Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau (
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Der Ausdruck "Mitgliedstaaten" wird durch "EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten" ersetzt;
b) der Ausdruck "Mitgliedstaat" wird durch "EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt;
c) der Ausdruck "Kommission" wird durch "zuständige Überwachungsbehörde im Sinne des Art. 62 des EWR-Abkommens" ersetzt;
d) in Art. 1 Bst. d Abs. 1 wird der Satzteil "Die in den Art. 92 und 93 des Vertrages vorgesehenen staatlichen Beihilfen" durch "Die in den Art. 61 und 62 des EWR-Abkommens vorgesehenen staatlichen Beihilfen" ersetzt;
e) in Art. 3 Abs. 2 wird der Ausdruck "Werften der Gemeinschaft" durch "Werften der Gemeinschaft oder der EFTA" ersetzt;
f) in Art. 3 Abs. 4 wird der Satzteil "von der Gemeinschaft im Bereich der Beihilfen für Reeder festgelegten Vorschriften" durch "Vorschriften des EWR-Abkommens im Bereich der Beihilfen für Reeder " ersetzt;
g) in Art. 4 Abs. 1 wird der Satzteil "mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar" durch "mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar" ersetzt;
h) in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 werden die Ausdrücke "Werften der Gemeinschaft" und "Gemeinschaftswerften" durch "Werften im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens" ersetzt;
i) dem Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 wird folgendes angefügt:
'Bevor sie die Beihilfehöchstgrenze festlegen, tauschen die zuständigen Überwachungsbehörden im Sinne des Art. 62 des EWR-Abkommens Informationen aus und konsultieren einander eingehend, um eine einheitliche Anwendung im EWR zu erreichen.';
j) in Art. 4 Abs. 3 wird der Satzteil "der den Interessen der Gemeinschaft zuwiderläuft" durch "der den gemeinsamen Interessen zuwiderläuft" ersetzt;
k) dem Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 wird folgendes angefügt:
'Bevor sie die Beihilfehöchstgrenze überprüfen, tauschen die zuständigen Überwachungsbehörden im Sinne des Art. 62 des EWR-Abkommens Informationen aus und konsultieren einander eingehend, um eine einheitliche Anwendung im EWR zu erreichen.';
l) Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 erhält folgende Fassung:
Wenn jedoch ein Wettbewerb zwischen Werften verschiedener Staaten im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens vorliegt, so verlangt die zuständige Überwachungsbehörde im Sinne des Art. 62 des EWR-Abkommens auf Antrag eines Staates die vorherige Mitteilung der betreffenden Beihilfevorhaben. Die zuständige Überwachungsbehörde entscheidet in diesen Fällen nach Konsultierung der anderen Überwachungsbehörde innerhalb von dreißig Tagen nach der Mitteilung; solche Beihilfevorhaben können nicht ohne ihre Genehmigung durchgeführt werden. Die zuständige Überwachungsbehörde stellt durch ihre Entscheidung sicher, daß die geplante Beihilfe die Handelsbedingungen im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.";
m) in Art. 6 Abs. 2 wird der Satzteil "in der einzigen Werft, die in einem Mitgliedstaat besteht, sofern die betreffende Werft nur geringfügige Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt hat" durch "in der einzigen Werft, die in einem EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat besteht, sofern die betreffende Werft nur geringfügige Auswirkungen auf den EWR-Markt hat" ersetzt;
n) in Art. 6 Abs. 4 wird der Ausdruck "Gemeinschaftszielen" durch "gemeinsamen Zielen" ersetzt;
o) in Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 4 wird der Ausdruck "die Genehmigung der Kommission" durch "die Genehmigung der zuständigen Überwachungsbehörde im Sinne des Art. 62 des EWR-Abkommens" ersetzt;
p) in Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 5 wird der Satzteil "Die Kommission trifft ihre Entscheidung" durch "Die zuständige Überwachungsbehörde im Sinne des Art. 62 des EWR-Abkommens trifft ihre Entscheidung" ersetzt;
q) in Art. 7 Abs. 3 wird der Ausdruck "gemeinschaftlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften" durch "Verwaltungsvorschriften nach dem EWR-Abkommen" ersetzt;
r) in Art. 8 Abs. 2 wird der Satzteil "im Sinne der Definition der Kommission in Anhang I des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen" durch "im Sinne der Definition der Kommission in Anhang I des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen
9 und im Sinne der Definition der EFTA-Überwachungsbehörde in Abschnitt 14 ihrer verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen
10" ersetzt;
s) in Art. 11 Abs. 1 wird der Ausdruck "der Art. 92 und 93 des Vertrages" durch "der Art. 61 und 62 des EWR-Abkommens" ersetzt.