Abgeschlossen in Genf am 30. Oktober 1947
Kenntnisnahme des Landtags: 21. April 1994
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. März 1994
Die Regierungen des Commonwealth Australien, des Königreichs Belgien, der Vereinigten Staaten von Brasilien, von Burma, Canada, Ceylon, der Republik Chile, der Republik China, der Republik Cuba, der Französischen Republik, von Indien, Libanon, des Grossherzogtums Luxemburg, von Neuseeland, des Königreichs der Niederlande, des Königsreichs Norwegen, von Pakistan, Süd-Rhodesien, der Südafrikanischen Union, von Syrien, der Tschechoslowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika haben
in der Erkenntnis, dass ihre Beziehungen auf dem Gebiet des Handels und der Wirtschaft auf eine Erhöhung des Lebensstandards, auf die Sicherstellung der Vollbeschäftigung und eines hohen und ständig zunehmenden Volumens des Realeinkommens und der echten Nachfrage, auf die volle Auswertung der Hilfsquellen der Welt und auf eine Steigerung der Produktion und des Warenaustausches gerichtet sein sollen, und
in dem Wunsche, zur Verwirklichung dieser Ziele durch den Abschluss von Abkommen beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der gegenseitigen Vorteile auf eine wesentliche Herabsetzung der Zolltarife und anderer Handelsschranken und auf die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiete des internationalen Handels abzielen,
Anlage I
Anmerkungen und ergänzende Bestimmungen
zu Art. I
Ziff. 1
Die in Ziff. 1 des Art. I mit Bezugnahme auf die Ziff. 2 und 4 des Art. III aufgeführten Verpflichtungen ebenso wie die in Ziff. 2 Abs. b des Art. II mit Bezugnahme auf Art. VI aufgeführten Verpflichtungen werden für die Zwecke des. Protokolls über die vorläufige Anwendung als in den Rahmen von Teil II fallend angesehen.
Die Hinweise auf die Ziff. 2 und 4 des Art. III in dieser Ziffer sowie in Ziff. 1 des Art. I finden nur dann Anwendung, wenn Art. III durch das Inkrafttreten der im Protokoll vom 14. September 1948 zur Änderung des Teils II und des Art. XXVI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vorgesehene Änderung geändert worden ist.
Ziff. 4
Das Wort "Präferenzspanne" bedeutet die absolute Differenz zwischen dem Meistbegünstigungszollsatz und dem Präferenzzollsatz für das gleiche Erzeugnis und nicht das Verhältnis zwischen diesen beiden Sätzen; zum Beispiel:
1. Wenn der Meistbegünstigungszollsatz 36 % vom Werte und der Präferenzzollsatz 24 % vom Werte beträgt, so beläuft sich die Präferenzspanne auf 12 % vom Werte und nicht auf ein Drittel des Meistbegünstigungszollsatzes.
2. Wenn der Meistbegünstigungszollsatz 36 % vom Werte beträgt und der Präferenzzollsatz mit zwei Dritteln des Meistbegünstigungszollsatzes angegeben ist, so beläuft sich die Präferenzspanne auf 12 % vom Werte.
3. Wenn der Meistbegünstigungszollsatz 2.00 Franken für ein Kilogramm und der Präferenzzollsatz 1.50 Franken für ein Kilogramm ist, so beläuft sich die Präferenzspanne auf 0.50 Franken für ein Kilogramm.
Folgende Zollmassnahmen werden, wenn sie nach einheitlichen und festgelegten Verfahrensregeln getroffen werden, nicht als einer allgemeinen Bindung der Präferenzspannungen zuwiderlaufend angesehen:
i) bei einem eingeführten Erzeugnis die Wiederinkraftsetzung einer auf dieses Erzeugnis normalerweise anwendbaren Tarifklassifizierung oder eines Zollsatzes in den Fällen, in denen die Anwendung dieser Klassifizierung oder dieses Zollsatzes auf dieses Erzeugnis am 10. April 1947 vorübergehend ausgesetzt worden war;
ii) die Klassifizierung eines bestimmten Erzeugnisses unter eine andere Tarifposition als diejenige, unter die es am 10. April 1947 eingereiht war, in den Fällen, in denen die Tarifgesetzgebung klar vorsieht, dass ein solches Erzeugnis unter mehrere Tarifpositionen klassifiziert werden kann.
zu Art. II
Ziff. 2 a
Der Hinweis auf Art. III Ziff. 2 in Art. II Ziff. 2 a findet nur dann Anwendung, wenn Art. III durch das Inkrafttreten des Protokolls vom 14. September 1948 zur Änderung des Teils II und des Art. XXVI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geändert worden ist.
Ziff. 2 b
Siehe Anmerkung zu Art. I Ziff. 1.
Ziff. 4
Sofern nicht ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern, die das Zugeständnis ursprünglich ausgehandelt haben, anderweitig vereinbart, finden die Bestimmungen dieser Ziffer unter Beachtung der Bestimmungen des Art. 31 der Havanna-Charta Anwendung.
zu Art. III
Jede innere Steuer oder andere innere Abgabe oder jedes Gesetz, jede Regelung oder Vorschrift gemäss der Ziff. 1, die auf ein eingeführtes Erzeugnis, ebenso wie auf das gleichartige einheimische Erzeugnis Anwendung findet, und die bezüglich des eingeführten Erzeugnisses zum Zeitpunkt und am Ort der Einfuhr erhoben wird, gilt nichtsdestoweniger als eine innere Steuer oder andere innere Abgabe oder als ein Gesetz, eine Regelung oder Vorschrift im Sinne der Ziff. 1 und unterliegt folglich den Bestimmungen des Art. III.
Ziff. 1
Die Anwendung der Ziff. 1 auf die inneren Steuern, welche durch die Regierungsstellen oder die örtlichen Verwaltungsstellen des Vertragspartners erhoben werden, erfolgt gemäss den Bestimmungen der letzten Ziffer des Art. XXIV. Der Ausdruck "die in seiner Macht stehenden angemessenen Massnahmen" in dieser Ziffer ist nicht dahin zu verstehen, dass er z. B. einen Vertragspartner verpflichtet, ein einheimisches Gesetz aufzuheben, das den obengenannten Behörden das Recht gibt, Steuern zu erheben, die in ihrer Form dem Wortlaut des Art. III widersprechen, ohne tatsächlich im Gegensatz zu dem Sinn dieses Artikels zu stehen, wenn diese Aufhebung für die beteiligten örtlichen Behörden ernstliche finanzielle Schwierigkeiten nach sich ziehen würde. Was die von den örtlichen Behörden erhobenen Steuern betrifft, die dem Wortlaut wie dem Sinn des Art. III widersprechen, so erlaubt der Ausdruck "die in seiner Macht stehenden angemessenen Massnahmen" einem Vertragspartner, diese Steuern allmählich im Verlauf einer Übergangszeit abzuschaffen, wenn ihre sofortige Aufhebung die Gefahr ernstlicher Verwaltungs- und Finanzschwierigkeiten mit sich bringen würde.
Ziff. 2
Eine den Vorschriften des ersten Satzes der Ziff. 2 entsprechende Steuer ist nur dann als mit den Bestimmungen des zweiten Satzes nicht vereinbar anzusehen, wenn zwischen dem belasteten Erzeugnis und einem unmittelbar damit in Wettbewerb stehenden Erzeugnis oder einem Erzeugnis, das unmittelbar an seine Stelle gesetzt werden kann und nicht mit einer ähnlichen Steuer belastet ist, Konkurrenz besteht.
Ziff. 5
Die mit den Bestimmungen des ersten Satzes der Ziff. 5 in Einklang stehenden Regelungen gelten nicht als im Gegensatz zu den Bestimmungen des zweiten Satzes stehend, wenn das Land, das die Regelung durchführt, alle dieser Regelung unterliegenden Erzeugnisse in beträchtlicher Menge erzeugt. Eine Berufung darauf, dass durch Festsetzung eines Verhältnisses oder einer bestimmten Menge für jedes der der Regelung unterliegenden Erzeugnisse ein gerechtes Verhältnis zwischen den eingeführten Erzeugnissen und den einheimischen Erzeugnissen aufrechterhalten worden sei und damit eine Regelung den Bestimmungen des zweiten Satzes entspreche, ist nicht möglich.
zu Art. V
Ziff. 5
Was die Beförderungskosten anlangt, so findet der in Ziff. 5 aufgestellte Grundsatz auf gleichartige Erzeugnisse Anwendung, die unter gleichartigen Bedingungen auf der gleichen Strecke befördert werden.
zu Art. VI
Ziff. 1
1. Das von assoziierten Firmen geübte verschleierte Dumping (d. h. der Verkauf durch einen Importeur zu einem Preis, der niedriger ist als der von einem Exporteur, mit dem der Importeur assoziiert ist, in Rechnung gestellte Preis und der zugleich niedriger ist als der im Exportlande übliche Preis) stellt ein Preisdumping dar, für das die Dumping-Spanne berechnet werden kann, indem von dem Preis, zu dem die Waren von dem Importeur weiterverkauft werden, ausgegangen wird.
2. Es wird anerkannt, dass sich bei Einfuhren aus einem Land, dessen Handel ganz oder nahezu ganz einem staatlichen Monopol unterliegt und in dem alle Inlandspreise vom Staat festgesetzt werden, besondere Schwierigkeiten bei der Feststellung der Vergleichbarkeit der Preise im Sinne des Abs. 1 ergeben können; die einführenden Vertragsparteien werden in solchen Fällen unter Umständen der Tatsache Rechnung tragen müssen, dass ein genauer Vergleich mit den Inlandspreisen dieses Landes nicht in jedem Fall angebracht ist.
Abs. 2 und 3
Anmerkung 1: Wie auch sonst oft in der Zollpraxis üblich, kann eine Vertragspartei eine angemessene Sicherheit (Bargeld oder sonstige Sicherheitsleistung) für die Entrichtung eines Antidumping- oder Ausgleichszolls bis zur endgültigen Feststellung des. Sachverhalts in allen Fällen verlangen, in denen ein Verdacht auf Dumping oder Subventionierung besteht.
Anmerkung 2: Die Anwendung multipler Wechselkurse kann unter gewissen Umständen eine Exportsubvention darstellen, der durch Ausgleichszölle nach Abs. 3 begegnet werden kann; sie kann aber auch durch eine teilweise Abwertung einer Landeswährung ein Dumping darstellen, dem durch Massnahmen nach Abs. 2 begegnet werden kann. Unter "Anwendung multipler Wechselkurse" sind Praktiken zu verstehen, die von Regierungen ausgeübt oder gebilligt werden.
Abs. 6 Bst. b
Eine Ausnahmegenehmigung nach diesem Buchstaben wird nur auf Antrag der Vertragspartei erteilt, die einen Antidumping- oder Ausgleichszoll zu erheben beabsichtigt.
zu Art. VII
Abs. 1
Unter "sonstigen Belastungen" sind nicht innere Abgaben oder das Äquivalent innerer Abgaben zu verstehen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden.
Abs. 2
1. Art. VII lässt die Annahme zu, dass der "wirkliche Wert" dargestellt wird durch den Rechnungspreis zuzüglich aller im Rechnungspreis etwa nicht enthaltenen rechtlich zulässigen Kosten, die zu den echten Elementen des "wirklichen Wertes" gehören, sowie zuzüglich jedes aussergewöhnlichen Preisnachlasses oder jeder sonstigen Ermässigung des üblichen Wettbewerbspreises.
2. Art. VII Abs. 2 Bst. b gestattet es einer Vertragspartei, die Worte "im normalen Handelsverkehr unter Bedingungen des freien Wettbewerbes" dahin auszulegen, dass hierdurch jedes Geschäft ausgeschlossen ist, bei dem Käufer und Verkäufer nicht voneinander unabhängig sind und bei dem die Zahlung des Preises nicht die einzige Leistung ist.
3. Der Begriff "Bedingungen des freien Wettbewerbes" gestattet es einer Vertragspartei, Preise nicht zu berücksichtigen, auf die besondere Preisnachlässe gewährt worden sind, welche nur Alleinvertretern zugestanden werden.
4. Der Wortlaut der Bst. a und b gestattet den Vertragsparteien eine einheitliche Feststellung des Zollwertes entweder 1. auf der Grundlage des von einem beistimmten Exporteur für die eingeführte Ware berechneten Preises oder 2. auf der Grundlage des allgemeinen Preisniveaus gleichartiger Waren.
zu Art. VIII
1. Obwohl Art. VIII nicht ausdrücklich die Anwendung multipler Wechselkurse behandelt, wird in den Abs. 1 und 4 die Erhebung von Abgaben und Gebühren bei Devisengeschäften verurteilt, weil dies auf die Anwendung multipler Kurse hinausläuft; erhebt jedoch eine Vertragspartei aus Gründen der Zahlungsbilanz mit Genehmigung des Internationalen Währungsfonds derartige Gebühren, so bietet Art. XV Abs. 9 Bst. a hierfür eine ausreichende Grundlage.
2. Es ist mit Abs. 1 vereinbar, wenn bei der Einfuhr von Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet einer anderen Vertragspartei die Vorlage von Ursprungszeugnissen in dem unbedingt notwendigen Ausmass verlangt wird.
zu den Art. XI, XII, XIII, XIV und XVIII
Die Begriffe "Einfuhrbeschränkungen" und "Ausfuhrbeschränkungen" in den Art. XI, XII, XIII, XIV und XVIII umfassen auch Beschränkungen, die sich aus der Abwicklung von Handelsgeschäften durch den Staat ergeben.
zu Art. XI
Abs. 2 Bst. c
Der Ausdruck "in jeglicher Form" bezieht sich auch auf wenig veredelte und noch verderbliche gleiche Erzeugnisse, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem frischen Erzeugnis stehen und bei unbehinderter Einfuhr die dem frischen Erzeugnis auferlegten Beschränkungen unwirksam machen könnten.
Abs. 2 letzter Satz
Der Ausdruck "besondere Umstände" umfasst auch die Schwankungen in der relativen Produktivität der in- und ausländischen Erzeuger oder der verschiedenen ausländischen Erzeuger untereinander, jedoch nicht die Schwankungen, die künstlich durch Mittel hervorgerufen werden, die nach diesem Abkommen unzulässig sind.
zu Art. XII
Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass bei Konsultationen nach diesem Artikel strengste Geheimhaltung gewahrt wird.
Abs. 3 Bst.c Ziff. i
Vertragsparteien, die Beschränkungen anwenden, werden bemüht sein, eine schwerwiegende Schädigung der Ausfuhr einer Ware zu vermeiden, von der die Wirtschaft einer Vertragspartei weitgehend abhängig ist.
Abs. 4 Bst. b
Es besteht Einverständnis, dass dieser Zeitpunkt innerhalb einer Frist von neunzig Tagen nach dem Inkrafttreten der Änderungen dieses Artikels gemäss dem Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile II und III dieses Abkommens liegen muss. Gelangen die Vertragsparteien jedoch zu der Auffassung, dass die Umstände zu dem vorgesehenen Zeitpunkt für die Anwendung des Abs. 4 Bst. b nicht günstig sind, so können sie einen späteren Zeitpunkt festsetzen; dieser muss jedoch innerhalb einer Frist von dreissig Tagen nach dem Zeitpunkt liegen, an dem die Verpflichtungen aus Art. VIII Abschnitte 2, 3 und 4 des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds für diejenigen Vertragsparteien wirksam werden, die Mitglieder des Fonds sind und deren gemeinsamer Aussenhandel mindestens 50 % des Gesamtaussenhandels aller Vertragsparteien darstellt.
Abs. 4 Bst. e
Es besteht Einverständnis, dass Abs. 4 Bst. e keine neuen Merkmale für die Einführung oder Beibehaltung mengenmässiger Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen enthält. Es soll hierdurch lediglich sichergestellt werden, dass alle aussenwirtschaftlichen Umstände, wie Änderungen der Austauschverhältnisse im Aussenhandel, mengenmässige Beschränkungen, übermässige Zölle und Subventionen voll berücksichtigt werden, die zu den Zahlungsbilanzschwierigkeiten der Vertragspartei, welche die Beschränkungen anwendet, beitragen.
zu Art. XIII
Abs. 2 Bst. d
"Kommerzielle Erwägungen" sind nicht als ein Massstab für die Aufteilung der Kontingente erwähnt worden, weil die Auffassung bestand, dass die Anwendung dieses Massstabes durch staatliche Behörden nicht immer durchführbar sein dürfte. Überdies könnte eine Vertragspartei, soweit dies durchführbar ist, diese Erwägungen vorbringen, wenn sie bestrebt ist, eine Vereinbarung im Sinne der in Abs. 2 einleitend aufgestellten allgemeinen Regel zu erzielen.
Abs. 4
Siehe die Anmerkung über "besondere Umstände" zu Art. XI Abs. 2 letzter Satz.
zu Art. XIV
Ziff. 1 g
Die Bestimmungen der Ziff. 1 g gestatten den Vertragspartnern nicht zu verlangen, dass das Verfahren der Beratung auf einzelne Handelsgeschäfte angewendet wird, es sei denn, dass ein solches Handelsgeschäft so weitreichend ist, dass es zu einem Akt der allgemeinen Handelspolitik wird. In diesem Falle werden die Vertragspartner, wenn der beteiligte Vertragspartner es beantragt, das in Rede stehende Geschäft prüfen, jedoch nicht als Einzelfrage, sondern in Verbindung mit der allgemeinen Politik des beteiligten Vertragspartners hinsichtlich der Einfuhr des in Rede stehenden Erzeugnisses.
Ziff. 2
Ein Fall nach Ziff. 2 liegt vor, wenn ein Vertragspartner als Folge laufender Handelsgeschäfte über Überschüsse verfügt, die er unmöglich ohne einen Rückgriff auf diskriminierende Massnahmen verwerten kann.
zu Art. XV
Ziff. 4
Die Worte "zuwiderlaufen würde" sollen namentlich bedeuten, dass im Widerspruch zu dem Wortlaut eines Artikels des vorliegenden Abkommens stehende Währungskontrollmassnahmen nicht als eine Verletzung dieses Artikels angesehen werden, wenn sie nicht wesentlich von seinem Sinne abweichen. Daher würde ein Vertragspartner, der auf Grund einer solchen, in Übereinstimmung mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds angewandten Währungskontrollmassnahme fordern würde, die Bezahlung seiner Ausfuhren in seiner eigenen Währung oder in der Währung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Internationalen Währungsfonds zu erhalten, nicht so angesehen werden, als ob er die Bestimmungen des Art. XI oder des Art. XIII verletzt habe. Es könnte auch noch das Beispiel angeführt werden, dass ein Vertragspartner auf einer Einfuhrlizenz genau ein Land bezeichnet, aus dem die Einfuhr genehmigt wird, und zwar nicht, um ein neues Element der Diskriminierung in sein Verfahren bei der Erteilung der Einfuhrlizenzen einzuführen, sondern um zugelassene Währungskontrollmassnahmen anzuwenden.
zu Art. XVI
Es gilt nicht als Subvention, wenn eine ausgeführte Ware von Zöllen oder sonstigen Abgaben befreit wird, die von einer gleichartigen, zum freien Verkehr im Inland bestimmten Ware erhoben werden, oder wenn solche Zölle und sonstigen Abgaben bis zu einer Höhe erstattet oder vergütet werden, die nicht über die angefallenen Beträge hinausgeht.
Abschnitt B
1. Abschnitt B schliesst nicht aus, dass eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds multiple Wechselkurse anwendet.
2. Grundstoffe im Sinne des Abschnitts B sind alle Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei und alle mineralischen Erzeugnisse, und zwar in ihrer natürlichen Form oder in der üblichen, für ihren Absatz in grösseren Mengen auf dem Weltmarkt erforderlichen Veredelung.
Abs. 3
1. Die Tatsache, dass eine Vertragspartei eine bestimmte Ware während der vorhergehenden Vergleichsperiode nicht ausgeführt hat, schliesst an sich nicht aus, dass sie ihr Recht auf einen Anteil am Handel mit dieser Ware geltend macht.
2. Ein System, das dazu bestimmt ist, unabhängig von den Bewegungen der Ausfuhrpreise den Inlandspreis eines Grundstoffs oder die Einnahmen inländischer Erzeuger aus einem solchen Grundstoff zu stabilisieren und das zeitweise dazu führt, dass dieser Grundstoff für die Ausfuhr unter dem vergleichbaren, für eine gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt geforderten Preis verkauft wird, gilt nicht als Exportsubventionierung im Sinne des Abs. 3, wenn die Vertragsparteien feststellen, dass dieses System
a) beim Verkauf des Grundstoffes für die Ausfuhr auch schon zu einem höheren Preis als dem vergleichbaren für eine gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt geforderten Preis geführt hat oder dazu führen soll, und
b) sich infolge einer wirksamen Produktionslenkung oder aus sonstigen Gründen so auswirkt oder auswirken soll, dass es die Ausfuhr nicht übermässig fördert und auch sonst die Interessen anderer Vertragsparteien nicht ernstlich schädigt.
Ungeachtet einer solchen Feststellung durch die Vertragsparteien unterliegen Massnahmen im Rahmen eines derartigen Systems dem Abs. 3, wenn sie nicht nur mit den von den Erzeugern für die betreffende Ware etwa bereitgestellten Mitteln, sondern ganz oder teilweise mit staatlichen Mitteln finanziert werden.
Abs. 4
Abs. 4 zielt darauf hin, dass die Vertragsparteien vor Ablauf des Jahres 1957 versuchen sollen, eine Vereinbarung über die Beseitigung aller noch bestehenden Subventionen mit Wirkung vom 1. Januar 1958 zu treffen oder, falls dies nicht gelingt, sich über die Verlängerung der Geltungsdauer der Stillhaltebestimmung bis zu dem Zeitpunkt zu verständigen, zu dem sie frühestens eine solche Vereinbarung erzielen zu können glauben.
zu Art. XVII
Ziff. 1
Die Geschäfte der von den Vertragspartnern geschaffenen Handelsämter, die sich mit Ankauf oder Verkauf beschäftigen, unterliegen den Bestimmungen der Abs. a und b.
Die Tätigkeit der von den Vertragspartnern geschaffenen Handelsämter, die sich nicht mit Ankäufen oder Verkäufen beschäftigen, sondern Regelungen treffen, die auf den Privathandel Anwendung finden, wird durch die einschlägigen Artikel im vorliegenden Abkommen geregelt.
Die Bestimmungen dieses Artikels hindern ein staatliches Unternehmen nicht daran, ein Erzeugnis auf verschiedenen Märkten zu verschiedenen Preisen zu verkaufen, vorausgesetzt, dass dies aus handelsmässigen Gründen geschieht, um auf den Exportmärkten den Bedingungen von Angebot und Nachfrage gerecht zu werden.
Ziff. 1 Abs. a
Staatliche Massnahmen, die zur Einhaltung bestimmter Richtlinien, für die Qualität oder den Ertrag in Handelsgeschäften mit dem Auslande angewendet werden, oder Privilegien, die für die Ausnutzung einheimischer natürlicher Hilfsquellen gewährt werden, die aber die Regierungen nicht ermächtigen, die Handelstätigkeit des in Rede stehenden Unternehmens zu lenken, stellen keine "ausschliesslichen oder besonderen Privilegien" dar.
Ziff. 1 Abs. b
Ein Land, das die Vergünstigung einer "Anleihe für besondere Zwecke" geniesst, kann diese Anleihe als eine "Erwägung handelsmässiger Art" ansehen, wenn es die Erzeugnisse, deren es bedarf, im Auslande erwirbt.
Das Wort "Waren" bezieht sich nur auf Waren im handelsüblichen Sinne, nicht aber auf die entgeltliche Inanspruchnahme oder Leistung von Diensten.
Ziff. 3
Die von den Vertragsparteien nach dieser Ziffer vereinbarten Verhandlungen können die Senkung von Zöllen und sonstigen Einfuhr- und Ausfuhrbelastungen oder den Abschluss einer anderen, alle Teile zufriedenstellenden Abmachung zum Gegenstand haben, die mit diesem Abkommen im Einklang steht. (Siehe Art. II Abs. 4 und die Anmerkung dazu.)
Ziff. 4 Bst. b
In Abs. 4 Bst. b bedeutet der Begriff "Aufschlag auf den Einfuhrpreis" die Spanne, um die der vom Einfuhrmonopol für die eingeführte Ware geforderte Preis (ohne die inneren Abgaben im Sinne von Art. III die Kosten für Beförderung und Verteilung, die sonstigen mit dem Ankauf, dem Verkauf oder einer späteren Veredlung verbundenen Kosten sowie eine angemessene Gewinnspanne) den Preis bei der Anlieferung (landed cost) übersteigt.
zu Art. XVIII
Die Vertragsparteien und die beteiligten Vertragsparteien werden strengste Geheimhaltung bei der Behandlung aller Fragen wahren, die sich aus diesem Artikel ergeben.
Ziff. 1 und 4
1. Bei der Prüfung der Frage, ob die Wirtschaft einer Vertragspartei "nur einen niedrigen Lebensstandard zulässt", werden die Vertragsparteien die normale Lage dieser Wirtschaft berücksichtigen und ihre Feststellung nicht auf aussergewöhnliche Umstände stützen, wie sie sich daraus ergeben können, dass für die Ausfuhr von Stapelwaren dieser Vertragspartei vorübergehend besonders günstige Bedingungen bestehen.
2. Der Ausdruck "in den Anfangsstadien der Entwicklung" bezieht sich nicht nur auf Vertragsparteien, die ihre wirtschaftliche Entwicklung gerade erst begonnen haben, sondern auch auf Vertragsparteien, die ihre Wirtschaft industrialisieren, um eine übermässige Abhängigkeit von der Grundstoffproduktion zu beseitigen.
Ziff. 2, 3, 7, 13 und 22
Der Ausdruck "Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges" bezieht sich auf die Errichtung nicht nur eines neuen Wirtschaftszweiges, sondern auch eines neuen Produktionszweiges innerhalb eines bestehenden Wirtschaftszweiges oder auf die wesentliche Umgestaltung eines bestehenden Wirtschaftszweiges sowie auf die wesentliche Ausweitung eines bestehenden Wirtschaftszweiges, der nur einen verhältnismässig geringen Teil des Inlandsbedarfs deckt. Er bezieht sich ferner auf den Wiederaufbau eines Wirtschaftszweiges, der durch Kriegshandlungen oder Naturkatastrophen zerstört oder wesentlich geschädigt ist.
Ziff. 7 Bst. b
Will eine in Ziff. 7 Bst. a bezeichnete Vertragspartei, die nicht antragstellende Vertragspartei ist, ein Zugeständnis nach Ziff. 7 Bst. b ändern oder zurücknehmen, so muss sie dies innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung der Massnahme durch die antragstellende Vertragspartei tun; diese Änderung oder Zurücknahme wird am dreissigsten Tage nach entsprechender Notifizierung an die Vertragsparteien wirksam.
Ziff. 11
Ziff. 11 Satz 2 bedeutet nicht, dass eine Vertragspartei Beschränkungen abbauen oder beseitigen muss, wenn dadurch eine Lage entstände, welche die Verschärfung oder Einführung von Beschränkungen nach Art. XVIII Ziff. 9 rechtfertigen würde.
Ziff. 12 Bst. b
Unter dem in Ziff. 12 Bst. b genannten Zeitpunkt ist der Zeitpunkt zu verstehen, den die Vertragsparteien nach Art. XII Ziff. 4 Bst. b bestimmen.
Ziff. 13 und 14
Es wird anerkannt, dass eine Vertragspartei unter Umständen für die Beurteilung der Wettbewerbslage des betreffenden Wirtschaftszweiges eine angemessene Zeitspanne benötigt, bevor sie gemäss Ziff. 14 die Einführung einer Massnahme beschliessen und den Vertragsparteien notifizieren kann.
Ziff. 15 und 16
Es besteht Einverständnis, dass die Vertragsparteien eine Vertragspartei, die eine Massnahme nach Abschnitt C anzuwenden beabsichtigt, zu Konsultationen nach Ziff. 16 einzuladen haben, wenn eine Vertragspartei, deren Handel durch die beabsichtigte Massnahme erheblich betroffen würde, sie dazu auffordert.
Ziff. 16, 18, 19 und 22
1. Es besteht Einverständnis, dass die Vertragsparteien ihre Zustimmung zu einer beabsichtigten Massnahme an bestimmte Bedingungen oder Einschränkungen knüpfen können. Entspricht die Anwendung der Massnahme diesen Voraussetzungen nicht, so gilt sie insoweit als eine Massnahme, der die Vertragsparteien nicht zugestimmt haben. Haben die Vertragsparteien einer Massnahme nur für eine bestimmte Zeit zugestimmt, so kann die Vertragspartei bei den Vertragsparteien eine Verlängerung dieser Frist nach den Abschnitten C oder D beantragen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Beibehaltung dieser Massnahme für eine weitere Zeitspanne notwendig ist, um das damit ursprünglich angestrebte Ziel zu erreichen.
2. Es wird erwartet, dass die Vertragsparteien in der Regel einer Massnahme nicht zustimmen, die voraussichtlich eine ernsthafte Schädigung der Ausfuhr einer Ware zur Folge hätte, von der die Wirtschaft einer Vertragspartei weitgehend abhängig ist.
Ziff. 18 und 22
Die Worte "dass die Interessen anderer Vertragsparteien hinreichend gewahrt sind" bedeuten, dass jeweils ausreichend Gelegenheit gegeben werden soll, die für die Wahrung dieser Interessen am besten geeignete Methode zu ermitteln. Eine geeignete Methode kann darin bestehen, dass die Vertragspartei, welche die Abschnitte C und D in Anspruch nimmt, während der Zeit, in der die Abweichung von den anderen Artikeln des Abkommens in Kraft bleibt, ein zusätzliches Zugeständnis einräumt oder dass eine in Ziff. 18 bezeichnete andere Vertragspartei ein Zugeständnis vorübergehend aussetzt, dessen Wert im wesentlichen dem durch die betreffende Massnahme verursachten Schaden entspricht. Diese Vertragspartei hat das Recht, ihre Interessen durch diese vorübergehende Aussetzung eines Zugeständnisses zu wahren; sie kann dieses Recht jedoch nicht ausüben, wenn die Vertragsparteien bei einer Massnahme einer unter Ziff. 4 Bst. a fallenden Vertragspartei festgestellt haben, dass das angebotene Ausgleichszugeständnis ausreichend ist.
Ziff. 19
Ziff. 19 bezieht sich auf Wirtschaftszweige, die über die in der Anmerkung zu den Ziff. 13 und 14 erwähnte "angemessene Zeitspanne" hinaus bestehen; er bedeutet nicht, dass eine unter Art. XVIII Ziff. 4 Bst. a fallende Vertragspartei ihr Recht verliert, für einen neu errichteten Wirtschaftszweig die anderen Bestimmungen des Abschnitts C einschliesslich der Ziff. 17 selbst dann in Anspruch zu nehmen, wenn dieser Wirtschaftszweig ursprünglich durch Einfuhrbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen mittelbar geschützt war.
Ziff. 21
Wird eine nach Ziff. 17 eingeleitete Massnahme rückgängig gemacht oder geben die Vertragsparteien ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Massnahme nach Ablauf der in Ziff. 17 genannten Frist von neunzig Tagen, so ist die entsprechende nach Ziff. 21 eingeleitete Massnahme ebenfalls unverzüglich rückgängig zu machen.
zu Art. XX
Bst. h
Die in diesem Buchstaben vorgesehene Ausnahme gilt für alle Grundstoffabkommen, die den vom Wirtschafts- und Sozialrat in seiner Entschliessung Nr. 30 (IV) vom 28. März 1947 gebilligten Grundsätzen entsprechen.
zu Art. XXIV
Ziff. 9
Es besteht Einverständnis darüber, dass die Bestimmungen des Art. I erfordern, dass dann, wenn ein in das Gebiet eines Teilnehmerstaates einer Zollunion oder einer Freihandelszone zu einem Präferenzzoll eingeführtes Erzeugnis nach dem Gebiet eines anderen Teilnehmerstaates dieser Zollunion oder dieser Freihandelszone wieder ausgeführt wird, dieser letztere Teilnehmerstaat einen Zoll zu erheben hat, der dem Unterschied zwischen dem schon erhobenen Zoll und dem Zoll gleichkommt, der zu zahlen wäre, wenn das Erzeugnis unmittelbar in das Gebiet dieses Staates eingeführt würde.
Ziff. 11
Nach Abschluss eines endgültigen Handelsabkommens zwischen Indien und Pakistan können die von diesen Ländern zur Durchführung derartiger Abkommen getroffenen Massnahmen von gewissen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens abweichen, doch ohne sich dabei von seinen Zielen zu entfernen.
zu Art. XXVIII
Die Vertragsparteien und jede beteiligte Vertragspartei sollen dafür Sorge tragen, dass die Verhandlungen und Konsultationen so geheim wie irgend möglich geführt werden, um eine vorzeitige Preisgabe von Einzelheiten der voraussichtlichen Zolltarifänderungen zu vermeiden. Die Vertragsparteien sind unverzüglich von allen Änderungen in den Zolltarifen der einzelnen Vertragsparteien in Kenntnis zu setzen, die sich aus der Inanspruchnahme dieses Artikels ergeben.
Abs. 1
1. Setzen die Vertragsparteien einen anderen Zeitabschnitt als einen solchen von drei Jahren fest, so kann eine Vertragspartei am ersten Tag nach Ablauf dieses Zeitabschnittes gemäss Art. XXVIII Abs. 1 oder Abs. 3 verfahren; die darauffolgenden Zeitabschnitte sind dann, soweit die Vertragsparteien nicht erneut etwas anderes festsetzen, Zeitabschnitte von drei Jahren.
2. Die Bestimmung, dass eine Vertragspartei am 1. Januar 1958 oder an anderen nach Abs. 1 festgesetzten Stichtagen "ein Zugeständnis ändern oder zurücknehmen kann", bedeutet, dass sich an diesem Tag oder am ersten Tag nach Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts ihre rechtliche Verpflichtung aus Art. II ändert; sie bedeutet nicht, dass die in ihrem Zolltarif vorgenommenen Änderungen auch an diesem Tag in Kraft gesetzt werden müssen. Wird eine Zolltarifänderung, die sich aus den nach diesem Artikel geführten Verhandlungen ergibt, verzögert, so kann das Inkrafttreten etwaiger Ausgleichszugeständnisse entsprechend hinausgeschoben werden.
3. Eine Vertragspartei, die ein in ihrer Liste enthaltenes Zugeständnis ändern oder zurücknehmen will, hat dies den Vertragsparteien frühestens sechs, spätestens jedoch drei Monate vor dem 1. Januar 1958 oder vor dem letzten Tag des jeweiligen späteren Zeitabschnittes zu notifizieren. Die Vertragsparteien werden dann die Vertragsparteien feststellen, mit denen Verhandlungen und Konsultationen nach Abs. 1 stattfinden müssen. Jede so bestimmte Vertragspartei wird an den Verhandlungen oder Konsultationen mit der antragstellenden Vertragspartei mit dem Ziel teilnehmen, vor Ende des genannten Zeitabschnitts zu einer Einigung zu gelangen. Jede Verlängerung der gesicherten Geltungsdauer der Listen bezieht sich auf die in den Verhandlungen nach Art. XXVIII Abs. 1, 2 und 3 geänderten Listen. Veranlassen die Vertragsparteien, dass mehrseitige Zollverhandlungen innerhalb von sechs Monaten vor dem 1. Januar 1958 oder vor einem nach Abs. 1 festgesetzten Stichtag stattfinden, so werden sie dabei auch geeignete Verfahrensregeln für die in diesem Absatz genannten Verhandlungen festlegen.
4. Durch die Bestimmung, dass nicht nur die Vertragspartei, mit der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist, sondern auch die Vertragspartei, die Hauptlieferant ist, an den Verhandlungen teilnimmt, soll erreicht werden, dass einer Vertragspartei, die einen grösseren Anteil an dem durch das Zugeständnis betroffenen Handel hat als eine Vertragspartei, mit der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist, tatsächlich die Möglichkeit geboten wird, das ihr auf Grund dieses Abkommens zustehende vertragliche Recht zu schützen. Dagegen ist nicht beabsichtigt, den Rahmen der Verhandlungen so zu erweitern, dass Verhandlungen und Einigung gemäss Art. XXVIII übermässig erschwert werden oder dass für die künftige Anwendung dieses Artikels auf Zugeständnisse, die sich aus derartigen Verhandlungen ergeben, Komplikationen verursacht werden. Deshalb sollen die Vertragsparteien die Feststellung, dass eine Vertragspartei Hauptlieferant ist, nur dann treffen, wenn diese Vertragspartei während einer angemessenen Zeitspanne vor den Verhandlungen an dem Markt der antragstellenden Vertragspartei einen grösseren Anteil als eine Vertragspartei, mit der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist, gehabt hat oder nach Ansicht der Vertragsparteien ohne die von der antragstellenden Vertragspartei beibehaltenen diskriminierenden mengenmässigen Beschränkungen gehabt hätte. Nicht angebracht wäre daher eine Feststellung der Vertragsparteien, dass mehr als eine Vertragspartei oder in den aussergewöhnlichen Fällen, in denen die Anteile am Markt ungefähr gleich gross sind, mehr als zwei Vertragsparteien Hauptlieferant sind.
5. Abweichend von der Bestimmung des Begriffs Hauptlieferant in Anmerkung 4 zu Abs. 1 können die Vertragsparteien ausnahmsweise feststellen, dass eine Vertragspartei Hauptlieferant ist, wenn das betreffende Zugeständnis einen Handelszweig berührt, der einen überwiegenden Teil der Gesamtausfuhr dieser Vertragspartei stellt.
6. Die Bestimmung, dass jede Vertragspartei, die Hauptlieferant ist, an den Verhandlungen beteiligt werden muss und dass Konsultationen mit allen anderen Vertragsparteien stattfinden müssen, die ein wesentliches Interesse an dem Zugeständnis haben, welches die antragstellende Vertragspartei ändern oder zurücknehmen will, darf sich nicht dahin auswirken, dass diese Vertragspartei einen höheren Ausgleich gewähren oder schärfere Vergeltungsmassnahmen hinnehmen muss, als der beabsichtigten Änderung oder Zurücknahme entspricht, wenn die zur Zeit der beabsichtigten Zurücknahme oder Änderung bestehender Handelsbedingungen zugrunde gelegt und etwaige, von der antragstellenden Vertragspartei beibehaltene diskriminierende mengenmässige Beschränkungen berücksichtigt werden.
7. Der Begriff "wesentliches Interesse" lässt sich nicht genau bestimmen; dies könnte den Vertragsparteien Schwierigkeiten bereiten. Der Begriff soll jedoch nur für die Vertragsparteien gelten, die einen bedeutenden Anteil am Markt der Vertragspartei, die das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen will, haben oder aller Voraussicht nach ohne die ihre Ausfuhren schädigenden diskriminierenden mengenmässigen Beschränkungen haben würden.
Abs. 4
1. Einem Antrag auf Genehmigung von Verhandlungen sind alle in Betracht kommenden statistischen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Der Beschluss über einen derartigen Antrag muss innerhalb von dreissig Tagen nach Einreichung getroffen werden.
2. Es wird anerkannt, dass einzelne Vertragsparteien, die weitgehend von einer verhältnismässig geringen Anzahl von Grundstoffen abhängig sind und sich auf den Zolltarif als wichtiges Mittel zur Vermehrung ihrer Wirtschaftszweige oder als wichtige Steuerquelle stützen, falls ihnen Verhandlungen über Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen in der Regel nur nach Art. XXVIII Abs. 1 gestattet sind, sich bei dieser Gelegenheit veranlasst sehen könnten, Änderungen oder Zurücknahmen durchzuführen, die sich auf die Dauer als unnötig erweisen. Um dies zu vermeiden, werden die Vertragsparteien solchen Vertragsparteien im Rahmen des Abs. 4 gestatten, in Verhandlungen einzutreten, sofern dies nach ihrer Auffassung nicht zu einer derartigen Erhöhung des Zollniveaus führen oder wesentlich beitragen würde, dass dadurch die Stabilität der Listen dieses Abkommens bedroht oder eine unbillige Störung des internationalen Handels hervorgerufen wird.
3. Es ist zu erwarten, dass nach Abs. 4 genehmigte Verhandlungen über die Änderung oder Zurücknahme einer einzelnen Position oder einer sehr kleinen Gruppe von Positionen normalerweise innerhalb von sechzig Tagen abgeschlossen sind. Es wird jedoch anerkannt, dass bei Verhandlungen über die Änderung oder Zurücknahme einer grösseren Anzahl von Positionen eine Frist von sechzig Tagen nicht ausreicht; daher wäre es in solchen Fällen zweckmässig, dass die Vertragsparteien eine längere Frist festsetzen.
4. Die Vertragsparteien werden die in Abs. 4 Bst. d vorgesehene Feststellung innerhalb von dreissig Tagen treffen, nachdem ihnen die Angelegenheit vorgelegt wurde, es sei denn, dass die antragstellende Vertragspartei mit einer längeren Frist einverstanden ist.
5. Es besteht Einverständnis, dass die Vertragsparteien bei der Feststellung nach Abs. 4 Bst. d, ob eine antragstellende Vertragspartei es ohne stichhaltigen Grund unterlassen hat, einen angemessenen Ausgleich anzubieten, die besondere Lage einer Vertragspartei gebührend berücksichtigen werden, die einen grossen Teil ihrer Zölle auf einem sehr niedrigen Niveau gebunden und deshalb einen geringeren Spielraum für ausgleichende Regelungen als Vertragsparteien hat.
zu Art. XXVIIIbis
Abs. 3
Es besteht Einverständnis, dass bei den Bedürfnissen auf steuerlichem Gebiet im Sinne des Abs. 3 auch der fiskalische Aspekt der Zölle berücksichtigt wird, insbesondere derjenigen, die vorwiegend als Finanzzölle oder zur Verhinderung der Umgehung von Finanzzöllen für Waren erhoben werden, die mit Finanzzöllen belegte Waren ersetzen können.
zu Art. XXIX
Ziff. 1
Der Text der Ziff. 1 bezieht sich nicht auf die Kapitel VII und VIII der Havanna-Charta, weil diese Artikel in allgemeiner Weise die Organisation, die Befugnisse und das Verfahren der Internationalen Handelsorganisation behandeln.
zu Teil IV
Die in Teil IV verwendeten Ausdrücke "entwickelte Vertragsparteien" und "weniger entwickelte Vertragsparteien" bezeichnen entwickelte und weniger entwickelte Staaten, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind.
zu Art. XXXVI
Abs. 1
Dieser Artikel beruht auf den Zielen des Art. I, wie er durch Abs. 1 Abschnitt A des Protokolls zur Änderung des Teils I und der Art. XXIX und XXX geändert wird, sobald jenes Protokoll in Kraft tritt
3.
Abs. 4
Der Ausdruck "Grundstoffe" umfasst auch landwirtschaftliche Erzeugnisse; siehe Abs. 2 der Anmerkungen zu Art. XVI Abschnitt B.
Abs. 5
Ein Programm zur strukturellen Auffächerung würde im allgemeinen eine zunehmende Tätigkeit auf dem Gebiet der Bearbeitung von Grundstoffen sowie die Entwicklung von Fertigungsindustrien umfassen, wobei die Lage der betreffenden Vertragspartei und die Weltmarktaussichten für Erzeugung und Verbrauch der verschiedenen Waren zu berücksichtigen wären.
Abs. 8
Es besteht Einigkeit darüber, dass der Ausdruck "erwarten keine Gewährung der Gegenseitigkeit" in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Artikels folgendes bedeutet: Bei Handelsverhandlungen sollen keine Leistungen der weniger entwickelten Vertragsparteien erwartet werden, die mit ihren eigenen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen unvereinbar sind; hierbei ist die Entwicklung des Handels in der Vergangenheit zu berücksichtigen.
Dieser Absatz würde gelten bei Massnahmen nach Art. XVIII Abschnitt A, nach Art. XXVIII und Art. XXVIIIbis (der Art. XXIX wird, sobald die Änderung nach Abs. 1 Abschnitt A des Protokolls zur Änderung des Teils I und der Art. XXIX und XXX in Kraft getreten ist
4), nach Art. XXXIII oder nach jeder andern Verfahrensregel dieses Abkommens.
Zu Art. XXXVII
Abs. 1 Bst. a
Dieser Absatz würde gelten bei Verhandlungen zum Abbau oder zur Beseitigung von Zöllen oder sonstigen beschränkenden Handelsvorschriften nach Art. XXVIII und Art. XXVIIIbis (der Art. XXIX wird, sobald die Änderung nach Abs. 1 Abschnitt A des Protokolls zur Änderung des Teils I und der Art. XXIX und XXX in Kraft getreten ist
5), nach Art. XXXIII sowie im Zusammenhang mit sonstigen derartigen Abbau- oder Beseitigungsmassnahmen, die zu ergreifen Vertragsparteien gegebenenfalls in der Lage sind.
Abs. 3 Bst. b
Die in diesem Absatz genannten sonstigen Massnahmen können Schritte zur Förderung inländischer Strukturänderungen, zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Waren oder zur Einführung von Handelsförderungsmassnahmen umfassen.