vom 5. Februar 2002
des Beschlusses Nr. 73/2001
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 19. Juni 2001
Zustimmung des Landtags: 17. Oktober 2001
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2002
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 73/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 73/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2001
vom 19. Juni 2001
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2001 vom 30. März 2001
1 geändert.
2. Die Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG und 93/22/EWG des Rates im Hinblick auf den Informationsaustausch mit Drittländern
2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird unter den Nummern 7a (Richtlinie 92/49/EWG des Rates), 12a (Richtlinie 92/96/EWG des Rates), 30 (Richtlinie 85/611/EWG des Rates) und 30b (Richtlinie 93/22/EWG des Rates) jeweils vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2001
(Es folgen die Unterschriften)
3
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.