411.261
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1995 Nr. 190 ausgegeben am 13. Oktober 1995
Verordnung
vom 29. August 1995
über das Freiwillige 10. Schuljahr
Aufgrund von Art. 52a des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994, LGBl. 1994 Nr. 74, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Aufgabe
Das Freiwillige 10. Schuljahr dient der Berufsvorbereitung.
Art. 2
Typen
1) Das Freiwillige 10. Schuljahr kann nach Bedarf in der Form von verschiedenen Typen geführt werden.
2) Die Typenbildung erfolgt nach den Anforderungen in den verschiedenen Berufsausbildungen, auf welche das Freiwillige 10. Schuljahr vorbereitet.
Art. 3
Aufnahmevoraussetzungen
1) In das Freiwillige 10. Schuljahr kann auf Gesuch hin aufgenommen werden, wer die 9. Schulstufe absolviert hat.
2) Das Gesuch wird bewilligt, wenn die Klassenlehrperson der 9. Schulstufe aufgrund einer positiven Beurteilung des Leistungs-, Arbeits- und Sozialverhaltens und die Schulleitung aufgrund eines Aufnahmegespräches eine Aufnahme in das Freiwillige 10. Schuljahr empfiehlt.
3) Über das Gesuch entscheidet der Schulrat.
4) Gesuche, welche nicht innert der angezeigten Frist eingereicht werden, müssen nicht berücksichtigt werden.
Art. 4
Mindestklassengrösse
Für die Eröffnung einer Klasse bedarf es fünfzehn definitiver Anmeldungen.
Art. 5
Dauer
Das Freiwillige 10. Schuljahr dauert zwei Semester.
Art. 6
Unterrichtsform
Der Unterricht wird in der Form von Klassenunterricht erteilt.
Art. 7
Ausschluss
1) Bei undiszipliniertem Verhalten, insbesondere unentschuldigtem Fehlen oder Stören des Unterrichts, sowie bei Gefährdung der Mitschüler kann die Schulleitung den Ausschluss vom Freiwilligen 10. Schuljahr androhen. Wird die geordnete Schulführung dauernd schwer beeinträchtigt, kann die Regierung das Kind auf Antrag der Schulleitung vom Freiwilligen 10. Schuljahr ausschliessen (Art. 89 Schulgesetz).
2) Bei ungenügenden Leistungen oder ungenügendem Arbeitsverhalten kann die Konferenz der Lehrpersonen nach fruchtloser Mahnung den Ausschluss beschliessen.
II. Der Lehrplan
Art. 8
Zielsetzungen
1) Der Lehrplan hat sich an den Anforderungen der Berufsausbildungen, auf welche das Freiwillige 10. Schuljahr vorbereitet, zu orientieren.
2) Der Lehrplan berücksichtigt in einem ausgewogenen Verhältnis Lernziele aus den Fachbereichen Mensch und Umwelt, Sprache, Mathematik, Gestaltung und Musik sowie Sport.
3) Der Lehrplan bietet den Schülerinnen und Schülern geeignete Wahlmöglichkeiten, damit sie sich nach ihren individuellen Bedürfnissen auf die von ihnen angestrebte Berufsausbildung vorbereiten können.
Art. 9
Pflichtfachbereich
1) Zum Pflichtfachbereich gehören die Fächer Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache und Sport.
2) Es können weitere Fächer in den Pflichtfachbereich aufgenommen werden.
Art. 10
Ausführungsvorschriften
1) Die Regierung erlässt nähere Ausführungsvorschriften über die allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele, die Lernziele und die Lerninhalte in den einzelnen Fachbereichen und Fächern.
2) Die Ausführungsvorschriften werden den Schülerinnen und Schülern jeweils zu Beginn des Freiwilligen 10. Schuljahres ausgehändigt.
III. Die Beurteilung
Art. 11
Grundsatz
Die Schülerinnen und Schüler haben in allen Fächern regelmässig Leistungsnachweise (z.B. schriftliche oder mündliche Prüfungen, Referate, Projektarbeiten) zu erbringen.
Art. 12
Beurteilung mit Ziffernnoten
1) Die Leistungsnachweise werden von der Lehrperson mit Ziffernnoten bewertet.
2) Es gilt die folgende Notenskala:
6 = sehr gut
5 = gut
4 = genügend
3 = mangelhaft
2 = schwach
1 = sehr schwach
3) Es können auch Halbnoten (5.5, 4.5, 3.5, 2.5 und 1.5) verwendet werden. Andere Notenbezeichnungen sind unzulässig.
Art. 13
Andere Beurteilungsverfahren
Andere Beurteilungsverfahren sind zulässig, sofern die Beurteilung lernzielorientiert erfolgt, das Verfahren einheitlich gehandhabt wird und die Eltern nach einheitlichen Gesichtspunkten orientiert werden.
Art. 14
Zeugnisse
1) Am Ende des ersten Semesters wird ein Zwischenzeugnis, am Ende des zweiten Semesters ein Abschlusszeugnis ausgestellt.
2) Semester- und Abschlusszeugnis geben Rechenschaft über die in den einzelnen Fächern nachgewiesenen Leistungen.
3) Die Zeugnisse sind von der Klassenlehrperson zu unterschreiben und den Eltern zur Kenntnisnahme zuzustellen.
IV. Aufbau und Organisation
Art. 15
Schulleitung
1) Die Schulleitung wird von der Regierung für eine Amtsdauer von drei Jahren bestellt.
2) Ihr obliegt die administrative und pädagogische Führung des Freiwilligen 10. Schuljahres.
3) Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die Leitung der Konferenz der Lehrpersonen (Art. 16);
b) die Stellungnahme an den Schulrat bei der Aufnahme (Art. 3 Abs. 2);
c) die Androhung des Ausschlusses (Art. 7 Abs. 1).
4) Die Regierung kann die Leitung des Freiwilligen 10. Schuljahres der Schulleitung einer anderen Schulart übertragen.
Art. 16
Konferenz der Lehrpersonen
1) Die Konferenz der Lehrpersonen besteht aus allen Lehrpersonen, die am Freiwilligen 10. Schuljahr unterrichten.
2) Die Konferenz der Lehrpersonen wird durch die Schulleitung geleitet.
3) Die Konferenz der Lehrpersonen beschliesst über die Notengebung im Zeugnis (Art. 14) und den Ausschluss gemäss Art. 7 Abs. 2. Ferner bestimmt sie die Klassenlehrpersonen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Schulleitung. Über die Beschlussfassung ist ein Protokoll zu führen.
4) Die Konferenz der Lehrpersonen kann zu allen wesentlichen administrativen und pädagogischen Fragen Stellung nehmen und den zuständigen Stellen Vorschläge unterbreiten.
Art. 17
Klassenlehrpersonen
Die Klassenlehrpersonen betreuen die Schülerinnen und Schüler ihrer Klassen in schulischen und persönlichen Angelegenheiten und unterschreiben die Zeugnisse.
Art. 18
Lehrpersonen
1) Die Lehrpersonen gestalten den Unterricht auf der Grundlage des Lehrplanes nach pädagogischen Gesichtspunkten.
2) Die Lehrpersonen bieten den Schülerinnen und Schülern regelmässig Gelegenheit zur Überprüfung ihres Leistungsstandes. Die Beurteilung der Studierenden erfolgt nach Massgabe dieser Verordnung.
3) Die Lehrpersonen nehmen an den Konferenzen der Lehrpersonen teil.
Art. 19
Dienst- und Besoldungsrecht
Es gelten die für Lehrpersonen an den Real- und Oberschulen massgeblichen Bestimmungen.
V. Rechtsmittel
Art. 20
Beschwerde
1) Gegen Verfügungen der Konferenz der Lehrpersonen, einen Schüler oder eine Schülerin wegen ungenügender Leistungen oder ungenügenden Arbeitsverhaltens vom weiteren Besuch des Freiwilligen 10. Schuljahres auszuschliessen, kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulrat erhoben werden.
2) Gegen Verfügungen des Schulrates kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
3) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.2
VI. Schlussbestimmung
Art. 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef

1   LR 411.0

2   Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.