0.451.46
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 156 ausgegeben am 2. Oktober 1998
Übereinkommen
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Abgeschlossen in Bonn am 23. Juni 1979
Zustimmung des Landtags: 18. Juni 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 1997
Die vertragsschliessenden Parteien -
in der Erkenntnis, dass wildlebende Tiere in ihren zahlreichen Erscheinungsformen einen unersetzlichen Teil des natürlichen Systems der Erde darstellen und zum Wohle der Menschheit erhalten werden müssen;
in dem Bewusstsein, dass jede Menschengeneration die Naturgüter der Erde für die kommenden Generationen verwaltet und verpflichtet, ist sicherzustellen, dass dieses Vermächtnis bewahrt wird und dort, wo es genutzt wird, die Nutzung auf eine umsichtige Weise erfolgt;
eingedenk des immer grösser werdenden Wertes der wildlebenden Tiere aus umweltbezogener, ökologischer, genetischer, wissenschaftlicher, ästhetischer, freizeitbezogener, kultureller, erzieherischer, sozialer und wirtschaftlicher Sicht;
in besonderer Sorge um diejenigen Arten wildlebender Tiere, die Wanderungen über die nationalen Zuständigkeitsgrenzen hinweg oder ausserhalb derselben unternehmen;
in der Erkenntnis, dass die Staaten die Beschützer der wandernden Tierarten sind und sein müssen, die in ihrem nationalen Zuständigkeitsbereich leben oder diesen durchqueren;
in der Überzeugung, dass Erhaltung sowie wirksame Hege und Nutzung wandernder Tierarten gemeinsame Massnahmen aller Staaten erfordern, in deren nationalem Zuständigkeitsbereich diese Arten einen Teil ihres Lebenszyklus verbringen;
eingedenk der Empfehlung 32 des von der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Stockholm 1972) angenommenen und auf der siebenundzwanzigsten Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Befriedigung zur Kenntnis genommenen Aktionsprogramms -
sind wie folgt übereingekommen:
Art. I
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet "wandernde Art" die Gesamtpopulation oder eine geographisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxon wildlebender Tiere, von denen ein bedeutender Anteil zyklisch und vorhersehbar eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überquert;
b) bedeutet "Erhaltungssituation einer wandernden Art" die Gesamtheit der auf diese wandernde Art einwirkenden Einflüsse, die ihre langfristige Verbreitung und Populationsgrösse beeinflussen können;
c) gilt die "Erhaltungssituation" als "günstig", wenn
1. Angaben zur Populationsdynamik darauf hinweisen, dass die wandernde Art sich langfristig als lebensfähiger Bestandteil ihrer Ökosysteme behauptet;
2. das Verbreitungsgebiet der wandernden Art weder derzeitig reduziert wird noch, langfristig gesehen, künftig eingeschränkt zu werden droht;
3. sowohl gegenwärtig als auch in absehbarer Zukunft genügend Lebensraum vorhanden ist, um die Population der wandernden Art langfristig zu erhalten, und
4. die Verbreitung und Populationsgrösse der wandernden Art den historischen Verhältnissen nach Ausdehnung und Umfang in einem Masse nahekommen, in dem potentiell geeignete Ökosysteme vorhanden sind und das mit einer sinnvollen Hege und Nutzung zu vereinbaren ist;
d) gilt die "Erhaltungssituation" als "ungünstig", wenn irgendeine der im vorhergehenden Unterabsatz angeführten Bedingungen nicht erfüllt ist;
e) bedeutet "gefährdet" in bezug auf eine bestimmte wandernde Art, dass diese in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet oder in einem bedeutenden Teil desselben vom Aussterben bedroht ist;
f) bedeutet "Verbreitungsgebiet" (Areal) das gesamte Land- oder Wassergebiet, in dem eine wandernde Art zu irgendeiner Zeit auf ihrem normalen Wanderweg lebt, sich vorübergehend aufhält,es durchquert oder überfliegt;
g) bedeutet "Lebensstätte" jede räumliche Einheit im Verbreitungsgebiet einer wandernden Art, die geeignete Lebensbedingungen für diese Art aufweist;
h) bedeutet "Arealstaat" hinsichtlich einer bestimmten wandernden Art jeden Staat (und gegebenenfalls jede andere unter Bst. k genannte Vertragspartei), der über einen Teil des Verbreitungsgebietes dieser wandernden Art Hoheitsrechte ausübt, oder einen Staat, unter dessen Flagge Schiffe fahren, deren Tätigkeit darin besteht, ausserhalb nationaler Zuständigkeitsgrenzen diese wandernde Art der Natur zu entnehmen;
i) bedeutet "der Natur entnehmen" entnehmen, jagen, fischen, fangen, absichtlich beunruhigen, vorsätzlich töten oder jeden derartigen Versuch;
j) bedeutet "Abkommen" eine internationale Übereinkunft zur Erhaltung einer oder mehrerer wandernder Arten gemäss Art. IV und V, und
k) bedeutet "Vertragspartei" einen Staat oder jede aus souveränen Staaten bestehende regionale Organisation für wirtschaftliche Integration, die über Befugnisse für die Aushandlung, den Abschluss und die Durchführung internationaler Abkommen in Angelegenheiten, die diesem Übereinkommen unterliegen, verfügt.
2) In den unter ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten nehmen die regionalen Organisationen für wirtschaftliche Integration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im eigenen Namen alle Rechte und Pflichten wahr, die dieses Übereinkommen ihren Mitgliedstaaten zuweist; in diesen Fällen können diese Mitgliedstaaten diese Rechte nicht einzeln ausüben.
3) Wo dieses Übereinkommen Abstimmungen mit Zweidrittelmehrheit der "anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien" vorsieht, bedeutet dies die "Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder Nein-Stimme abgeben". Die Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht zu den "anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien" gezählt.
Art. II
Wesentliche Grundsätze
1) Die Vertragsparteien anerkennen die Wichtigkeit der Erhaltung wandernder Arten und der zu diesem Zweck von den Arealstaaten, wenn immer möglich und angebracht, zu vereinbarenden Massnahmen, wobei den wandernden Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist; dies gilt auch für die von ihnen einzeln oder zusammenwirkend ergriffenen, angebrachten und nötigen Schritte zur Erhaltung solcher Arten und ihrer Lebensstätten.
2) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, Massnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass eine wandernde Art gefährdet wird.
3) Insbesondere gilt, dass die Vertragsparteien
a) Forschungen über wandernde Arten fördern, unterstützen oder dabei zusammenarbeiten sollten;
b) sich um einen unverzüglichen Schutz der in Anhang I aufgeführten Arten bemühen und
c) sich bemühen sollen, Abkommen über die Erhaltung, Hege und Nutzung von in Anhang II angeführten Arten abzuschliessen.
Art. III
Gefährdete wandernde Arten: Anhang I
1) Anhang I enthält wandernde Arten, die gefährdet sind.
2) Eine wandernde Art kann in Anhang I aufgenommen werden, wenn zuverlässige Nachweise, einschliesslich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, dass die Art gefährdet ist.
3) Eine wandernde Art kann aus dem Anhang I gestrichen werden, wenn die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt, dass
a) zuverlässige Nachweise, einschliesslich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, dass die Art nicht mehr gefährdet ist, und
b) die Art wahrscheinlich nicht neuerlich gefährdet wird, wenn der Schutz infolge der Streichung aus Anhang I entfällt.
4) Vertragsparteien, die Arealstaaten einer wandernden, in Anhang I enthaltenen Art sind, bemühen sich:
a) jene Lebensstätten zu erhalten und, wo durchführbar und zweckmässig, wiederherzustellen, die von Bedeutung sind, um die Art vor der Gefahr des Aussterbens zu bewahren;
b) nachteilige Auswirkungen von Aktivitäten oder Hindernissen, die die Wanderung der Arten ernstlich erschweren oder verhindern, auszuschalten, zu beseitigen, auszugleichen oder - soweit angebracht - auf ein Mindestmass zu beschränken;
c) Einflüssen, welche die Art zur Zeit gefährden oder weiter zu gefährden drohen, soweit durchführbar und zweckmässig,vorzubeugen, sie zu verringern oder sie zu überwachen und zu begrenzen, einschliesslich einer strengen Überwachung, Begrenzung oder Ausmerzung, sofern sie bereits eingebürgert sind.
5) Vertragsparteien, die Arealstaaten einer wandernden, in Anhang I enthaltenen Art sind, verbieten es, Tiere aus der Natur zu entnehmen, die einer solchen Art angehören. Ausnahmen von diesem Verbot sind lediglich dann zulässig, wenn
a) die Entnahme aus der Natur wissenschaftlichen Zwecken dient,
b) die Entnahme aus der Natur erfolgt, um die Vermehrungsrate oder die Überlebenschancen der betreffenden Art zu erhöhen,
c) die Entnahme aus der Natur dazu dient, den Lebensunterhalt traditioneller Nutzer einer solchen Art zu befriedigen, oder
d) ausserordentliche Umstände es erfordern, vorausgesetzt, dass derartige Ausnahmen inhaltlich genau bestimmt sowie räumlich und zeitlich begrenzt sind. Eine solche Entnahme aus der Natur sollte sich nicht nachteilig für diese Art auswirken.
6) Die Konferenz der Vertragsparteien kann den Vertragsparteien, die Arealstaaten einer wandernden Art sind, empfehlen, weitere ihrer Ansicht nach dem Wohl der Art dienende Massnahmen zu ergreifen.
7) Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat so bald wie möglich über alle Ausnahmen gemäss Abs. 5.
Art. IV
Wandernde Arten, für die Abkommen zu schliessen sind: Anhang II
1) Anhang II enthält wandernde Arten, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden und für deren Erhaltung, Hege und Nutzung internationale Übereinkünfte erforderlich sind oder die sich in einer Erhaltungssituation befinden, für die eine internationale Zusammenarbeit, die sich durch eine internationale Übereinkunft verwirklichen liesse, von erheblichem Nutzen wäre.
2) Falls die Umstände es erfordern, kann eine wandernde Art sowohl in Anhang I als auch in Anhang II aufgeführt werden.
3) Vertragsparteien, die Arealstaaten von in Anhang II aufgeführten Arten sind, bemühen sich, Abkommen zum Wohle dieser Arten zu schliessen; dabei sollen sie den Arten, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden, Vorrang einräumen.
4) Die Vertragsparteien werden aufgefordert, Massnahmen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über eine Population oder eine geographisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxon wildlebender Tiere zu ergreifen, sofern Individuen hiervon periodisch eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überqueren.
5) Das Sekretariat erhält eine Kopie von jedem gemäss den Bestimmungen dieses Artikels geschlossenen Abkommens.
Art. V
Leitlinien der Abkommen
1) Jedes Abkommen verfolgt das Ziel, die betreffende wandernde Art wieder in eine günstige Erhaltungssituation zu bringen oder sie in einer solchen zu erhalten. Jedes Abkommen behandelt alle Gesichtspunkte der Erhaltung, Hege und Nutzung der betreffenden wandernden Art, die dazu dienen, dieses Ziel zu erreichen.
2) Jedes Abkommen sollte das gesamte Verbreitungsgebiet der betreffenden wandernden Art umfassen und dem Beitritt aller Arealstaaten dieser Art offenstehen, mögen sie Vertragsparteien dieses Übereinkommens sein oder nicht.
3) Ein Abkommen behandelt nach Möglichkeit mehr als eine wandernde Art.
4) Jedes Abkommen sollte
a) die wandernde Art benennen, die es betrifft;
b) das Verbreitungsgebiet und den Wanderweg der wandernden Art beschreiben;
c) vorsehen, dass jede Vertragspartei die für die Durchführung des Abkommens zuständigen einzelstaatlichen Behörden benennt;
d) falls erforderlich, eine geeignete Verwaltungseinrichtung einsetzen, um die Ziele des Abkommens zu unterstützen, seine Wirksamkeit zu überwachen und Berichte für die Konferenz der Vertragsparteien zu erarbeiten;
e) Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien des Abkommens vorsehen und
f) für jede wandernde Art aus der Ordnung Cetacea zumindest jede Entnahme aus der Natur verbieten, sofern diese nicht durch irgendeine andere multilaterale Übereinkunft für die betreffende wandernde Art zugelassen ist, und dafür Sorge zu tragen, dass Staaten, die nicht Arealstaaten dieser wandernden Art sind, diesem Abkommen beitreten können.
5) Jedes Abkommen sollte, soweit angebracht und durchführbar, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein, folgendes vorsehen:
a) eine regelmässig wiederholte Überprüfung der Erhaltungssituation der betreffenden wandernden Art sowie die Feststellung der für diese Situation möglicherweise schädlichen Einflüsse;
b) koordinierte Erhaltungs-, Hege- und Nutzungspläne.
c) Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Ökologie und Popula-tionsdynamik der betreffenden wandernden Art unter besonderer Berücksichtigung ihrer Wanderungen;
d) den Austausch von Informationen über die betreffende wandernde Art, wobei dem Austausch von Forschungsergebnissen und entsprechenden Statistiken besondere Beachtung geschenkt wird;
e) die Erhaltung und, soweit erforderlich und durchführbar, Wiederherstellung der Lebensstätten, die für eine günstige Erhaltungssituation von Bedeutung sind, und den Schutz dieser Stätten vor Störungen, einschliesslich einer strengen Überwachung und Begrenzung der Einbürgerung nichtheimischer Arten, die sich für die wandernde Art nachteilig auswirken, oder die Überwachung und Begrenzung solcher bereits eingebürgerter Arten;
f) die Erhaltung eines Netzes geeigneter Lebensstätten, die im Verhältnis zu den Wanderwegen angemessen verteilt sind;
g) soweit dies wünschenswert erscheint, die Schaffung neuer günstiger Lebensstätten für die wandernde Art oder die Wiedereinbürgerung der wandernden Art in günstigen Lebensstätten;
h) die möglichst weitgehende Ausschaltung von Aktivitäten und Hindernissen, welche die Wanderung beeinträchtigen oder erschweren, oder den Ausgleich solcher Aktivitäten und Hindernisse;
i) die Verhütung, Beschränkung oder Überwachung und Begrenzung der Freisetzung von Stoffen, die für die wandernde Art schädlich sind, in deren Lebensstätten;
j) auf vernünftigen ökologischen Grundsätzen beruhende Massnahmen zur Überwachung und Regelung der Entnahme der wandernden Art aus der Natur;
k) Verfahren für koordinierte Massnahmen zur Unterdrückung gesetzwidriger Entnahmen aus der Natur;
l) Austausch von Informationen über erhebliche Bedrohungen der wandernden Art;
m) Dringlichkeitsverfahren, durch die die Erhaltungsmassnahmen erheblich und rasch verstärkt werden können, sobald die Erhaltungssituation der wandernden Art ernstlich beeinträchtigt ist, und
n) Aufklärung der breiten Öffentlichkeit über Inhalt und Ziele des Abkommens.
Art. VI
Arealstaaten
1) Das Sekretariat hält ein Verzeichnis der Arealstaaten der wandernden Arten, die in den Anhängen I und II angeführt sind, auf dem neuesten Stand; zu diesem Zweck benutzt es die ihm von den Vertragsparteien zugeleiteten Informationen.
2) Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat darüber, für welche der in den Anhängen I und II aufgeführten wandernden Arten sie sich als Arealstaaten betrachten; dazu gehören Angaben über Schiffe, die ihre Flagge führen und deren Tätigkeit darin besteht, die betreffenden wandernden Arten ausserhalb der nationalen Zuständigkeitsgrenzen der Natur zu entnehmen, und, wenn möglich, über künftige Pläne hinsichtlich einer solchen Entnahme.
3) Die Vertragsparteien, die Arealstaaten von wandernden Arten sind, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind, sollen die Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat wenigstens sechs Monate vor jeder ordentlichen Tagung der Konferenz über Massnahmen zur Durchführung des Übereinkommens unterrichten.
Art. VII
Die Konferenz der Vertragsparteien
1) Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Beschlussorgan dieses Übereinkommens.
2) Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein.
3) In der Folge beruft das Sekretariat, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nichts anderes beschliesst, in Abständen von höchstens drei Jahren ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien jederzeit ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien ein.
4) Die Konferenz der Vertragsparteien legt Finanzbestimmungen für dieses Übereinkommen fest und überprüft sie laufend. Auf jeder ihrer ordentlichen Tagungen verabschiedet die Konferenz der Vertragsparteien dasBudget für die folgende Haushaltsperiode. Jede Vertragspartei zahlt einen Beitrag zu diesem Budget gemäss einem von der Konferenz vereinbarten Beitragsschlüssel. Die Finanzbestimmungen, wozu die Haushaltsbestimmungen sowie deren Änderung gehören, werden durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen.
5) Auf jeder Tagung überprüft die Konferenz der Vertragsparteien die Durchführung dieses Übereinkommens; sie kann insbesondere
a) die Erhaltungssituation wandernder Arten überprüfen und feststellen;
b) die Fortschritte im Hinblick auf die Erhaltung der wandernden Arten, insbesondere der in den Anhängen I und II aufgeführten, überprüfen;
c) soweit erforderlich, Vorkehrungen treffen und Richtlinien geben, die dem Wissenschaftlichen Rat und dem Sekretariat die Durchführung ihrer Aufgaben ermöglichen;
d) vom Wissenschaftlichen Rat, vom Sekretariat, von einer der Vertragsparteien oder von einem aufgrund eines Abkommens geschaffenen ständigen Gremium vorgelegte Berichte entgegennehmen und prüfen;
e) den Vertragsparteien Empfehlungen zur Verbesserung der Erhaltungssituation wandernder Arten geben und die Fortschritte überprüfen, die im Rahmen von Abkommen gemacht wurden;
f) in Fällen, in denen kein Abkommen geschlossen worden ist, Empfehlungen für die Einberufung von Tagungen derjenigen Vertragsparteien geben, die Arealstaaten einer wandernden Art oder einer Gruppe von wandernden Arten sind, um dort Massnahmen zur Verbesserung der Erhaltungssituation dieser Arten zu erörtern;
g) den Vertragsparteien Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens geben und
h) jede weitere Massnahme beschliessen, die zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens ergriffen werden sollte.
6) Auf jeder Tagung sollte die Konferenz der Vertragsparteien Zeit und Ort der nächsten Tagung bestimmen.
7) Auf jeder Tagung bestimmt und verabschiedet die Konferenz der Vertragsparteien die Geschäftsordnung für diese Tagung. Beschlüsse auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist.
8) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen, die Internationale Atomenergie-Organisation sowie alle Staaten, die nicht Vertragsparteien sind, und für jedes Abkommen das Gremium, das von den Vertragsparteien dieses Abkommens bestimmt worden ist, können durch Beobachter an den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien teilnehmen.
9) Alle Organisationen oder Gremien der nachstehenden Kategorien, die für den Schutz, die Erhaltung sowie die Hege und Nutzung wandernder Arten fachlich qualifiziert sind und die dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien durch Beobachter vertreten zu sein, werden zugelassen, sofern sich nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien dagegen ausspricht:
a) internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen oder Gremien und nationale staatliche Organisationen und Gremien sowie
b) nationale nichtstaatliche Organisationen oder Gremien, denen der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, dazu seine Zustimmung gegeben hat.
Nach ihrer Zulassung sind diese Beobachter teilnahme-, aber nicht stimmberechtigt.
Art. VIII
Der Wissenschaftliche Rat
1) Auf ihrer ersten Tagung setzt die Konferenz der Vertragsparteien einen Wissenschaftlichen Rat zur Beratung in wissenschaftlichen Fragen ein.
2) Jede Vertragspartei kann einen qualifizierten Sachverständigen als Mitglied des Wissenschaftlichen Rates benennen. Darüber hinaus gehören dem Wissenschaftlichen Rat qualifizierte Sachverständige als Mitglieder an, die von der Konferenz der Vertragsparteien ausgewählt und ernannt werden. Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt die Anzahl dieser Sachverständigen, die Kriterien für ihre Auswahl sowie die Dauer ihrer Berufung.
3) Der Wissenschaftliche Rat tagt auf Anforderung des Sekretariats, wenn die Konferenz der Vertragsparteien dies verlangt.
4) Der Wissenschaftliche Rat gibt sich vorbehaltlich der Zustimmung der Konferenz der Vertragsparteien eine Geschäftsordnung.
5) Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt die Aufgaben des Wissenschaftlichen Rates; dazu können gehören:
a) wissenschaftliche Beratung der Konferenz der Vertragsparteien, des Sekretariats und, falls die Konferenz der Vertragsparteien dem zustimmt, jedes Gremiums, das unter diesem Übereinkommen oder einem Abkommens eingesetzt worden ist, oder jeder Vertragspartei;
b) Empfehlungen für Forschungsarbeiten über wandernde Arten und ihre Koordinierung, Auswertung der Ergebnisse dieser Forschungsarbeiten, um die Erhaltungssituation wandernder Arten festzustellen, und Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien über diese Situation und über Massnahmen zu ihrer Verbesserung;
c) Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien darüber, welche wandernden Arten in die Anhänge I und II aufgenommen werden sollten, zusammen mit Angaben über das Verbreitungsgebiet dieser Arten;
d) Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien darüber, welche bestimmten Erhaltungs- sowie Hege- und Nutzungsmassnahmen in Abkommen über wandernde Arten aufzunehmen sind, und
e) Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien für die Lösung von Problemen hinsichtlich der wissenschaftlichen Gesichtspunkte bei der Durchführung dieses Übereinkommens, insbesondere in bezug auf die Lebensstätten der wandernden Arten.
Art. IX
Das Sekretariat
1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Sekretariat eingerichtet.
2) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens stellt der Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen das Sekretariat. Soweit er es für angebracht hält, kann er durch geeignete zwischenstaatliche oder nichtstaatliche, internationale oder nationale Organisationen und Gremien, die auf dem Gebiet des Schutzes und der Erhaltung sowie der Hege und Nutzung wildlebender Tiere fachlich qualifiziert sind, unterstützt werden.
3) Falls das Umweltprogramm der Vereinten Nationen nicht mehr in der Lage ist, das Sekretariat zu stellen, trifft die Konferenz der Vertragsparteien Vorkehrungen, um in anderer Weise für das Sekretariat zu sorgen.
4) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
a) Es organisiert und betreut Tagungen
i) der Konferenz der Vertragsparteien und
ii) des Wissenschaftlichen Rates;
b) es hält Verbindung mit und fördert die Verbindung zwischen den Vertragsparteien, den im Rahmen von Abkommen eingesetzten ständigen Gremien und anderen internationalen Organisationen, die mit wandernden Arten befasst sind;
c) es holt von jeder geeigneten Quelle Berichte und andere Informationen ein, die den Zielen und der Durchführung des Übereinkommens förderlich sind, und sorgt für eine angemessene Verarbreitung dieser Informationen;
d) es macht die Konferenz der Vertragsparteien auf alle Angelegenheiten aufmerksam, die mit den Zielen dieses Übereinkommens im Zusammenhang stehen;
e) es arbeitet für die Konferenz der Vertragsparteien Berichte über die Arbeit des Sekretariats und die Durchführung dieses Übereinkommens aus;
f) es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Arealstaaten aller wandernden Arten, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind;
g) es fördert unter Leitung der Konferenz der Vertragsparteien den Abschluss von Abkommen;
h) es führt ein Verzeichnis der Abkommen, das es allen Vertragsparteien zur Verfügung stellt, und liefert auf Verlangen der Konferenz der Vertragsparteien Informationen über diese Abkommen;
i) es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Empfehlungen, die von der Konferenz der Vertragsparteien nach Art. VII Abs. 5 Bst. e, f und g abgegeben oder der Beschlüsse, die gemäss Bst. h desselben Absatzes gefasst wurden;
j) es unterrichtet die Öffentlichkeit über dieses Übereinkommen und seine Ziele, und
k) es nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieses Übereinkommens oder von der Konferenz der Vertragsparteien übertragen werden.
Art. X
Änderung des Übereinkommens
1) Dieses Übereinkommen kann auf jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien geändert werden.
2) Änderungen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.
3) Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung sowie deren Begründung wird dem Sekretariat mindestens einhundertfünfzig Tage vor der Tagung, auf der sie behandelt werden soll, zugeleitet und vom Sekretariat allen Vertragsparteien umgehend mitgeteilt. Stellungnahmen der Vertragsparteien hierzu müssen dem Sekretariat mindestens sechzig Tage vor Beginn der Tagung vorliegen. Das Sekretariat übermittelt bis zu diesem Termin eingegangene Stellungnahmen danach unverzüglich den Vertragsparteien.
4) Änderungen werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
5) Eine Änderung tritt für alle Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft. Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde hinterlegt haben, tritt die Änderung in bezug auf diese Vertragspartei am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft.
Art. XI
Änderung der Anhänge
1) Die Anhänge I und II können auf jeder ordentlichen oder ausser-ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien geändert werden.
2) Änderungen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.
3) Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung sowie deren Begründung, die sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse stützt, wird dem Sekretariat mindestens einhundertfünfzig Tage vor der Tagung zugeleitet und von diesem allen Vertragsparteien umgehend mitgeteilt. Stellungnahmen der Vertragsparteien hierzu müssen dem Sekretariat mindestens sechzig Tage vor Beginn der Tagung vorliegen. Das Sekretariat übermittelt bis zu diesem Termin eingegangene Stellungnahmen danach unverzüglich den Vertragsparteien.
4) Änderungen werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
5) Eine Änderung der Anhänge tritt für alle Vertragsparteien neunzig Tage nach der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in Kraft, auf der sie angenommen wurde; ausgenommen sind dabei solche Vertragsparteien, die einen Vorbehalt im Sinne des Abs. 6 einlegen.
6) Während des in Abs. 5 vorgesehenen Zeitraums von neunzig Tagen kann jede Partei durch schriftliche Notifizierung an den Verwahrer hinsichtlich der Änderung einen Vorbehalt einlegen. Ein gegenüber einer Änderung gemachter Vorbehalt zu einer Änderung kann durch schriftliche Notifizierung an den Verwahrer zurückgezogen werden. Die Änderung tritt dann neunzig Tage nach Rücknahme des Vorbehalts für die betreffende Vertragspartei in Kraft.
Art. XII
Auswirkung auf internationale Übereinkommen und sonstige gesetzliche Vorschriften
1) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Kodifizierung und die Weiterentwicklung des Seerechts durch die nach Entschliessung 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie die derzeitigen oder zukünftigen Ansprüche und Rechtsstandpunkte eines Staates in bezug auf das Seerecht und die Art und den Umfang der Hoheitsrechte von Küsten- und Flaggenstaaten.
2) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren in keiner Weise die Rechte oder Verpflichtungen einer Vertragspartei aufgrund eines derzeit geltenden Vertrages, Übereinkommens oder Abkommens.
3) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren in keiner Weise das Recht der Vertragsparteien, strengere innerstaatliche Massnahmen zur Erhaltung der in den Anhängen I und II angeführten wandernden Arten oder innerstaatliche Massnahmen zur Erhaltung von nicht in den Anhängen I und II angeführten Arten zu ergreifen.
Art. XIII
Beilegung von Streitigkeiten
1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen.
2) Kann die Streitigkeit nicht nach Abs. 1 dieses Artikels beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeiten dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.
Art. XIV
Vorbehalte
1) Gegen die Bestimmungen dieses Uebereinkommens sind allgemeine Vorbehalte nicht möglich. Besondere Vorbehalte können gemäss den Bestimmungen dieses Artikels und des Art. XI geltend gemacht werden.
2) Jeder Staat oder jede regionale Organisation für wirtschaftliche Integration kann bei Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bezüglich der Anführung einer wandernden Art in Anhang I oder II oder gegebenenfalls in beiden Anhängen einen besonderen Vorbehalt geltend machen und wird sodann in bezug auf den Gegenstand dieses Vorbehalts nicht als Vertragspartei betrachtet, ehe nicht neunzig Tage seit der Mitteilung des Verwahrers an die Vertragsparteien über die Rücknahme des Vorbehaltes verstrichen sind.
Art. XV
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und jede regionale Organisation für wirtschaftliche Integration in Bonn bis zum zweiundzwanzigsten Juni 1980 zur Unterzeichnung auf.
Art. XVI
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als dem Verwahrer hinterlegt.
Art. XVII
Beitritt
Dieses Übereinkommen liegt nach dem zweiundzwanzigsten Juni 1980 für alle nichtunterzeichnenden Staaten und jede regionale Organisation für wirtschaftliche Integration zum Beitritt auf. Beitrittsurkunden sind beim Verwahrer zu hinterlegen.
Art. XVIII
Inkrafttreten
1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
2) Für jeden Staat oder jede regionale Organisation für wirtschaftliche Integration, die dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.
Art. XIX
Kündigung
Eine Vertragspartei kann das Übereinkommen jederzeit beim Verwahrer schriftlich kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsmitteilung beim Verwahrer in Kraft.
Art. XX
Verwahrer
1) Die Urschrift dieses Übereinkommens, die in deutscher, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt, der beglaubigte Abschriften an alle Staaten und alle regionalen Organisationen für wirtschaftliche Integration übermittelt, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.
2) Der Verwahrer wird nach Beratung mit den beteiligten Regierungen amtliche Texte in arabischer und chinesischer Sprache herstellen.
3) Der Verwahrer unterrichtet alle Unterzeichner- und beitretenden Staaten und regionalen Organisationen für wirtschaftliche Integration sowie das Sekretariat über die Unterzeichnung, die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-und Beitrittsurkunden, das Inkrafttreten dieses Übereinkommens, Änderungen des Übereinkommens, besondere Vorbehalte und die Notifikation von Kündigungen.
4) Sogleich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Verwahrer eine beglaubigte Abschrift an das Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung gemäss Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bonn am 23. Juni 1979.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang I1
Gefährdete wandernde Arten
Erläuterungen
1. Die im vorliegenden Anhang aufgeführten wandernden Arten werden auf folgende Weise gekennzeichnet:
a) mit dem Namen der Art oder Unterart; oder
b) als Gesamtheit der wandernden Arten eines höheren Taxon oder eines bestimmten Teils dieses Taxon.
2. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.
3. Wenn nichts anderes gesagt ist, entsprechen die in diesem Anhang aufgeführten Taxa denjenigen in der von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigten massgebenden Taxonomie- und Nomenklaturreferenz gemäss Anhang zur Resolution 12.27. Weicht der verwendete taxonomische Name von der genehmigten massgebenden Referenz ab, ist dies in einer Fussnote vermerkt.
4. Ein Sternchen (*) neben dem Namen einer Art bedeutet, dass die Art oder eine abgegrenzte Population dieser Art oder ein höheres Taxon, welches diese Art einschliesst, in Anhang II aufgenommen ist.
Mammalia
Proboscidae
 
Elephantidae
Elephas maximus indicus
Sirenia
 
Trichechidae
Trichechus manatus* (Populationen zwischen Honduras und Panama)
Trichechus senegalensis*
Primates
 
Hominidae
Gorilla beringei 2
Gorilla gorilla
Pan troglodytes*
Chiroptera
 
Molossidae
Tadarida brasiliensis
Carnivora
 
Felidae
Acinonyx jubatus (ausgenommen die botswanischen, namibischen und simbabwischen Populationen)
Panthera onca*
Uncia uncia 3
Ursidae
Ursus arctos isabellinus (mongolische und chinesische Populationen)
Phocidae
Monachus monachus*
Pusa caspica*
Mustelidae
Lontra felina 4
Lontra provocax 5
Perissodactyla
 
Equidae
Equus africanus 6
Equus ferus przewalskii 7
Equus grevyi
Artiodactyla
 
Camelidae
Camelus bactrianus
Vicugna vicugna* (ausgenommen die peruanische Population)
Cervidae
Hippocamelus bisulcus
Cervus elaphus barbarus
Cervus elaphus yarkandensis 8* (kasachische, kirgisische, tadschikische, turkmenische, usbekische und afghanische Populationen)
Bovidae
Eudorcas rufifrons
Gazella cuvieri
Gazella dorcas (nur die nordwestafrikanische Population)
Gazella leptoceros
Nanger dama 9
Bos grunniens
Bos sauveli
Addax nasomaculatus
Oryx dammah*
Cetacea
 
Balaenidae
Balaena mysticetus
Eubalaena glacialis 10 (Nordatlantik)
Eubalaena japonica 11 (Nordpazifik)
Eubalaena australis 12
Balaenopteridae
Balaenoptera borealis*
Balaenoptera physalus*
Balaenoptera musculus
Megaptera novaeangliae
Delphinidae
Delphinus delphis* (nur die Population des Mittelmeers)
Tursiops truncatus ponticus*
Orcaella brevirostris*
Sousa teuszii*
Physeteridae
Physeter macrocephalus*
Platanistidae
Platanista gangetica gangetica*
Pontoporiidae
Pontoporia blainvillei*
Ziphiidae
Ziphius cavirostris (nur die Subpopulation des Mittelmeers)
Aves
Anseriformes
 
Anatidae
Oxyura leucocephala*
Branta ruficollis*
Anser cygnoid 13*
Anser erythropus*
Polysticta stelleri*
Chloephaga rubidiceps*
Marmaronetta angustirostris*
Aythya baeri*
Aythya nyroca*
Sibirionetta formosa 14*
Phoenicopteriformes
 
Phoenicopteridae
Phoenicoparrus andinus 15*
Phoenicoparrus jamesi 16*
Gruiformes
 
Rallidae
Sarothrura ayresi*
Gruidae
Leucogeranus leucogeranus 17*
Antigone vipio 18*
Grus japonensis*
Grus monacha*
Grus nigricollis*
Otidiformes
 
Otididae
Tetrax tetrax*
Otis tarda*
Chlamydotis undulata (nur die nordwestafrikanische Population)
Ardeotis nigriceps
Houbaropsis bengalensis bengalensis
Sphenisciformes
 
Spheniscidae
Spheniscus humboldti
Procellariiformes
 
Diomedeidae
Diomedea antipodensis*
Diomedea amsterdamensis
Phoebastria albatrus 19
Procellariidae
Pterodroma atrata
Pterodroma sandwichensis 20
Pterodroma phaeopygia
Pterodroma cahow
Ardenna creatopus 21
Puffinus mauretanicus
Pelecanoides garnotii
Ciconiiformes
 
Ciconiidae
Ciconia boyciana
Pelecaniformes
 
Threskiornithidae
Platalea minor
Geronticus eremita*
Ardeidae
Gorsachius goisagi
Ardeola idae*
Egretta eulophotes
Pelecanidae
Pelecanus crispus*
Pelecanus onocrotalus* (nur die paläarktische Population)
Suliformes
 
Fregatidae
Fregata andrewsi
Charadriiformes
 
Charadriidae
Vanellus gregarius 22*
Scolopacidae
Numenius tahitiensis*
Numenius borealis*
Numenius tenuirostris*
Numenius madagascariensis*
Calidris tenuirostris*
Calidris canutus rufa*
Calidris pygmaea 23*
Calidris subruficollis 24*
Calidris pusilla*
Tringa guttifer*
Laridae
Saundersilarus saundersi 25
Larus relictus
Larus leucophthalmus*
Larus audouinii*
Larus atlanticus
Sternula lorata 26
Thalasseus bernsteini 27
Alcidae
Synthliboramphus wumizusume
Accipitriformes
 
Accipitridae
Neophron percnopterus*
Sarcogyps calvus*
Trigonoceps occipitalis*
Necrosyrtes monachus*
Gyps bengalensis*
Gyps africanus*
Gyps indicus*
Gyps tenuirostris*
Gyps coprotheres*
Gyps rueppelli*
Torgos tracheliotos*
Clanga clanga 28*
Aquila nipalensis*
Aquila adalberti 29*
Aquila heliaca*
Haliaeetus leucoryphus*
Haliaeetus albicilla*
Haliaeetus pelagicus*
Coraciiformes
 
Coraciidae
Coracias garrulus*
Falconiformes
 
Falconidae
Falco naumanni*
Falco vespertinus*
Falco cherrug* (ausgenommen die mongolische Population)
Psittaciformes
 
Psittacidae
Brotogeris pyrrhoptera 30
Passeriformes
 
Tyrannidae
Alectrurus tricolor*
Alectrurus risora*
Acrocephalidea
Acrocephalus sorghophilus*
Acrocephalus paludicola*
Acrocephalus griseldis*
Hirundinidae
Hirundo atrocaerulea*
Turdidae
Geokichla guttata 31
Fringillidae
Serinus syriacus
Emberizidae
Emberiza aureola
Icteridae
Xanthopsar flavus 32*
Parulidae
Setophaga kirtlandii 33
Setophaga cerulea 34
Thraupidae
Sporophila hypochroma*
Sporophila cinnamomea*
Sporophila palustris 35*
Reptilia
Testudinata
 
Cheloniidae
Chelonia mydas*
Caretta caretta*
Eretmochelys imbricata*
Lepidochelys kempii*
Lepidochelys olivacea*
Dermochelyidae
Dermochelys coriacea*
Pelomedusidae
Podocnemis expansa* (nur die Populationen im oberen Amazonasgebiet)
Crocodylia
 
Gavialidae
Gavialis gangeticus
Pisces
Elasmobranchii
Orectolobiformes
 
Rhinocodontidae
Rhincodon typus*
Lamniformes
 
Lamnidae
Cetorhinidae
Carcharodon carcharias*
Cetorhinus maximus*
Carcharhiniformes
Cetorhinus maximus*
Carcharhinidae
Carcharhinus longimanus
Squatiniformes
 
Squatinidae
Squatina squatina*
Rhinopristiformes
 
Rhinobatidae
Rhinobatos rhinobatos*(Population des Mittelmeers)
Pristidae
Anoxypristis cuspidata*
Pristis clavata*
Pristis pectinata*
Pristis zijsron*
Pristis pristis 36*
Myliobatiformes
 
Mobulidae
Manta alfredi*
Manta birostris*
Mobula mobular 37*
Mobula japanica 38*
Mobula thurstoni*
Mobula tarapacana*
Mobula eregoodootenkee*
Mobula kuhlii*
Mobula hypostoma*
Mobula rochebrunei*
Mobula munkiana*
Actinopterygii
Acipenseriformes
 
Acipenseridae
Acipenser sturio*
Siluriformes
 
Schilbeidae
Pangasianodon gigas
Anhang II39
Wandernde Arten, für die Abkommen zu schliessen sind
Erläuterungen
1. Die im vorliegenden Anhang aufgeführten wandernden Arten werden auf folgende Weise gekennzeichnet:
a) mit dem Namen der Art oder Unterart; oder
b) als Gesamtheit der wandernden Arten eines höheren Taxon oder eines bestimmten Teils dieses Taxon.
Wo auf ein höheres Taxon als das der Art Bezug genommen wird, bedeutet dies, wenn nichts anderes gesagt ist, dass der Abschluss von Abkommen allen wandernden Arten zu erheblichem Vorteil gereichen könnte.
2. Die Abkürzung "spp." nach der Bezeichnung einer Familie oder Gattung wird zur Bezeichnung aller wandernden Arten innerhalb dieser Familie oder Gattung verwendet.
3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.
4. Wenn nichts anderes gesagt ist, entsprechen die in diesem Anhang aufgeführten Taxa denjenigen in der von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigten massgebenden Taxonomie- und Nomenklaturreferenz gemäss Anhang zur Resolution 12.27. Weicht der verwendete taxonomische Name von der genehmigten massgebenden Referenz ab, ist dies in einer Fussnote vermerkt.
5. Ein Sternchen (*) neben dem Namen einer Art oder neben einem höheren Taxon bedeutet, dass die Art oder eine abgegrenzte Population dieser Art oder aber eine oder mehrere in dem höheren Taxon eingeschlossene Arten in Anhang I aufgenommen sind.
Mammalia
Proboscidea
 
Elephantidae
Loxodonta africana
Loxodonta cyclotis 40
Sirenia
 
Dugongidae
Dugong dugon
Trichechidae
Trichechus inunguis
Trichechus manatus* (Populationen zwischen Honduras und Panama)
Trichechus senegalensis*
Primates
 
Hominidae
Pan troglodytes*
Chiroptera
 
Pteropodidae
Eidolon helvum (nur die afrikanischen Populationen)
Rhinolophidae
R. spp. (nur die europäischen Populationen)
Molossidae
Otomops madagascariensis 41
Otomops martiensseni (nur die afrikanischen Populationen)
Tadarida insignis 42
Tadarida latouchei 43
Tadarida teniotis
Vespertilionidae
V. spp. (nur die europäischen Populationen)
Lasiurus blossevillii
Lasiurus borealis
Lasiurus cinereus
Lasiurus ega
Miniopterus majori 44
 
Miniopterus natalensis 45 (nur die afrikanischen Populationen)
Miniopterus schreibersii (nur die afrikanischen und europäischen Populationen)
Carnivora
 
Felidae
Panthera leo
Panthera onca*
Panthera pardus
Canidae
Lycaon pictus
Ursidae
Ursus maritimus
Otariidae
Arctocephalus australis
Otaria flavescens
Phocidae
Halichoerus grypus (nur die Ostsee-Populationen)
Monachus monachus*
Phoca vitulina (nur die Populationen der Ostsee und des Wattenmeeres)
Pusa caspica*
Perissodactyla
 
Equidae
Equus hemionus 46
Equus kiang 47
Artiodactyla
 
Camelidae
Vicugna vicugna*
Cervidae
Cervus elaphus yarkandensis 48* (kasachische, kirgisische, tadschikische, turkmenische, usbekische und afghanische Populationen)
Giraffidae
Giraffa camelopardalis
Bovidae
Gazella erlangeri 49
Gazella gazella (nur die asiatischen Populationen)
Gazella subgutturosa
Procapra gutturosa
Saiga borealis 50
Saiga tatarica 51
Ammotragus lervia
Ovis ammon
Ovis vignei 52
Oryx dammah*
Kobus kob leucotis
Cetacea
 
Balaenopteridae
Balaenoptera bonaerensis
Balaenoptera edeni
Balaenoptera borealis*
Balaenoptera omurai 53
Balaenoptera physalus*
Neobalaenidae
Caperea marginata
Delphinidae
Sousa chinensis
Sousa teuszii*
Sotalia fluviatilis
Sotalia guianensis 54
Lagenorhynchus albirostris (nur Populationen der Nord- und Ostsee)
Lagenorhynchus acutus (nur Populationen der Nord- und Ostsee)
Lagenorhynchus obscurus
Lagenorhynchus australis
Grampus griseus (nur Populationen der Nord- und Ostsee sowie des Mittelmeers)
Tursiops aduncus (Populationen der Arafurasee / der Timorsee)
Tursiops truncatus* (Populationen der Nord- und Ostsee, des Mittelmeers und des Schwarzen Meers)
Stenella attenuata (Populationen des östlichen tropischen Pazifiks und Südostasiens)
Stenella longirostris (Populationen des östlichen tropischen Pazifiks und Südostasiens)
Stenella coeruleoalba (Populationen des östlichen tropischen Pazifiks und des Mittelmeers)
Stenella clymene (westafrikanische Population)
Delphinus delphis* (Populationen der Nord- und Ostsee, des Mittelmeers, des Schwarzen Meers und des östlichen tropischen Pazifiks)
Lagenodelphis hosei (südostasiatische Population)
Orcaella brevirostris*
Orcaella heinsohni 55
Cephalorhynchus commersonii (südamerikanische Population)
Cephalorhynchus eutropia
Cephalorhynchus heavisidii
Orcinus orca
Globicephala melas (nur Populationen der Nord- und Ostsee)56
Monodontidae
Delphinapterus leucas
Monodon monoceros
Phocoenidae
Phocoena phocoena (Populationen der Nord- und Ostsee, des westlichen Nordatlantiks, des Schwarzen Meers und des westlichen Nordafrikas)
Phocoena spinipinnis
Phocoena dioptrica
Neophocaena phocaenoides
Neophocaena asiaeorientalis 57
Phocoenoides dalli
Physeteridae
Physeter macrocephalus*
Platanistidae
Platanista gangetica gangetica 58*
Iniidae
Inia geoffrensis
Pontoporiidae
Pontoporia blainvillei*
Ziphiidae
Berardius bairdii
Hyperoodon ampullatus
Aves
Galliformes
 
Phasianidae
Coturnix coturnix coturnix
Anseriformes
 
Anseranatidae
A. spp.59
Anatidae
A. spp.*
Podicipediformes
 
Podicipedidae
Podiceps grisegena grisegena
Podiceps auritus (Population der westlichen Paläarktis)
Phoenicopteriformes
 
Phoenicopteridae
Ph. spp.*
Columbiformes
 
Columbidae
Streptopelia turtur turtur
Gruiformes
 
Rallidae
Sarothrura boehmi
Sarothrura ayresi*
Crex crex
Porzana porzana (Populationen, die sich in der westlichen Paläarktis fortpflanzen)
Zapornia parva 60 (eurasische/westafrikanische Population)
Zapornia pusilla intermedia 61
Amauronis marginalis 62
Fulica atra atra (Populationen des Mittelmeers und des Schwarzen Meers)
Gruidae
Leucogeranus leucogeranus 63*
Antigone spp.64 *
Bugeranus carunculatus 65
Anthropoides spp.66
Grus spp.*
Otifidormes
 
Otididae
Tetrax tetrax*
Otis tarda*
Chlamydotis macqueenii 67
Gaviiformes
 
Gavidae
Gavia stellata (Populationen der westlichen Paläarktis)
Gavia arctica arctica 68
Gavia immer 69 (nordwesteuropäische Population)
Gavia adamsii (Population der westlichen Paläarktis)
Sphenisciformes
 
Spheniscidae
Spheniscus demersus
Procellariiformes
 
Diomedeidae
Diomedea sanfordi 70
Diomedea epomophora
Diomedea exulans
Diomedea antipodensis 71
Diomedea dabbenena 72
Phoebetria fusca
Phoebetria palpebrata
Phoebastria irrorata 73
Phoebastria nigripes 74
Phoebastria immutabilis 75
Thalassarche chlororhynchos 76
Thalassarche carteri 77
Thalassarche chrysostoma 78
Thalassarche melanophris 79
Thalassarche impavida 80
Thalassarche bulleri 81
Thalassarche cauta 82
Thalassarche steadi 83
Thalassarche eremita 84
Thalassarche salvini 85
Procellariidae
Macronectes halli
Macronectes giganteus
Procellaria cinerea
Procellaria aequinoctialis
Procellaria conspicillata 86
Procellaria westlandica
Procellaria parkinsoni
Ciconiiformes
 
Ciconiidae
Mycteria ibis
Ciconia nigra
Ciconia microscelis 87
Ciconia ciconia
Pelecaniformes
 
Threskiornithidae
Platalea alba (ausgenommen die madagassische Population)
Platalea leucorodia
Threskiornis aethiopicus 88 (afrikanische Populationen südlich der Sahara sowie südwestasiatische Populationen [Iran/Irak])
Geronticus eremita*
Plegadis falcinellus
Ardeidae
Botaurus stellaris stellaris (Population der westlichen Paläarktis)
Ixobrychus minutus minutus (Population der westlichen Paläarktis)
Ixobrychus sturmii
Ardeola idae*
Ardeola rufiventris
Ardea purpurea purpurea (Populationen, die sich in der westlichen Paläarktis fortpflanzen)
 
Ardea alba alba 89 (Population der westlichen Paläarktis)
Egretta vinaceigula
Pelecanidae
Pelecanus crispus*
Pelecanus onocrotalus* (Population der westlichen Paläarktis)
Suliformes
 
Phalacrocoracidae
Microcarbo pygmaeus 90
Phalacrocorax nigrogularis
Charadriiformes
 
Burhinidae
Burhinus oedicnemus
Haematopodidae
H. spp.91
Ibidorshynchidae
I. spp.92
Recurvirostridae
R. spp.
Charadriidae
C. spp.*
Scolopacidae
S. spp.93 *
Pluvianellidae
P. spp. 94
Dromadidae
Dromas ardeola
Glareolidae
Glareola pratincola
Glareola nordmanni
Glareola nuchalis
Laridae
Anous minutus worcesteri
Rynchops flavirostris
Larus genei
Larus ichthyaetus (westeurasische und afrikanische Populationen)
Larus melanocephalus
Larus hemprichii
Larus leucophthalmus*
Larus audouinii*
Larus armenicus
Sternula albifrons 95
Sternula saundersi 96
Sternula balaenarum 97
Gelochelidon nilotica nilotica 98 (westeurasische und afrikanische Populationen)
Hydroprogne caspia 99 (westeurasische und afrikanische Populationen)
Chlidonias leucopterus (westeurasische und afrikanische Populationen)
Chlidonias niger niger
Sterna dougallii (Population des Atlantiks)
Sterna hirundo hirundo (Populationen, die sich in der westlichen Paläarktis fortpflanzen)
Sterna repressa
Sterna paradisaea (Population des Atlantiks)
Thalasseus bengalensis 100 (afrikanische und südwestasiatische Populationen)
Thalasseus sandvicensis sandvicensis 101
Thalasseus maximus albididorsalis 102
Thalasseus bergii 103 (afrikanische und südwestasiatische Populationen)
Cathartiformes
 
Cathartidae
C. spp.
Accipitriformes
 
Pandionidae
Pandion haliaetus
Accipitridae
A. spp.*
Coraciiformes
 
Meropidae
Merops apiaster
Coraciidae
Coracias garrulus*
Falconiformes
 
Falconidae
F. spp.*
Psittaciformes
 
Psittacidae
Amazona tucumana
Passeriformes
 
Tyrannidae
Polystictus pectoralis pectoralis
Pseudocolopteryx dinelliana
Alectrurus tricolor*
Alectrurus risora*
Maluridae
M. spp.104
Dasyornithidae
D. spp.102
Meliphagidae
M. spp.102
Acanthizidae
A. spp.102
Orthonychidae
O. spp.102
Pomatostomidae
P. spp.102
Mohouidae
M. spp.102
Eulacestomidae
E. spp.102
Oriolidae
O. spp.102
Oreoicidae
O. spp.102
Cinclosomatidae
C. spp.102
Falcunculidae
F. spp.102
Pachycephalidae
P. spp.102
Psophodidae
P. spp.102
Vireonidae
V. spp.102
Rhagologidae
R. spp.102
Artamidae
A. spp.102
Machaerirhynchidae
M. spp.102
Vangidae
V. spp.102
Platysteiridae
P. spp.102
Rhipiduridae
R. spp.102
Ifritidae
I. spp.102
Monarchidae
M. spp.102
Laniidae
Lanius minor (europäische Population)
Lanius excubitor excubitor
Melampittidae
M. spp.102
Picatharitidae
P. spp.102
Eupetidae
E. spp.102
Chaetopidae
C. spp.102
Petroicidae
P. spp.102
Hyliotidae
H. spp.102
Stenostiridae
S. spp.102
Panuridae
P. spp.102
Macrosphenidae
M. spp.102
Cisticolidae
C. spp.102
Acrocephalidae
A. spp.102
Pnoepygidae
P. spp.102
Locustellidae
L. spp.102
Hirundinidae
Hirundo atrocaerulea*
Bernieridae
B. spp.102
Phylloscopidae
P. spp.102
Scotoceridae
S. spp.102
Aegithalidae
A. spp.102
Sylviidae
S. spp.102
Zosteropidae
Z. spp.102
Timaliidae
T. spp.102
Pellorneidae
P. spp.102
Leiotrichidae
L. spp.102
Polioptilidae
P. spp.102
Turdidae
T. spp.102
Muscicapidae
M. spp.102
Regulidae
R. spp.102
Hylocitreidae
H. spp.102
Motacillidae
M. spp.102
Emberizidae
Emberiza sulphurata
Icteridae
Xanthopsar flavus 105*
Dolichonyx oryzivorus
Parulidae
Cardellina canadensis
Thraupidae
Sporohila ruficollis
Sporophila hypochroma*
Sporophila cinnamomea*
Sporophila palustris 106*
Reptilia
Testudinata
 
Cheloniidae
C. spp.*
Dermochelyidae
D. spp.*
Pelomedusidae
Podocnemis expansa*
Crocodylia
 
Crocodylidae
Crocodylus porosus
Pisces
Elasmobranchii
Orectolobiformes
 
Rhinocodontidae
Rhincodon typus*
Lamniformes
 
Lamnidae
Carcharodon carcharias*
Isurus oxyrinchus
Isurus paucus
Lamna nasus
Cetorhinidae
Cetorhinus maximus*
Alopiidae
Alopias pelagicus
Alopias superciliosus
Alopias vulpinus
Carcharhiniformes
 
Triakidae
Galeorhinus galeus
Carcharhinidae
Carcharhinus falciformis
Carcharhinus oscurus
Prionace glauca
Sphyrnidae
Sphyrna lewini
Sphyrna mokarran
Sphyrna zygaena
Squaliformes
 
Squalidae
Squalus acanthias (Populationen der nördlichen Hemisphäre)
Squatiniformes
 
Squatinidae
Squatina squatina*
Rhinopristiformes
 
Rhinobatidae
Rhinobatos rhinobatos*
Rhinidae
Rhynochobatus australiae
Pristidae
Anoxypristis cuspidata*
Pristis clavata*
Pristis pectinata*
Pristis zijsron*
Pristis pristis 107*
Myliobatiformes
 
Mobulidae
Manta alfredi*
Manta birostris*
Mobula mobular 108*
Mobula japanica 109*
Mobula thurstoni*
Mobula tarapacana*
Mobula eregoodootenkee*
Mobula kuhlii*
Mobula hypostoma*
Mobula rochebrunei*
Mobula munkiana*
Actinopterygii
Acipenseriformes
 
Acipenseridae
Huso huso
Huso dauricus
Acipenser baerii baicalensis
Acipenser fulvescens
Acipenser gueldenstaedtii
Acipenser medirostris
Acipenser mikadoi
Acipenser naccarii
Acipenser nudiventris
Acipenser persicus
Acipenser ruthenus (Donau-Population)
Acipenser schrenckii
Acipenser sinensis
Acipenser stellatus
Acipenser sturio*
Pseudoscaphirhynchus kaufmanni
Pseudoscaphirhynchus hermanni
Pseudoscaphirhynchus fedtschenkoi
Psephurus gladius
Anguilliformes
 
Anguillidae
Anguilla anguilla
Insecta
Lepidoptera
 
Danaidae
Danaus plexippus

1   Anhang I abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 10.

2   Bisher unter Gorilla gorilla erfasst

3   Frühere Benennung: Panthera uncia

4   Frühere Benennung: Lutra felina

5   Frühere Benennung: Lutra provocax

6   Frühere Benennung: Equus asinus (nur Wildpopulationen)

7   Frühere Benennung: Equus caballus przewalskii

8   Frühere Benennung: Cervus elaphus bactrianus

9   Frühere Benennung: Gazella dama

10   Bisher unter Balaena glacialis glacialis erfasst

11   Bisher unter Balaena glacialis glacialis erfasst

12   Frühere Benennung: Balaena glacialis australis

13   Frühere Benennung: Anser cygnoides

14   Frühere Benennung: Anas formosa

15   Frühere Benennung: Phoenicopterus andinus

16   Frühere Benennung: Phoenicopterus jamesi

17   Frühere Benennung: Grus leucogeranus

18   Frühere Benennung: Grus vipio

19   Frühere Benennung: Diomedea albatrus

20   Bisher unter Pterodroma phaeopygia (s. l.) erfasst

21   Frühere Benennung: Puffinus creatopus

22   Frühere Benennung: Chettusia gregaria

23   Frühere Benennung: Eurynorhynchus pygmeus

24   Frühere Benennung: Tryngites subruficollis

25   Frühere Benennung: Larus saundersi

26   Frühere Benennung: Sterna lorata

27   Frühere Benennung: Sterna bernsteini

28   Frühere Benennung: Aquila clanga

29   Bisher unter Aquila heliaca (s. l.) erfasst

30   Frühere Benennung: Brotogeris pyrrhopterus

31   Frühere Benennung: Zoothera guttata

32   Frühere Benennung: Agelaius flavus

33   Frühere Benennung: Denrdoica kirtlandii

34   Frühere Benennung: Dendroica cerulea

35   Schliesst Sporophila zelichi mit ein

36   Schliesst Pristis microdon mit ein

37   Schliesst Mobula diabolus mit ein

38   Schliesst Mobula rancureli mit ein

39   Anhang II abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 10.

40   Bisher unter Loxodonta africana erfasst

41   Bisher unter Otomops martiensseni erfasst

42   Bisher unter Tadarida teniotis erfasst

43   Bisher unter Tadarida teniotis erfasst

44   Bisher unter Miniopterus schreibersii erfasst

45   Bisher unter Miniopterus schreibersii erfasst

46   Schliesst Equus onager mit ein

47   Bisher unter Equus hemionus (s. l.) erfasst

48   Frühere Benennung: Cervus elaphus bactrianus

49   Bisher unter Gazella gazella erfasst

50   Bisher unter Saiga tatarica, sensu Wilson & Reeder 1993, erfasst

51   Bisher unter Saiga tatarica, sensu Wilson & Reeder 1993, erfasst

52   Entspricht Ovis aries, sensu Wilson & Reeder 2005 und gilt nur für Wildpopulationen in Afghanistan, Indien, Iran, Kasachstan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, ausgenommen Hybridpopulationen

53   Bisher unter Balaenoptera edeni erfasst

54   Bisher unter Sotalia fluviatilis erfasst

55   Bisher unter Orcaella brevirostris erfasst

56   Frühere Benennung: Globicephala melaena

57   Bisher unter Neophocaena phocaenoides erfasst

58   Frühere Benennung: Platanista gangetica

59   Bisher unter Anatidae erfasst

60   Frühere Benennung: Porzana parva parva

61   Frühere Benennung: Porzana pusilla intermedia

62   Frühere Benennung: Aenigmatolimnas marginalis

63   Bisher unter Grus spp. erfasst

64   Bisher unter Grus spp. erfasst

65   Bisher unter Grus spp. erfasst

66   Bisher unter Grus spp. erfasst

67   Bisher unter Chlamydotis undulata erfasst

68   Schliesst Gavia arctica suschkini mit ein

69   Frühere Benennung: Gavia immer immer

70   Bisher unter Diomedea epomophora erfasst

71   Bisher unter Diomedea exulans erfasst

72   Bisher unter Diomedea exulans erfasst

73   Frühere Benennung: Diomedea irrorata

74   Frühere Benennung: Diomedea nigripes

75   Frühere Benennung: Diomedea immutabilis

76   Frühere Benennung: Diomedea chlororhynchos

77   Bisher unter Diomedea chlororhynchos erfasst

78   Frühere Benennung: Diomedea chrysostoma

79   Frühere Benennung: Diomedea melanophris

80   Bisher unter Diomedea melanophris erfasst

81   Frühere Benennung: Diomedea bulleri

82   Frühere Benennung: Diomedea cauta

83   Bisher unter Diomedea cauta erfasst

84   Bisher unter Diomedea cauta erfasst

85   Bisher unter Diomedea cauta erfasst

86   Bisher unter Procellaria aequinoctialis erfasst

87   Frühere Benennung: Ciconia episcopus microscelis

88   Frühere Benennung: Threskiornis aethiopicus aethiopicus

89   Frühere Benennung: Casmerodius albus albus (Population der westlichen Paläarktis)

90   Frühere Benennung: Phalacrocorax pygmaeus

91   Bisher unter Recurvirostridae erfasst

92   Bisher unter Recurvirostridae erfasst

93   Schliesst die Unterfamilie der Phalaropodinae mit ein, die bisher in der Liste als Familie der Phalaropodidae aufgeführt wurde

94   Bisher unter Scolopacidae erfasst

95   Frühere Benennung: Sterna albifrons

96   Frühere Benennung: Sterna saundersi

97   Frühere Benennung: Sterna balaenarum

98   Frühere Benennung: Sterna nilotica nilotica

99   Frühere Benennung: Sterna caspia

100   Frühere Benennung: Sterna bengalensis

101   Frühere Benennung: Sterna sandvicensis sandvicensis

102   Frühere Benennung: Sterna maxima albididorsalis

103   Frühere Benennung: Sterna bergii

104   Bisher unter Muscicapidae erfasst

105   Frühere Benennung: Xanthopsar flavus*

106   Schliesst Sporophila zelichi mit ein

107   Schliesst Pristis microdon mit ein

108   Schliesst Mobula diabolus mit ein

109   Schliesst Mobula rancureli mit ein