr. 45, LGBl. 2005 Nr. 249, LGBl. 2006 Nr. 8, LGBl. 2006 Nr. 204, LGBl. 2007 Nr. 54, LGBl. 2007 Nr. 214, LGBl. 2007 Nr. 253, LGBl. 2007 Nr. 352, LGBl. 2009 Nr. 16, LGBl. 2012 Nr. 258, LGBl. 2013 Nr. 171, LGBl. 2014 Nr. 85, LGBl. 2014 Nr. 95, LGBl. 2014 Nr. 220, LGBl. 2014 Nr. 266, LGBl. 2014 Nr. 305, LGBl. 2019 Nr. 172, LGBl. 2019 Nr. 245, LGBl. 2023 Nr. 57, LGBl. 2023 Nr. 274, LGBl. 2023 Nr. 382 und LGBl. 2024 Nr. 71.

2   Gemäss Abs. II des Abschnitts "Allgemeines" hat die EFTA-Überwachungsbehörde zu den von der EG-Kommission nach dem 31. Juli 1991 erlassenen Rechtsakten, die ursprünglich unter dieser Überschrift aufgeführte, vor dem 31. Juli angenommene, Rechtsakte ergänzen oder ersetzen, entsprechende Rechtsakte zu erlassen, damit weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten, ohne dass sie jedoch in diesen Anhang aufgenommen werden.