| 0.110.031.07 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1995 |
Nr. 219 |
ausgegeben am 22. Dezember 1995 |
Kundmachung
vom 28. November 1995
der Beschlüsse Nr. 37/1995 bis 54/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 22. Juni 1995
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 1995
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 18 die Beschlüsse Nr. 37/1995 bis 54/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 37/1995 bis 54/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtsammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 37/95
vom 22. Juni 1995
über die Änderung des Anhanges I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang I des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluß Nr. 4/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Januar 1995
1 geändert.
Die Richtlinie 94/41/EG der Kommission vom 18. Juli 1994 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung
2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 1(Richtlinie 70/524/EWG des Rates) vor der Anpassung folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/41/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Geschehen in Brüssel, den 22. Juni 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/95
vom 22. Juni 1995
über die Änderung des Anhanges I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang I des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 4/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Januar 1995
3 geändert.
Die Richtlinie 94/40/EG der Kommission vom 22. Juli 1994 zur Änderung der Richtlinie 87/153/EWG des Rates zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung
4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 2 (Richtlinie 87/153/EWG des Rates) folgendes hinzugefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/40/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Geschehen in Brüssel, den 22. Juni 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/95
vom 22. Juni 1995
über die Änderung des Anhanges I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang I des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 4/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Januar 1995
5 geändert.
Die Richtlinie 94/39/EG der Kommission vom 25. Juli 1994 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke
6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird nach Nummer 4c (Richtlinie 93/74/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"4d.
394 L 0039: Richtlinie 94/39/EG der Kommission vom 25. Juli 1994 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (
ABl. Nr. L 207 vom 10.8.1994, S. 20).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/39/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Gesehen in Brüssel, den 22. Juni 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 40/95
vom 22. Juni 1995
über die Änderung des Anhanges II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 17/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. Februar 1995
7 geändert.
Die Richtlinie 94/68/EG der Kommission vom 16. Dezember 1994 zur Anpassung der Richtlinie 78/318/EWG des Rates über die Scheibenwischer und die Scheibenwascher von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt
8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 36 (Richtlinie 78/318/EWG des Rates) folgendes hinzugefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/68/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Geschehen in Brüssel, den 22. Juni 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 41/95
vom 22. Juni 1995
über die Änderung des Anhanges II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 17/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. Februar 1995
9 geändert.
Die Richtlinie 94/78/EG der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Anpassung der Richtlinie 78/549/EWG des Rates betreffend die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt
10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 38 (Richtlinie 78/549/EWG des Rates) folgendes hinzugefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/78/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Geschehen in Brüssel, den 22. Juni 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 42/95
vom 22. Juni 1995
über die Änderung des Anhanges II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWAR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 17/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. Februar 1995
11 geändert.
Die Richtlinie 94/54/EG der Kommission vom 18. November 1994 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind
12 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 18 (Richtlinie 79/112/EWG des Rates) vor der Anpassung folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/54/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Geschehen in Brüssel, den 22. Juni 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/95
vom 22. Juni 1995
über die Änderung des Anhanges II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 17/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. Februar 1995
13 geändert.
Die Richtlinie 94/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 1994 zur zweiten Änderung der Richtlinie 88/344/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden
14 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 43 (Richtlinie 88/344/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Geschehen in Brüssel, den 22. Juni 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 44/95
vom 22. Juni 1995
über die Änderung des Anhanges II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 17/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. Februar 1995
15 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2703/94 der Kommission vom 7. November 1994 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
16 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIII unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) vor der Anpassung folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2703/94 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt im 1. Juli 1995 in Kraft (über den genauen Zeitpunkt wird später entschieden), sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Geschehen in Brüssel, den 22. Juni 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/95
vom 22. Juni 1995
über die Änderung des Anhanges II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 17/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. Februar 1995
17 geändert.
Die Richtlinie 94/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 1994 zur dreizehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
18 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur vierzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
19 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XV unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) vor der Anpassung folgende Gedankenstriche hinzugefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 22. Juni 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/95
vom 22. Juni 1995
über die Änderung des Anhanges II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 17/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. Februar 1995
20 geändert.
Die Richtlinie 94/79/EG der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
21 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) vor der Anpassung folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/79/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Geschehen in Brüssel, den 22. Juni 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/95
vom 22. Juni 1995
über die Änderung des Anhanges II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschusses -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 17/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. Februar 1995
22 geändert.
Die Entscheidung 94/796/EG der Kommission vom 18. November 1994 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Primärmultiplexanschluss an das europaweite diensteintegrierende digitale Netz (ISDN)
23 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 94/797/EG der Kommission vom 18. November 1994 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Basisanschluss an das europaweite diensteintegrierende digitale Netz (ISDN)
24 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 94/821/EG der Kommission vom 9. Dezember 1994 über eine gemeinsame technische Vorschrift über Anschaltebedingungen für Endeinrichtungsschnittstellen an digitale, unstrukturierte 64-kbit/s-Mietleitungen für den offenen Netzzugang
25 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII nach Nummer 4e (Entscheidung 94/472/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"4f.
394 D 0796: Entscheidung 94/796/EG der Kommission vom 18. November 1994 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Primärmultiplexanschluss an das europaweite diensteintegrierende digitale Netz (ISDN) (
ABl. Nr. L 329 vom 20.12.1994, S. 1).
4g.
394 D 0797: Entscheidung 94/797/EG der Kommission vom 18. November 1994 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Basisanschluss an das europaweite diensteintegrierende digitale Netz (ISDN) (
ABl. Nr. L 329 vom 20.12.1994, S. 14).
4h.
394 D 0821: Entscheidung 94/821/EG der Kommission vom 9. Dezember 1994 über eine gemeinsame technische Vorschrift über Anschaltebedingungen für Endeinrichtungsschnittstellen an digitale, unstrukturierte 64-kbit/s-Mietleitungen für den offenen Netzzugang (
ABl. Nr. L 339 vom 29.12.1994, S. 81).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 94/796/EG der Kommission, der Entscheidung 94/797/EG der Kommission und der Entscheidung 94/821/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Geschehen in Brüssel, den 22. Juni 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/95
vom 22. Juni 1995
über die Änderung des Anhanges II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 17/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. Februar 1995
26 geändert.
Die Entscheidung 94/611/EG der Kommission vom 9. September 1994 zur Durchführung von Art. 20 der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte
27 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXI unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) vor der Anpassung folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 94/611/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Geschehen in Brüssel, den 22. Juni 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/95
vom 22 Juni 1995
über die Änderung des Anhanges VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang VI des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 24/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Dezember 1994
28 geändert.
Der Beschluss Nr. 151 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 22. April 1993 zur Anwendung des Art. 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92
29 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 42c (Beschluss Nr. 150) folgende Nummer eingefügt:
"42d.
394 D 0602: Beschluss Nr. 151 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 22. April 1993 zur Anwendung des Artikels 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 (
ABl. Nr. L 244 vom 19.9.1994, S. 1).
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Der Anhang wird wie folgt ergänzt:
13. Island:
- Tryggingastofnun ríkisins (Staatliches Institut für Soziale Sicherheit) Laugavegur 114, 150 Reykjavík.
14. Norwegen:
- Folketrygdkontoret for utenlandssaker, Oslo.".
15. Liechtenstein:
- Amt für Volkswirtschaft
Mutterschaftsgeld
- Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beihilfen für Witwer, zusätzliche Zuwendungen zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung sowie Zuwendungen im Rahmen der Pflegeversicherung
- Liechtensteinische Invalidenversicherung
Beihilfen für Blinde
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 151 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 22. Juni 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/95
vom 22. Juni 1995
über die Änderung des Anhanges XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 34/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 19. Mai 1995
30 geändert.
Die Entschliessung 94/C 309/01 des Rates vom 24. Oktober 1994 zur Telematik im Verkehr
31 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 78 (Entschliessung 94/C 379/02 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung 94/C 309/01 des Rates vom 24. zur Telematik im Verkehr in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 22. Juni 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/95
vom 22. Juni 1995
über die Änderung des Anhanges XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 34/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 19. Mai 1995
32 geändert.
Die Entschliessung 94/C 309/02 des Rates vom 24. Oktober 1994 über die Lage der europäischen Zivilluftfahrt
33 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 79 (Entschließung 94/C 309/01 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung 94/C 309/02 des Rates über die Lage der europäischen Zivilluftfahrt in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 22. Juni 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/95
vom 22. Juni 1995
über die Änderung des Anhanges XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 34/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 19. Mai 1995
34 geändert.
Die Entschliessung 94/C 309/04 des Rates vom 24. Oktober 1994 zum Strassengüterverkehr im Binnenmarkt
35 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 80 (Entschliessung 94/C 309/02 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung 94/C 309/04 des Rates zum Strassengüterverkehr im Binnenmarkt in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 22. Juni 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/95
vom 22. Juni 1995
über die Änderung des Anhanges XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 34/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 19. Mai 1995
36 geändert.
Die Entschliessung 94/C 309/05 des Rates vom 24. Oktober 1994 zur Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt
37 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 81 (Entschliessung 94/C 309/04 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung 94/C 309/05 des Rates zur Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 22. Juni 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/1995
vom 22. Juni 1995
über die Änderung des Anhanges XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XVII des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 10/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Januar 1995
38 geändert.
Die Entscheidung 94/700/EG des Rates vom 24. Oktober 1994 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus Kanada
39 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 94/828/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus bestimmten Gebieten
40 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 94/824/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation
41 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVII des Abkommens werden nach Nummer 3f (Entscheidung 94/373/EG des Rates) folgende Nummern eingefügt:
"3g.
394 D 0700: Entscheidung 94/700/EG des Rates vom 24. Oktober 1994 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus Kanada (
ABl. Nr. L 284 vom 1.11.1994, S. 61).
3h.
394 D 0828: Entscheidung 94/828/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus bestimmten Gebieten (
ABl. Nr. L 351 vom 31.12.1994, S. 12).
3i.
394 D 0824: Entscheidung 94/824/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (
ABl. Nr. L 349 vom 31.12.1994, S. 201)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 94/700/EG des Rates, der Entscheidung 94/828/EG des Rates und der Entscheidung 94/824/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 22. Juni 1995
(Es folgen die Unterschriften)