0.748.710.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 95 ausgegeben am 21. Mai 2001
Übereinkommen
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen1
Abgeschlossen in Den Haag am 16. Dezember 1970
Zustimmung des Landtags: 14. Dezember 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 25. März 2001
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
in Erwägung, dass die widerrechtlichen Handlungen der Inbesitznahme von Luftfahrzeugen oder der Ausübung der Kontrolle über Luftfahrzeuge im Flug die Sicherheit von Personen und Gütern gefährden, den Betrieb von Luftverkehrslinien ernstlich hindern und das Vertrauen der Völker der Welt in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben,
in Erwägung, dass solche Handlungen sie schwer beunruhigen,
in Erwägung, dass es zur Verhütung solcher Handlungen dringend ist, geeignete Massnahmen zur Bestrafung der Täter vorzusehen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1
Jede Person, welche an Bord eines Luftfahrzeuges im Fluge
a) widerrechtlich oder durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt sich dieses Luftfahrzeuges bemächtigt oder die Kontrolle darüber ausübt oder eine dieser Handlungen zu begehen versucht oder
b) Gehilfe einer Person ist, welche eine dieser Handlungen begeht oder zu begehen versucht,
begeht eine strafbare Handlung (nachfolgend "das Delikt" genannt).
Art. 2
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, das Delikt mit strengen Strafen zu ahnden.
Art. 3
1) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Luftfahrzeug als im Flug befindlich von dem Augenblick an, in dem alle Aussentüren nach dem Einsteigen geschlossen worden sind, bis zu dem Augenblick, in dem eine dieser Türen zum Aussteigen geöffnet wird. Im Falle einer Notlandung wird angenommen, der Flug werde fortgesetzt, bis die zuständige Behörde die Verantwortung für das Luftfahrzeug und für die Personen und Sachen an Bord übernommen hat.
2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden.
3) Dieses Übereinkommen findet nur Anwendung, wenn der Abflugort oder der tatsächliche Landeort des Luftfahrzeuges, an Bord dessen das Delikt begangen wird, ausserhalb des Hoheitsgebietes des Eintragungsstaates dieses Luftfahrzeuges gelegen ist, gleichgültig ob es sich um ein Luftfahrzeug auf einem internationalen Flug oder um ein Luftfahrzeug auf einem internen Flug handelt.
4) In den in Art. 5 vorgesehenen Fällen findet dieses Übereinkommen keine Anwendung, wenn der Abflugort und der tatsächliche Landeort des Luftfahrzeuges, an Bord dessen das Delikt begangen wird, im Hoheitsgebiet eines einzigen der in jenem Artikel erwähnten Staaten gelegen ist.
5) Ungeachtet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 dieses Artikels sind die Art. 6, 7, 8 und 10 unabhängig vom Abflugort oder vom tatsächlichen Landeort anwendbar, wenn der Täter oder der mutmassliche Täter des Deliktes im Hoheitsgebiet eines andern Staates als dem des Eintragungsstaates dieses Luftfahrzeuges aufgefunden wird.
Art. 4
1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über das Delikt sowie über jede gegen die Fluggäste oder die Besatzung gerichtete und vom mutmasslichen Täter des Deliktes im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem begangene Gewalttätigkeit in den folgenden Fällen zu begründen:
a) wenn es an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Luftfahrzeuges begangen wird;
b) wenn das Luftfahrzeug, an Bord dessen das Delikt begangen wird, mit dem noch an Bord befindlichen mutmasslichen Täter in seinem Hoheitsgebiet landet;
c) wenn das Delikt an Bord eines Luftfahrzeuges begangen wird, welches ohne Besatzung an eine Person vermietet wurde, welche den Hauptsitz ihres Betriebes oder gegebenenfalls ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat hat.
2) Jeder Vertragsstaat trifft in gleicher Weise die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über das Delikt für den Fall zu begründen, in welchem der mutmassliche Täter des Deliktes sich im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet und dieser ihn nicht gemäss Art. 8 nach einem der in Abs. 1 dieses Artikels erwähnten Staaten ausliefert.
3) Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Art. 5
Die Vertragsstaaten, welche für den Luftverkehr Betriebsgemeinschaften oder internationale Betriebsstellen bilden und welche Luftfahrzeuge betreiben, welche Gegenstand einer gemeinsamen oder internationalen Eintragung sind, bezeichnen für jedes Luftfahrzeug je nach Lage des Falles den Staat, welcher die Zuständigkeit ausübt und welchem die dem Eintragungsstaat nach diesem Übereinkommen zukommenden Befugnisse zustehen werden. Sie zeigen dies der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation an, die allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens davon Kenntnis gibt.
Art. 6
1) Hält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder der mutmassliche Täter des Deliktes befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er diese Person in Haft oder trifft andere Massnahmen, um ihre Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die andern Massnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es vernünftigerweise notwendig ist, um die Einleitung eines Strafverfahrens oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen.
2) Dieser Staat führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhaltes durch.
3) Einer aufgrund des ersten Absatzes dieses Artikels in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unmittelbar verkehren kann.
4) Hat ein Staat eine Person aufgrund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich dem Eintragungsstaat des Luftfahrzeuges, dem in Art. 4 Abs. 1 Bst. c erwähnten Staat, dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die in Haft genommene Person besitzt, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Staat die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Abs. 2 dieses Artikels durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
Art. 7
Der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der mutmassliche Täter des Deliktes aufgefunden wird, unterbreitet den Fall, wenn er den Täter nicht ausliefert, ohne jede Ausnahme und gleichgültig, ob das Delikt in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist oder nicht, seinen zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Diese Behörden entscheiden unter den gleichen Bedingungen wie für jedes nach den Gesetzen dieses Staates schwere Delikt des gemeinen Rechtes.
Art. 8
1) Das Delikt ist in jedem zwischen den Vertragsstaaten abgeschlossenen Auslieferungsvertrag ohne weiteres als Tat, welche die Auslieferung begründet, eingeschlossen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Delikt in jeden zwischen ihnen künftig abzuschliessenden Auslieferungsvertrag als eine die Auslieferung begründende Tat aufzunehmen.
2) Wird ein Vertragsstaat, welcher die Auslieferung vom Bestehen eines Auslieferungsvertrages abhängig macht, von einem andern Vertragsstaat, mit welchem er keinen Auslieferungsvertrag abgeschlossen hat, um Auslieferung ersucht, steht es ihm frei, dieses Übereinkommen hinsichtlich des Delikts als Rechtsgrundlage für die Auslieferung zu betrachten. Für die Auslieferung sind die übrigen im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen massgebend.
3) Die Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Auslieferungsvertrages abhängig machen, anerkennen unter sich unter den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen das Delikt als Auslieferungsfall.
4) Unter Vertragsstaaten wird das Delikt für die Zwecke der Auslieferung so behandelt, als sei es nicht nur an dem Ort, an dem es verübt wurde, sondern auch im Hoheitsgebiet der Staaten begangen worden, welche nach Art. 4 Abs. 1 gehalten sind, ihre Zuständigkeit zu begründen.
Art. 9
1) Wird eine der in Art. 1 Bst. a vorgesehenen Handlungen begangen oder ist sie im Begriff begangen zu werden, so treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Massnahmen um die Herrschaft des rechtmässigen Kommandanten über das Luftfahrzeug wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten.
2) In den Fällen des vorstehenden Absatzes erleichtert jeder Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Luftfahrzeug, die Fluggäste oder die Besatzung befinden, den Fluggästen und der Besatzung so bald wie möglich die Fortsetzung ihrer Reise und gibt das Luftfahrzeug und seine Ladung ohne Verzug den zum Besitz berechtigten Personen zurück.
Art. 10
1) Die Vertragsstaaten gewähren einander in jedem das Delikt und die anderen in Art. 4 genannten Handlungen betreffenden Strafverfahren die weitestmögliche Rechtshilfe. Für die Ausführung eines Rechtshilfegesuches ist in allen Fällen das Recht des ersuchten Staates anwendbar.
2) Die Bestimmungen des ersten Absatzes dieses Artikels beeinträchtigen die Verpflichtungen nicht, welche sich aus Bestimmungen irgendeines anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrages ergeben, welcher ganz oder teilweise die Rechtshilfe in Strafsachen regelt oder regeln wird.
Art. 11
Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation so rasch wie möglich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen seiner nationalen Gesetzgebung alle verfügbaren massgeblichen Auskünfte über:
a) die Umstände des Deliktes;
b) die in Anwendung von Art. 9 getroffenen Massnahmen;
c) die gegenüber dem Täter oder dem mutmasslichen Täter des Deliktes getroffenen Massnahmen und insbesondere über das Ergebnis eines Auslieferungs- oder jedes anderen gerichtlichen Verfahrens.
Art. 12
1) Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seiner Satzung entsprechenden Antrag stellt.
2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation des Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch den vorstehenden Absatz nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch den vorstehenden Absatz nicht gebunden.
3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach dem vorstehenden Absatz gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an die Regierungen der Depositarstaaten gerichtete Notifikation zurückziehen.
Art. 13
1) Dieses Übereinkommen wird am 16. Dezember 1970 in Den Haag zur Unterzeichnung durch die Staaten aufgelegt, welche an der vom 1. bis 16. Dezember 1970 in Den Haag stattfindenden Internationalen Luftrechtskonferenz (nachfolgend "die Konferenz von Den Haag" genannt) teilgenommen haben. Nach dem 31. Dezember 1970 wird es in Washington, London und Moskau für alle Staaten zur Unterzeichnung aufliegen. Jeder Staat, welcher das Übereinkommen nicht vor seinem Inkrafttreten nach Abs. 3 dieses Artikels unterzeichnet haben wird, wird ihm jederzeit beitreten können.
2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden und die Beitrittsurkunden werden bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland sowie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt, welche hiermit als die Regierungen der Depositarstaaten bezeichnet werden.
3) Dieses Übereinkommen tritt dreissig Tage nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden von zehn Unterzeichnerstaaten, welche an der Konferenz von Den Haag teilgenommen haben, in Kraft.
4) Für die andern Staaten tritt dieses Übereinkommen im Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Abs. 3 dieses Artikels oder dreissig Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft, wenn dieser zweitgenannte Zeitpunkt nach dem erstgenannten liegt.
5) Die Regierungen der Depositarstaaten unterrichten unverzüglich alle Staaten, welche dieses Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten werden, über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, über den Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens sowie über alle andern Mitteilungen.
6) Die Regierungen der Depositarstaaten lassen dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten nach den Bestimmungen des Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen und nach den Bestimmungen des Art. 83 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944), registrieren.
Art. 14
1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche, an die Regierungen der Depositarstaaten gerichtete Notifikation kündigen.
2) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an welchem die Regierungen der Depositarstaaten die Notifikation erhalten haben werden.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Den Haag, am sechzehnten Dezember neunzehnhundertsiebzig in drei Originalausfertigungen, welche je vier in französischer, englischer, spanischer und russischer Sprache abgefasste Urschriften enthalten.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich des Übereinkommens am 25. März 2001
Vertragsstaaten
Hinterlegung der Ratifikations- / Beitrittsurkunde
Afghanistan
29. August 1979
Ägypten
28. Februar 1975
Albanien
21. Oktober 1997
Algerien
6. Oktober 1995
Angola
12. März 1998
Antigua und Barbuda
22. Juli 1985
Äquatorialguinea
2. Januar 1991
Argentinien
11. September 1972
Aserbaidschan
3. März 2000
Äthiopien
26. März 1979
Australien
9. November 1972
Bahamas
13. August 1976
Bahrain
20. Februar 1984
Bangladesch
28. Juni 1978
Barbados
2. April 1973
Belgien
24. August 1973
Belize
10. Juni 1998
Benin
13. März 1972
Bhutan
28. Dezember 1988
Bolivien
18. Juli 1979
Bosnien-Herzegowina
15. August 1994
Botswana
28. Dezember 1978
Brasilien
14. Januar 1972
Brunei Darussalam
16. April 1986
Bulgarien
19. Mai 1971
Burkina Faso
19. Oktober 1987
Chile
2. Februar 1972
China
10. September 1980
Costa Rica
9. Juli 1971
Dänemark
17. Oktober 1972
Demokratische Republik Kongo
6. Juli 1977
Deutschland
11. Oktober 1974
Dominikanische Republik
22. Juni 1978
Dschibuti
24. November 1992
Ecuador
14. Juni 1971
El Salvador
16. Januar 1973
Elfenbeinküste
9. Januar 1973
Estland
22. Dezember 1993
Fidschi
27. Juli 1972
Finnland
15. Dezember 1971
Frankreich
18. September 1972
Gabun
14. Juli 1971
Gambia
28. November 1978
Georgien
20. April 1994
Ghana
12. Dezember 1973
Grenada
10. August 1978
Griechenland
20. September 1973
Guatemala
16. Mai 1979
Guinea
2. Mai 1984
Guinea-Bissau
20. August 1976
Guyana
21. Dezember 1972
Haiti
9. Mai 1984
Honduras
13. April 1987
Indien
12. November 1982
Indonesien
27. August 1976
Irak
3. Dezember 1971
Iran
25. Januar 1972
Irland
24. November 1975
Island
29. Juni 1973
Israel
16. August 1971
Italien
19. Februar 1974
Jamaika
15. September 1983
Japan
19. April 1971
Jemen
29. September 1986
Jordanien
18. November 1971
Kambodscha
8. November 1996
Kamerun
14. April 1988
Kanada
20. Juni 1972
Kap Verde
20. Oktober 1977
Kasachstan
4. April 1995
Katar
26. August 1981
Kenia
11. Januar 1977
Kirgistan
25. Februar 2000
Kolumbien
3. Juli 1973
Komoren
1. August 1991
Kongo
24. November 1989
Korea (Nord-)
28. April 1983
Korea (Süd-)
18. Januar 1973
Kroatien
8. Juni 1993
Kuwait
25. Mai 1979
Laos
6. April 1989
Lesotho
27. Juli 1978
Lettland
23. Oktober 1998
Libanon
10. August 1973
Liberia
1. Februar 1982
Libyen
4. Oktober 1978
Liechtenstein
23. Februar 2001
Litauen
4. Dezember 1996
Luxemburg
22. November 1978
Madagaskar
18. November 1986
Malawi
21. Dezember 1972
Malaysia
4. Mai 1985
Malediven
1. September 1987
Mali
29. September 1971
Malta
14. Juni 1991
Marokko
24. Oktober 1975
Marshallinseln
31. Mai 1989
Mauretanien
1. November 1978
Mauritius
25. April 1983
Mexiko
19. Juli 1972
Moldawien
21. Mai 1997
Monaco
3. Juni 1983
Mongolei
8. Oktober 1971
Myanmar
22. Mai 1996
Nauru
17. Mai 1984
Nepal
11. Januar 1979
Neuseeland
12. Februar 1974
Nicaragua
6. November 1973
Niederlande
27. August 1973
Niger
15. Oktober 1971
Nigeria
3. Juli 1973
Norwegen
23. August 1971
Oman
2. Februar 1977
Österreich
11. Februar 1974
Pakistan
28. November 1973
Palau
3. August 1995
Panama
10. März 1972
Papua Neuguinea
15. Dezember 1975
Paraguay
4. Februar 1972
Peru
28. April 1978
Philippinen
26. März 1973
Polen
21. März 1972
Portugal
27. November 1972
Ruanda
3. November 1987
Rumänien
10. Juli 1972
Russische Föderation
24. September 1971
Sambia
3. März 1987
Samoa
9. Juli 1998
Saudi-Arabien
14. Juni 1974
Schweden
7. Juli 1971
Schweiz
14. September 1971
Senegal
3. Februar 1978
Seychellen
29. Dezember 1978
Sierra Leone
13. November 1974
Simbabwe
6. Februar 1989
Singapur
12. April 1978
Slowakische Republik
13. Dezember 1995
Slowenien
27. Mai 1992
Spanien
30. Oktober 1972
Sri Lanka
30. Mai 1978
St. Lucia
8. November 1983
St. Vincent und die Grenadinen
29. November 1991
Südafrika
30. Mai 1972
Sudan
18. Januar 1979
Surinam
27. Oktober 1978
Swasiland
27. Dezember 1999
Syrien
10. Juli 1980
Tadschikistan
29. Februar 1996
Tansania
9. August 1983
Thailand
16. Mai 1978
Togo
9. Februar 1979
Tonga
21. Februar 1977
Trinidad und Tobago
31. Januar 1972
Tschad
12. Juli 1972
Tschechische Republik
14. November 1994
Tunesien
16. November 1981
Türkei
17. April 1973
Turkmenistan
25. Mai 1999
Uganda
27. März 1972
Ukraine
21. Februar 1972
Ungarn
13. August 1971
Uruguay
12. Januar 1977
Usbekistan
7. Februar 1994
Vanuatu
22. Februar 1989
Venezuela
7. Juli 1983
Vereinigte Arabische Emirate
10. April 1981
Vereinigte Staaten von Amerika
14. September 1971
Vereinigtes Königreich
22. Dezember 1971
Vietnam
17. September 1979
Weissrussland
30. Dezember 1971
Zentralafrikanische Republik
1. Juli 1991
Zypern
5. Juli 1972

1   Übersetzung aus dem französischen Originaltext