411.521.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1995 Nr. 121 ausgegeben am 9. Juni 1995
Verordnung
vom 25. April 1995
über die Beurteilung der Kinder und deren Beförderung an der Primarschule
Aufgrund von Art. 9 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994, LGBl. 1994 Nr. 74, verordnet die Regierung:
I. Beurteilung der Kinder
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck und Aufgabe der Beurteilung
1) Die Beurteilung steht im Dienst der Förderung des einzelnen Kindes und seiner schulischen Leistungen. Sie fördert das Selbstvertrauen und das Vertrauen des Kindes in sein Können und in seine Leistungsfähigkeit und befähigt es, in zunehmendem Masse sich selbst zu beurteilen.
2) Die Beurteilung trägt dazu bei, die Lernvorgänge im Unterricht so zu gestalten, dass das einzelne Kind seine Lernziele erreichen kann. Sie verschafft Kenntnis über den Leistungsstand des einzelnen Kindes und der ganzen Klasse, damit die Wirkung des Unterrichts überprüft werden kann.
3) Die Beurteilung ist eine wichtige Information für die Eltern und eine wichtige Grundlage für Entscheidungen über die dem Kind entsprechenden schulischen Ausbildungswege.
Art. 2
Beurteilungsverfahren
1) Zur Erfüllung von Zweck und Aufgabe der Beurteilung werden die folgenden Verfahren unterschieden:
a) die formative Beurteilung;
b) die summative Beurteilung;
c) die prognostische Beurteilung.
2) Die Beurteilung erfolgt ohne Ziffernnoten.
Art. 3
Hilfsmittel
Das Schulamt kann Hilfsmittel für die sachgerechte Beurteilung abgeben.
B. Die formative Beurteilung
Art. 4
Förderung der Selbstbeurteilung im Unterricht
Das Vermögen des einzelnen Kindes, sein eigenes Lern-, Sozial- und Arbeitsverhalten angemessen zu beurteilen, ist im Unterricht zu fördern.
Art. 5
Rückmeldungen im Unterricht
1) Zur Förderung von Lernfortschritten erhält jedes Kind direkte Rückmeldungen im Unterricht.
2) Die Rückmeldungen erfolgen aufgrund von Beobachtungen des Kindes im Lern-, Sozial- und Arbeitsverhalten.
Art. 6
Formative Gesamtbeurteilung
1) Die formative Gesamtbeurteilung hat auf der Grundlage der durch die Rückmeldungen im Unterricht bewirkten Lernfortschritte und der Selbstbeurteilung des Kindes zu erfolgen.
2) Dabei sind die Lernfortschritte des einzelnen Kindes entsprechend zu berücksichtigen.
C. Die summative Beurteilung
Art. 7
Feststellung des Leistungsstandes
1) In den einzelnen Fächern wird der Leistungsstand mittels Lernkontrollen festgestellt.
2) Die Lernkontrollen haben sich an den Lernzielen zu orientieren.
3) Die in den einzelnen Fächern und Fachbereichen zu erreichenden Lernziele ergeben sich aus dem Lehrplan.
Art. 8
Durchführung der Lernkontrollen
1) Lernkontrollen werden durchgeführt, sobald die Kinder nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit die in der Unterrichtsplanung vorgesehenen Lernziele erarbeitet haben.
2) Durch die Lernkontrolle wird festgestellt, ob die Lernziele erreicht sind.
3) Bevor eine Lernkontrolle durchgeführt wird, ist den Kindern bekanntzugeben, nach welchen Gesichtspunkten die Erreichung der Lernziele beurteilt wird.
Art. 9
Summative Gesamtbeurteilung
1) Die summative Gesamtbeurteilung hat auf der Grundlage der in den einzelnen Fächern und Fachbereichen durchgeführten Lernkontrollen zu erfolgen.
2) Dabei sind die Fähigkeiten und Fertigkeiten des einzelnen Kindes entsprechend zu berücksichtigen.
D. Die prognostische Beurteilung
Art. 10
Prognostische Gesamtbeurteilung
1) Die prognostische Gesamtbeurteilung erfolgt auf der Grundlage der formativen und summativen Gesamtbeurteilungen (Art. 6 und 9).
2) Sie enthält Aussagen über die voraussichtliche weitere schulische Entwicklung des einzelnen Kindes.
II. Massnahmen
Art. 11
Massnahmen im Unterricht
Für jedes einzelne Kind sind im Unterricht die sich aus der formativen Beurteilung ergebenden geeigneten didaktischen Massnahmen durchzuführen.
Art. 12
Besondere schulische Massnahmen
1) Ergibt sich aus den verschiedenen Gesamtbeurteilungen die Notwendigkeit einer weitergehenden Förderung, können besondere schulische Massnahmen durchgeführt werden.
2) Die Voraussetzungen für die Durchführung solcher Massnahmen werden von der Regierung mit Verordnung festgelegt.
Art. 13
Freiwillige Wiederholung einer Schulstufe
1) Eine Schulstufe kann vorbehaltlich Abs. 3 freiwillig wiederholt werden.2
2) Die 5. Schulstufe kann nur in begründeten Fällen und mit Bewilligung des Schulrates freiwillig wiederholt werden. Gegen die Entscheidung des Schulrates ist gemäss Art. 114 des Schulgesetzes Beschwerde zulässig. Als Bewilligungsgründe gelten:
a) eine Lese-, Rechtschreib- oder Rechenschwäche, die gerade behandelt wird;
b) eine längere Krankheit;
c) eine Entwicklungsverzögerung;
d) ein unregelmässiger Bildungsgang;
e) ungünstige Familienverhältnisse.
3) Die Primarschulzeit darf einschliesslich der Wiederholung von Schulstufen insgesamt sieben Schuljahre, bei Zurückstellung nach Art. 86 des Schulgesetzes sechs Schuljahre nicht überschreiten.3
III. Orientierung der Eltern
Art. 14
Das Elterngespräch
1) Über die verschiedenen Gesamtbeurteilungen (Art. 6, 9 und 10) sowie über die sich daraus ergebenden Massnahmen (Art. 11, 12 und 13) sind die Eltern in einem ausführlichen Gespräch in Kenntnis zu setzen.
2) Es sind je Schuljahr mindestens zwei ausführliche Elterngespräche zu führen, eines in der Mitte und eines gegen Ende des Schuljahres.
Art. 15
Bestätigung des Elterngespräches
1) Es ist den Eltern schriftlich zu bestätigen, dass ein ausführliches Gespräch über die verschiedenen Gesamtbeurteilungen bezüglich des Lern-, Sozial- und Arbeitsverhaltens sowie über den Leistungsstand stattgefunden hat.
2) Die Bestätigung enthält darüber hinaus die folgenden Angaben:
a) die Personalien des Kindes;
b) den vom Kind besuchten Schulort;
c) die vom Kind besuchte Schulstufe;
d) die Anzahl der Absenzen des Kindes seit dem letzten Gespräch;
e) das Datum des Gespräches;
f) die Unterschrift der Klassenlehrperson.
3) Ausserdem sind die Eltern schriftlich über die Erreichung der Lernziele, das Lern- und Arbeitsverhalten sowie das Sozialverhalten zu informieren. Darüber hinaus können nähere Erläuterungen zu den Beurteilungen gemacht werden.4
Art. 16
Kenntnisnahme der Bestätigung durch die Eltern
1) Durch die Gegenzeichnung nehmen die Eltern von der Beurteilung Kenntnis.5
2) Die Gegenzeichnung bedeutet keine Anerkennung der von der Klassenlehrperson vorgenommenen Beurteilungen.
Art. 17
Orientierung ohne Elterngespräch
1) Erscheinen die Eltern trotz schriftlicher Einladung nicht zum Gespräch, sind ihnen die folgenden Angaben schriftlich mitzuteilen:
a) die Personalien des Kindes;
b) den vom Kind besuchten Schulort;
c) die vom Kind besuchte Schulstufe;
d) die Anzahl der Absenzen des Kindes seit dem letzten Gespräch;
e) das Datum der schriftlichen Einladung zum Gespräch;
f) die Unterschrift der Klassenlehrperson.
2) Ausserdem sind die Eltern schriftlich über die Erreichung der Lernziele, das Lern- und Arbeitsverhalten sowie das Sozialverhalten zu informieren. Darüber hinaus können nähere Erläuterungen zu den Beurteilungen gemacht werden.6
3) Aufgehoben7
Art. 18
Verfahren
1) Die Bestätigungen gemäss Art. 15 und 17 sind amtlich und müssen an allen Primarschulen nach einheitlichen Gesichtspunkten vorgenommen werden.8
2) Die Gestaltung der entsprechenden Formulare steht unter der Aufsicht des Schulamtes.
Art. 199
Aufgehoben
IV. Beförderung
Art. 20
Grundsatz und Ausnahme
1) Am Ende des Schuljahres werden alle Kinder einer Schulstufe in die nächst höhere Schulstufe befördert.
2) Davon ausgenommen sind Kinder, welche eine Schulstufe freiwillig wiederholen (Art. 13).
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Art. 22
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Vorschriften aufgehoben:
a) Verordnung vom 1. April 1986 über die Notengebung und Beförderung an der Primarschule, LGBl. 1986 Nr. 41, in der Fassung der Verordnung vom 20. März 1991, LGBl. 1991 Nr. 23, soweit sie das Beurteilungsverfahren in den ersten und zweiten Stufen der Primarschulen betrifft;
b) Verordnung vom 9. November 1993 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Notengebung und Beförderung an der Primarschule, LGBl. 1993 Nr. 99, soweit sie das Beurteilungsverfahren in den ersten und zweiten Stufen der Primarschulen betrifft.
Art. 23
Übergangsbestimmung
1) Für die dritten, vierten und fünften Stufen der einzelnen Primarschulen bestimmt die Regierung mit Regierungsbeschluss den Zeitpunkt, ab welchem das Beurteilungsverfahren gemäss dieser Verordnung angewendet wird. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Beurteilungsverfahren gemäss der Verordnung vom 1. April 1986 über die Notengebung und Beförderung an der Primarschule, LGBl. 1986 Nr. 41, in der Fassung der Verordnung vom 20. März 1991, LGBl. 1991 Nr. 23, und der Verordnung vom 9. November 1993, LGBl. 1993 Nr. 99, massgebend.
2) Die Regierung hat diese Verordnung für die dritten, vierten und fünften Stufen einer Primarschule für anwendbar zu erklären, wenn die Lehrpersonen einer Schule durch Fortbildung genügend auf die Anwendung dieser Verordnung vorbereitet worden sind.
3) Bis spätestens zum Beginn des Schuljahres 1999/2000 ist diese Verordnung für alle dritten, vierten und fünften Stufen der einzelnen Primarschulen für anwendbar zu erklären.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef

1   LR 411.0

2   Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 86.

3   Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 86.

4   Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 86.

5   Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 86.

6   Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 86.

7   Art. 17 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 86.

8   Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 86.

9   Art. 19 aufgehoben durch LGBl. 2010 Nr. 86.