| 0.110.031.82 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1998 |
Nr. 91 |
ausgegeben am 18. Juni 1998 |
Kundmachung
vom 2. Juni 1998
der Beschlüsse Nr. 88/1997 bis 92/1997, 95/1997 und 99/1997 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Dezember 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 10. Dezember 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 7 die Beschlüsse Nr. 88/1997 bis 92/1997, 95/1997 und 99/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 88/1997 bis 92/1997 und 95/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 88/1997
vom 9. Dezember 1997
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/97 vom 4. Oktober 1997 geändert.
Die Richtlinie 96/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Änderung der Richtlinie 80/777/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern
1 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 26 (Richtlinie 80/777/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 9. Dezember 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 89/1997
vom 9. Dezember 1997
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/97 vom 4. Oktober 1997 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 345/97 der Kommission vom 26. Februar 1997 zur Änderung von Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchführungsvorschriften zu deren Art. 5 Abs. 4
2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 54e (Verordnung (EWG) Nr. 207/93 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 345/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 9. Dezember 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 90/1997
vom 9. Dezember 1997
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/97 vom 4. Oktober 1997 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen
3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII nach Nummer 54p (Entscheidung 96/8/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"54q.
396 R 2232: Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen (
ABl. Nr. L 299 vom 23.11.1996, S. 1).".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 9. Dezember 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 91/1997
vom 9. Dezember 1997
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/97 vom 12. November 1997
4 geändert.
Vier Verordnungen der Kommission (2017/96
5, 2034/96
6, 17/97
7, 270/97
8), alle zur Änderung von Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs, sind in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XIII unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 2017/96, 2034/96, 17/97 und 270/97 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 9. Dezember 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 92/1997
vom 9. Dezember 1997
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/97 vom 12. November 1997
9 geändert.
Die Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/56/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 9. Dezember 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 95/1997
vom 9. Dezember 1997
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/97 vom 26. März 1997
11 geändert.
Die Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas
12 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIX nach Nummer 3f (Entscheidung 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"3g.
369 L 0493: Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas (
ABl. Nr. L 326 vom 29.12.1969, S. 36).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 69/493/EWG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 9. Dezember 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 99/1997
vom 9. Dezember 1997
über die Änderung des Protokolls 47 desEWR-Abkommens über die Beseitigungtechnischer Handelshemmnisse für Wein
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/97 vom 11. Juli 1997
13 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1056/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und Traubenmoste
14 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anlage 1 zu Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 26 (Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1056/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 9. Dezember 1997
(Es folgen die Unterschriften)