vom 24. August 1999
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Gemeinsamen Erklärungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. März 1999 zu Anhang II Kapitel XIV und XV des EWR-Abkommens kund.
Anhang 1
Gemeinsame Erklärung
zu Anhang II Kapitel XIV - über die Überprüfungsklauseln im Bereich Düngemittel - des EWR-Abkommens
Nummer 1: Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (
ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 21)
Gemäss der Anpassung zu der Richtlinie steht es den EFTA-Staaten frei, den Zugang zu ihren Märkten entsprechend den Bestimmungen ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bestehenden Rechtsvorschriften über Kadmium in Düngemittel zu beschränken. Die Vertragsparteien haben die Lage 1998 gemeinsam geprüft.
Auf der Grundlage der Überprüfung haben die Vertragsparteien vereinbart, die genannte Regelung zu verlängern. Eine erneute gemeinsame Überprüfung wird 2001 stattfinden.
Anhang 2
Gemeinsame Erklärung
zu Anhang II Kapitel XV - über die Überprüfungsklauseln im Bereich gefährliche Stoffe - des EWR-Abkommens
Nummer 1: Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (
ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1); und
Nummer 10: Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (
ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 4)
Gemäss den Anpassungen zu diesen beiden Richtlinien konnten die EFTA-Staaten im Rahmen der Überprüfung, die 1998 stattgefunden hat, beschliessen, dass sie ein Ausnahmeregelung zu den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung benötigen. Ist dies der Fall, so finden diese Rechtsvorschriften auf die betreffenden EFTA-Staaten keine Anwendung.
Norwegen hat nach der Überprüfung beschlossen, den Acquis communautaire zu akzeptieren, sich jedoch die im Anhang
1 aufgeführten Ausnahmeregelungen in bestimmten Bereichen ausbedungen.
Die Vertragsparteien nehmen diesen Beschluss zur Kenntnis und kommen überein, dass die genannten Rechtsakte der Gemeinschaft ab 1. Januar 2001 uneingeschränkt Anwendung finden sollen. Eine erneute gemeinsame Überprüfung wird im Laufe des Jahres 2000 stattfinden. Beschliesst ein EFTA-Staat, dass er noch immer eine Ausnahmeregelung gemäss der Anlage benötigt, so finden die Bestimmungen auf ihn keine Anwendung, es sei denn, der Gemeinsamen EWR-Ausschuss einigt sich auf eine andere Lösung.
Sollte der einschlägige Acquis communautaire vor dem 1. Januar 2001 erneut geändert oder ergänzt werden, unternehmen die Vertragsparteien alle erforderlichen Schritte, um diesen Acquis in das EWR-Abkommen aufzunehmen. Dabei finden die Verfahren der Art. 97 bis 104 Anwendung.
Anhang 3
Gemeinsame Erklärung
zu Anhang II Kapitel XV - über die Überprüfungsklauseln im Bereich gefährliche Stoffe - des EWR-Abkommens
Nummer 4: Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (
ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201)
Gemäss der Anpassung zu der Richtlinie steht es den EFTA-Staaten frei, den Zugang zu ihren Märkten entsprechend den Bestimmungen ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bestehenden Rechtsvorschriften über folgende Stoffe zu beschränken:
- Asbestfasern,
- Quecksilberverbindungen,
- Arsenverbindungen,
- Organozinnverbindungen,
- Pentachlorphenol,
- Kadmium,
- Batterien.
Die Vertragsparteien haben die Lage 1998 gemeinsam geprüft. Auf der Grundlage der Überprüfung haben die Vertragsparteien vereinbart, die genannte Regelung in Bezug auf Asbestfasern für alle EFTA-Staaten zu verlängern. Eine erneute gemeinsame Überprüfung wird 2000 stattfinden.
In Bezug auf Quecksilberverbindungen, Arsenverbindungen, Organozinnverbindungen, Pentachlorphenol und Kadmium haben die Vertragsparteien vereinbart, die genannte Regelung für Liechtenstein zu verlängern. Eine erneute gemeinsame Überprüfung wird 2000 stattfinden.
Nummer 11: Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (
ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 38)
Gemäss der Anpassung zu der Richtlinie steht es den EFTA-Staaten frei, den Zugang zu ihren Märkten entsprechend den Bestimmungen ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bestehenden Rechtsvorschriften über Batterien zu beschränken. Die Vertragsparteien haben die Lage 1998 gemeinsam geprüft.
Auf der Grundlage der Überprüfung sind die Vertragsparteien übereingekommen, dass es Norwegen erlaubt ist, strenge Gegenwerte für das Verbot des Inverkehrbringens von Batterien mit mehr als 0,0005 % Quecksilber oder Kadmium beizubehalten. Eine erneute gemeinsame Überprüfung wird 2000 stattfinden.
1
Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht publiziert.