831.401.12 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1997 | Nr. 138 | ausgegeben am 14. Juli 1997 |
Verordnung
vom 1. Juli 1997
über die obligatorische betriebliche Personalvorsorge von arbeitslosen Personen
Aufgrund von Art. 7 Abs. 7, Art. 13 Abs. 4a und Art. 27a des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12, sowie aufgrund von Art. 28 Abs. 2 und Art. 94 des Gesetzes vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; ALVG), LGBl. 2010 Nr. 452, in der jeweils geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
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Art. 1
Versicherte Personen
Für die Risiken Tod und Invalidität sind obligatorisch versichert arbeitslose Personen, welche
a) die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (ALVG) für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 36 ALVG beziehen, und
2
b) einen versicherten Tagesverdienst nach Art. 3 erzielen.
Art. 2
3Beginn der Versicherung
1) Die Versicherung beginnt nach Ablauf der Wartezeiten nach Art. 21 ALVG.
2) Personen, deren Anspruchsberechtigung eingestellt ist, sind versichert (Art. 38 ALVG).
Art. 3
Versicherter Tagesverdienst
Basis für die Leistungsbestimmung und die Beitragsfestsetzung ist der effektiv bezogene Tagesverdienst.
Art. 4
4Grundlage für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen
Als Grundlage für die Berechnung der Leistungen im Todesfalle oder bei Invalidität gilt die Summe der innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt des versicherten Ereignisses erzielten Tagesverdienste. Liegt der Beginn des Versicherungsschutzes nach Art. 2 nicht ein volles Jahr zurück, so wird die Summe der Tagesverdienste auf ein volles Jahr umgerechnet. Tage mit Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 38 ALVG) werden bei der Berechnung dieser Grundlage als Tage mit Tagesverdienst berücksichtigt.
Art. 5
Wartefrist
Auf die Invalidenrenten und Invaliden-Kinderrenten besteht kein Anspruch, solange nach Eintritt eines Versicherungsfalles ein Taggeld der gesetzlichen Unfallversicherung ausgerichtet wird.
Art. 6
Festsetzung des Beitragssatzes
1) Der Beitragssatz für die Risiken Tod und Invalidität beträgt für Frauen und für Männer 1.0 % des Tagesverdienstes.
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2) Die mit der Durchführung der Risikoversicherung beauftragte Versicherungsgesellschaft prüft regelmässig, ob der Beitragssatz angemessen ist. Ist aufgrund des Risikoverlaufes der Beitragssatz anzupassen, stellt die mit der Durchführung beauftragte Versicherungsgesellschaft der Finanzmarktaufsicht zuhanden der Regierung Antrag auf Anpassung.
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3) Der Antrag auf Änderung des Beitragssatzes ist der Finanzmarktaufsicht spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt einzureichen, auf den die Anpassung wirksam werden soll.
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4) Die mit der Durchführung beauftragte Versicherungsgesellschaft führt eine Statistik über die Risiken Tod und Invalidität der arbeitslosen Personen.
Art. 7
Beiträge
Die arbeitslose Person und die Arbeitslosenversicherung tragen die Beiträge je zur Hälfte.
Art. 7a
8Organisation und Verfahren
1) Die mit der Durchführung beauftragte Versicherungsgesellschaft führt die Risikoversicherung für Arbeitslose in eigenem Namen durch. Sie beurteilt dabei insbesondere Ansprüche von Destinatären und Dritten und setzt alle für die Durchführung notwendigen rechtlichen Massnahmen selbständig um.
2) Die Ansprüche von Destinatären und Dritten richten sich direkt gegen die mit der Durchführung beauftragte Versicherungsgesellschaft.
Art. 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
1
Ingress abgeändert durch
LGBl. 2018 Nr. 463.
2
Art. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 467.
3
Art. 2 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 467.
4
Art. 4 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 467.
5
Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 295.
6
Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 165.
7
Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 165.
8
Art. 7a eingefügt durch
LGBl. 2009 Nr. 165.