411.451
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 139 ausgegeben am 20. August 2001
Verordnung
vom 14. August 2001
über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums1
Aufgrund von Art. 8, 9, 58 und 102 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 72, in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000, LGBl. 2001 Nr. 29, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich und Gegenstand
1) Diese Verordnung gilt für die Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums (Stufen 4 bis 7) und regelt:
a) den Lehrplan, insbesondere die Lektionentafeln;
b) die Promotion;
c) die Matura.3
2) Auf die gymnasiale Unterstufe (Stufen 1 bis 3) finden folgende Vorschriften Anwendung:
a) Verordnung über den Lehrplan für den Kindergarten, die Primar- und Sekundarschulen;
b) Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne der Verordnung bedeutet "Eltern" alle zur Erziehung berechtigten Personen.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Lehrplan
Art. 3
Zweck
1) Durch den Lehrplan werden der Bildungsauftrag, die Lernziele und -inhalte auf den einzelnen Schulstufen und in den einzelnen Fächern sowie die Gesamtlektionenzahl der einzelnen Schulstufen und das Lektionenausmass der einzelnen Fächer festgelegt.
2) Der Lehrplan steht im Dienst eines lernzielorientierten Unterrichts und einer lernzielorientierten Beurteilung der Schüler. Für Lehrpersonen ist er verbindliche Grundlage zur Gestaltung des Unterrichts, für die Aufsichtsbehörden massgebliches Instrument zur Überprüfung der Unterrichtsqualität. Den Eltern und Schülern dient er als Orientierungshilfe.
Art. 4
Aufbau und Inhalt
1) Der Lehrplan gibt die Bildungsziele der gymnasialen Oberstufe vor, orientiert über die Lektionentafel der einzelnen Profile, umschreibt die Bedeutung der Profile und Fächer und legt die Lernziele und Lerninhalte der Fächer in den einzelnen Profilen und auf den einzelnen Schulstufen fest.
2) Die Regierung regelt das Nähere in Ausführungsbestimmungen.
Art. 5
Fächerkategorien und -angebote
1) Es werden Grundlagenfächer, Profilfächer, Wahlpflichtkurse und Wahlfächer unterschieden.
2) Die Grundlagenfächer sind von allen Schülern zu besuchen.
3) Die Profilfächer werden durch die Wahl eines Profiles bestimmt. Sie sind von allen Schülern, welche das betreffende Profil gewählt haben, zu besuchen.
4) Bei den Wahlpflichtkursen müssen Kurse aus einem vorgegebenen Angebot ausgewählt und besucht werden.
5) Bei den Wahlfächern kann frei gewählt werden. Mit der Anmeldung verpflichten sich die Schüler zum Besuch des Wahlfaches während der ganzen Dauer. Das Nähere regelt die Regierung in Richtlinien.
6) Können zufolge ungenügender Anzahl Anmeldungen für einzelne Profile oder einzelne alternativ wählbare Profilfächer (Abs. 3) oder für einzelne Wahlpflichtkurse (Abs. 4) die Richtzahlen für die Klassenbestände von Anfang an nicht eingehalten werden, entfällt das Angebot in der Regel. Über Ausnahmen entscheidet die Regierung. Werden die Richtzahlen später unterschritten, bleibt das Angebot bestehen.
Art. 6
Lektionentafeln
1) Jedes Profil hat eine eigene Lektionentafel.
2) Durch die Lektionentafel wird jedem Grundlagen- und Profilfach sowie dem Angebot für Wahlpflichtkurse je Schulstufe eine bestimmte Anzahl Wochenlektionen zugeordnet.
3) Die Zuordnung erfolgt nach den Lektionentafeln im Anhang.
4) Aus didaktischen Gründen kann die Lektionentafel flexibel gehandhabt werden. Abweichungen müssen jedoch bis zum Ende eines Schuljahres ausgeglichen werden.
Art. 7
Veröffentlichung des Lehrplanes
1) Der Lehrplan ist öffentlich zugänglich zu machen.
2) Er wird vom Schulamt herausgegeben und vom Amtlichen Lehrmittelverlag vertrieben.
III. Promotion
A. Zeugnis
Art. 8
Zweck
Das Zeugnis gibt Rechenschaft über die Leistung, die Arbeitshaltung und das Betragen des Schülers und bildet die Grundlage für den Entscheid über die Beförderung in die nächst höhere Schulstufe.
Art. 9
Zeugnisausgabe
1) Das erste Zeugnis ist am Ende des ersten Semesters, das zweite vor Ende des Schuljahres abzugeben.
2) Es trägt die Unterschrift der Klassenlehrperson.
Art. 10
Benotung der Leistungen
1) Die Leistungen werden in Noten mit den Ziffern 6 bis 1 beurteilt. Die Ziffern haben folgende Bedeutung:
6 = sehr gut
5 = gut
4 = genügend
3 = mangelhaft
2 = schwach
1 = sehr schwach
2) Zur besseren Abstufung des Urteils über die Leistungen in den einzelnen Fächern und im Hinblick auf die Berechnung des Promotionsdurchschnittes können auch Halbnoten verwendet werden (5.5, 4.5, 3.5, 2.5, 1.5). Andere Notenbezeichnungen sind im Zeugnis unzulässig.
Art. 11
Bezug zum Lehrplan
Die Beurteilungen orientieren sich an den im Lehrplan angeführten Lernzielen.
Art. 12
Beurteilung von Arbeitshaltung und Betragen
Die Beurteilung von Arbeitshaltung und Betragen wird in Worten ausgedrückt. Es gilt folgende Abstufung:
a) gut;
b) Beanstandungen;
c) schwerwiegende Beanstandungen.
Art. 13
Bemerkungen im Zeugnis
1) In der Rubrik "Bemerkungen" können folgende Angaben gemacht werden:
a) Begründung der Notengebung;
b) Begründung des Verzichts auf Notengebung;
c) Begründung der Beurteilung in der Arbeitshaltung und im Betragen;
d) Erläuterung zur Promotion;
e) Hinweis auf längere Absenzen;
f) Hinweis betreffend Fremdsprachigkeit.
2) Sonstige Angaben über den Schüler sind den Eltern bzw. dem mündigen Schüler gegebenenfalls in einem Begleitschreiben zu übermitteln.
Art. 14
Kenntnisnahme, Unterschrift
1) Die Eltern bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie das Zeugnis zur Kenntnis genommen haben. Mündige Schüler sind verpflichtet, die Kenntnisnahme des Zeugnisses durch eigene Unterschrift zu bestätigen.
2) Wird die Unterschrift verweigert, wird dies von der Klassenlehrperson im Zeugnis angemerkt.
Art. 15
Notenlisten
Die Klassenlehrpersonen tragen am Ende eines jeden Semesters die von der Lehrerkonferenz beschlossenen Noten in die Notenlisten ein. Diese Notenlisten werden im Schularchiv aufbewahrt.
B. Zwischenbericht
Art. 16
Zweck
Zusätzlich zum Zeugnis kann die Klassenlehrperson mit einem schriftlichen Zwischenbericht über den Leistungsstand, die Arbeitshaltung oder das Betragen eines Schülers informieren.
Art. 17
Zwischenbericht bei gefährdeter Promotion
1) Die Klassenlehrperson ist verpflichtet, einen Zwischenbericht zu erstellen, wenn:
a) eine Promotion am Ende des Schuljahres unwahrscheinlich ist;
b) eine provisorische Promotion erfolgt ist; oder
c) nach Ablauf des Provisoriums eine Rückversetzung bzw. Nichtpromotion wahrscheinlich ist.
2) Im Zwischenbericht müssen die Noten in den Promotionsfächern, der Promotionsdurchschnitt sowie die Minuspunkte und die Anzahl negativer Noten aufgeführt sein. Zudem muss ein Hinweis angebracht werden, dass die Promotion gefährdet ist.
3) Der Zwischenbericht ist spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Provisoriums bzw. vor Schuljahresende zuzustellen.
Art. 18
Bericht bei schwerwiegenden Beanstandungen
Wenn das Verhalten eines Schülers zu schwerwiegenden Beanstandungen führt, so ist die Klassenlehrperson verpflichtet, einen schriftlichen Bericht zu erstellen.
Art. 19
Zustellungsempfänger
1) Zwischenberichte und Berichte über schwerwiegende Beanstandungen sind den Eltern zuzustellen.
2) Ist ein Schüler mündig, sind ihm die Berichte nach Abs. 1 persönlich zu übergeben oder zuzustellen.
C. Promotionsbestimmungen und Profilwechsel4
Art. 20
Notengebung in den einzelnen Fächern
1) In den Grundlagen- und Profilfächern sowie in den Wahlpflichtkursen gemäss Anhang sind Noten zu erteilen.
2) Die Leistungen in den Wahlpflichtkursen gemäss Anhang sind mit einer einzigen Note zu beurteilen.
3) Aufgehoben5
Art. 216
Promotionsfächer
Alle Fächer, in welchen Noten zu erteilen sind, gelten als Promotionsfächer. Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik sowie die Profil- und Grundlagenfächer gemäss Anhang werden doppelt gezählt.
Art. 22
Promotionsbedingungen
1) Schüler werden am Ende des Schuljahres definitiv in die nächste Stufe befördert, wenn:
a) der Promotionsdurchschnitt mindestens 4.0 beträgt; und
b) höchstens 2.5 Minuspunkte vorliegen, die Zahl der ungenügenden Noten jedoch vier nicht übersteigt.
2) Schüler werden am Ende des Schuljahres provisorisch befördert, wenn:
a) der Promotionsdurchschnitt mindestens 3.9 beträgt; und/oder
b) höchstens 3 Minuspunkte vorliegen, die Zahl der ungenügenden Noten jedoch vier nicht übersteigt.
3) In allen anderen Fällen werden sie nicht befördert.
Art. 23
Promotionsdurchschnitt, Minuspunkte
1) Der Promotionsdurchschnitt ist der Durchschnitt der Noten sämtlicher Promotionsfächer in der betreffenden Schulstufe. Der Promotionsdurchschnitt wird jeweils auf eine Dezimalstelle gerundet. 5 Hundertstel und mehr werden aufgerundet.
2) Minuspunkte errechnen sich aus der Differenz zwischen der Note 4 und einer allenfalls darunter liegenden Note in einem Promotionsfach. Eine Differenz von einer Note entspricht einem ganzen Minuspunkt; eine Differenz von einer halben Note gilt als halber Minuspunkt. Eine Doppelzählung von Minuspunkten ist unzulässig.7
Art. 23a8
Profilwechsel
1) Wechselt ein Schüler auf Beginn des Schuljahres ein Profil, ist er provisorisch zu befördern.
2) Wechselt ein Schüler auf Beginn des zweiten Semesters ein Profil, ist er ins Provisorium zu versetzen.
3) Anstelle einer provisorischen Beförderung oder Versetzung kann der Schüler bei einem Profilwechsel die Schulstufe wiederholen. Art. 27 bleibt vorbehalten.
4) Insgesamt darf ein Profil nur einmal gewechselt werden. Eine Rückkehr ins bisherige Profil ist ausgeschlossen. Nach der 5. Schulstufe ist ein Profilwechsel unzulässig.
5) Befindet sich ein Schüler nach Abs. 1 und 2 im Provisorium oder wiederholt er die Schulstufe nach Abs. 3, so ist die Erreichung von wesentlichen Lernzielen, soweit sie im Vorjahr Gegenstand des gewählten, jedoch nicht des bisherigen Profiles waren, zu überprüfen. Es dürfen höchstens drei mündliche oder schriftliche Prüfungen durchgeführt werden. Diese Prüfungen sind bei der Ermittlung der für die Promotion massgeblichen Fachnote anteilsmässig zu berücksichtigen. Zu Beginn des Schuljahres bzw. des Semesters sind dem Schüler die betreffenden Prüfungsdaten und -inhalte bekannt zu geben. Die Vorbereitung auf die Prüfung ist Sache des Schülers. Der Rektor des Gymnasiums legt die Einzelheiten fest.
Art. 24
Provisorium
1) Erfüllt ein Schüler am Ende des ersten Semesters die Bedingungen für die definitive Beförderung nicht, wird er ins Provisorium versetzt.
2) Von der vierten bis zur siebten Schulstufe kann ein Schüler höchstens zweimal provisorisch befördert werden. Anstelle einer dritten provisorischen Beförderung tritt die Rückversetzung (im ersten Semester) oder Wiederholung der Schulstufe (im zweiten Semester).
Art. 25
Ausnahme bei besonderen Fällen
Die Klassenkonferenz kann von einer Nichtbeförderung absehen, wenn die ungenügenden Leistungen eines Schülers auf besondere Umstände wie unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit, ungünstige Familienverhältnisse, Schulwechsel, Fremdsprachigkeit und dergleichen zurückzuführen sind.
Art. 26
Provisorische Beförderung; Rückversetzung
Ein provisorisch beförderter Schüler muss am Ende des nächsten Semesters die Bedingungen für eine definitive Beförderung erfüllen, sonst wird er rückversetzt bzw. nicht promoviert.
Art. 27
Wiederholung einer Schulstufe
1) Schüler dürfen in der gymnasialen Oberstufe (Schulstufen 4 bis 7) höchstens einmal eine Schulstufe wiederholen.
2) Schüler, die in der gymnasialen Oberstufe ein zweites Mal repetieren müssten, haben die Schule zu verlassen.
3) Wer auf der siebten Schulstufe nicht zu den Maturaprüfungen zugelassen wird oder diese nicht besteht, darf diese Schulstufe in jedem Fall wiederholen.
4) In Streitfällen entscheidet der Schulrat über die Wiederholung einer Schulstufe.
5) Die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe durch einen provisorisch beförderten Schüler wird einer Nichtbeförderung gleichgesetzt; die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe durch einen definitiv beförderten Schüler dagegen nicht.
Art. 28
Überspringen einer Schulstufe
Über das Überspringen einer Schulstufe entscheidet der Schulrat auf Antrag der Eltern bzw. des mündigen Schülers aufgrund einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
Art. 29
Klassenkonferenz
1) Die Klassenlehrperson ermittelt den Promotionsdurchschnitt und die Minuspunkte.
2) Die Klassenkonferenz beschliesst über die Promotion und beurteilt das Betragen.
3) In der Klassenkonferenz hat jede Lehrperson eine Stimme.
Art. 30
Abgangszeugnis
Schüler, welche die Schule verlassen, erhalten eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuches und ein Abgangszeugnis. Dieses enthält die Noten des letzten Semesters.
IV. Matura9
A. Zulassungsbedingungen10
Art. 31
Zulassung11
1) Zu den Maturaprüfungen zugelassen wird, wer:
a) die 6. und 7. Schulstufe vollständig besucht hat;
b) am Ende der 7. Schulstufe einen Promotionsdurchschnitt von mindestens 4.0 bei höchstens 2.5 Minuspunkten und höchstens vier ungenügenden Noten aufweist; und
c) zwei angenommene Facharbeiten vorweisen kann.12
2) Ist aufgrund des Leistungsstandes ein erfolgreiches Abschneiden an den Maturaprüfungen zu erwarten, kann zugunsten des Schülers in begründeten Ausnahmefällen von den Zulassungserfordernissen gemäss Abs. 1 abgewichen werden. Als begründet gelten insbesondere:
a) krankheitsbedingte Abwesenheit;
b) Zuzug vom Ausland;
c) auswärtiger Schulbesuch zum Zweck des Erlernens einer Fremdsprache;
d) Teilnahme an einem Schüleraustauschprogramm.13
Art. 3214
Facharbeiten
1) Facharbeiten müssen bis spätestens an den von der Maturakommission festgesetzten Terminen vorgelegt werden.
2) Facharbeiten werden durch die Lehrpersonen in Worten beurteilt.
3) Die beurteilende Lehrperson entscheidet, ob eine Facharbeit als angenommen gilt.
4) Das Nähere wird in einem von der Lehrerkonferenz zu erlassenden Reglement festgelegt.
Art. 33
Massgebliche Fächer und Kurse15
1) Für die Erlangung der Matura sind mit Ausnahme des Faches Sport alle Grundlagen- und Profilfächer der 6. und 7. Schulstufe gemäss Anhang massgeblich.16
2) Aufgehoben17
3) Ausserdem sind für die Erlangung der Matura die vom Schüler während der zwei letzten Schuljahre ausgewählten Wahlpflichtkurse massgeblich.18
B. Maturaprüfungen19
Art. 34
Zeitpunkt
1) Die Maturaprüfungen werden am Ende der 7. Schulstufe durchgeführt.
2) Die schriftlichen Prüfungen müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfungen abgeschlossen sein.
Verfahren20
Art. 3521
a) Grundsätze
1) Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlassenen und von der Maturakommission genehmigten Prüfungsplan statt.
2) Es werden fünf schriftliche und vier mündliche Maturaprüfungen durchgeführt.
3) Eine schriftliche Maturaprüfung dauert höchstens vier Stunden, eine mündliche höchstens 20 Minuten.
4) Am gleichen Tag darf jeweils nur eine schriftliche Prüfung und am gleichen Halbtag jeweils nur eine mündliche Prüfung durchgeführt werden.
Art. 36
b) Schriftliche Maturaprüfungen22
1) Schriftliche Maturaprüfungen finden statt in den Grundlagenfächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch.23
2) Ausserdem findet eine schriftliche Maturaprüfung, je nach Wahl des Profils, in einem der folgenden Profilfächer statt:24
a) Profil "Lingua": Latein;25
b) Profil "Neue Sprachen": Spanisch;26
c) Profil "Kunst, Musik und Pädagogik": Bildnerisches Gestalten oder Musizieren;27
d) Profil "Wirtschaft und Recht": Integrationsfach Wirtschaft und Betriebswirtschaftslehre;28
e) Profil "Mathematik und Naturwissenschaften": Biologie, Chemie, Geografie oder Physik.29
3) Im Profil "Kunst, Musik und Pädagogik" kann im gewählten Profilfach die schriftliche durch eine praktische Prüfung ersetzt oder ergänzt werden.30
Art. 37 31
c) Mündliche Maturaprüfungen
1) Für die mündlichen Maturaprüfungen hat der Schüler je ein Fach aus den folgenden drei Fächergruppen auszuwählen:
a) Deutsch, Geschichte, Philosophie, Religion und Kultur oder katholischer/evangelischer Religionsunterricht, Kunst- oder Musikerziehung;
b) Englisch, Französisch;
c) Mathematik, Biologie, Physik, Chemie, Geografie, Wirtschaft/Recht, Statistik.
2) Ausserdem hat der Schüler ein Profilfach des von ihm gewählten Profils auszuwählen. Ein Profilfach darf nicht gewählt werden, wenn es nach Abs. 1 schon für eine mündliche Maturaprüfung gewählt wird.
Art. 3832
Prüfungsinhalte
Durch die Maturaprüfungen wird festgestellt, inwieweit ein Schüler die im Lehrplan festgelegten Lernziele erreicht hat. Es soll mehr Gewicht auf das Verständnis der Zusammenhänge als auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse gelegt werden. Die sprachliche Ausdrucksfähigkeit ist angemessen zu berücksichtigen.
Art. 3933
Aufgabenstellung, Beurteilung und Aufsicht
1) Die Aufgaben werden durch die Lehrpersonen gestellt; Aufgabenstellungen für die schriftlichen Prüfungen bedürfen der Genehmigung durch die Maturakommission.
2) Die mündlichen Prüfungen werden durch die Lehrperson unter Aufsicht von Experten abgenommen. Experte und Lehrperson setzen die Prüfungsnoten gemeinsam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Maturakommission aufgrund des vom Experten erstellten Prüfungsprotokolls.
3) Die schriftlichen Prüfungen werden durch die Lehrpersonen des betreffenden Faches beurteilt. Die Aufsicht erfolgt gemäss dem Prüfungsplan der Maturakommission.
Art. 4034
Hilfsmittel
1) Die Schüler haben die Prüfungen selbständig zu absolvieren.
2) Die erlaubten Hilfsmittel werden von den prüfenden Lehrpersonen im Einvernehmen mit der Maturakommission festgelegt.
Art. 4135
Unredlichkeit
1) Werden unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder andere Unredlichkeiten begangen, kann die Maturakommission einen Schüler von der Prüfung ausschliessen, die Ausstellung des Maturazeugnisses verweigern oder ein bereits ausgestelltes Maturazeugnis für ungültig erklären. Alle Maturaprüfungen gelten in diesen Fällen als nicht bestanden.
2) Schüler, die wegen Unredlichkeit die Maturaprüfungen nicht bestanden haben, müssen die ganze Prüfung wiederholen und können erst im kommenden Jahr wieder zu den Maturaprüfungen zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Maturakommission. In schweren Fällen kann die Maturakommission die Wiederholung der Maturaprüfungen verweigern.
3) Die Schüler sind vor Beginn der Maturaprüfungen auf die Bestimmungen gemäss Abs. 1 und 2 aufmerksam zu machen.
Art. 4236
Verhinderung
Ist ein Schüler zufolge Krankheit, Unfalls oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes verhindert, an den Maturaprüfungen teilzunehmen, setzt die Maturakommission einen besonderen Prüfungstermin für diesen Schüler fest.
C. Ermittlung der Maturanoten37
Art. 4338
Leistungsbeurteilung
1) Es werden die Leistungen in den Maturafächern und Wahlpflichtkursen beurteilt.
2) Die Beurteilung erfolgt mittels Noten (Art. 10).
Ermittlung der Noten39
Art. 4440
a) Grundsatz
Die Maturanoten setzen sich aus den Erfahrungsnoten gemäss Art. 45 und in Fächern, in denen Maturaprüfungen stattfinden, zusätzlich aus den Prüfungsnoten zusammen.
Art. 45
b) Erfahrungsnoten41
1) Als Erfahrungsnote eines Maturafaches gilt:42
a) die Zeugnisnote des 2. Semesterzeugnisses der 7. Schulstufe, sofern das Fach während zwei Semestern auf dieser Stufe erteilt wird;43
b) Aufgehoben44
c) die Zeugnisnote des 2. Semesterzeugnisses der 6. Schulstufe, sofern das Fach nicht auf der 7. Stufe erteilt wird.45
1a) Aufgehoben46
2) Die Leistungen in den Wahlpflichtkursen werden in einer einzigen Note zusammengefasst. Diese ergibt sich aus dem Mittel der Zeugnisnoten der letzten vier Semester.47
Art. 46
c) Prüfungsnoten48
1) Schriftliche und mündliche Prüfungen werden mit ganzen oder halben Noten beurteilt.49
2) In Fächern mit mündlicher und schriftlicher Prüfung ist die Prüfungsnote das ungerundete Mittel der beiden Noten; in Fächern mit nur einer Prüfung ist die erteilte Note zugleich die Prüfungsnote.50
Art. 47
d) Maturanoten51
1) Das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote wird nach der nächsten ganzen oder halben Zahl gerundet. Die so ermittelte Note ist die Maturanote im betreffenden Fach. In Fächern, in denen keine Prüfung stattfindet, wird die Rundung auf die Maturanote direkt von der Erfahrungsnote aus vorgenommen.52
2) Ergibt das Mittel aus der Erfahrungs- und der Prüfungsnote eine Viertelnote, hat die Maturakommission nach Anhörung der beteiligten Lehrpersonen eine Auf- oder Abrundung nach der nächsten ganzen oder halben Zahl vorzunehmen.53
D. Maturazeugnis54
Art. 48
Voraussetzungen für die Verleihung des Maturazeugnisses55
1) Die Maturakommission entscheidet, ob die Bedingungen für die Verleihung des Maturazeugnisses erfüllt sind.56
2) Die Bedingungen sind erfüllt, wenn:
a) der ungerundete Durchschnitt der Maturanoten in den für die Maturität massgeblichen Fächern und Kursen (Art. 33) mindestens 4.0 beträgt; und
b) höchstens 2.5 Minuspunkte vorliegen, die Zahl der ungenügenden Maturanoten jedoch vier nicht übersteigt.57
3) Bei der Ermittlung des Notendurchschnitts nach Abs. 2 Bst. a sind die Fächer Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik sowie die Profil- und Grundlagenfächer gemäss Anhang doppelt zu zählen.58
Art. 49
Inhalt des Zeugnisses59
1) Das Maturazeugnis enthält:60
a) die Aufschrift "Fürstentum Liechtenstein" und den Vermerk "Maturaausweis, ausgestellt nach der Verordnung vom 14. August 2001 über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums";61
b) die Aufschrift "Liechtensteinisches Gymnasium";62
c) den Namen, den Vornamen, den Bürgerort (für Ausländer: Staatsangehörigkeit) und das Geburtsdatum des Inhabers;63
d) die Angabe der Zeit, während der das Liechtensteinische Gymnasium besucht worden ist, mit Datum des Eintritts und des Austritts;64
e) einen Hinweis auf das gewählte Profil;65
f) die Maturanoten der für die Maturität massgeblichen Fächer und Kurse gemäss Art. 33;66
g) die Themen der beiden Facharbeiten und die besuchten Wahlpflichtkurse;67
h) die Unterschriften des Rektors des Gymnasiums und des Präsidenten der Maturakommission.68
2) Das Maturazeugnis enthält ausser den Maturanoten gemäss Abs. 1 Bst. f die Note des Faches Sport. Die Note wird nach den Bestimmungen gemäss Art. 45 festgelegt.69
3) Im Maturazeugnis können nach dem von der Lehrerkonferenz zu erlassenden Reglement (Art. 32 Abs. 4) Prädikate für die Facharbeiten angeführt werden.70
Art. 5071
Wiederholung der Maturaprüfungen
Wer die Bedingungen gemäss Art. 48 Abs. 2 nicht erfüllt, kann die Maturaprüfungen nach Wiederholung des vollen letzten Schuljahres ein zweites Mal ablegen. Ein dritter Versuch ist nicht gestattet.
E. Maturakommission72
Art. 5173
Bestellung, Zusammensetzung, Amtsdauer
1) Die Regierung bestellt für die Durchführung der Maturaprüfungen eine aus sieben Mitgliedern bestehende Kommission, deren Amtsdauer vier Jahre beträgt.
2) Der Vorsitz und dessen Stellvertretung wird durch die Regierung bestimmt.
3) Mitglieder von Amts wegen sind der Leiter oder ein von ihm bestimmter Vertreter des Schulamtes und der Rektor des Gymnasiums.
Art. 5274
Sitzungen, Beschlussfassung
1) Die Sitzungen der Maturakommission erfolgen nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzes.
2) Die Maturakommission ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder dessen Stellvertretung und vier weitere Mitglieder anwesend sind.
3) Die Maturakommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet.
Art. 53
Aufgaben75
Die Maturakommission hat folgende Aufgaben:76
a) sie entscheidet über die Zulassung zu den Maturaprüfungen (Art. 31); 77
b) sie setzt die für die Abgabe der Facharbeiten massgeblichen Termine fest (Art. 32), genehmigt den Prüfungsplan (Art. 35 Abs. 1) und die Aufgabenstellungen für die schriftlichen Prüfungen (Art. 39 Abs. 1);78
c) sie bestellt die für die Durchführung der Maturaprüfungen notwendigen Experten, wobei Mitglieder der Maturakommission von Amts wegen als Experten gelten;79
d) sie entscheidet bei Uneinigkeit in den Beurteilungen von Lehrperson und Experte (Art. 39 Abs. 2);80
e) sie entscheidet über die anzuordnenden Massnahmen zwecks Ahndung von Unredlichkeiten (Art. 41);81
f) sie setzt bei Verhinderung eines Schülers aus berücksichtigungswürdigen Gründen einen besonderen Prüfungstermin fest (Art. 42);82
g) sie entscheidet, ob Viertelnoten als Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote auf oder abzurunden sind (Art. 47 Abs. 2) und ob die Bedingungen für die Verleihung des Maturazeugnisses erfüllt sind (Art. 48).83
V. Rechtsmittel84
Art. 5485
Beschwerderecht
1) Gegen Beschlüsse der Klassenkonferenz betreffend die Notengebung, die Beurteilungen in Arbeitshaltung und Betragen, die provisorische Beförderung oder die Nichtbeförderung können die Eltern binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulrat erheben. Ist ein Schüler mündig, steht ihm dieses Recht ausschliesslich zu.
2) Gegen Beschlüsse der Maturakommission kann der mündige Schüler binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erheben.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 55 86
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden vorbehaltlich Art. 56 aufgehoben:
a) Verordnung vom 10. Mai 1988 über die Notengebung und Beförderung am Liechtensteinischen Gymnasium, LGBl. 1988 Nr. 23;
b) Verordnung vom 16. April 1991 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Notengebung und Beförderung am Liechtensteinischen Gymnasium, LGBl. 1991 Nr. 29;
c) Verordnung vom 13. Juli 1999 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Notengebung und Beförderung am Liechtensteinischen Gymnasium, LGBl. 1999 Nr. 153;
d) Verordnung vom 8. August 2000 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Notengebung und Beförderung am Liechtensteinischen Gymnasium, LGBl. 2000 Nr. 152;
e) Verordnung vom 23. Dezember 1993 über den Lehrplan für das Liechtensteinische Gymnasium, LGBl. 1994 Nr. 17;
f) Verordnung vom 23. März 1999 betreffend die Abänderung der Verordnung über den Lehrplan für das Liechtensteinische Gymnasium, LGBl. 1999 Nr. 83;
g) Verordnung vom 8. August 2000 betreffend die Abänderung der Verordnung über den Lehrplan für das Liechtensteinische Gymnasium, LGBl. 2000 Nr. 153;
Art. 56 87
Übergangsbestimmungen
1) Die in Art. 55 aufgeführten Verordungen finden weiterhin Anwendung auf:
a) die Schulstufen 5, 6, 7 und 8 des Gymnasialtypus B oder E im Schuljahr 2001/2002
b) die Schulstufen 6, 7, und 8 des Gymnasialtypus B oder E im Schuljahr 2002/2003
c) die Schulstufen 7 und 8 des Gymnasialtypus B oder E im Schuljahr 2003/2004
d) die Schulstufe 8 des Gymnasialtypus B oder E im Schuljahr 2004/2005
2) Schulamt und Rektorat legen die Eingliederung derjenigen Schüler in ein Profil gemäss Anhang fest, für welche der Besuch der bisherigen Gymnasialtypen nicht mehr möglich ist.
Art. 5788
Inkraftreten
Diese Verordnung tritt am 20. August 2001 (Beginn des Schuljahres 2001/2002) in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang89
Lektionentafel für das Profil Lingua
Fächer
Anzahl Wochenlektionen in den jeweiligen Stufen
 
4.
5.
6.
7.
Grundlagenfächer
       
Deutsch
4
3
3
4
Englisch
3
3
3
3
Französisch
3
3
3
3
Mathematik
4
3
4
3
Physik
0
2
2
2
Biologie
2
2
2
0
Chemie
0
2
2
0
Geografie
2
2
0
2
Wirtschaft/Recht
0
0
0
2
Geschichte
2
2
0
2
Kunsterziehung
2
0
0
0
Musikerziehung
2
0
0
0
Kunst- oder Musikerziehung
0
2
2
0
Religion und Kultur oder kath./evang. Religionsunterricht
2
0
0
2
Ethik
0
2
0
0
Philosophie
0
0
2
2
Sport
2
2
2
2
Profilfächer
       
Latein90
4
4
3
3
Italienisch
2
2
2
2
Wahlpflichtkurse
0
0
4
2
Total
34
34
34
34
Lektionentafel für das Profil Neue Sprachen
Fächer
Anzahl Wochenlektionen in den jeweiligen Stufen
 
4.
5.
6.
7.
Grundlagenfächer
       
Deutsch
4
3
3
4
Englisch
3
3
3
3
Französisch
3
3
3
3
Mathematik
4
3
4
3
Physik
0
2
2
2
Biologie
2
2
2
0
Chemie
0
2
2
0
Geografie
2
2
0
2
Wirtschaft/Recht
0
0
0
2
Geschichte
2
2
0
2
Kunsterziehung
2
0
0
0
Musikerziehung
2
0
0
0
Kunst- oder Musikerziehung
0
2
2
0
Religion und Kultur oder kath./evang. Religionsunterricht
2
0
0
2
Ethik
0
2
0
0
Philosophie
0
0
2
2
Sport
2
2
2
2
Profilfächer
       
Spanisch91
4
4
3
3
Latein oder Italienisch
2
2
2
2
Wahlpflichtkurse
0
0
4
2
Total
34
34
34
34
Lektionentafel für das Profil Kunst, Musik und Pädagogik
Fächer
Anzahl Wochenlektionen in den jeweiligen Stufen
 
4.
5.
6.
7.
Grundlagenfächer
       
Deutsch
4
3
3
4
Englisch
3
3
3
3
Französisch
3
3
3
3
Mathematik
4
3
4
3
Physik
0
2
2
2
Biologie
2
2
2
0
Chemie
0
2
2
0
Geografie
2
2
0
2
Wirtschaft/Recht
0
0
0
2
Geschichte
2
2
0
2
Kunsterziehung
2
0
0
0
Musikerziehung
2
0
0
0
Kunst- und Musikerziehung
0
2
0
0
Kunst- oder Musikerziehung
0
0
2
0
Religion und Kultur oder kath./evang. Religionsunterricht
2
0
0
2
Ethik
0
2
0
0
Philosophie
0
0
2
2
Sport
2
2
2
2
Profilfächer
       
Bildnerisches Gestalten und/oder Musizieren92
2 und 2
2 und 2
3 oder 3
3 oder 3
Pädagogik/Psychologie
2
2
2
2
Wahlpflichtkurse
0
0
4
2
Chorgesang
12
13
Total
35
35
35
35
Lektionentafel für das Profil Wirtschaft und Recht
Fächer
Anzahl Wochenlektionen in den jeweiligen Stufen
 
4.
5.
6.
7.
Grundlagenfächer
       
Deutsch
4
3
3
4
Englisch
3
3
3
3
Französisch
3
3
3
3
Mathematik
4
3
4
3
Physik
0
2
2
2
Biologie
2
2
2
0
Chemie
0
2
2
0
Geografie
2
2
0
2
Statistik
0
0
0
2
Geschichte
2
2
0
2
Kunsterziehung
2
0
0
0
Musikerziehung
2
0
0
0
Kunst- oder Musikerziehung
0
2
2
0
Religion und Kultur oder kath./evang. Religionsunterricht
2
0
0
2
Ethik
0
2
0
0
Philosophie
0
0
2
2
Sport
2
2
2
2
Profilfächer
       
Rechnungswesen
2
2
0
0
Integrationsfach Wirtschaft und Betriebswirtschaftslehre95
4
4
2
2
Volkswirtschaftslehre96
0
0
3
3
Wahlpflichtkurse
0
0
4
2
Total
34
34
34
34
Lektionentafel für das Profil Mathematik und
Naturwissenschaften
Fächer
Anzahl Wochenlektionen in den jeweiligen Stufen
 
4.
5.
6.
7.
Grundlagen- und Profilfächer
       
Deutsch
4
3
3
4
Englisch
3
3
3
3
Französisch
3
3
3
3
Mathematik
4
5
5
4
Physik97
2
3
3
2
Biologie98
2
3
2
2
Chemie99
2
2
3
2
Informatik
2
2
0
0
Geografie100
2
2
2
2
Wirtschaft/Recht
0
0
0
2
Geschichte
2
2
0
2
Kunsterziehung
2
0
0
0
Musikerziehung
2
0
0
0
Kunst- oder Musikerziehung
0
2
2
0
Religion und Kultur oder kath./evang. Religionsunterricht
2
0
0
2
Ethik
0
2
0
0
Philosophie
0
0
2
2
Sport
2
2
2
2
Wahlpflichtkurse
0
0
4
2
Total
34
34
34
34
Übergangsbestimmungen
411.451 Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 182 ausgegeben am 9. September 2003
Verordnung
vom 2. September 2003
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Lehrplan und die Promotion auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums
...
III.
Übergangsbestimmungen
Das bisherige Recht findet weiterhin Anwendung auf:
a) die Schulstufen 7 und 8 des Gymnasialtypus B oder E im Schuljahr 2003/2004;
b) die Schulstufe 8 des Gymnasialtypus B oder E im Schuljahr 2004/2005.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2008 Nr. 179 ausgegeben am 18. Juli 2008
Verordnung
vom 15. Juli 2008
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums
...
III.
Übergangsbestimmungen101
Die Bestimmungen der Verordnung vom 2. September 2003 betreffend die Abänderung der Verordnung über den Lehrplan und die Promotion auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums, LGBl. 2003 Nr. 182, finden weiterhin Anwendung auf:
a) die Schulstufen 6 und 7 im Schuljahr 2008/2009;
b) die Schulstufe 7 im Schuljahr 2009/2010.
...

1   Titel abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 182.

2   LR 411.0

3   Art. 1 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

4   Überschrift vor Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 117.

5   Art. 20 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 205.

6   Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 179.

7   Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 183.

8   Art. 23a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 117.

9   Überschrift vor Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 182.

10   Überschrift vor Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 182.

11   Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 182.

12   Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 183.

13   Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 182.

14   Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 182.

15   Art. 33 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 182.

16   Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 182.

17   Art. 33 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 179.

18   Art. 33 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 182.

19   Überschrift vor Art. 34 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

20   Sachüberschrift vor Art. 35 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

21   Art. 35 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

22   Art. 36 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

23   Art. 36 Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

24   Art. 36 Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

25   Art. 36 Abs. 2 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

26   Art. 36 Abs. 2 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

27   Art. 36 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 183.

28   Art. 36 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 205.

29   Art. 36 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

30   Art. 36 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

31   Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 183.

32   Art. 38 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

33   Art. 39 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

34   Art. 40 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

35   Art. 41 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

36   Art. 42 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

37   Überschrift vor Art. 43 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

38   Art. 43 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

39   Sachüberschrift vor Art. 44 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

40   Art. 44 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

41   Art. 45 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

42   Art. 45 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 183.

43   Art. 45 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 183.

44   Art. 45 Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 205.

45   Art. 45 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 183.

46   Art. 45 Abs. 1a aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 179.

47   Art. 45 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

48   Art. 46 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

49   Art. 46 Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

50   Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 179.

51   Art. 47 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

52   Art. 47 Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

53   Art. 47 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 179.

54   Überschrift vor Art. 48 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

55   Art. 48 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

56   Art. 48 Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

57   Art. 48 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 179.

58   Art. 48 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 179.

59   Art. 49 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

60   Art. 49 Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

61   Art. 49 Abs. 1 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

62   Art. 49 Abs. 1 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

63   Art. 49 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 183.

64   Art. 49 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

65   Art. 49 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

66   Art. 49 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

67   Art. 49 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

68   Art. 49 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

69   Art. 49 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

70   Art. 49 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 179.

71   Art. 50 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

72   Überschrift vor Art. 51 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

73   Art. 51 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

74   Art. 52 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

75   Art. 53 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

76   Art. 53 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

77   Art. 53 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

78   Art. 53 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

79   Art. 53 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

80   Art. 53 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

81   Art. 53 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

82   Art. 53 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

83   Art. 53 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 179.

84   Überschrift vor Art. 54 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

85   Art. 54 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

86   Art. 55 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

87   Art. 56 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

88   Art. 57 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 182.

89   Anhang abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 179 und LGBl. 2010 Nr. 148.

90   Die Note wird doppelt gezählt (Art. 21 und 48 Abs. 3).

91   Die Note wird doppelt gezählt (Art. 21 und 48 Abs. 3).

92   Die Note wird doppelt gezählt (Art. 21 und 48 Abs. 3).

93   Das Fach Chorgesang ist von allen Schülern zu besuchen und wird nicht benotet.

94   Das Fach Chorgesang ist von allen Schülern mit dem Profilfach Musizieren zu besuchen und wird nicht benotet.

95   Die Note wird auf der vierten und fünften Stufe sowie für die Matura doppelt gezählt (Art. 21 und 48 Abs. 3).

96   Die Note wird auf der sechsten und siebten Stufe doppelt gezählt (Art. 21).

97   Die Note wird auf der siebten Stufe sowie für die Matura doppelt gezählt (Art. 21 und 48 Abs. 3).

98   Die Note wird auf der fünften Stufe sowie für die Matura doppelt gezählt (Art. 21 und 48 Abs. 3).

99   Die Note wird auf der sechsten Stufe sowie für die Matura doppelt gezählt (Art. 21 und 48 Abs. 3).

100   Die Note wird auf der vierten Stufe doppelt gezählt (Art. 21).

101   Ziff. III abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 230.