0.110.032.03
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 152 ausgegeben am 2. Oktober 1998
Kundmachung
vom 1. September 1998
des Beschlusses Nr. 64/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. Juli 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 15. Juli 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 64/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 64/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 64/1998
vom 14. Juli 1998
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/97 vom 9. Dezember 19971 geändert.
Die Entschliessung des Rates vom 8. Juli 1996 zur Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des Binnenmarkts2 und die Entschliessung des Rates vom 8. Juli 1996 zur Vereinfachung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich des Binnenmarkts3 sind in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XIX nach Nummer 12 (Entschliessung des Rates vom 16. Juni 1994 (94/C 179/01)) folgende Nummern angefügt:
"13. C/224/96/S. 3: Entschliessung des Rates vom 8. Juli 1996 zur Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des Binnenmarkts (ABl. C 224 vom 1.8.1997, S. 3);
14. C/224/96/S. 5: Entschliessung des Rates vom 8. Juli 1996 zur Vereinfachung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich des Binnenmarkts (ABl. C 224 vom 1.8.1997, S. 5)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessungen des Rates 96/C 224/03 und 96/C 224/05 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 14. Juli 1998
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 51.

2   ABl. C 224 vom 1.8.1996, S. 3.

3   ABl. C 224 vom 1.8.1996, S. 5.