0.784.405
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 175 ausgegeben am 27. August 1999
Europäisches Übereinkommen
über das grenzüberschreitende Fernsehen
Abgeschlossen in Strassburg am 5. Mai 1989
Zustimmung des Landtags: 21. April 1999
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 1999
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass die Würde und der gleiche Wert jedes Menschen Grundbestandteile dieser Grundsätze darstellen;
in der Erwägung, dass die Freiheit der Meinungsäusserung und Information, wie sie in Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist, einer der wesentlichen Grundsätze einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entwicklung jedes Menschen ist;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen des freien Flusses von Informationen und Ideen und der Unabhängigkeit der Rundfunkveranstalter, die eine unerlässliche Grundlage für ihre Rundfunkpolitik darstellen;
in Bestätigung der Bedeutung des Rundfunks für die kulturelle Entwicklung und die freie Meinungsbildung unter Bedingungen, die Pluralismus und Chancengleichheit für alle demokratischen Gruppen und politischen Parteien gewährleisten;
überzeugt, dass die ständige Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie dazu beitragen sollte, das Recht zu fördern, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen, Informationen und Ideen, aus welcher Quelle sie auch stammen mögen, zu äussern, zu beschaffen, zu empfangen und zu übermitteln;
in dem Wunsch, der Öffentlichkeit eine immer grössere Auswahl an Programmen zur Verfügung zu stellen und dabei das europäische Erbe zu mehren und das audiovisuelle Schaffen in Europa zu entwickeln, sowie in dem Entschluss, dieses kulturelle Ziel durch das Bemühen um die Steigerung der Produktion und der Verbreitung qualitativ hochwertiger Sendungen zu erreichen und dadurch den Erwartungen der Öffentlichkeit auf dem Gebiet der Politik, der Bildung und der Kultur Rechnung zu tragen;
in der Erkenntnis, dass es notwendig ist, die gemeinsame allgemeine Rahmenregelung zu festigen;
eingedenk der Entschliessung Nr. 2 und der Erklärung der Ersten Europäischen Ministerkonferenz über Massenmedienpolitik;
in dem Wunsch, die in den bestehenden Europaratsempfehlungen über die Grundsätze der Fernsehwerbung, über die Gleichstellung von Frau und Mann in den Medien, über die Nutzung von Satellitenkapazität für Fernsehen und Hörfunk sowie über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa verankerten Grundsätze weiter zu entwickeln -
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Ziel und Zweck
Dieses Übereinkommen befasst sich mit den Programmen, die verbreitet werden. Es verfolgt den Zweck, zwischen den Vertragsparteien die grenzüberschreitende Verbreitung und Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen zu erleichtern.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
a) "Verbreitung" die Erstausstrahlung von Fernsehprogrammen, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind, über terrestrische Sender, über Kabel oder über Satelliten jeder Art in verschlüsselter oder unverschlüsselter Form. Der Ausdruck schliesst Fernmeldedienste, die auf individuellen Abruf geleistet werden, nicht ein;
b) "Weiterverbreitung" den Empfang und - ungeachtet der eingesetzten technischen Mittel - die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder wichtigen Teilen solcher Programme, die von Rundfunkveranstaltern für den Empfang durch die Allgemeinheit verbreitet werden;
c) "Rundfunkveranstalter" die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Zusammenstellung von Fernsehprogrammen trägt, welche für den Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind und sie verbreitet oder vollständig und unverändert durch einen Dritten verbreiten lässt;1
d) "Programm" die Gesamtheit der Sendungen eines bestimmten Programms, das durch einen Rundfunkveranstalter im Sinne des Bst. c bereitgestellt wird;
e) "europäische audiovisuelle Werke" kreative Arbeiten, deren Produktion oder Koproduktion von europäischen natürlichenoder juristischen Personen kontrolliert wird;
f) "Werbung" jede öffentliche Äusserung zur Förderung des Verkaufs, des Kaufs oder der Miete oder Pacht eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung, zur Unterstützung einer Sache oder Idee oder zur Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder zur Eigenwerbung gesendet wird;2
g) "Teleshopping" Sendungen direkter Angebote an die Allgemeinheit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt;3
h) "Sponsern" die Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke oder das Erscheinungsbild der Person zu fördern.4
Art. 3
Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für jedes Programm, das durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei über Kabel, über terrestrische Sender oder über Satelliten verbreitet oder weiterverbreitet wird und das direkt oder indirekt in einer oder mehreren anderen Vertragsparteien empfangen werden kann.
Art. 4
Freiheit des Empfangs und der Weiterverbreitung
Die Vertragsparteien sichern die freie Meinungsäusserung und die Informationsfreiheit in Übereinstimmung mit Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; sie gewährleisten die Freiheit des Empfangs und schränken die Weiterverbreitung von Programmen, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht ein.
Art. 55
Pflichten der sendenden Vertragsparteien
1) Jede sendende Vertragspartei sorgt dafür, dass alle Programme, die durch Rundfunkveranstalter unter ihrer Rechtshoheit verbreitet werden, den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen.
2) Im Sinne dieses Übereinkommens unterliegt ein Rundfunkveranstalter der Rechtshoheit einer Vertragspartei,
- wenn er in Übereinstimmung mit Abs. 3 in dieser Vertragspartei als niedergelassen gilt;
- wenn Abs. 4 auf ihn Anwendung findet.
3) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Rundfunkveranstalter in den folgenden Fällen in der sendenden Vertragspartei als niedergelassen:
a) wenn der Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in dieser Vertragspartei hat und die Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung in dieser Vertragspartei getroffen werden;
b) wenn ein Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in einer Vertragspartei hat, die Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung jedoch in einer anderen Vertragspartei getroffen werden, so gilt er in der Vertragspartei als niedergelassen, in der ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten tätig ist; wenn ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in beiden Vertragsparteien tätig ist, gilt der Rundfunkveranstalter in der Vertragspartei als niedergelassen, in der er seinen tatsächlichen Sitz hat; wenn ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in keiner der beiden Vertragsparteien tätig ist, gilt derRundfunkveranstalter in der Vertragspartei als niedergelassen, in der er zuerst mit der Sendetätigkeit gemäss der Rechtsordnung dieser Vertragspartei begonnen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieser Vertragspartei weiterbesteht;
c) wenn ein Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in einer Vertragspartei hat, die Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung jedoch in einem Staat getroffen werden, der keine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, oder wenn der umgekehrte Fall vorliegt, gilt er in der betreffenden Vertragspartei als nidergelassen, sofern ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in dieser Vertragspartei tätig ist;
d) wenn - unter Anwendung der Tatbestandsmerkmale von Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit - ein Rundfunkveranstalter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als niedergelassen gilt, so gilt dieser Rundfunkveranstalter auch im Sinne dieses Übereinkommens in diesem Staat als niedergelassen.
4) In den folgenden Fällen gilt ein Rundfunkveranstalter, auf den Abs. 3 nicht Anwendung findet, als der Rechtshoheit einer Vertragspartei - gleich einer sendenden Vertragspartei - unterworfen, wenn
a) er eine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz nutzt;
b) er zwar keine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz, aber eine Satellitenkapazität dieser Vertragspartei nutzt;
c) er zwar weder eine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz noch eine Satellitenkapazität dieser Vertragspartei, aber eine Aufwärtsverbindung zu einem Satelliten nutzt, die sich in der betreffenden Vertragspartei befindet.
5) Wenn die sendende Vertragspartei anhand von Abs. 4 nicht bestimmt werden kann, prüft der Ständige Ausschuss die Frage gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a dieses Übereinkommens zum Zwecke der Bestimmung dieser Vertragspartei.
6) Dieses Übereinkommen betrifft nicht Fernsehsendungen, die ausschliesslich für den Empfang in Staaten bestimmt sind, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, und die weder direkt noch indirekt von der Allgemeinheit in einer oder mehreren Vertragsparteien empfangen werden können.
Art. 6
Transparenz
1) Die Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters werden in der von der zuständigen Behörde jeder Vertragspartei ausgestellten Bewilligung oder in dem mit dieser Behörde geschlossenen Vertrag oder durch eine andere rechtliche Massnahme eindeutig und hinreichend festgelegt.
2) Die zuständige Behörde der sendenden Vertragspartei stellt auf Ersuchen Informationen über den Rundfunkveranstalter zur Verfügung. Diese Informationen umfassen zumindest den Namen oder die Bezeichnung, den Sitz und die Rechtsstellung des Rundfunkveranstalters, den Namen des gesetzlichen Vertreters, die Zusammensetzung des Kapitals sowie Art, Zweck und Modalität der Finanzierung des Programms, das der Rundfunkveranstalter bereitstellt oder bereitzustellen beabsichtigt.
Kapitel II
Bestimmungen zur Programmgestaltung
Art. 7
Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters
1) Alle Sendungen eines Programms müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
Insbesondere dürfen sie:
a) nicht unsittlich sein und namentlich keine Pornographie enthalten;
b) Gewalt nicht unangemessen herausstellen und nicht geeignet sein, zum Rassenhass aufzustacheln.
2) Alle Sendungen eines Programms, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, wenn anzunehmen ist, dass sie aufgrund der Sende- und Empfangszeit von Kindern oder Jugendlichen gesehen werden.
3) Der Rundfunkveranstalter sorgt dafür, dass Nachrichtensendungen die Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen und die freie Meinungsbildung fördern.
Art. 86
Recht auf Gegendarstellung
1) Jede sendende Vertragspartei stellt sicher, dass jede natürliche oder juristische Person ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts beziehungsweise Sitzes die Möglichkeit hat, im Hinblick auf Sendungen, die durch einen ihrer Rechtshoheit im Sinne des Art. 5 unterliegenden Rundfunkveranstalter verbreitet werden, ein Recht auf Gegendarstellung auszuüben oder andere vergleichbare gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Mittel in Anspruch zu nehmen. Sie sorgt insbesondere dafür, dass die für die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung vorgesehenen Fristen und sonstigen Modalitäten so gestaltet sind, dass dieses Recht wirksam ausgeübt werden kann. Die wirksame Inanspruchnahme dieses Rechts oder anderer vergleichbarer gerichtlicher oder verwaltungsrechtlicher Mittel wird sowohl hinsichtlich der Fristen als auch hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten gewährleistet.
2) Zu diesem Zweck wird der Name des Programms oder der Name des Rundfunkveranstalters, der für das Programm verantwortlich ist, darin in regelmässigen Abständen in geeigneter Weise angegeben.
Art. 97
Zugang der Allgemeinheit zu Informationen
Jede Vertragspartei prüft und ergreift gegebenenfalls die geeigneten rechtlichen Massnahmen, wie die Einführung des Rechts auf Auszüge von Ereignissen von grossem Interesse für die Allgemeinheit, mit denen vermieden werden soll, das Recht der Allgemeinheit auf Information dadurch in Frage zu stellen, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zur Verbreitung oder Weiterverbreitung im Sinne des Art. 3 bei solchen Ereignissen ausübt.
Art. 9bis8
Zugang der Allgemeinheit zu Ereignissen von erheblicher Bedeutung
1) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Massnahmen zu ergreifen, umsicherzustellen, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zurWeiterverbreitung von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung nicht so ausübt, dass einem wesentlichen Teil der Allgemeinheit in dieser Vertragspartei die Möglichkeit genommen wird, diese Ereignisse direkt oder zeitversetzt im frei zugänglichen Fernsehen zu verfolgen. In diesem Zusammenhang kann die betreffende Vertragspartei von solchen Ereignissen, denen sie eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, eine Liste erstellen.
2) Die Vertragsparteien stellen mit angemessenen Mitteln und mit Rücksicht auf die von der Konventionzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und, gegebenenfalls, von der nationalen Verfassung gewährten Rechtsgarantien sicher, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter, die von ihm nach dem Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen erworbenen Exklusivrechte nicht in der Weise ausübt, dass einem bedeutenen Teil der Allgemeinheit in eineranderen Vertragspartei die Möglichkeit vorenthalten wird, die von dieser anderen Vertragspartei unter Berücksichtigung der untenstehenden Anforderungen bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung im frei zugänglichen Fernsehen zu verfolgen, wie dies von der anderen Vertragspartei gemäss Abs. 1 festgelegt worden ist:
a) die Vertragspartei, welche die in Abs. 1 erwähnten Massnahmen trifft, erstellt eine Liste nationaler oder internationaler Ereignisse, die sie als von gesellschaftlich erheblicher Bedeutung erachtet;
b) die Vertragspartei erstellt diese Liste rechtzeitig in einem klaren und nachvollziehbaren Verfahren;
c) die Vertragspartei bestimmt, ob diese Ereignisse im Wege direkter Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen im Wege zeitversetzter Gesamt- oder Teilberichterstattung verfügbar sein sollen;
d) die von der Vertragspartei, welche die Liste erstellt, getroffenen Massnahmen haben verhältnismässig und so detailliert wie nötig zu sein, um es den anderen Vertragsparteien zu ermöglichen die in diesem Absatz erwähnten Massnahmen zu ergreifen;
e) die Vertragspartei, welche die Liste erstellt, teilt dem Ständigen Ausschuss diese Liste und die entsprechenden Massnahmen in einer vom Ständigen Ausschuss festgelegten Frist mit;
f) die von der Vertragspartei, welche die Liste erstellt, getroffenen Massnahmen fallenin den Rahmen der Beschränkungen, die in den in Abs. 3 erwähnten Richtlinien des Ständigen Ausschusses festgelegt sind, und der Ständige Ausschuss muss eine positive Stellungnahme zu den Massnahmen abgegeben haben.
Massnahmen aufgrund dieses Absatzes finden nur Anwendung auf die vom Ständigen Ausschuss in der in Abs. 3 erwähnten jährlichen Liste veröffentlichten Ereignisse sowie auf die nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls erworbenen Exklusivrechte.
3) Einmaljährlich hat der Ständige Ausschuss:
a) eine konsolidierte Liste der bezeichneten Ereignisse und entsprechenden Massnahmen,die von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Abs. 2 Bst. e mitgeteilt worden sind, zu veröffentlichen;
b) mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder Richtlinien zusätzlich zu den in Abs. 2 Bst. a bis e aufgeführten Bedingungen aufzustellen, damit Abweichungen zwischen der Umsetzung dieses Artikels und der im Gemeinschaftsrecht geltenden Bestimmungen vermieden werden.
Art. 10
Kulturelle Ziele
1) Jede sendende Vertragspartei sorgt im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mitangemessenen Mitteln dafür, dass ein Rundfunkveranstalter in ihrer Rechtshoheit den Hauptanteil seiner Sendezeit europäischen Werken vorbehält; ausgenommen ist die für Nachrichten, Sportereignisse, Spielshows, Werbung, Teletext- oder Teleshopping-Dienste vorgesehene Sendezeit. Dieser Anteil soll unter Berücksichtigung der Verantwortung das Rundfunkveranstalters gegenüber seinem Publikum in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise auf der Grundlage geeigneter Kriterien erreicht werden.9
2) Können sich eine empfangende und eine sendende Vertragspartei über die Anwendung des Abs. 1 nicht einigen, so kann auf Verlangen einer der beiden Parteien der Ständige Ausschuss ersucht werden, ein Gutachten zu der Angelegenheit abzugeben. Eine solche Meinungsverschiedenheit kann nicht dem in Art. 26 vorgesehenen Schiedsverfahren unterworfen werden.
3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam nach den geeignetsten Mitteln und Verfahren zu suchen, um ohne Benachteiligung einzelner Rundfunkveranstalter die Tätigkeit und die Entwicklung der europäischen Produktion zu unterstützen, insbesondere in Vertragsparteien mit geringer Produktionskapazität für audiovisuelle Werke oder begrenztem Sprachraum.
4) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Kinofilme nur nach Ablauf der mit den Rechteinhabern vereinbarten Fristen verbreitet.10
Art. 10bis11
Medienvielfalt
Die Vertragsparteien bemühen sich im Geist der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung, der diesem Übereinkommen zugrunde liegt, zu vermeiden, dass Programme, die durch einen Rundfunkveranstalter oder andere natürliche oder juristische Personen unter ihrer Rechtshoheit im Sinne des Art. 3 verbreitet oder weiterverbreitet werden, die Medienvielfalt gefährden.
Kapitel III
Werbung und Teleshopping12
Art. 1113
Allgemeine Normen
1) Werbung und Teleshopping müssen fair und ehrlich sein.
2) Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
3) Werbung und Teleshopping, die sich an Kinder richten oder Kinder einsetzen, müssen alles vermeiden, was deren Interessen schaden könnte, und müssen deren besondere Beeindruckbarkeit berücksichtigten.
4) Teleshopping darf Minderjährige nicht dazu anregen, Verträge für den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen abzuschliessen.
5) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.
Art. 1214
Dauer
1) Die Dauer der Werbe- und Teleshopping-Spots und anderen Werbeformen darf mit Ausnahme der für das Teleshopping im Sinne von Abs. 3 vorgesehenen Fenster, 20 % der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Die Dauer der Spotwerbung darf 15 % der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
2) Die Dauer der Werbe- und Teleshopping-Spots innerhalb eines Einstundenzeitraums, gerechnet ab einer vollen Stunde, darf 20 % nicht überschreiten.
3) Die Teleshopping-Fenster innerhalb eines Programms, das nicht ausschliesslich für das Teleshopping vorgesehen ist, müssen eine ununterbrochene Zeitspanne von mindestens fünfzehn Minuten umfassen. Pro Tag sind höchstens acht solcher Fenster zulässig. Ihre gesamte Dauer darf drei Stunden täglich nicht überschreiten. Sie müssen durch optische und akustische Mittel eindeutig als solche erkennbar sein.
4) Im Sinne dieses Artikels gilt nicht als Werbung:
- vom Rundfunkveranstalter verbreitete Hinweise auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitete sind;
- Hinweise im öffentlichen Interesse und kostenlose Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken.
Art. 1315
Form und Aufmachung
1) Werbung und Teleshopping müssen klar als solche erkennbar und durch optische und/oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. Grundsätzlich werden Werbe- und Teleshopping-Spots in Blöcken gesendet.
2) Unterschwellige Werbung und Teleshopping sind verboten.
3) Schleichwerbung und Teleshopping, insbesondere die Darstellung von Erzeugnissen oder Dienstleistungen in Sendungen zu Werbezwecken, sind verboten.
4) In der Werbung oder im Teleshopping dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmässig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
Art. 1416
Einfügung der Werbung und des Teleshoppings
1) Werbung und Teleshopping werden zwischen Sendungen eingefügt. Unter den in den Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen können Werbe- und Teleshopping-Spots auch in Sendungen eingefügt werden, sofern der Gesamtzusammenhang und der Wert der Sendung sowie die Rechte der Rechteinhaber nicht beeinträchtigt werden.
2) In Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und Übertragungen ähnlich gegliederter Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, dürfen Werbe- und Teleshopping-Spots nur zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen eingefügt werden.
3) Die Verbreitung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen) darf unter der Voraussetzung, dass diese länger dauern als 45 Minuten, einmal je vollständigem 45-Minuten-Zeitraum unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig,wenn dieseWerke mindestens 20 Minuten länger dauern als zwei oder mehr vollständige 45-Minuten-Zeiträume.
4) Werden andere als die von Abs. 2 erfassten Sendungen durch Werbe- oder Teleshopping-Spots unterbrochen, so soll der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen.
5) Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung oder durch Teleshopping unterbrochen werden. Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarsendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen, dürfen nicht durch Werbung oder durch Teleshopping unterbrochen werden, wenn sie kürzer als 30 Minuten sind. Dauern sie 30 Minuten oder länger, so gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4.
Art. 15
Werbung und Teleshopping für bestimmte Erzeugnisse17
1) Werbung und Teleshopping für Tabakerzeugnisse sind verboten.18
2) Werbung und Teleshopping für alle Arten von alkoholischen Getränken müssen folgenden Regeln entsprechen:
a) sie dürfen sich nicht eigens an Minderjährige richten; niemand, der wie ein Minderjähriger aussieht, darf im Werbe- oder im Teleshopping-Spot mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Zusammenhang gebracht werden;19
b) sie darf den Konsum von Alkohol nicht mit körperlicher Leistung oder mit Autofahren in Verbindung bringen;
c) sie darf nicht vorgeben, dass Alkohol therapeutische Eigenschaften besitzt oder ein Anregungs- oder Beruhigungsmittel oder ein Mittel zur Lösung persönlicher Probleme ist;
d) sie darf nicht zum unmässigen Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mässigung in einem negativen Licht erscheinen lassen;
e) sie darf den Alkoholgehalt von Getränken nicht ungebührlich betonen.
3) Werbung für Medikamente und medizinische Behandlungen, die in der sendenden Vertragspartei nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist verboten.
4) Werbung für alle anderen Medikamente und medizinischen Behandlungen muss klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäss und nachprüfbar sein und der Forderung entsprechen, dass sie für den Menschen nicht schädlich sind.
5) Teleshopping für Medikamente und medizinische Behandlungen ist verboten.20
Art. 1621
Werbung und Teleshopping, die sich eigens an eine einzelne Vertragspartei richten
1) Um Wettbewerbsverzerrungen und die Gefährdung des Fernsehsystems einer Vertragspartei zu vermeiden, dürfen Werbung und Teleshopping, die sich eigens und häufig an Zuschauer in einer einzelnen Vertragspartei ausserhalb der sendenden Vertragspartei richten, die für die Fernsehwerbung und das Teleshopping geltenden Vorschriften dieser Vertragspartei nicht umgehen.
2) Abs. 1 gilt nicht,
a) wenn die betreffenden Vorschriften die Werbe- oder die Teleshopping-Spots, die durch einen der Rechtshoheit dieser Vertragspartei unterliegender Rundfunkveranstalter verbreitet werden, schlechter stellen als die Werbe- oder die Teleshopping-Spots, die durch einen Rundfunkveranstalter oder andere natürliche oder juristische Personen unter der Rechtshoheit einer anderen Vertragspartei verbreitet werden, oder
b) wenn die betreffenden Vertragsparteien zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen haben.
Kapitel IV
Sponsern
Art. 17
Allgemeine Normen
1) Eine Sendung oder eine Folge von Sendungen, die insgesamt oder teilweise gesponsert werden, müssen durch entsprechende Kennzeichnungen zu Beginn und/oder am Ende der Sendung eindeutig als solche bezeichnet werden.
2) Inhalt und Zeitplanung gesponserter Sendungen dürfen unter keinen Umständen durch den Sponsor so beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters im Hinblick auf die Sendungen beeinträchtigt werden.
3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten ermutigen, namentlich nicht durch besondere verkaufsfördernde Hinweise auf derartige Erzeugnisse oder Dienstleistungen in diesen Sendungen.
Art. 18
Verbotenes Sponsern
1) Sendungen dürfen nicht durch natürliche oder juristische Personen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit in der Herstellung oder dem Verkauf von Erzeugnissen oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht, für die Werbung und Teleshopping aufgrund des Art. 15 verboten sind.22
2) Unternehmen, deren Tätigkeit unter anderem in der Herstellung oder dem Verkauf von Medikamenten und medizinischen Behandlungen besteht, können Sendungen sponsern, falls sie sich auf die Werbung für den Namen und das Erscheinungsbild des Unternehmens beschränken und für Medikamente oder spezifische medizinische Behandlungen, die in der sendenden Vertragspartei nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, nicht werben.23
3) Das Sponsern von Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen ist verboten.24
Kapitel IVbis
Reine Eigenwerbe- oder Teleshoppingprogramme25
Art. 18bis26
Reine Eigenwerbeprogramme
1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten sinngemäss für reine Eigenwerbeprogramme.
2) Andere Werbeformen sind in diesen Programmen gemäss den in Art. 12 Abs. 1 und 2 festgelegten Zeitbeschränkungen erlaubt.
Art. 18ter27
Reine Teleshoppingprogramme
1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden auch auf die ausschliesslich für das Teleshopping vorgesehenen Programme angewandt.
2) Werbung ist in diesen Programmen gemäss den in Art. 12 Abs. 1 festgelegten Zeitbeschränkungen erlaubt. Art. 12 Abs. 2 findet keine Anwendung.
Kapitel V
Gegenseitige Hilfeleistung
Art. 19
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
1) Die Vertragsparteien kommen überein, sich gegenseitig bei der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterstützen.
2) Zu diesem Zweck
a) benennt jeder Vertragsstaat eine oder mehrere Behörden, deren Namen und Anschrift er dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mitteilt;
b) gibt jeder Vertragsstaat, der mehr als eine Behörde benannt hat, in seiner Mitteilung nach Bst. a die Zuständigkeit jeder Behörde an.
3) Eine von einer Vertragspartei benannte Behörde
a) liefert die in Art. 6 Abs. 2 vorgesehenen Informationen;
b) liefert auf Ersuchen einer von einer anderen Vertragspartei benannten Behörde Informationen über das innerstaatliche Recht und die innerstaatlichen Gepflogenheiten in den von diesem Übereinkommen erfassten Bereichen;
c) arbeitet mit den von den anderen Vertragsparteien benannten Behörden zusammen, soweit dies nützlich ist und namentlich, wenn dies die Wirksamkeit der zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Massnahmen fördern kann;
d) prüft jede Schwierigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergibt und auf die sie durch eine von einer anderen Vertragspartei benannte Behörde hingewiesen wird.
Kapitel VI
Ständiger Ausschuss
Art. 20
Ständiger Ausschuss
1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Ständiger Ausschuss eingesetzt.
2) Jede Vertragspartei kann im Ständigen Ausschuss durch einen oder mehrere Delegierte vertreten sein. Jede Delegation hat eine Stimme. Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs übt die Europäische Gemeinschaft ihr Stimmrecht mit einer Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind; die Europäische Gemeinschaft übt ihr Stimmrecht in den Fällen nicht aus, in denen die betreffenden Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.28
3) Jeder in Art. 29 Abs. 1 bezeichnete Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann im Ständigen Ausschuss als Beobachter vertreten sein.
4) Der Ständige Ausschuss kann den Rat von Sachverständigen einholen, um seine Aufgaben zu erfüllen. Er kann aus eigenem Antrieb oder auf Ersuchen des betreffenden Gremiums jedes internationale oder nationale staatliche oder nichtstaatliche Gremium, das in den von diesem Übereinkommen erfassten Bereichen fachlich qualifiziert ist, einladen, sich durch einen Beobachter auf einer oder einem Teil einer seiner Sitzungen vertreten zu lassen.29
5) Der Ständige Ausschuss wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Seine erste Sitzung findet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Danach tritt er zusammen, sobald ein Drittel der Vertragsparteien oder das Ministerkomitee des Europarats dies verlangt, oder auf Veranlassung des Generalsekretärs des Europarats nach Art. 23 Abs. 2 oder auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien nach Art. 21 Bst. c und Art. 25 Abs. 2.
6) Der Ständige Ausschuss ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung die Mehrheit der Vertragsparteien vertreten ist.
7) Vorbehaltlich des Art. 9bis Abs. 3 Bst. b und Art. 23 Abs. 3 werden die Beschlüsse des Ständigen Ausschusses mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.30
8) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens gibt sich der Ständige Ausschuss eine Geschäftsordnung.
Art. 21
Aufgaben des Ständigen Ausschusses
1) Der Ständige Ausschuss hat die Aufgabe, die Anwendung dieses Übereinkommens zu überwachen. Er kann
a) gegenüber den Vertragsparteien Empfehlungen in Bezug auf die Anwendung des Übereinkommens abgeben;
b) etwa notwendige Änderungen des Übereinkommens anregen und nach Art. 23 vorgeschlagene Änderungen prüfen;
c) auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien Fragen zur Auslegung des Übereinkommens prüfen;
d) alle Anstrengungen unternehmen, um eine gütliche Beilegung jeder Schwierigkeit zu gewährleisten, die nach Art. 25 an ihn verwiesen wird;
e) gegenüber dem Ministerkomitee Empfehlungen abgeben, damit andere als die in Art. 29 Abs. 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladen werden;
f) Stellungnahmen zu Rechtsmissbräuchen unter Anwendung des Art. 24bis Abs. 2 Bst. c abgeben.31
2) Zudem umfasst der Aufgabenbereich des Ständigen Ausschusses:
a) die Ausarbeitung der in Art. 9bis Abs. 3 Bst. b erwähnten Richtlinien, um Abweichungen zwischen der Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in Bezug auf den Zugang der Allgemeinheit zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung und der Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu vermeiden;
b) die Abgabe einer Stellungnahmen zu den Massnahmen, die von den Vertragsparteien ergriffen wurden, die eine Liste nationaler oder internationaler Ereignisse erstellt haben, die sie als von gesellschaftlich erheblicher Bedeutung erachten;
c) die jährliche Veröffentlichung einer konsolidierten Liste der bezeichneten Ereignisse und entsprechenden rechtlichen Massnahmen, die von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Art. 9bis Abs. 2 Bst. e übermittelt worden sind.32
Art. 22
Berichte des Ständigen Ausschusses
Nach jeder Sitzung übermittelt der Ständige Ausschuss den Vertragsparteien und dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über seine Beratungen und etwa gefasste Beschlüsse.
Kapitel VII
Änderungen
Art. 23
Änderungen
1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.
2) Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der ihn den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft und allen Nichtmitgliedstaaten, die nach Art. 30 diesem Übereinkommen beigetreten sind oder zum Beitritt eingeladen wurden, übermittelt. Der Generalsekretär des Europarats beruft frühestens zwei Monate nach Übermittlung des Vorschlags eine Sitzung des Ständigen Ausschusses ein.33
3) Der Ständige Ausschuss prüft jede vorgeschlagene Änderung und legt den mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder beschlossenen Wortlaut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vor. Nach der Genehmigung wird der Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
4) Jede Änderung tritt am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunktin Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär die Annahme der Änderung angezeigt haben.
5) Das Ministerkomitee kann jedoch nach Konsultation des Ständigen Ausschusses beschliessen, dass eine Änderung nach Ablauf eines Zeitabschnitts von zwei Jahren nach dem Tag, an dem sie zur Annahme aufgelegt wurde, in Kraft tritt, es sei denn, eine Vertragspartei hat dem Generalsekretär des Europarats einen Einwand gegen das Inkrafttreten notifiziert. Wenn ein solcher Einwand notifiziert wurde, tritt die Änderung am ersten Tag des Monats nach dem Tagin Kraft, an dem die Vertragspartei, die den Einwand notifiziert hat, ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat.34
6) Wenn eine Änderung vom Ministerkomitee genehmigt, aber nach Abs. 4 oder 5 noch nicht in Kraft getreten ist, kann ein Staat oder die Europäische Gemeinschaft ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, nur mit gleichzeitiger Annahme dieser Änderung ausdrücken.35
Kapitel VIII
Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens
Art. 24
Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens
1) Stellt eine Vertragspartei eine Verletzung dieses Übereinkommens fest, so unterrichtet sie die sendende Vertragspartei von der behaupteten Verletzung; die beiden Vertragsparteien bemühen sich, die Schwierigkeit auf der Grundlage der Art. 19, 25 und 26 auszuräumen.
2) Ist die behauptete Verletzung offensichtlich, ernsthaft und schwerwiegend, so dass wichtige Fragen von öffentlichem Interesse berührt und Art. 7 Abs. 1 oder 2, Art. 12, Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 oder Art. 15 Abs. 1 oder 3 betroffen sind, und dauert sie zwei Wochen nach der Unterrichtung noch an, so kann die empfangende Vertragspartei die Weiterverbreitung des beanstandeten Programms vorläufig aussetzen.
3) In allen anderen Fällen behaupteter Verletzung mit Ausnahme der in Abs. 4 vorgesehenen kann die empfangende Vertragspartei die Weiterverbreitung des beanstandeten Programms acht Monate nach der Unterrichtung vorläufig aussetzen, wenn die behauptete Verletzung weiterhin andauert.
4) Die vorläufige Aussetzung der Weiterverbreitung ist im Fall behaupteter Verletzung des Art. 7 Abs. 3 oder des Art. 8, 9 oder 10 nicht erlaubt.
Art. 24bis36
Behaupteter Missbrauch der durch dieses Übereinkommen eingeräumten Rechte
1) Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn das Programm eines Rundfunkveranstalters vollständig oder hauptsächlichauf das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gerichtet ist, deren Rechtshoheit der Rundfunkveranstalter nicht unterliegt (die "empfangende Vertragspartei"), und wenn dieser Rundfunkveranstalter sich in der Absicht niedergelassen hat, sich den Gesetzen in den von diesem Übereinkommen erfassten Bereichen zu entziehen, die auf ihn anwendbar wären, wenn er imHoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei niedergelassen wäre.
2) Wenn eine Vertragspartei einen Rechtsmissbrauch behauptet, findet folgendes Verfahren Anwendung:
a) die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich um eine gütliche Beilegung;
b) wenn sie innerhalb von drei Monaten zu keiner gütlichen Beilegung gelangen, legt die empfangende Vertragspartei die Angelegenheit dem Ständigen Ausschuss vor;
c) nach Anhörung der betroffenen Vertragsparteien nimmt der Ständige Ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem ihm die Angelegenheit vorgelegt wurde, Stellung zu der Frage, ob ein Rechtsmissbrauch begangen wurde oder nicht, und notifiziert diese Stellungnahme den betroffenen Vertragsparteien.
3) Wenn der Ständige Ausschuss zu dem Schluss gelangt ist, dass ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ergreift die Vertragspartei, deren Rechtshoheit der Rundfunkveranstalter unterliegt, die geeigneten Massnahmen, um den Missbrauch zu beseitigen, und informiert den Ständigen Ausschuss über diese Massnahmen.
4) Wenn die für den Rundfunkveranstalter zuständige Vertragspartei die in Abs. 3 erwähnten Massnahmen nicht innerhalb von sechs Monaten ergreift, unterwerfen sich die betroffenen Vertragsparteien dem in Art. 26 Abs. 2 und im Anhang zu diesem Übereinkommen erwähnten Schiedsverfahren.
5) Eine empfangende Vertragspartei kann vor dem Abschluss des Schiedsverfahrens keine Massnahmen gegen ein Programm ergreifen.
6) Alle gemäss diesem Artikel vorgeschlagenen oder getroffenen Massnahmen müssen dem Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechen.
Kapitel IX
Beilegung von Streitigkeiten
Art. 25
Vergleich
1) Bei einer Schwierigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergibt, bemühen sich die betroffenen Parteien um eine gütliche Beilegung.
2) Sofern nicht eine der betroffenen Parteien Einspruch erhebt, kann der Ständige Ausschuss sich den betroffenen Parteien zur Verfügung stellen und die Frage prüfen, um so bald wie möglich eine zufriedenstellende Lösung zu erzielen und gegebenenfalls ein Gutachten zu der Angelegenheit abzugeben.
3) Jede betroffene Partei verpflichtet sich, dem Ständigen Ausschuss unverzüglich alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 2 erforderlichen Informationen und Mittel zur Verfügung zu stellen.
Art. 26
Schiedsverfahren
1) Können die betroffenen Parteien die Streitigkeit nicht nach Art. 25 beilegen, so können sie diese einvernehmlich einem Schiedsverfahren unterwerfen, dessen Verfahrensbestimmungen im Anhang zu diesem Übereinkommen enthalten sind. Falls ein solches Einvernehmen nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zustandekommt, kann die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Parteien einem Schiedsverfahren unterworfen werden.
2) Jede Vertragspartei kann jederzeit erklären, dass sie die Anwendung des im Anhang zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahrens von Rechts wegen ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt.
Kapitel X
Andere internationale Übereinkünfte und das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien
Art. 27
Andere internationale Übereinkünfte oder Absprachen
1) In ihren gegenseitigen Beziehungen wenden die Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind, Gemeinschaftsvorschriften an und wenden daher die sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Bestimmungen nur insoweit an, als es zu einem bestimmten Regelungsgegenstand keine Gemeinschaftsvorschrift gibt.37
2) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, internationale Übereinkünfte zu schliessen, die seine Bestimmungen vervollständigen oder weiterentwickeln oder ihren Anwendungsbereich ausdehnen.
3) Im Fall zweiseitiger Übereinkünfte ändert dieses Übereinkommen nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus solchen Übereinkünften ergeben und die den Genuss der Rechte oder die Wahrnehmung der Pflichten nach diesem Übereinkommen durch andere Vertragsparteien nicht beeinträchtigen.
Art. 2838
Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien
Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, strengere oder ausführlichere Bestimmungen als die in diesem Übereinkommen enthaltenen aufProgramme anzuwenden, die durch einen ihrer Rechtshoheit unterliegendenRundfunkveranstalter im Sinne des Art. 5 verbreitet werden.
Kapitel XI
Schlussbestimmungen
Art. 29
Unterzeichnung und Inkrafttreten
1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.39
2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem sieben Staaten, davon mindestens fünf Mitgliedstaaten des Europarats, nach Abs. 1 ihreZustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
3) Ein Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder zu jedem späteren Zeitpunkt vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat erklären, dass er das Übereinkommen vorläufig anwendet.
4) Für jeden in Abs. 1 bezeichneten Staat oder die Europäische Gemeinschaft, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.40
Art. 30
Beitritt von Nichtmitgliedstaaten
1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten durch einen mit der in Art. 20 Bst. d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden anderen Staat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2) Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Art. 31
Geltungsbereichsklauseln
1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3) Jede nach den Abs. 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 32
Vorbehalte
1) Bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann jeder Staat erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Massgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.
Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.41
2) Gegen einen nach Abs. 1 angebrachten Vorbehalt sind Einsprüche nicht zulässig.
3) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Abs. 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
4) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.
Art. 33
Kündigung
1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 34
Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde,42
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Art. 29, 30 und 31;
d) jeden nach Art. 22 verfassten Bericht;
e) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessenhaben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 5. Mai 1989 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.43
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
Schiedsverfahren
1) Der Antrag auf ein Schiedsverfahren wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert. Er enthält den Namen der anderen Streitpartei und den Gegenstand der Streitigkeit. Der Generalsekretär übermittelt die auf diese Weise eingegangenen Informationen allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens.
2) Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei Vertragsparteien wird, wenn eine von ihnen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und diese selbst Vertragspartei ist, der Antrag auf ein Schiedsverfahren sowohl an diesen Mitgliedstaat als auch an die Gemeinschaft gerichtet; diese notifizieren gemeinsam innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags dem Generalsekretär, ob der Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft oder aber der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam eine Streitpartei bilden. Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine solche Notifikation, so gelten der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft als ein und dieselbe Streitpartei hinsichtlich der Anwendung der die Bildung und das Verfahren des Schiedsgerichts bestimmenden Vorschriften. Dasselbe gilt, wenn der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten. In dem in diesem Absatz vorgesehenen Fall wird die in Abs. 4 Satz 1 gesetzte Frist von einem Monat auf zwei Monate verlängert.
3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern; jede der Streitparteien ernennt einen Schiedsrichter; die beiden so ernannten Schiedsrichter benennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der Vorsitzender des Schiedsgerichts ist. Der Vorsitzende darf nicht Staatsangehöriger einer der beiden Streitparteien sein; er darf nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der beiden Parteien haben oder von einer von ihnen beschäftigt sein oder mit dem Fall in einer anderen Eigenschaft befasst gewesen sein.
4) Hat eine der Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Antrags durch den Generalsekretär des Europarats keinen Schiedsrichter ernannt, so wird dieser auf Antrag der anderen Partei durch den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte innerhalb eines weiteren Monats ernannt. Ist der Präsident des Gerichtshofs verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, so nimmt der Vizepräsident oder der rangälteste Richter des Gerichtshofs, der zur Verfügung steht und nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist, die Ernennung vor. Dasselbe Verfahren wird angewendet, wenn innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht benannt ist.
5) Die Abs. 3 und 4 finden sinngemäss Anwendung, um einen freiwerdenden Sitz zu besetzen.
6) Zwei oder mehr Parteien, die einvernehmlich feststellen, dass sie dieselben Interessen verfolgen, ernennen gemeinsam einen Schiedsrichter.
7) Die Streitparteien und der Ständige Ausschuss stellen dem Schiedsgericht alle Mittel zur Verfügung, die zur wirksamen Durchführung des Verfahrens erforderlich sind.
8) Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung. Es entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sein Schiedsspruch ist endgültig und bindend.
9) Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der ihn allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens übermittelt.
10) Jede Streitpartei trägt die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters; die Kosten des anderen Schiedsrichters sowie alle sonstigen durch das Schiedsverfahren verursachten Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.
Vorbehalte und Erklärungen Liechtensteins
Vorbehalt zu Art. 32
"Das Fürstentum Liechtenstein behält sich das Recht vor, sich in seinem Hoheitsgebiet der Weiterverbreitung von Programmen zu widersetzen, die Werbung für alkoholische Getränke in Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 2 dieses Übereinkommens enthalten, auch wenn diese Weiterverbreitung lediglich liechtensteinische Rechtsvorschriften verletzt."
Erklärung zu Art. 26
"Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass es die Anwendung des im Anhang zum Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahrens von Rechts wegen ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt."
Geltungsbereich des Protokolls am 1. März 2002
Vertragsstaaten
Hinterlegung
der Annahmeurkunde
Bulgarien
15. März 2000
Deutschland
1. Oktober 2000
Estland
24. Januar 2000
Finnland
1. Oktober 2000
Frankreich
5. Februar 2002
Heiliger Stuhl
1. Oktober 2000
Italien
1. Oktober 2000
Kroatien
12. Dezember 2001
Lettland
1. Oktober 2000
Liechtenstein
12. Juli 1999
Litauen
27. September 2000
Malta
1. Oktober 2000
Norwegen
1. Oktober 2000
Österreich
1. Oktober 2000
Polen
1. Oktober 2000
San Marino
1. Oktober 2000
Slowakische Republik
1. Oktober 2000
Slowenien
29. Juli 1999
Spanien
1. Oktober 2000
Schweiz
1. Oktober 2000
Türkei
1. Oktober 2000
Ungarn
1. Oktober 2000
Vereinigtes Königreich
1. Oktober 2000
Zypern
24. Februar 2000

1   Art. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

2   Art. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

3   Art. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

4   Art. 2 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 104.

5   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

6   Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

7   Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

8   Art. 9bis eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 104.

9   Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

10   Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

11   Art. 10bis eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 104.

12   Überschrift vor Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

13   Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

14   Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

15   Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

16   Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

17   Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

18   Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

19   Art. 15 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

20   Art. 15 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 104.

21   Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

22   Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

23   Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

24   Art. 18 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 104.

25   Überschrift vor Art. 18bis eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 104.

26   Art. 18bis eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 104.

27   Art. 18ter eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 104.

28   Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

29   Art. 20 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

30   Art. 20 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

31   Art. 21 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 104.

32   Art. 21 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 104.

33   Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

34   Art. 23 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 104.

35   Art. 23 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 104.

36   Art. 24bis eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 104.

37   Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

38   Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

39   Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

40   Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

41   Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

42   Art. 34 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.

43   Geschehen-Vermerk abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 104.