0.110.032.35
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 135 ausgegeben am 24. Juni 1999
Kundmachung
vom 8. Juni 1999
des Beschlusses Nr. 45/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. März 1999
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 1999
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 45/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 45/1999
vom 26. März 1999
über die Änderung des Protokolls Nr. 4 über die Ursprungsregeln zum EWR-Abkommen
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Protokoll Nr. 4 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/98 vom 27. November 1998 geändert.
Zum reibungslosen Funktionieren des erweiterten Kumulierungssystems, bei dem Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, Ungarn, Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien, Rumänien, Lettland, Litauen, Estland, Slowenien, dem Europäischen Wirtschaftsraum - im folgenden "EWR" genannt - sowie Island, Norwegen und der Schweiz verwendet werden können, sind Änderungen an der Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" vorzunehmen.
Angesichts der besonderen Situation, die zwischen der Gemeinschaft und der Türkei in bezug auf gewerbliche Erzeugnisse besteht, ist es gerechtfertigt, das obengenannte Kumulierungssystem auch auf die gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei zu erstrecken.
Zur Erleichterung des Handels und zur Vereinfachung der Verwaltungsförmlichkeiten ist es wünschenswert, den Wortlaut von Art. 3 zu ändern.
Am Verzeichnis der ursprungsverleihenden Be- und Verarbeitungsanforderungen an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft sind gewisse Berichtigungen vorzunehmen, um die Entwicklung der Verarbeitungstechniken und gewisse Versorgungsengpässe bei Vormaterialien zu berücksichtigen -
beschliesst:
Art. 1
Das Protokoll Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 Bst. i erhält folgende Fassung:
"i) Der Begriff "Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in den in Art. 3 genannten Ländern oder, wenn dieser Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im Europäischen Wirtschaftsraum für die Vormaterialien gezahlt wird;".
2. Art. 3 erhält folgende Fassung:
"Art. 3
Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung
1) Unbeschadet des Art. 2 Abs. 1 gelten Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie dort aus Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, Bulgarien, Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien, Litauen, Lettland, Estland, Slowenien, Island, Norwegen, der Schweiz (einschliesslich Liechtenstein)1 oder der Türkei2 entsprechend den Bedingungen der Ursprungsprotokolle zu den Abkommen zwischen den Vertragsparteien und jedem dieser Länder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, die im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung geht über jene in Art. 6 dieses Protokolls genannten Vorgänge hinaus. Die verwendeten Vormaterialien müssen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sein.
2) Geht eine im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Art. 6 dieses Protokolls genannten Vorgänge hinaus, gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis des EWR, wenn der dort erzielte Wertzuwachs grösser ist als die Werte der Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Abs. 1 genannten Länder. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung im EWR verwendeten Vormaterialien entfällt.
3) Erzeugnisse, die Ursprung in einem der in Abs. 1 genannten Länder haben, und die im EWR keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, behalten ihren Ursprung bei, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.
4) Die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Kumulierung ist nur hinsichtlich von Vormaterialien und Erzeugnissen zulässig, die Ursprung aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Ursprungsregeln dieses Protokolls übereinstimmen.
Die Vertragsparteien teilen einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den anderen in Abs. 1 genannten Ländern und der jeweiligen Ursprungsregeln mit. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Serie C) den Zeitpunkt, ab dem die in diesem Artikel vorgesehene Kumulierung zwischen jenen in Abs. 1 genannten Ländern, die die nötigen Bedingungen erfüllen, angewendet werden darf."
3. In Art. 25 wird die Kurzbezeichnung "C2/CP3" ersetzt durch "CN22/CN23".
4. In Anhang I Bemerkung 5.2 wird zwischen "- künstliche Filamente" und "- synthetische Spinnfasern aus Polypropylen" folgendes eingefügt: "- elektrische Leitfilamente".
5. In Anhang I Bemerkung 5.2 wird das fünfte Beispiel ("ein getufteter Teppich ... wird eingehalten") gestrichen.
6. In Anhang II wird zwischen die Regel zur HS-Position 2202 und diejenige zur HS-Position 2208 folgende Regel eingefügt:
"
HS-Position
(1)
Warenbezeichnung
(2)
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(3) oder (4)
2207
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt
Herstellen
- aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind
 
"
7. In Anhang II erhält die Regel zu Kapitel 57 folgende Fassung:
"
Kapitel 57
Teppiche und andere Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen:
  
 
- aus Nadelfilz
Herstellen aus3:
- natürlichen Fasern
oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
Jedoch dürfen
- Monofile aus Polypropylen der Position 5402,
- Spinnfasern aus Polypropylen der Positionen 5503 und 5506 sowie
 
  
- Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet.
Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden.
 
 
- aus anderem Filz
Herstellen aus4:
- natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet
oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
 
 
- andere
Herstellen aus5:
- Kokosgarnen- oder Jute6,
- Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten,
- natürlichen Fasern
oder
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet.
Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden.
 
8. In Anhang II erhält die Regel zur HS-Position 7006 folgende Fassung:
"
7006
Glas der Positionen 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:
- Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII7 Halbleiter
- andere
Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
 
9. In Anhang II erhält die Regel zur HS-Position 7601 folgende Fassung:
"
7601
Aluminium in Rohform.
Herstellen, bei dem
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, und
- der Wert aller verwen-deten Vormaterialien 50 v.H. des Ab Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott aus Aluminium
 
10. Nach Anhang VI wird folgender Anhang angefügt:
"Anhang VII
Liste der Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die Art. 3 nicht gilt, nach Kapiteln und Positionen des Harmonisierten Systems (HS)
Kapitel 1
 
Kapitel 2
 
Kapitel 3
 
0401 bis 0402
 
ex 0403 -
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschliesslich Rahm), auch eingedickt oder ohne Zusatz von Zucker und anderen Süssmitteln
0404 bis 0410
 
0504
 
0511
 
Kapitel 6
 
0701 bis 0709
 
ex 0710 -
Gemüse, ungekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais des Codes 0710 40 00
ex 0711 -
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Zuckermais des Codes 0711 90 30
0712 bis 0714
 
Kapitel 8
 
ex Kapitel 9 -
Kaffee, Tee und Gewürze, ausgenommen Mate des Codes 0903
Kapitel 10
 
Kapitel 11
 
Kapitel 12
 
ex 1302 -
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate
1501 bis 1514
 
  
ex 1515 -
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (ausgenommen Jojobaöl und seine Fraktionen) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
ex 1516 -
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sogenannter "Opalwachs")
ex 1517 und
 
ex 1518 -
Margarine, Schmalz und andere geniessbare Zubereitungen von tierischen Fetten
ex 1522 -
Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, ausgenommen Degras
Kapitel 16
 
1701
 
ex 1702 -
Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert, ausgenommen die Erzeugnisse der Positionen 1702 11 00, 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 50 00 und 1702 90 10
1703
 
1801 und 1802
 
ex 1902 -
Gefüllte Teigwaren, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere, Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeglicher Art, einschliesslich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend
ex 2001 -
Gurken und Cornichons, Speisezwiebeln, Mango-Chutney, Früchte der Gattung "Capsicum", mit brennendem Geschmack, Pilze und Oliven, in Essig zubereitet oder haltbar gemacht
2002 und 2003
 
ex 2004 -
Andere Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Kartoffeln in Form von Mehl, Griess oder Flocken sowie ausgenommen Zuckermais
ex 2005 -
Andere Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Kartoffeln in Form von Mehl, Griess oder Flocken sowie ausgenommen Zuckermais
2006 und 2007
 
ex 2008 -
Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Erdnussbutter, Palmenherzen, Mais, Yamswurzeln, Süsskartoffeln und ähnliche geniessbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, Weinblätter, Hopfentriebe und ähnliche geniessbare Pflanzentriebe
2009
 
ex 2106
Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt
2204
 
2006
 
ex 2207 -
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt, gewonnen aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen dieser Liste; Ethylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen dieser Liste gewonnen
ex 2208 -
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, gewonnen aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen dieser Liste
2209
 
Kapitel 23
 
2401
 
4501
 
5301 und 5302.
 
"
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. März 1999
(Es folgen die Unterschriften)

1   Es besteht eine Zollunion zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz, und das Fürstentum Liechtenstein ist auch Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

2   Die in diesem Artikel vorgesehene Kumulierung findet keine Anwendung auf Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, die in der Liste in Anhang VII zu diesem Protokoll angeführt sind.

3   Wegen der besonderen Vorschriften betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

4   Wegen der besonderen Vorschriften betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

5   Wegen der besonderen Vorschriften betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.

6   Die Verwendung von Jutegarnen ist ab 1. Juli 2000 gestattet."

7   SEMII - Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.