411.014
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 90 ausgegeben am 16. Mai 2000
Verordnung
vom 25. April 2000
über die Subvention von Privatschulen
Aufgrund von Art. 129 Abs. 1 Bst. b, Art. 130 Abs. 2 und Art. 131 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1999, LGBl. 2000 Nr. 35, verordnet die Regierung:
Art. 12
Beiträge bei inländischem Wohnsitz
Die Beiträge gemäss Art. 130 Abs. 2 des Schulgesetzes betragen je Semester und Schüler oder Schülerin mit inländischem Wohnsitz:
a) Primarschulstufe (Schulstufen 1 bis 5): 1 000 Franken;
b) Sekundarstufe I (Schulstufen 6 bis 9, einschliesslich Freiwilliges 10. Schuljahr): 2 000 Franken;
c) Sekundarstufe II (Schulstufen 10 bis 12): 2 300 Franken.
Art. 2
Beiträge bei ausländischem Wohnsitz
Die Beitragssätze gemäss Art. 130 Abs. 2 des Schulgesetzes betragen je Schüler bzw. Schülerin mit ausländischem Wohnsitz:
a) Tagesschule formatio (Trägerschaft "Stiftung Neues Lernen"): 35 %;
b) Liechtensteinische Waldorfschule (Trägerschaft "Vereinigung Liechtensteinische Waldorfschule"): 35 %.
Art. 2a3
Beiträge für Waldorfschüler an Maturitätsvorbereitungsschulen
Besucht ein Schüler der Liechtensteinischen Waldorfschule im Anschluss an deren Sekundarstufe I eine Maturitätsvorbereitungsschule für Waldorfschüler im Ausland, kann der Beitrag nach Art. 1 Abs. 1 Bst. d für höchstens vier Schuljahre geltend gemacht werden, sofern:
a) der Schüler weiterhin der Verantwortung der Liechtensteinischen Waldorfschule untersteht; diese überwacht den Schulbesuch an der ausländischen Maturitätsvorbereitungsschule und zieht von den Eltern das Schulgeld ein; und
b) die Maturitätsvorbereitungsschule vom Standortstaat bewilligt oder anerkannt ist.
Art. 3
Gesuchstellung4
1) Die Ausrichtung der Beiträge erfolgt halbjährlich auf Gesuch hin (Art. 129 Abs. 1 Schulgesetz).
2) Dem Gesuch ist eine Schülerliste (Stand 1. März bzw. 1. Oktober) beizulegen.
3) Die Schülerliste hat folgende Angaben aufzuweisen:
a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Schulstufe, Wohnadresse des Schülers bzw. der Schülerin;
b) Name, Adresse und Telefonnummer der Erziehungsberechtigten.
4) Für Schüler, die nach dem 1. März bzw. 1. Oktober in die Schule eintreten, wird der Beitrag mit Wirkung ab dem Monat gewährt, der dem Eintrittszeitpunkt folgt. Der Beitrag wird am nächstmöglichen Termin (1. Oktober bzw. 1. März) ausgerichtet.5
5) Die Beiträge werden vom Schulamt ausgerichtet.6
Art. 47
Aufsicht
1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung obliegt dem Schulamt.
2) Das Schulamt kann die Ausrichtung von Beiträgen an Privatschulen aus wichtigen Gründen für längstens ein Jahr aussetzen, insbesondere wenn:
a) formal nicht qualifiziertes Personal eingesetzt wird; oder
b) keine geeigneten Schulräumlichkeiten vorhanden sind.
3) Die Regierung kann die Ausrichtung von Beiträgen an Privatschulen auf Antrag des Schulamtes einstellen, wenn die Privatschule nicht innert angemessener Frist die zur Herstellung des rechtmässigen Zustands erforderlichen Massnahmen ergreift.
4) Im Übrigen findet auf die Aufsicht Art. 10 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht sinngemäss Anwendung.
5) Massnahmen nach Art. 70 des Schulgesetzes bleiben vorbehalten.
Art. 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef

1   LR 411.0

2   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 209.

3   Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 235.

4   Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 209.

5   Art. 3 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 235.

6   Art. 3 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 209.

7   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 209.