| 0.110.033.58 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2001 |
Nr. 200 |
ausgegeben am 28. Dezember 2001 |
Kundmachung
vom 18. Dezember 2001
der Beschlüsse Nr. 132/2001, 133/2001 und 136/2001 bis 138/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. November 2001
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 10. November 2001
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 132/2001, 133/2001 und 136/2001 bis 138/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 132/2001, 133/2001 und 136/2001 bis 138/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 132/2001
vom 9. November 2001
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/2001 vom 28. September 2001
1 geändert.
2. Die Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2000 zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen
3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird nach Nummer 31g (Richtlinie 1999/76/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"31h.
32000 L 0045: Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln (
ABl. L 174 vom 13.7.2000, S. 32)."
Art. 2
In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 31a (Richtlinie 95/53/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/45/EG der Kommission und der Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 10. November 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
4.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 9. November 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 133/2001
vom 9. November 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2001 vom 19. Juni 2001
5 geändert.
2. Die Richtlinie 94/53/EG der Kommission vom 15. November 1994 zur Änderung des Art. 2 der Richtlinie 93/91/EWG zur Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 78/316/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger)
6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen
7 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 3 (Richtlinie 70/220/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 34 (Richtlinie 78/316/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 94/53/EG der Kommission und der Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 10. November 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
8.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 9. November 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 136/2001
vom 9. November 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2001 vom 28. September 2001
9 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel
10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54zb (Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"-
32001 L 0005: Richtlinie 2001/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG (
ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 59)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. November 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
11.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 9. November 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 137/2001
vom 9. November 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2001 vom 28. September 2001
12 geändert.
2. Die Entscheidung 2000/637/EG der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Bst. e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen
13, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2000/638/EG der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Bst. e der Richtlinie 1999/5/EG auf Seefunkanlagen, die für die Ausrüstung von nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Seeschiffen zwecks Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem bestimmt sind und nicht unter die Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung fallen
14, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird unter Nummer 4zg (Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2000/637/EG und 2000/638/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. November 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
15.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 9. November 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 138/2001
vom 9. November 2001
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2001 vom 28. September 2001
16 geändert.
2. Die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft
17, mit der die Richtlinien 80/779/EWG
18, 82/884/EWG
19 und 85/203/EWG
20 schrittweise aufgehoben werden, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XX Kapitel III (Luft) des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 13d (Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"13e.
399 L 0030: Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (
ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 41)."
2. Unter Nummer 14 (Richtlinie 80/779/EWG des Rates) wird nach der Anpassung folgender Wortlaut angefügt:
"Diese Richtlinie wird mit Wirkung vom 19. Juli 2001 aufgehoben, ausgenommen Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 9, Art. 15 und Art. 16 sowie die Anhänge I, III b und IV, die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben werden."
3. Unter Nummer 15 (Richtlinie 82/884/EWG des Rates) wird nach der Anpassung folgender Wortlaut angefügt:
"Diese Richtlinie wird mit Wirkung vom 19. Juli 2001 aufgehoben, ausgenommen Art. 1, Art. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 7, Art. 12 und Art. 13, die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben werden."
4. Unter Nummer 17 (Richtlinie 85/203/EWG des Rates) wird nach der Anpassung folgender Wortlaut angefügt:
"Diese Richtlinie wird mit Wirkung vom 19. Juli 2001 aufgehoben, ausgenommen Art. 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich, Art. 1 Abs. 2, Art. 2 erster Gedankenstrich, Art. 3 Abs. 1, Art. 5, Art. 9, Art. 15 und Art. 16, die mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben werden."
Art. 2
In Anhang XX Kapitel III des Abkommens wird der Wortlaut von Nummer 14 (Richtlinie 80/779/EWG des Rates) und von Nummer 15 (Richtlinie 82/884/EWG des Rates) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 und der Wortlaut von Nummer 17 (Richtlinie 85/203/EWG des Rates) mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/30/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 10. November 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
21.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 9. November 2001
(Es folgen die Unterschriften)
4
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
15
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.