814.202.6
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998Nr. 60ausgegeben am 27. März 1998
Verordnung
vom 17. Februar 1998
zum Schutz der Quellfassungen "Am Alpweg", "Wissa Stä", "Egg" und "Sattel" in der Gemeinde Planken1
Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 1592, verordnet die Regierung:3
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Zum Schutz der Wasserversorgung werden die in Art. 2 näher umschriebenen Gebiete als Schutzzonen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. n des Gewässerschutzgesetzes festgelegt.4
Art. 2
Geltungsbereich5
1) Die Grenzen der Schutzzonen sind in dem dieser Verordnung beigegebenen Situationsplan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.6
2) Die Schutzzonen sind in der Bauordnung zu berücksichtigen und im Zonen- und Waldfunktionsplan der Gemeinde Planken ersichtlich zu machen.7
3) Die detaillierten Umgrenzungen der Schutzzonen sind aus dem Situationsplan 1 : 5 000 ersichtlich, welcher bei der Gemeinde Planken und beim Amt für Umweltschutz aufliegt.8
Art. 3
Umschreibung
Die Schutzzonen werden unterteilt in:9
a) Fassungsbereich (Zone S 1);
b) engere Schutzzone (Zone S 2);
c) weitere Schutzzone (Zone S 3).
Art. 4
Zonen
1) Der Fassungsbereich (Zone S 1) dient dem unmittelbaren Schutz der Quellfassungen. Er umfasst die Quellschächte, die Fassungsstränge und deren nächstes Zuflussgebiet.
2) Die engere Schutzzone (Zone S 2) dient dazu, schädliche Einflüsse vom Fassungsbereich fernzuhalten. In der Zone S 2 dürfen schwer oder nicht abbaubare Schadstoffe nicht ins Grundwasser gelangen. Abbaubare Schadstoffe müssen auf dem Fliessweg so weit reduziert bzw. zurückgehalten werden, dass die Fassungen weder chemisch noch bakteriologisch belastet werden. Bei einer unfallbedingten Gewässerverschmutzung müssen in der Zone S 2 Sanierungsmassnahmen getroffen werden können, bevor die Verschmutzung den Fassungsbereich erreicht.
3) Die weitere Schutzzone (Zone S 3) dient als Pufferzone zwischen der Zone S 2 und der weiteren Umgebung.
4) Die Ausdehnung der Zonen S 2 und S 3 richtet sich nach den Zuflussrichtungen, nach der Fliessgeschwindigkeit und nach der Überdeckung des Grundwassers sowie nach der Infiltration von Oberflächengewässern ins Grundwasser im Zuflussbereich der Fassungen.10
Art. 511
Kennzeichnung der Schutzzonen
Die Schutzzonen sind an geeigneten Stellen am Alpweg zur Gafadura mit entsprechenden Hinweistafeln zu signalisieren.
II. Bestimmungen für die weitere Schutzzone (Zone S 3)
Art. 612
Grundsatz
1) In der Zone S 3 sind Vorkehrungen, welche die Menge und Güte der Grundwasservorkommen oder die öffentliche Wasserversorgung gefährden, verboten.
2) Insbesondere verboten sind:
a) Lager- und Betriebsanlagen, Rohrleitungen sowie Umschlagplätze für wassergefährdende Flüssigkeiten unter Vorbehalt von Art. 10 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF);
b) Recyclingbaustoffe, wie Asphaltgranulat und dergleichen;
c) Wildfütterungen.
3) Bei Bauarbeiten sind spezielle Schutzmassnahmen zu treffen.
Art. 713
Bauten und Anlagen
Aufgehoben
Art. 814
Tankanlagen
Aufgehoben
Art. 915
Verkehrsanlagen
Die in der Schutzzone liegenden Waldstrassen sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (alp- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.
Art. 1016
Versickerungen
Das Versickern von Abwasser ist verboten. Ausgenommen ist die Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser, wenn die Versickerung über die bewachsene Bodenschicht erfolgt.
Art. 11
Abwasseranlagen
1) Schmutzwasserleitungen haben den Dichtheitsanforderungen der SIA-Norm 190, Kanalisationen, zu genügen.
2) Die Dichtigkeit von Schmutzwasserleitungen, Kläranlagen, Jauchebehälter und dergleichen ist vom Eigentümer alle drei Jahre zu prüfen.
3) Mangelhafte Anlagen sind vom Eigentümer auf seine Kosten abzudichten oder zu ersetzen.
Art. 12
Grabarbeiten und Auffüllungen
1) Grabarbeiten und Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Sie sind zulässig, wenn ein sachlich begründetes Bedürfnis besteht, die schützende Deckschicht nicht wesentlich vermindert wird und spezielle Schutzmassnahmen getroffen werden.17
2) Auffüllungen dürfen nur aus inertem Material (sauberes Aushubmaterial) bestehen.
Art. 13
Düngung18
1) Die Düngung richtet sich nach der Bodenbelastbarkeit. Sie darf nur während der Vegetationsperiode erfolgen.
2) Düngemittel sind gleichmässig zu verteilen. Die Düngung ist unzulässig, wenn der Boden wassergesättigt, schneebedeckt oder gefroren ist.19
3) Es gelten die Richtlinien über die Düngung von alpwirtschaftlich genutzten Wiesen und Weiden sowie Anhang 2.6 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81).20
4) Die Verwendung von Klärschlamm ist verboten.21
Art. 1422
Pflanzen- und Holzschutzmittel
1) Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt Anhang 2.5 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.
2) Für die Verwendung von Holzschutzmitteln gilt Anhang 2.4 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.
Art. 1523
Lagerhaltungen
1) Es sind verboten:
a) Fahrsilos;
b) Ablagerungen im freien Feld von:
1. Düngern, wie Mist, Kompost und Klärschlamm;
2. Siloballen und -würsten;
c) Ablagerungen von wassergefährdenden Stoffen.
2) Handelsdünger und Pflanzenschutzmittel sind geschützt gegen Durchnässung und Versickerung aufzubewahren.
3) Mistlager bei den Ställen bedürfen einer dichten Bodenplatte mit Randumfassung. Die anfallende Gülle ist aufzufangen.
Art. 1624
Aufgehoben
III. Bestimmungen für die engere Schutzzone (Zone S 2)
Art. 17
Grundsatz
Alle nachfolgenden Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen gelten zusätzlich zu den in Art. 6 bis 16 enthaltenen Bestimmungen.
Art. 1825
Bauten und Anlagen
In der Zone S 2 gilt ein allgemeines Bauverbot. Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen gestattet werden (Art. 28).
Art. 1926
Tankanlagen
Aufgehoben
Art. 20
Schmutzwasserleitungen
1) Schmutzwasserleitungen müssen in doppelwandigen Rohren oder in Doppelrohren geführt sein.
2) Für den bestehenden Klärschlamm-Sammeltank der Alpenvereinshütte Gafadura, inklusive Ableitung, findet Art. 11 Anwendung.
Art. 2127
Abstellen von Fahrzeugen
Das dauernde Abstellen von Fahrzeugen mit Explosionsmotoren im Freien ist verboten.
Art. 22
Pflanzen- und Holzschutzmittel, Forstwirtschaft28
1) Die Anwendung von Pflanzen- und Holzschutzmitteln ist verboten.29
1a) Es dürfen keine Holzlager angelegt werden.30
2) Forstmaschinen sind wenn immer möglich abends und übers Wochenende ausserhalb der Zone S 2 abzustellen.
3) Das Reparieren bzw. Reinigen von grossen Maschinen und von Fahrzeugen ist in der Zone S 2 untersagt.
4) Für das Betanken von stationären Forstmaschinen, wie Seilbahnen und dergleichen, sind spezielle Schutzmassnahmen zu treffen.31
Art. 2332
Landwirtschaft
1) Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Güllenzapfstellen, Mistlager, Raufuttersilos und dergleichen sind unzulässig.
2) Das Ausbringen von Gülle ist verboten.
3) Der Weidegang ist grundsätzlich nur während der Vegetationsperiode zulässig. Das Weidegebiet ist so zu bewirtschaften, dass ganzflächig eine geschlossene Grasnarbe erhalten bleibt.
4) Bei Brunnen und Tränkestellen sind Massnahmen zur Bodenverfestigung zu treffen. Anfallender Kot ist regelmässig zu entfernen.
Art. 23a33
Alpstall und Sennhütte Gafadura
Für den Alpstall und die Sennhütte Gafadura gelten folgende Auflagen:
a) im Alpstall müssen die Standflächen des Viehs dicht sein und in den Jauchebehälter entwässern;
b) Mist ist auf einer dichten Bodenplatte mit Randumfassung zu lagern. Die Sickerwässer sind in den Jauchebehälter zu leiten;
c) die Stall-Vorplätze müssen befestigt sein. Das Niederschlagswasser ist flächenhaft über die bewachsene Bodenschicht zu versickern;
d) der Klärschlamm der Hauskläranlage bei der Sennhütte ist zur Kläranlage Bendern abzutransportieren. Der Transporteur hat darüber einen Kontrollrapport zu erstellen.
Art. 23b34
Alpenvereinshütte Gafadura
1) Die Hauskläranlage der Alpenvereinshütte Gafadura ist jährlich auf Dichtigkeit und Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Der Klärschlamm ist zur Kläranlage Bendern abzutransportieren.
2) Der Hüttenwart hat ein Kontrollbuch zu führen. Darin sind die Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen sowie die Klärschlamm-Abtransporte (Datum und Menge) einzutragen.
3) Die Dieseltankanlage für das Notstromaggregat muss ein Schutzbauwerk aufweisen. Es ist ein Tankkontrollheft nach der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) zu führen.
IV. Bestimmungen für den Fassungsbereich (Zone S 1)
Art. 24
Grundsatz
1) In der Zone S 1 sind grundsätzlich nur Nutzungen zulässig, die der Wassergewinnung und Aufbereitung dienen.
2) Die Zone S 1 ist als Magerwiese zu bewirtschaften. Einzelne Bäume und Sträucher können bestehen bleiben, sofern die Nutzung als Magerwiese nicht beeinträchtigt wird.
Art. 25
Zutritt
Die Zone S 1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen.
V. Organisation
Art. 26
Aufsicht
1) Die Aufsicht über die Schutzzonen obliegt dem Amt für Umweltschutz. Die Gemeinde Planken (Wassermeister) hat bei der Aufsicht mitzuwirken, wobei Umfang und Durchführung der Kontrollen durch Vereinbarung geregelt werden.35
2) Werden forstwirtschaftliche Interessen berührt, so ist in jedem Fall die Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald, Natur und Landschaft erforderlich.36
Art. 27
Verfügungen
Das Amt für Umweltschutz erlässt die gemäss dieser Verordnung erforderlichen Verfügungen und überwacht deren Vollzug.
Art. 2837
Ausnahmebewilligungen
1) Die Regierung kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Planken aus wichtigen Gründen von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende Bewilligungen erteilen, sofern eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.
2) In der Bewilligung sind die zu treffenden, speziellen Schutzmassnahmen festzulegen.
Art. 28a38
Kosten
1) Die aus der Ausscheidung der Schutzzonen erwachsenden Kosten trägt die Gemeinde Planken.
2) Allfällige Entschädigungsleistungen sind vertraglich festzulegen und gehen zu Lasten der Gemeinde Planken.
VI. Strafbestimmungen
Art. 29
Übertretungen39
Nach Art. 61 des Gewässerschutzgesetzes wird bestraft, wer:40
a) verbotene Vorkehrungen in Schutzzonen vornimmt (Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 10, 18, 21 und 24);41
b) die geforderten Schutzmassnahmen nicht trifft (Art. 6 Abs. 3 und Art. 20);42
c) die Anforderungen an Abwasseranlagen nicht erfüllt (Art. 11 und 23b);43
d) unzulässige Geländeveränderungen oder ohne Bewilligung Auffüllungen oder Grabarbeiten vornimmt (Art. 12);44
e) die Vorschriften über die Land- und Forstwirtschaft nicht einhält (Art. 13, 22 Abs. 2 bis 4, Art. 23 und 23a);45
f) die Vorschriften über Pflanzen- und Holzschutzmittel nicht einhält (Art. 14 und 22 Abs. 1);46
g) die Vorschriften über die Lagerhaltung nicht einhält (Art. 15 und 22 Abs. 1a).47
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 30
Bauliche Schutzmassnahmen
Die baulichen Schutzmassnahmen sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu treffen.
Art. 31
Wald im Fassungsbereich
Der Wald im Bereich der Quellfassungen und der Fassungsstränge ist schrittweise zu entfernen.
Art. 32
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang48
(Art. 2 Abs. 1)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 133 ausgegeben am 15. Juni 2007
Verordnung
vom 5. Juni 2007
über die Abänderung der Verordnung zum Schutze der Quellfassungen der Gemeinde Planken im Gebiet "Am Alpweg"
...
II.
Übergangsbestimmungen
Die baulichen Massnahmen beim Alpstall Gafadura sind dann zu treffen, wenn dieser zur Einstallung von Tieren genutzt wird.
...

1   Titel abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 133.

2   LR 814.20

3   Ingress abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 135.

4   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 133.

5   Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 133.

6   Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 133.

7   Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 133.

8   Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 147.

9   Art. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 133.

10   Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 133.

11   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 133.

12   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 135.

13   Art. 7 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 135.

14   Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 135.

15   Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 135.

16   Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 135.

17   Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 135.

18   Art. 13 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 135.

19   Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 135.

20   Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 133.

21   Art. 13 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 135.

22   Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 133.

23   Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 135.

24   Art. 16 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 133.

25   Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 135.

26   Art. 19 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 135.

27   Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 135.

28   Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 135.

29   Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 135.

30   Art. 22 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 135.

31   Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 135.

32   Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 135.

33   Art. 23a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 133.

34   Art. 23b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 133.

35   Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 147.

36   Art. 26 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 135.

37   Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 135.

38   Art. 28a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 147.

39   Art. 29 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 135.

40   Art. 29 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 135.

41   Art. 29 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 135.

42   Art. 29 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 135.

43   Art. 29 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 133.

44   Art. 29 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 135.

45   Art. 29 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 133.

46   Art. 29 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 135.

47   Art. 29 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 135.

48   Anhang abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 133.