0.748.710.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 96 ausgegeben am 21. Mai 2001
Übereinkommen
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt1
Abgeschlossen in Montreal am 23. September 1971
Zustimmung des Landtags: 14. Dezember 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 25. März 2001
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
in der Erwägung, dass widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt die Sicherheit von Personen und Sachen gefährden, den Betrieb von Luftverkehrsdiensten ernstlich beeinträchtigen und das Vertrauen der Völker der Welt in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben,
in der Erwägung, dass solche Handlungen Anlass zu ernster Besorgnis geben,
in der Erwägung, dass es zur Abschreckung von solchen Handlungen dringend notwendig ist, geeignete Massnahmen zur Bestrafung der Täter vorzusehen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1
1) Eine strafbare Handlung begeht jede Person, die widerrechtlich und vorsätzlich
a) eine gewalttätige Handlung gegen eine Person an Bord eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs verübt, wenn diese Handlung geeignet ist, die Sicherheit dieses Luftfahrzeugs zu gefährden; oder
b) ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug zerstört oder ein solches Luftfahrzeug derart beschädigt, dass es flugunfähig wird oder dass die Beschädigung geeignet ist, seine Flugsicherheit zu gefährden; oder
c) in ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug auf welche Art auch immer eine Vorrichtung oder eine andere Sache bringt oder bringen lässt, die geeignet ist, dieses Luftfahrzeug zu zerstören oder derart zu beschädigen, dass es flugunfähig wird oder dass die Beschädigung geeignet ist, seine Flugsicherheit zu gefährden; oder
d) Flugnavigationseinrichtungen zerstört oder beschädigt oder ihren Betrieb beeinträchtigt, wenn eine solche Handlung geeignet ist, die Sicherheit eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs zu gefährden; oder
e) wissentlich unrichtige Angaben macht und dadurch die Sicherheit eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs gefährdet.
2) Eine strafbare Handlung begeht auch jede Person, die
a) eine der in Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen zu begehen versucht; oder
b) sich an der Begehung oder der versuchten Begehung einer dieser strafbaren Handlungen beteiligt.
Art. 2
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) gilt ein Luftfahrzeug als im Flug befindlich von dem Augenblick an, in dem alle Aussentüren nach dem Einsteigen geschlossen worden sind, bis zu dem Augenblick, in dem eine dieser Türen zum Aussteigen geöffnet wird; im Fall einer Notlandung gilt der Flug als fortdauernd, bis die zuständigen Behörden die Verantwortung für das Luftfahrzeug und für die Personen und Sachen an Bord übernehmen;
b) gilt ein Luftfahrzeug als im Einsatz befindlich vom Beginn der Flugvorbereitung des Luftfahrzeugs durch das Bodenpersonal oder die Besatzung für einen bestimmten Flug bis zum Ablauf von vierundzwanzig Stunden nach jeder Landung; der Zeitraum, in dem sich das Luftfahrzeug im Einsatz befindet, umfasst in jedem Fall den gesamten Zeitraum, während dessen sich das Luftfahrzeug im Sinne des Bst. a im Flug befindet.
Art. 3
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in Art. 1 genannten strafbaren Handlungen mit schweren Strafen zu bedrohen.
Art. 4
1) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden.
2) In den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Bst. a, b, c und e findet dieses Übereinkommen, gleichviel ob es sich um ein Luftfahrzeug auf einem internationalen Flug oder auf einem Inlandflug handelt, nur Anwendung, wenn:
a) der tatsächliche oder beabsichtigte Abflug oder Landeort des Luftfahrzeugs ausserhalb des Hoheitsgebiets des Eintragungsstaats dieses Luftfahrzeugs gelegen ist; oder
b) die strafbare Handlung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des Eintragungsstaats des Luftfahrzeugs begangen wird.
3) Ungeachtet des Abs. 2 dieses Artikels findet das Übereinkommen in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Bst. a, b, c und e ebenfalls Anwendung, wenn der Täter oder der Verdächtige im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des Eintragungsstaats des Luftfahrzeugs aufgefunden wird.
4) In Bezug auf die in Art. 9 genannten Staaten und in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Bst. a, b, c und e findet dieses Übereinkommen keine Anwendung, wenn die in Abs. 2 Bst. a des vorliegenden Artikels erwähnten Orte im Hoheitsgebiet desselben Staates gelegen sind und wenn dieser Staat einer der in Art. 9 genannten Staaten ist, es sei denn, dass die strafbare Handlung im Hoheitsgebiet eines anderen als dieses Staates begangen oder der Täter oder der Verdächtige in einem solchen anderen Staat aufgefunden wurde.
5) In den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Bst. d findet dieses Übereinkommen nur Anwendung, wenn die Flugnavigationseinrichtungen in der internationalen Luftfahrt verwendet werden.
6) Die Abs. 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels finden auch in den Fällen des Art. 1 Abs. 2 Anwendung.
Art. 5
1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die strafbaren Handlungen in folgenden Fällen zu begründen:
a) wenn die strafbare Handlung im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird;
b) wenn die strafbare Handlung gegen ein in diesem Staat eingetragenes Luftfahrzeug oder an Bord desselben begangen wird;
c) wenn das Luftfahrzeug, an Bord dessen die strafbare Handlung begangen wird, mit dem noch an Bord befindlichen Verdächtigen in seinem Hoheitsgebiet landet;
d) wenn die strafbare Handlung gegen ein Luftfahrzeug begangen wird, das ohne Besatzung an eine Person vermietet wurde, die ihre Hauptbetriebsleitung oder, wenn eine solche nicht besteht, ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat hat, oder wenn die strafbare Handlung an Bord eines solchen Luftfahrzeugs begangen wird.
2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die strafbaren Handlungen nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a, b und c und nach Art. 1 Abs. 2, soweit dieser sich auf solche strafbare Handlungen bezieht, für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und dass der betreffende Staat ihn nicht nach Art. 8 an einen der in Abs. 1 des vorliegenden Artikels genannten Staaten ausliefert.
3) Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Art. 6
1) Hält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn in Haft oder trifft andere Massnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen Massnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen; sie dürfen nur so lange aufrecht erhalten werden, wie es notwendig ist, um die Einleitung eines Strafverfahrens oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen.
2) Dieser Staat führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.
3) Einer aufgrund des Abs. 1 in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unmittelbar verkehren kann.
4) Hat ein Staat eine Person aufgrund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den in Art. 5 Abs. 1 genannten Staaten, dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die in Haft genommene Person besitzt, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Staat die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände, welche die Haft rechtfertigen, an. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Abs. 2 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
Art. 7
Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verdächtige aufgefunden wird, ist, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die strafbare Handlung in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen strafbaren Handlung schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.
Art. 8
1) Die strafbaren Handlungen gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die strafbaren Handlungen als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen in jeden zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es ihm frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die strafbaren Handlungen anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im Übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die strafbaren Handlungen als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
4) Jede der strafbaren Handlungen wird für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als sei sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet hat, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b, c und d zu begründen.
Art. 9
Vertragsstaaten, die Betriebsgemeinschaften für den Luftverkehr oder internationale Betriebsstellen bilden, welche einer gemeinsamen oder internationalen Eintragung unterliegende Luftfahrzeuge einsetzen, bezeichnen in geeigneter Weise für jedes Luftfahrzeug den Staat unter ihnen, der die Gerichtsbarkeit ausüben und die Eigenschaften des Eintragungsstaats im Sinne dieses Übereinkommens haben soll; sie zeigen dies der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation an, die allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens davon Kenntnis gibt.
Art. 10
1) Die Vertragsstaaten bemühen sich in Übereinstimmung mit dem internationalen und dem nationalen Recht, alle geeigneten Massnahmen zur Verhinderung der in Art. 1 genannten strafbaren Handlungen zu treffen.
2) Ist wegen der Begehung einer der in Art. 1 genannten strafbaren Handlungen ein Flug verzögert oder unterbrochen worden, so erleichtert jeder Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Luftfahrzeug, die Fluggäste oder die Besatzung befinden, so bald wie möglich den Fluggästen und der Besatzung die Fortsetzung der Reise und gibt das Luftfahrzeug und seine Ladung unverzüglich den zum Besitz berechtigten Personen zurück.
Art. 11
1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in Bezug auf die strafbaren Handlungen eingeleitet werden. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anwendbar.
2) Abs. 1 lässt Verpflichtungen aufgrund eines anderen zwei oder mehrseitigen Vertrags unberührt, der ganz oder teilweise die Rechtshilfe in Strafsachen regelt oder regeln wird.
Art. 12
Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, dass eine der in Art. 1 genannten strafbaren Handlungen begangen werden wird, übermittelt in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben den Staaten, die nach seiner Auffassung zu den in Art. 5 Abs. 1 genannten Staaten gehören.
Art. 13
Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben über:
a) die Umstände der strafbaren Handlung;
b) die nach Art. 10 Abs. 2 getroffenen Massnahmen;
c) die in Bezug auf den Täter oder den Verdächtigen getroffenen Massnahmen und insbesondere das Ergebnis eines Auslieferungsverfahrens oder eines anderen Verfahrens.
Art. 14
1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seiner Satzung entsprechenden Antrag stellt.
2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation des Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Abs. 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Abs. 1 nicht gebunden.
3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Abs. 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an die Depositarregierungen gerichtete Notifikation zurückziehen.
Art. 15
1) Dieses Übereinkommen liegt am 23. September 1971 in Montreal für die Teilnehmerstaaten der vom 8. bis 23. September 1971 in Montreal abgehaltenen Internationalen Luftrechtskonferenz (im Folgenden als Konferenz von Montreal bezeichnet) zur Unterzeichnung auf. Nach dem 10. Oktober 1971 liegt das Übereinkommen für alle Staaten in Moskau, London und Washington zur Unterzeichnung auf. Ein Staat, der dieses Übereinkommen nicht vor seinem Inkrafttreten nach Abs. 3 unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.
2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die hiermit zu Depositarregierungen bestimmt werden.
3) Dieses Übereinkommen tritt dreissig Tage nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch zehn Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, die an der Konferenz von Montreal teilgenommen haben, in Kraft.
4) Für andere Staaten tritt dieses Übereinkommen mit seinem Inkrafttreten nach Abs. 3 oder dreissig Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
5) Die Depositarregierungen unterrichten unverzüglich alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, des Inkrafttretens dieses Übereinkommens sowie über alle sonstigen Mitteilungen.
6) Die Depositarregierungen lassen dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäss Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen und gemäss Art. 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944) registrieren.
Art. 16
1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an die Depositarregierungen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei den Depositarregierungen wirksam.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten, dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Montreal am 23. September 1971 in drei Urschriften, jede in vier verbindlichen Wortlauten in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich des Übereinkommens am 25. März 2001
Vertragsstaaten
Hinterlegung der Ratifikations- / Beitrittsurkunde
Afghanistan
26. September 1984
Ägypten
20. Mai 1975
Albanien
21. Oktober 1997
Algerien
6. Oktober 1995
Angola
12. März 1998
Antigua und Barbuda
22. Juli 1985
Äquatorialguinea
2. Januar 1991
Argentinien
26. November 1973
Aserbaidschan
15. März 2000
Äthiopien
26. März 1979
Australien
12. Juli 1973
Bahamas
27. Dezember 1984
Bahrain
20. Februar 1984
Bangladesch
28. Juni 1978
Barbados
6. August 1976
Belgien
13. August 1976
Belize
10. Juni 1998
Bhutan
28. Dezember 1988
Bolivien
18. Juli 1979
Bosnien-Herzegowina
15. August 1994
Botswana
28. Dezember 1978
Brasilien
24. Juli 1972
Brunei Darussalam
16. April 1986
Bulgarien
28. März 1973
Burkina Faso
19. Oktober 1987
Burundi
11. Februar 1999
Chile
28. Februar 1974
China
10. September 1980
Costa Rica
21. September 1973
Dänemark
17. Januar 1973
Demokratische Republik Kongo
6. Juli 1977
Deutschland
3. Februar 1978
Dominikanische Republik
28. November 1973
Dschibuti
24. November 1992
Ecuador
12. Januar 1977
El Salvador
25. September 1979
Elfenbeinküste
9. Januar 1973
Estland
22. Dezember 1993
Fidschi
5. März 1973
Finnland
13. Juli 1973
Frankreich
30. Juni 1976
Gabun
29. Juni 1976
Gambia
28. November 1978
Georgien
20. April 1994
Ghana
12. Dezember 1973
Grenada
10. August 1978
Griechenland
15. Januar 1974
Guatemala
19. Oktober 1978
Guinea
2. Mai 1984
Guinea-Bissau
20. August 1976
Guyana
21. Dezember 1972
Haiti
9. Mai 1984
Honduras
13. April 1987
Indien
12. November 1982
Indonesien
27. August 1976
Irak
10. September 1974
Iran
10. Juli 1973
Irland
12. Oktober 1976
Island
29. Juni 1973
Israel
30. Juni 1972
Italien
19. Februar 1974
Jamaika
15. September 1983
Japan
12. Juni 1974
Jemen
29. September 1986
Jordanien
13. Februar 1973
Kambodscha
8. November 1996
Kamerun
11. Juli 1973
Kanada
19. Juni 1972
Kap Verde
20. Oktober 1977
Kasachstan
4. April 1995
Katar
26. August 1981
Kenia
11. Januar 1977
Kirgistan
25. Februar 2000
Kolumbien
4. Dezember 1974
Komoren
1. August 1991
Kongo
19. März 1987
Korea (Nord-)
13. August 1980
Korea (Süd-)
2. August 1973
Kroatien
8. Juni 1993
Kuwait
23. November 1979
Laos
6. April 1989
Lesotho
27. Juli 1978
Lettland
13. April 1997
Libanon
23. Dezember 1977
Liberia
1. Februar 1982
Libyen
19. Februar 1974
Liechtenstein
23. Februar 2001
Litauen
4. Dezember 1996
Luxemburg
18. Mai 1982
Madagaskar
18. November 1986
Malawi
21. Dezember 1972
Malaysia
4. Mai 1985
Malediven
1. September 1987
Mali
24. August 1972
Malta
14. Juni 1991
Marokko
24. Oktober 1975
Marshallinseln
31. Mai 1989
Mauretanien
1. November 1978
Mauritius
25. April 1983
Mazedonien
4. Januar 1995
Mexiko
12. September 1974
Moldawien
21. Mai 1997
Monaco
3. Juni 1983
Mongolei
14. September 1972
Myanmar
22. Mai 1996
Nauru
17. Mai 1984
Nepal
11. Januar 1979
Neuseeland
12. Februar 1974
Nicaragua
6. November 1973
Niederlande
27. August 1973
Niger
1. September 1972
Nigeria
3. Juli 1973
Norwegen
1. August 1973
Oman
2. Februar 1977
Österreich
11. Februar 1974
Pakistan
24. Januar 1974
Palau
3. August 1995
Panama
24. April 1972
Papua Neuguinea
15. Dezember 1975
Paraguay
5. März 1974
Peru
28. April 1978
Philippinen
26. März 1973
Polen
28. Januar 1975
Portugal
15. Januar 1973
Ruanda
3. November 1987
Rumänien
15. August 1975
Russische Föderation
19. Februar 1973
Salomonen
13. April 1982
Sambia
3. März 1987
Samoa
9. Juli 1998
Saudi-Arabien
14. Juni 1974
Schweden
10. Juli 1973
Schweiz
17. Januar 1978
Senegal
3. Februar 1978
Seychellen
29. Dezember 1978
Sierra Leone
20. September 1979
Simbabwe
6. Februar 1989
Singapur
12. April 1978
Slowakische Republik
6. März 1995
Slowenien
28. Mai 1992
Spanien
30. Oktober 1972
Sri Lanka
30. Mai 1978
St. Lucia
8. November 1983
St. Vincent und die Grenadinen
29. November 1991
Südafrika
30. Mai 1972
Sudan
18. Januar 1979
Surinam
27. Oktober 1978
Swasiland
27. Dezember 1999
Syrien
10. Juli 1980
Tadschikistan
29. Februar 1996
Tansania
9. August 1983
Thailand
16. Mai 1978
Togo
9. Februar 1979
Tonga
21. Februar 1977
Trinidad und Tobago
9. Februar 1972
Tschad
12. Juli 1972
Tschechische Republik
14. November 1994
Tunesien
16. November 1981
Türkei
23. Dezember 1975
Turkmenistan
25. Mai 1999
Uganda
19. Juli 1982
Ukraine
26. Januar 1973
Ungarn
27. Dezember 1972
Uruguay
12. Januar 1977
Usbekistan
7. Februar 1994
Vanuatu
6. November 1989
Venezuela
21. November 1983
Vereinigte Arabische Emirate
10. April 1981
Vereinigte Staaten
1. November 1972
Vereinigtes Königreich
25. Oktober 1973
Vietnam
17. September 1979
Weissrussland
31. Januar 1973
Zentralafrikanische Republik
1. Juli 1991
Zypern
27. Juli 1973

1   Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext.