| 170.51 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1995
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Nr. 99
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ausgegeben am 3. Mai 1995
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Gesetz
vom 22. März 1995
über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften.
Art. 2
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) "EWRA": das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum;
b) "EWR": der Europäische Wirtschaftsraum;
c) "EU": die Europäische Union;
1
d) "EU-Rechtsvorschriften": die vom EU-Gesetzgeber im Rahmen eines der in den EU-Verträgen beschriebenen ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren verabschiedeten Rechtsvorschriften;
2
e) "EWR-Rechtsvorschriften": die in das EWRA übernommenen EU-Rechtsvorschriften, einschliesslich allfälliger Anpassungen an denselben.
3
II. Umsetzung der EWR-Rechtsvorschriften
Art. 3
Umsetzung mit Verordnung
Die Regierung erlässt, unter Vorbehalt der dem Landtag zukommenden Rechte, Verordnungen zur Durchführung der direkt anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich der Anhänge I und II EWRA.
III. Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften
Art. 4
4
Grundsatz
1) Die für Liechtenstein anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften ergeben sich aus dem EWRA sowie der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt.
2) Die Kundmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt erhält den Titel einer EU-Rechtsvorschrift sowie deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union.
3) Der vollständige Wortlaut einer EU-Rechtsvorschrift kann im Amtsblatt der Europäischen Union
5 eingesehen werden.
Art. 5
6
EWR-Register
1) Die Regierung erstellt ein elektronisches Register der nach Massgabe von Art. 4 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung des Registers, insbesondere dessen Inhalt, mit Verordnung.
IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 8
Durchführungsverordnungen
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
2) Die Regierung kann die ihr nach Art. 5 übertragene Aufgabe an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
9
Art. 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
170.51 G über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 Nr. 358 ausgegeben am 1. Dezember 2020 |
Gesetz
vom 30. September 2020
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Umsetzung und Kundmachung der
EWR-Rechtsvorschriften
...
Der vollständige Wortlaut von EU-Rechtsvorschriften, für die als Fundstelle in Bestimmungen des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
10 geltenden Rechts auf die EWR-Rechtssammlung Bezug genommen wird, kann nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin in der nach bisherigem Recht geführten EWR-Rechtssammlung oder im Amtsblatt der Europäischen Union
11 eingesehen werden.
...
1
Art. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 358.
2
Art. 2 Bst. d eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 358.
3
Art. 2 Bst. e eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 358.
4
Art. 4 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 358.
6
Art. 5 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 358.
7
Art. 6 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 358.
8
Art. 7 aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 358.
9
Art. 8 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 358.
10
Inkrafttreten: 1. Februar 2021.