vom 11. Dezember 2001
Art. 2
1) Sowohl für öffentliche als auch für private Veranstaltungen und Versammlungen sowie für gastgewerbliche Betriebe gilt die
←Nachtruhe→ von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Dies gilt auch für die umliegenden und in den Verantwortungsbereich des Veranstalters fallenden Anlagen.
2) Der Gemeindevorsteher kann auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.
Art. 3
Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben
1) Gastgewerbliche Betriebe können ohne Bewilligung am Freitag und Samstag von 6.00 Uhr bis 1.00 Uhr, an den anderen Tagen von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr offen halten.
2) Der Gemeindevorsteher kann auf begründetes Gesuch hin längere Öffnungszeiten bewilligen.
Art. 6
Kontrollorgane
1) Die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen dieser
←Verordnung→ obliegt dem Gemeindevorsteher. Er kann die Kontrolle an die Gemeindepolizei oder andere von ihm bezeichnete Personen übertragen.
2) Die Kontrollorgane haben jederzeit Zutritt zu allen Räumen, die mit dem Gastgewerbebetrieb, bzw. mit der Veranstaltung, in Verbindung stehen.
3) Sie sind befugt, bei der Durchführung der Kontrolle in dringenden Fällen die Hilfeleistung der Landespolizei anzufordern.
4) Die Gemeindevorsteher können mit der Landespolizei Vereinbarungen treffen, um die Kontrolle über die Einhaltung der erteilten Bewilligungen der Landespolizei zu übertragen.
Art. 7
Massnahmen bei Übertretungen
1) Der Gemeindevorsteher ahndet Übertretungen von Bestimmungen dieser
←Verordnung→ mit:
a) einer Busse gemäss Art. 10 des Gemeindegesetzes;
b) mit dem Entzug der Bewilligung gemäss Art. 4.
2) Bei groben Verstössen können die Kontrollorgane die sofortige Schliessung der Veranstaltung oder des Betriebs veranlassen.