0.110.031.42
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 94 ausgegeben am 21. April 1997
Kundmachung
vom 8. April 1997
des Beschlusses Nr. 2/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Februar 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 2/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 2/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 2/97
vom 10. Februar 1997
über die Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/96 vom 13. Dezember 1996 geändert.
Die Empfehlung Nr. 20 vom 31. Mai 1996 zur Verbesserung bei der Einreichung und Bereinigung gegenseitiger Forderungen (angenommen von der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer)1 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 47a (Empfehlung Nr. 19) die folgende Nummer eingefügt:
"47b. 396 X 0592: Empfehlung Nr. 20 vom 31. Mai 1996 zur Verbesserung bei der Einreichung und Bereinigung gegenseitiger Forderungen (ABl. Nr. L 259 vom 12.10.1996, S. 19)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung Nr. 20 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. März 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 10. Februar 1997
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. Nr. L 259 vom 12.10.1996, S. 19.