: Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (
).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 3 Abs. 2 wird die Angabe "bei uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Art. 90" durch die Angabe "bei uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens, insbesondere des Art. 59" ersetzt.
b) In Art. 3 Abs. 3 wird die Angabe "Art. 90 des Vertrags" durch die Angabe "Art. 59 des EWR-Abkommens" ersetzt.
c) In Art. 3 Abs. 3 wird der Ausdruck "Interessen der Gemeinschaft" durch den Ausdruck "Interessen der Vertragsparteien" ersetzt.
d) In Art. 7 Abs. 2 wird das Wort "mitgeteilt." durch den Satzteil "in der in das EWR-Abkommen aufgenommenen und für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung mitgeteilt." ersetzt.
e) In Art. 14 Abs. 2 erster Satz wird der Satzteil "erlassen worden sind." durch den Satzteil "in der in das EWR-Abkommen aufgenommenen und für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung erlassen worden sind." ersetzt.
f) In Art. 14 Abs. 5 wird die Angabe "im Sinne von Art. 41 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Bst. g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss" durch die Angabe "im Sinne von Art. 41 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Bst. g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss in der in das EWR-Abkommen aufgenommenen und für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung" ersetzt.
g) Die in Art. 19 Abs. 1 und 2 zum Zwecke der Berechnung der durchschnittlichen Gemeinschaftsquote, die den Grad der Marktöffnung bestimmt, festgelegte Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Mitteilung des Elektrizitätsverbrauchs von Endverbrauchern gilt für die EFTA-Staaten nicht.
h) Art. 22 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Mechanismen tragen den Bestimmungen des EWR-Abkommens, insbesondere Art. 54, Rechnung."
i) EFTA-Staaten, in denen vor Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 168/1999 vom 26. November 1999 auferlegte Verpflichtungen oder erteilte Betriebsgarantien aufgrund dieses Beschlusses möglicherweise nicht erfüllt werden, können eine Übergangsregelung gemäss Art. 24 Abs. 1 und 2 beantragen. Die Anträge auf Anwendung einer Übergangsregelung müssen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 168/1999 vom 26. November 1999 bei der EFTA-Überwachungsbehörde eingereicht werden.
j) Art. 24 Abs. 3 letzter Satz erhält folgende Fassung: "Dieser Absatz gilt auch für Luxemburg, Island und Liechtenstein."
k) Dem Art. 27 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Island und Liechtenstein können aufgrund der technischen Besonderheiten ihres Elektrizitätssystems eine zusätzliche Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 168/1999 vom 26. November 1999 in Anspruch nehmen, um den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachzukommen.""