231.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 39 ausgegeben am 16. Februar 2001
Verordnung
vom 30. Januar 2001
über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographienverordnung, ToV)
Aufgrund von Art. 19 des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetzes, ToG), LGBl. 1999 Nr. 162, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 11
Gegenstand
Diese Verordnung regelt in Durchführung des Topographiengesetzes das Nähere insbesondere über:
a) das Anmeldeverfahren;
b) das Topographienregister;
c) die Hilfeleistung beim Verbringen von Halbleitererzeugnissen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet;
d) die Erhebung von Gebühren.
Art. 22
Personenbezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 33
Zuständigkeit
1) Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Topographiengesetz und dieser Verordnung ergeben, obliegt vorbehaltlich Abs. 2 dem Amt für Volkswirtschaft.
2) Der Vollzug von Art. 13 des Topographiengesetzes und - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird - der Art. 17 bis 20 dieser Verordnung obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit als zuständige Stelle.
Art. 4
Sprache
1) Eingaben an das Amt für Volkswirtschaft müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.4
2) Von Beweisurkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, kann das Amt für Volkswirtschaft unter Ansetzung einer Frist eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen. Werden die verlangten Unterlagen trotz Aufforderung nicht eingereicht, bleibt die Urkunde unberücksichtigt.5
Art. 4a6
Unterschrift
1) Eingaben müssen unterzeichnet sein.
2) Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Amt für Volkswirtschaft nachgereicht wird.
3) Die Anmeldung zum Registereintrag muss nicht unterzeichnet sein. Das Amt für Volkswirtschaft kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.
II. Anmeldeverfahren
Art. 5
Mehrere Anmelder
1) Melden mehrere Personen eine Topographie an, so kann das Amt für Volkswirtschaft sie auffordern, eine von ihnen oder eine Drittperson als gemeinsamer Vertreter zu bezeichnen.7
2) Solange trotz Aufforderung des Amtes für Volkswirtschaft kein Vertreter bezeichnet ist, gilt die in der Anmeldung zuerst genannte Person als Vertreter.8
Art. 6
Unterlagen zur Identifizierung
1) Folgende Unterlagen sind zur Identifizierung und Veranschaulichung der Topographie zugelassen:
a) Zeichnungen oder Fotografien von Darstellungen (Layouts) zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses;
b) Zeichnungen oder Fotografien von Masken oder Maskenteilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses;
c) Zeichnungen oder Fotografien von einzelnen Schichten des Halbleitererzeugnisses.
2) Zusätzlich können Datenträger, auf denen in digitalisierter Form Darstellungen einzelner Schichten von Topographien festgehalten sind, oder Computer-Ausdrucke davon sowie die Halbleitererzeugnisse selbst hinterlegt werden.
3) Die Unterlagen sind im Format DIN A4 (21×29.7 cm) oder auf dieses Format gefaltet einzureichen. Grossflächige Zeichnungen, Pläne oder Fotografien, die nicht gefaltet werden können, müssen in Zeichenrollen eingereicht werden, die höchstens 1.5 m lang und 15 cm dick sein dürfen.
Art. 7
Unvollständige Anmeldung
1) Bei unvollständiger oder mangelhafter Anmeldung räumt das Amt für Volkswirtschaft dem Anmelder eine Frist zur Vervollständigung der Anmeldung ein.9
2) Ist der Mangel nach Ablauf der Frist nicht behoben, tritt das Amt für Volkswirtschaft auf die Anmeldung nicht ein.10
III. Topographienregister
Art. 8
Registerinhalt
Das Amt für Volkswirtschaft trägt die folgenden Angaben in das Register ein:11
a) die Eintragungsnummer;
b) das Anmeldedatum;
c) den Namen oder die Firma sowie die Adresse der anmeldenden Person oder deren Rechtsnachfolger;12
d) den Namen und die Adresse des Produzenten;13
e) die Bezeichnung der Topographie;
f) das Datum und der Ort einer allfälligen ersten geschäftlichen Verbreitung der Topographie;
g) das Datum der Veröffentlichung der Eintragung;
h) die Änderungen des gewöhnlichen Aufenthaltes oder der geschäftlichen Niederlassung der an der Topographie Berechtigten;
hbis) Änderungen im Recht an der Topographie;14
i) eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden;15
k) das Datum der Löschung.
Art. 916
Aktenheft
Das Amt für Volkswirtschaft führt für jede Topographie ein Aktenheft.
Art. 10
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis17
1) Zu den Akten gegebene Beweisurkunden, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren, werden auf Antrag ausgesondert.18
2) Unterlagen, die nach Art. 6 zur Identifizierung dienen, dürfen nicht in ihrer Gesamtheit ausgesondert werden.
3) Auf ausgesonderte Urkunden wird im Aktenheft hingewiesen.
4) Über die Einsicht in ausgesonderte Urkunden entscheidet das Amt für Volkswirtschaft nach Anhörung der an der Topographie Berechtigten, die im Register eingetragen sind.19
Art. 1120
Bestätigung
Nach der Eintragung stellt das Amt für Volkswirtschaft eine entsprechende Bestätigung aus.
Art. 1221
Veröffentlichung
Das Amt für Volkswirtschaft veröffentlicht im elektronischen Amtsblatt die im Register eingetragenen Angaben.
Art. 13
Änderung und Löschung von Einträgen
1) Der Antrag auf Änderung von Registereintragungen sowie der Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer eingetragenen Topographie ist schriftlich einzureichen.22
2) Für jeden Änderungsantrag muss eine vom Amt für Volkswirtschaft in Rechnung gestellte Gebühr bezahlt werden.23
3) Änderungen, die auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil oder auf einer Vollstreckungsmassnahme beruhen, sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden werden gebührenfrei eingetragen. Es ist eine Kopie des Urteils mit Bescheinigung der Rechtskraft beizufügen.
4) Änderungen werden im Aktenheft vorgemerkt, im Register eingetragen und vom Amt für Volkswirtschaft bescheinigt.24
Art. 14
Berichtigung
1) Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag der an der Topographie Berechtigten unverzüglich berichtigt.
2) Beruht der Fehler auf einem Versehen des Amtes für Volkswirtschaft, erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.25
3) Berichtungen, welche aufgrund eines Fehlers oder eines Versehens des Amtes für Volkswirtschaft notwendig sind, sind gebührenfrei.26
Art. 1527
Registerauszüge
Das Amt für Volkswirtschaft erstellt auf Antrag und gegen Gebühr Auszüge aus dem Register.
Art. 16
Aufbewahrung und Rückgabe
1) Das Amt für Volkswirtschaft bewahrt die Akten sowie die hinterlegten Datenträger und Halbleitererzeugnisse nach der gültigen Anmeldung während 20 Jahren auf.28
2) Werden die Datenträger und Halbleitererzeugnisse nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht zurückverlangt, kann sie das Amt für Volkswirtschaft auch ohne Antrag zurückschicken. Kann die Adresse der Berechtigten nicht ausfindig gemacht werden, so werden die hinterlegten Gegenstände zusammen mit den Akten vernichtet.29
IV. Hilfeleistung beim Verbringen von Halbleitererzeugnissen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet30
Art. 1731
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Hilfeleistungen beim Verbringen von Halbleitererzeugnissen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, bei denen der Verdacht besteht, dass ihre Verbreitung gegen die in Liechtenstein geltende Gesetzgebung über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen verstösst.
Art. 17a32
Kleinsendung
Als Kleinsendung gilt eine Sendung, die höchstens drei Einheiten enthält und deren Bruttogewicht weniger als fünf Kilogramm beträgt.
Art. 1833
Antrag auf Hilfeleistung
1) Die Produzenten oder die klageberechtigten Lizenznehmer (Antragsteller) müssen den Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Volkswirtschaft stellen, das diesen an die zuständige Stelle weiterleitet.
2) Die zuständige Stelle entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständig eingereichten Unterlagen über den Antrag.
3) Der genehmigte Antrag gilt zwei Jahre, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
Art. 1934
Zurückbehalten von Halbleitererzeugnissen
1) Behält die zuständige Stelle Halbleitererzeugnisse zurück, so verwahrt sie diese gegen eine Gebühr oder gibt sie auf Kosten der Antragsteller einer Drittperson zur Verwahrung.
2) Die zuständige Stelle teilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender der zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse mit.
3) Handelt es sich um eine Kleinsendung und wurde diese im vereinfachten Verfahren vernichtet, so teilt die zuständige Stelle dem Antragsteller die Menge und die Art sowie den Absender der vernichteten Halbleitererzeugnisse mit.
4) Steht schon vor Ablauf der Frist nach Art. 72 Abs. 3 bzw. 4 des Urheberrechtsgesetzes fest, dass der Antragsteller keine einstweilige Verfügung erwirken kann, so werden die Halbleitererzeugnisse sogleich freigegeben.
Art. 19a35
Proben oder Muster
1) Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Halbleitererzeugnisse beantragen.
2) Die zuständige Stelle kann dem Antragsteller anstelle der Proben oder Muster auch Fotografien der zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse übergeben, wenn diese eine Prüfung ermöglichen.
3) Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der zuständigen Stelle oder, während die Halbleitererzeugnisse zurückbehalten werden, beim Amt für Volkswirtschaft oder direkt bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Art. 19b36
Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
1) Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Halbleitererzeugnisse kann bei der zuständigen Stelle beantragen, die Entnahme von Proben oder Mustern zu verweigern. Der Antrag ist zu begründen.
2) Die zuständige Stelle informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Halbleitererzeugnisse über die Möglichkeit nach Abs. 1 und gewährt ihm eine angemessene Frist.
3) Gestattet die zuständige Stelle dem Antragsteller, die zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse zu besichtigen, so berücksichtigt sie bei der Festlegung des Zeitpunkts angemessen die Interessen des Antragstellers sowie des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers.
Art. 19c37
Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Halbleitererzeugnisse
1) Die zuständige Stelle bewahrt die Proben oder Muster ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer, dass die Halbleitererzeugnisse zurückbehalten werden, ein Jahr auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert sie den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Kommt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Aufforderung nicht nach oder gibt er innerhalb von 30 Tagen keine Antwort, so vernichtet die zuständige Stelle die Proben oder Muster.
2) Die zuständige Stelle kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Halbleitererzeugnisse erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
Art. 19d38
Verarbeitung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von personenbezogenen Daten und Daten juristischer Personen
1) Die für den Vollzug der Hilfeleistung zuständigen Behörden sind berechtigt, die folgenden personenbezogenen Daten und Daten juristischer Personen, die Personen betreffen, die am Verbringen von Halbleitererzeugnissen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder an der Hilfeleistung beteiligt sind, für die Zwecke nach den Art. 70 bis 72i des Urheberrechtsgesetzes zu verarbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Hilfeleistung, mit der Meldung verdächtiger Sendungen, mit dem Zurückbehalten oder der Vernichtung von Halbleitererzeugnissen sowie mit der Entnahme oder dem Versand von Proben und Mustern:
a) Personalien des Antragstellers, Absenders, Anmelders, Besitzers oder Eigentümers der Halbleitererzeugnisse, insbesondere dessen Name und Vorname oder Firma und Adresse;
b) Angaben und Dokumente zu den Anträgen nach Art. 71 des Urheberrechtsgesetzes;
c) Angaben und Dokumente zu den nach Art. 72 des Urheberrechtsgesetzes zurückbehaltenen Halbleiterzeugnissen;
d) Angaben und Dokumente zur Hilfeleistung, einschliesslich des Zurückbehaltens und der Vernichtung von Halbleitererzeugnissen sowie der Entnahme und des Versands von Proben und Mustern.
2) Die zuständigen Behörden dürfen die Daten so lange aufbewahren, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, höchstens jedoch fünf Jahre, nachdem die Geltungsdauer eines Antrags auf Hilfeleistung abgelaufen oder die Hilfeleistung erfolgt ist.
V. Gebühren
Art. 2039
Gebühren
1) Die Gebühren, die nach dem Topographiengesetz oder nach dieser Verordnung erhoben werden, sind im Anhang festgesetzt.
2) Die Gebühren für die Hilfeleistung des Amtes für Volkswirtschaft richten sich nach dem Kostendeckungsprinzip.
3) Die Gebühren für die Hilfeleistung der zuständigen Stelle richten sich nach der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Verordnung über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (SR 631.035).40
Art. 2141
Aufgehoben
Art. 22
Zahlung, Zahlungsart
1) Die Gebühren sind im Voraus und bis zu dem vom Amt für Volkswirtschaft angegebenen Termin beim Amt für Finanzen zu entrichten. Die Bestimmungen des Topographiengesetzes bleiben vorbehalten.42
2) Die Gebühren sind durch jede vom Amt für Volkswirtschaft als zulässig erklärte Zahlungsart in Schweizer Franken zu bezahlen.43
3) Im Übrigen finden die Art. 5 bis 8 der Verordnung vom 1. April 1997 über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz sinngemäss Anwendung.
VI. Schlussbestimmung
Art. 23
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
(Art. 20 Abs. 1)
Gebühren
 
 
Franken
1.
Anmeldegebühr (Art. 15 Abs. 2 ToG)
200.--
2.
Gebühr für eine Änderung der Eintragung (Art. 13 Abs. 2 ToV)
 
 
a) für jede Topographie
50.--
 
b) für jede zusätzliche Topographie des gleichen Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Änderung beantragt wird
10.--
3.
Gebühr für die Einsichtnahme ins Topographienregister und ins Aktenheft (Art. 17 ToG)
 
 
a) für jede Topographie
10.--
 
b) Mindestbetrag
100.--
4.
Gebühr für Registerauszüge (Art. 17 ToG, Art. 15 ToV)
 
 
a) für jede Topographie, für die ein Auszug verlangt wird
100.--
 
b) für jedes zusätzliche Exemplar des gleichen Auszuges, das im selben Auftrag verlangt wird
10.--
5.
Gebühr für Auskünfte (Art. 17 ToG)
 
 
a) für jede Topographie, über die Auskunft verlangt wird
10.--
 
b) Mindestbetrag
100.--

1   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 151.

2   Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 151.

3   Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 151.

4   Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

5   Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

6   Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 382.

7   Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

8   Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

9   Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

10   Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

11   Art. 8 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

12   Art. 8 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 382.

13   Art. 8 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 382.

14   Art. 8 Bst. hbis eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 382.

15   Art. 8 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 382.

16   Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

17   Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 119.

18   Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 119.

19   Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

20   Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 382.

21   Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 123.

22   Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 382.

23   Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

24   Art. 13 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

25   Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

26   Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

27   Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

28   Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

29   Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.

30   Überschrift vor Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 151.

31   Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 151.

32   Art. 17a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 151.

33   Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 151.

34   Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 151.

35   Art. 19a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 151.

36   Art. 19b abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 151.

37   Art. 19c abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 151.

38   Art. 19d eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 151.

39   Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 382.

40   Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 151.

41   Art. 21 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 382.

42   Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.

43   Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.