0.110.031.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1996 Nr. 105 ausgegeben am 17. Juli 1996
Kundmachung
vom 25. Juni 1996
der Beschlüsse Nr. 10/1996, 12/1996 und 13/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 1. März 1996
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 1996
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 10/1996, 12/1996 und 13/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 10/1996, 12/1996 und 13/1996 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/96
vom 1. März 1996
über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluß Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 1994 zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens1 geändert.
Die Richtlinie 95/8/EG der Kommission vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/535/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme- und Analysemethoden von Düngemitteln (Analysemethoden für Spurennährstoffe mit einer Konzentration von mehr als 10 %2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Kapitel XIV des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 2 (Richtlinie 77/535/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
"- 395 L 0008: Richtlinie 95/8/EG der Kommission vom 10. April 1995 (ABL. Nr. L 86 vom 20.4.1995, S. 41)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 95/8/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. März 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/96
vom 1. März 1996
zur Änderung des Anhangs XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 1994 zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens3 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 870/95 der Kommission vom 20. April 1995 zur Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschiffahrtsunternehmen (Konsortien) aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Nach Nummer 11b (Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission) des Anhangs XIV des Abkommens wird folgende Nummer eingefügt:
"11c. 395 R 0870: Verordnung (EG) Nr. 870/95 der Kommission vom 20. April 1995 zur Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschiffahrtsunternehmen (Konsortien) aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates (ABl. Nr. L 89 vom 21.4.1995, S. 7)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 2 werden die Worte "Häfen der Gemeinschaft" durch die Worte "Häfen im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens" ersetzt.
b) In Art. 7 Abs. 1 werden die Worte "sofern die betreffenden Vereinbarungen der Kommission gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 der Kommission gemeldet wurden und diese innerhalb von sechs Monaten keine Einwendungen gegen eine Freistellung erhoben hat" durch die Worte "sofern die betreffenden Vereinbarungen der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 der Kommission und den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen gemeldet wurden und das zuständige Überwachungsorgan innerhalb von sechs Monaten keine Einwendungen gegen eine Freistellung erhoben hat" ersetzt.
c) In Art. 7 Abs. 2 werden die Worte "der Kommission" durch die Worte "der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
d) Art. 7 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Sie muss gegen die Freistellung Einwendungen erheben, wenn ein Staat ihres Zuständigkeitsbereichs dies binnen drei Monaten nach Erhalt der an ihn übermittelten Anmeldung gemäss Abs. 1 beantragt hat."
e) Art. 7 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Sind die Einwendungen auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und erhält dieser seinen Antrag aufrecht, so können sie erst nach Anhörung ihres Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Seeverkehrs zurückgenommen werden."
f) Dem Art. 7 Abs. 9 werden folgende Worte angefügt:
"oder die entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen."
g) In dem einleitenden Satzteil von Art. 12 werden die Worte "Gemäss Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 479/92" durch die Worte "Entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen," ersetzt.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 870/95 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. März 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/96
vom 1. März 1996
über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 75/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 15. Dezember 19955 geändert.
Die Richtlinie 94/66/EG des Rates vom 15. Dezember 1994 zur Änderung der Richtlinie 88/609/EWG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Grossfeuerungsanlagen in die Luft6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird in Nummer 19 (Richtlinie 88/609/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
", abgeändert durch:
- 394 L 0066: Richtlinie 94/66/EG des Rates vom 15. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 337 vom 24.12.1994, S. 83)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/66/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. März 1996
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 1.

2   ABl. Nr. L 86 vom 20.4.1995, S. 41.

3   ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 1.

4   ABl. Nr. L 89 vom 21.4.1995, S. 7.

5   ABl. Nr. L 57 vom 7.3.1996, S. 41.

6   ABl. Nr. L 357 vom 24.12.1994, S. 83.