| 0.110.031.26 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1996 |
Nr. 176 |
ausgegeben am 31. Oktober 1996 |
Kundmachung
vom 15. Oktober 1996
der Beschlüsse Nr. 31/1996, 32/1996, 35/1996, 36/1996 und 37/1996 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Juni 1996
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. Juni 1996
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 31/1996, 32/1996, 35/1996, 36/1996 und 37/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 31/1996, 32/1996, 35/1996, 36/1996 und 37/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 31/96
vom 5. Juni 1996
über die Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 25/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. April 1996 geändert.
Die Richtlinie 95/9/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke
1 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Kapitel II des Anhangs I des Abkommens wird in Nummer 4d (Richtlinie 94/39/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 95/9/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juni 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 5. Juni 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 32/96
vom 5. Juni 1996
über die Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz)des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 25/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. April 1996 geändert.
Die Richtlinie 95/10/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehalts von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen
2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Kapitel II des Anhangs I des Abkommens wird nach Nummer 4d (Richtlinie 94/39/EG der Kommission) folgender neuer Punkt eingefügt:
"4e.
395 L 0010: Richtlinie 95/10/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehalts von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen (
ABl. Nr. L 91 vom 22.4.1995, S. 39).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 95/10/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juni 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 5. Juni 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 35/96
vom 5. Juni 1996
über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 75/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 15. Dezember 1995
3 geändert.
Die Entscheidung 95/365/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Waschmitteln
4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2ee (Entscheidung 94/925/EG der Kommission) folgender neuer Punkt eingefügt:
"2ef.
395 D 0365: Entscheidung 95/365/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Waschmitteln (
ABl. Nr. L 217 vom 13.9.1995, S. 14).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 95/365/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juni 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 5. Juni 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 36/96
vom 5. Juni 1996
über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 75/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 15. Dezember 1995
5 geändert.
Die Entscheidung der Kommission 95/533/EG vom 1. Dezember 1995 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Lampen mit einseitigem Anschluss
6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2ef (Entscheidung 95/365/EG der Kommission) folgender neuer Punkt eingefügt:
"2eg.
395 D 0533: Entscheidung der Kommission 95/533/EG vom 1. Dezember 1995 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Lampen mit einseitigem Anschluss (
ABl. Nr. L 302 vom 15.12.1995, S. 42).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung der Kommission 95/533/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juni 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 5. Juni 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 37/96
vom 5. Juni 1996
über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 75/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 15. Dezember 1995
7 geändert.
Die Entscheidung der Kommission 96/13/EC vom 15. Dezember 1995 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Innenfarben und -lacken
8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2eg (Entscheidung 95/533/EG der Kommission) folgender neuer Punkt eingefügt:
"2eh.
396 D 0013: Entscheidung der Kommission 96/13/EC vom 15. Dezember 1995 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Innenfarben und -lacken (
ABl. Nr. L 4 vom 6.1.1996, S. 8).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung der Kommission 96/13/EC in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juni 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 5. Juni 1996
(Es folgen die Unterschriften)