| 0.110.033.43 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2001 |
Nr. 134 |
ausgegeben am 17. Juli 2001 |
Kundmachung
vom 10. Juli 2001
der Beschlüsse Nr. 54/2001, 55/2001 und 57/2001 bis 59/2001 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 18. Mai 2001
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 19. Mai 2001
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 54/2001, 55/2001 und 57/2001 bis 59/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 54/2001, 55/2001 und 57/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 54/2001
vom 18. Mai 2001
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 42/2001 vom 30. März 2001
1 geändert.
2. In dem Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/95 vom 10. März 1995
2 ist vorgesehen, dass Liechtenstein Anhang I Kapitel I des Abkommens vorbehaltlich einer Überprüfung der Situation durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Laufe des Jahres 1999 bis zum 1. Januar 2000 umsetzt.
3. Diese Überprüfung ergab, dass die besonderen Umstände, die die Einräumung dieser Übergangsfrist rechtfertigen, in Liechtenstein unverändert bestehen und sich in absehbarer Zeit nicht ändern dürften.
4. Die Übergangsfrist sollte bis zum 31. Dezember 2001 verlängert werden, und zwar in Erwartung der Umsetzung einer langfristigen Übereinkunft bis zu jenem Zeitpunkt -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang I des Abkommens erhält der erste Absatz in dem Titel "Sektorale Anpassungen" folgende Fassung:
"Kapitel I (Veterinärwesen) findet bis zum 31. Dezember 2001 nicht auf Liechtenstein Anwendung. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss wird die Lage im Laufe des Jahres 2001 mit dem Ziel überprüfen, eine langfristige Übereinkunft zu erzielen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 19. Mai 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
3.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 18. Mai 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 55/2001
vom 18. Mai 2001
zur Änderung des Anhangs VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2000 vom 27. Oktober 2000
4 geändert.
2. Gemäss der Anpassung (a) II 1 in Nummer 1a des Anhangs VII des Abkommens (Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG
5) hat Norwegen beantragt, dass Anhang C der Richtlinie 92/51/EWG für die Zwecke des Abkommens geändert wird.
3. Die Änderungen in der Struktur der Ausbildung zum Lehrer für technische und gewerbliche Fächer sowie der Ausbildung zum Landschaftsgärtner und zum Zahntechniker erfordern, dass der erstgenannte Beruf in Anhang C aufgenommen wird und die beiden letztgenannten Berufe daraus gestrichen werden.
4. Die in Anpassung (a) II 1 (b) in Nummer 1a des Anhangs VII des Abkommens (Richtlinie 92/51/EWG) vorgesehene Arbeitsgruppe hat eine befürwortende Stellungnahme zu dem Antrag Norwegens abgegeben -
beschliesst:
Art. 1
In der Anpassung (b)(b) in Nummer 1a (Richtlinie 92/51/EWG des Rates) des Anhangs VII des Abkommens wird der Absatz, der mit den Worten "In Norwegen" beginnt und mit den Worten "den Titel 'Mester' zu führen" endet, durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"In Norwegen
die Bildung und Ausbildung, die zu folgendem Beruf führt:
- Lehrer für technische und gewerbliche Fächer ('yrkesfaglærer').
Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von 18 bis 20 Jahren und umfassen neun bis zehn Jahre Grundschule und Sekundarunterstufe, mindestens drei bis vier Jahre Lehre - alternativ dazu 2 Jahre berufsbildende Sekundaroberstufe und 2 Jahre Lehre -, die mit einem Facharbeiter- oder Gesellenbrief abgeschlossen wird, sowie eine mindestens vierjährige entsprechende Berufserfahrung, mindestens ein Jahr weitere fachtheoretische Ausbildung und einen einjährigen Ausbildungsgang in theoretischer und praktischer Erziehungswissenschaft."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 19. Mai 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
6.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 18. Mai 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 57/2001
vom 18. Mai 2001
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/2001 vom 30. März 2001
7 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 der Kommission vom 8. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten hinsichtlich der Definition und Übermittlung der Informationen über die Verdienststruktur
8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 18da (Verordnung (EG) Nr. 452/2000 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"18db.
32000 R 1916: Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 der Kommission vom 8. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten hinsichtlich der Definition und Übermittlung der Informationen über die Verdienststruktur (
ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 3).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
Für Norwegen:
a) Bei der Variablen '1.5 Vorhandensein von Tarifverträgen für die Mehrheit der Beschäftigten in der Meldeeinheit' handelt es sich um eine fakultative Variable.
b) Die Variable '3.1.2 Sonderzahlungen für Schichtarbeit' umfasst Zahlungen für Schichtarbeit und andere unregelmässige Zahlungen.
c) Die Variable '3.5 Jährliche Abwesenheitstage' umfasst lediglich die Urlaubstage und nicht Krankheits- und Berufsbildungstage."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. Mai 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
9.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 18. Mai 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 58/2001
vom 18. Mai 2001
zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2000 vom 25. Februar 2000
10 geändert.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf den Beschluss Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung
11 auszuweiten.
3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2001 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
In Protokoll 31 des Abkommens wird in Art. 3 (Umwelt) Folgendes angefügt:
"4) Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an dem in Abs. 7 genannten Aktionsprogramm der Gemeinschaft.
5) Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens einen Finanzbeitrag zu dem in Abs. 7 genannten Aktionsprogramm der Gemeinschaft.
6) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an der Arbeit der EG-Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung des in Abs. 7 genannten Aktionsprogramms der Gemeinschaft unterstützen.
7) Gegenstand dieses Artikels sind der folgende Rechtsakt der Gemeinschaft sowie die davon abgeleiteten Rechtsakte:
-
32000 D 2850: Beschluss Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung (
ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 19. Mai 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
12.
Er gilt ab dem 1. Januar 2001.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 18. Mai 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 59/2001
vom 18. Mai 2001
zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/96 vom 29. November 1996
13 geändert.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die folgenden Beschlüsse auszuweiten: Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005)
14 und Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS - Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005)
15.
3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2001 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
In Protokoll 31 des Abkommens werden in Art. 9 Abs. 4 folgende Gedankenstriche angefügt:
"-
32001 D 0163: Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (
ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1).
-
32000 D 0821: Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS - Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (
ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 19. Mai 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
16.
Er gilt ab dem 1. Januar 2001.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 18. Mai 2001
(Es folgen die Unterschriften)
3
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
6
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
9
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
12
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
16
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.