Art. 4
Das Amt für Volkswirtschaft ist zuständig für die:
6a) Anwendung von Protokoll 4 EWRA über die Ursprungsregeln;
b) Ermächtigung von Ausführern zur Anfertigung von Erklärungen auf der Rechnung ohne Rücksicht auf den Warenwert;
c) Ausstellung von Ursprungsnachweisen;
d) Vor- und Nachprüfung von Ursprungsnachweisen;
e) Prüfung von Lieferantenerklärungen;
f) Aufsicht über die Binnenkumulation;
g) Durchführung der Zollverfahren nach Massgabe des EWR-Rechts;
h) Rückerstattung und Nacherhebung von Zöllen;
i) Durchführung von Art. 21 Abs. 1 EWRA sowie von Protokoll 10 EWRA über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr;
k) Durchführung von Art. 21 Abs. 2 EWRA sowie von Protokoll 11 EWRA über die Amtshilfe in Zollsachen;
l) Koordination der Ermittlungstätigkeiten des Amtes für Volkswirtschaft sowie der Eidgenössischen Oberzolldirektion im Rahmen von Protokoll 11 EWRA über die Amtshilfe in Zollsachen;
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m) Erteilung von Auskünften in Zollsachen an Amtsstellen der Landesverwaltung sowie an Dritte;
n) Koordination mit den schweizerischen Behörden bei der Erteilung und Abwicklung von Bewilligungen;
o) Durchführung des EWR-Rechts im Transportbereich, insbesondere in bezug auf die Gewährleistung des gewerblichen Personen- und Gütertransportverkehrs an den schweizerischen Zollämtern im Fürstentum Liechtenstein sowie am schweizerischen Zollamt Buchs nach Massgabe des EWR-Rechts;
p) Aufsicht über die Kabotage;
q) Entgegennahme und Weiterleitung von Importmeldungen an Amtsstellen der Landesverwaltung;
r) Erteilung amtlicher Auskünfte über die Martküberwachung sowie über den der Marktüberwachung unterstehenden Warenverkehr;
s) Führung und Auswertung von Statistiken zur Marktüberwachung;
t) Durchführung von Untersuchungshandlungen bei Verdacht auf Widerhandlungen;
u) Mitwirkung in Fachgremien;
v) Übertragung von Tätigkeiten an Dritte sowie die Aufsicht über diese.