| 933.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2002 |
Nr. 47 |
ausgegeben am 15. April 2002 |
Verordnung
vom 9. April 2002
über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Verordnung; BWBV)
1
Aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 5, Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 4, Art. 27 Abs. 4, Art. 28 Abs. 3, Art. 29 Abs. 2 und Art. 35 des Gesetzes vom 29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG), LGBl. 2008 Nr. 188
2, verordnet die Regierung:
3
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Anwendungsbereich, Bezeichnungen
1) Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) den Tätigkeitsbereich der Architekten und anderer qualifizierter Berufe im Bereich des Bauwesens;
b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung von Bewilligungen;
c) die Erhebung von Gebühren;
d) die Führung des Berufsverzeichnisses und die Datenbekanntgabe an Behörden.
4
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
5
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (
ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
Art. 3
Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWRA Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWRA.
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
4) Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die Einsichtnahme in diese und der Bezug der EWR-Rechtssammlung bestimmen sich nach den Bestimmungen von Art. 5 des Gesetzes über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften sowie der dazu erlassenen Verordnungen.
II. Umschreibung des zugelassenen Tätigkeitsbereichs
6
Art. 5
Architekt
Der Tätigkeitsbereich des Architekten umfasst insbesondere:
a) Beratung und Planung von Bauten und Anlagen im Hochbau;
b) Projekt-, Kosten- und Baubetriebsorganisation;
c) Ausarbeitung der erforderlichen Konzept-, Plan- und Offertunterlagen, Durchführung von Bauleitungen gemäss Art. 15;
d) Verfassen von Expertenberichten;
e) Strategische Planung, Erstellung von Machbarkeitsstudien und Auswahlverfahren (Projektdefinitionen), Ausführungsplanung und Bewirtschaftung (Betrieb, Erhaltung von Bauten und Anlagen des Hochbaus);
f) Aufgaben als Gesamtleiter, insbesondere für die Bereiche der Beratung des Auftraggebers und die Gestaltung der Umgebung.
Art. 6
Bauingenieur
Der Tätigkeitsbereich des Bauingenieurs umfasst insbesondere:
a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
1. Konstruktionen im Bauwesen;
2. Anlagen des Wasserbaus, des Siedlungswasserbaus und der Entsorgung;
3. Grundbau, Felsbau und Bodenmechanik;
4. Verkehrsplanung, Verkehrsanlagen;
b) Projekt-, Kosten- und Baubetriebsorganisation;
c) Ingenieurvermessung;
d) Ausarbeitung der erforderlichen Konzept-, Plan- und Offertunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen für Ingenieurbauwerke und Bauleitungen gemäss Art. 15;
e) Verfassen von Expertenberichten;
f) Strategische Planung, Erarbeitung von Machbarkeitsstudien und Auswahlverfahren (Projektdefinitionen), Aufgaben im Zusammenhang mit der Realisierung von fachbezogenen Objekten und deren Bewirtschaftung (Betrieb, Erhaltung).
Art. 7
Heizungs-, Lüftungs- und Klimaingenieur
Der Tätigkeitsbereich des Heizungs-, Lüftungs- und Klimaingenieurs umfasst insbesondere:
a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
1. Heizungsanlagen;
2. mess-, steuer-, regel- und leittechnische Anlagen (MSRL-Technik);
3. Energiegewinnungs- und Energierückgewinnungsanlagen;
4. Anlagen für Alternativenergiegewinnung;
5. Lüftungs- und Klimasysteme;
6. Wärmerückgewinnungsanlagen;
7. lüftungs- und sanitärtechnische Anlagen für den Brandschutz;
b) Erstellen von Betriebskonzepten und Prinzipschemata, Beschreibung von Anlagebedingungen, Erstellen von Überwachungs- und Sicherheitskonzepten sowie Grundlagen für den wirtschaftlichen, energiesparenden und immissionsarmen Anlagebetrieb;
c) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen;
d) Verfassen von Expertenberichten.
Art. 8
Elektroingenieur
Der Tätigkeitsbereich des Elektroingenieurs umfasst insbesondere:
a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
1. elektrische Gebäudeinstallation (Starkstrom-, Schwachstrom- und Sicherheitsanlagen, Steuer-, Regel- und Leitsysteme);
2. elektrische Anlagen (Energie, Energieverteilung, Medienverteilung, Telematik, Verkehr und Transport);
3. strategische Planung (Bedürfnisformulierung, Lösungsstrategien), Machbarkeitsstudien und Auswahlverfahren, Projektdefinition;
4. Bewirtschaftung der Gebäude sowie Aufgaben als Gesamtleiter;
5. Mess-, Steuer-, Regel- und Leittechnik (MSRL-Technik);
6. Beleuchtungstechnik;
b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen;
c) Verfassen von Expertenberichten.
Art. 9
Geomatikingenieur (Kulturingenieur)
Der Tätigkeitsbereich des Geomatikingenieurs umfasst insbesondere:
a) Beratung, Entwicklung, Konzeption, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
1. Landnutzung, Landentwicklung, Raumplanung;
2. Bodenschutz, Bodenqualität, kulturtechnischer Wasserbau;
3. Anlagen des Wasserbaus und der Siedlungswasserwirtschaft;
4. Ingenieurvermessung, Geodäsie, Navigation;
5. Geoinformationssysteme;
6. Ressourcenerfassung;
b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen;
c) Durchführung von Fachbauleitungen;
d) Verfassen von Expertenberichten und Konzepten.
Art. 10
Vermessungsingenieur
Der Tätigkeitsbereich des Vermessungsingenieurs umfasst insbesondere:
a) Beratung, Entwicklung und Bearbeitung in nachstehenden Gebieten:
1. Photogrammetrie;
2. Kartographie;
3. Geoinformatik;
4. Ingenieurvermessung, Geodäsie, Navigation;
b) Erarbeitung von Offertunterlagen, Auftragsbearbeitung;
c) Verfassen von Expertenberichten und Konzepten.
Art. 11
Umweltingenieur
Der Tätigkeitsbereich des Umweltingenieurs umfasst insbesondere:
a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
1. Bewirtschaftung der lebenswichtigen Ressourcen;
2. Nutzungskonzepte des Raumes, generelle Umweltplanung;
3. Bodenschutz, Wasserhaushalt, Siedlungswasserwirtschaft, Hydrologie, Hydromechanik;
4. Riskengineering und Risikoanalyse im Umweltbereich;
5. Luftreinhaltung und Lärmschutz;
6. Stoffhaushalt und Entsorgungstechnik;
b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen;
c) Verfassen von Expertenberichten.
Art. 12
Fassaden- und Metallbauingenieur
Der Tätigkeitsbereich des Fassaden- und Metallbauingenieurs umfasst insbesondere:
a) Beratung, Planung, Entwicklung, konzeptionelle Umsetzung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
1. Konstruktionen von Gebäudehüllen in Metall und Glas;
2. Dimensionieren und Entwerfen von Aussenfassaden, Wintergärten, Treppen, Balkonen, Sonderelementen und ähnlichen Konstruktionen;
3. Material- und Energietechnik;
4. interdisziplinäre Gebäudetechnik;
b) Strategische Planung, Erarbeitung von Machbarkeitsstudien und Auswahlverfahren, Aufgaben im Zusammenhang mit der Realisierung von fachbezogenen Spezialkonstruktionen für Anlagen des Hochbaus;
c) Projekt-, Kosten- und Baubetriebsorganisation;
d) Verfassen von Expertenberichten.
Art. 12a
8
Geologe
Der Tätigkeitsbereich des Geologen umfasst insbesondere:
a) Geologische Beratung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
1. Grundbau, Felsbau, Untertagebau;
2. Gewässernutzung und Gewässerschutz;
3. Umweltaufgaben;
b) Überwachung von baulichen Massnahmen;
c) Altlastenuntersuchungen, Hydrogeologie;
d) Baugrunderkundung und -beurteilung;
e) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen;
f) Verfassen von Expertenberichten.
Art. 13
Raum- und Siedlungsplaner
Der Tätigkeitsbereich des Raum- und Siedlungsplaners umfasst insbesondere:
a) Beratung und Planung in nachstehenden Gebieten:
1. Landes- und Ortsplanung;
2. kommunale Gesamtplanungen in den Bereichen Siedlung, Landschaft und Naturhaushalt;
3. Quartierplanung (einschliesslich Sondernutzungsplanungen);
4. Planungsrecht;
5. Landschaftsgestaltung;
6. Stadtentwicklung;
b) Ausarbeitung der erforderlichen Konzepte, Vorgehensstrategien, Erstellung von Planunterlagen, Berichten und Stellungnahmen, Durchführung von sachbezogenen Verhandlungen.
Art. 14
Bauphysiker
Der Tätigkeitsbereich des Bauphysikers umfasst insbesondere:
a) Bauphysikalische Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
1. Wärme (Energie);
2. Feuchte;
3. Schall;
b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen;
c) Verfassen von Expertenberichten.
Art. 15
Bauleiter
Der Tätigkeitsbereich des Bauleiters umfasst insbesondere:
a) Organisation von Bauabläufen;
b) Überwachung, Kontrolle und Abrechnung der Bauausführung;
c) Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Auflagen;
d) Ausarbeitung von Offerten.
Art. 16
Sanitärtechniker
Der Tätigkeitsbereich des Sanitärtechnikers umfasst insbesondere:
a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
1. Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungssysteme (ausgenommen sind Abwasserreinigungsanlagen);
2. Wasseraufbereitungsanlagen;
3. Druckluftanlagen;
4. sanitärtechnische Anlagen für den Brandschutz (ausgenommen sind die Planung von automatischen Löschanlagen, wie Sprinkler-, Brandmelde- und Gaslöschanlagen);
b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen.
Art. 17
Brandschutzfachmann, Brandschutzberater
Der Tätigkeitsbereich des Brandschutzfachmanns bzw. Brandschutzberaters umfasst insbesondere:
a) die brandschutztechnische Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
1. Ausarbeitung und Ausführung von Brandschutzkonzepten in Abhängigkeit der Gefährdungsbilder;
2. fachliche Begleitung bei der Umsetzung von baulichen, technischen und organisatorischen vorbeugenden Brandschutzmassnahmen;
3. Erstellen von Brandrisikoberechnungen;
4. Ausarbeiten von Alternativkonzepten im Sinne deskriptiver rechtlicher Grundlagen;
b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von fachbegleitenden Massnahmen und Bauleitungen.
Art. 17a
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Elektroplaner
Der Tätigkeitsbereich des Elektroplaners umfasst insbesondere:
a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
1. Elektrische Gebäudeinstallation (Starkstrom-, Schwachstrom- und Sicherheitsanlagen sowie Steuer-, Regel- und Leitsysteme);
2. Elektrische Anlagen (Energie, Energieverteilung);
3. Strategische Planung (Bedürfnisformulierung, Projektdefinition);
4. Bewirtschaftung der Gebäude sowie Aufgaben als Gesamtleiter;
5. Mess-, Steuer-, Regel- und Leittechnik (MSRL-Technik);
6. Beleuchtungstechnik;
b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen.
III. Bewilligungsverfahren
Art. 18
11
Antrag
1) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Art. 3 des Gesetzes sind beizulegen:
a) Nachweis der Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls des Wohnsitzes (Art. 18a);
b) Nachweis der Zuverlässigkeit (Art. 18b);
c) Nachweis der fachlichen Befähigung (Art. 19 und 20);
d) Nachweis einer im Inland gelegenen Betriebsstätte (Art. 21);
e) Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Art. 22);
f) gegebenenfalls Nachweis der notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache (Art. 23);
g) Nachweis der tatsächlichen und leitenden Stellung des Geschäftsführers bei juristischen Personen.
2) Die Nachweise nach Abs. 1 Bst. b und e dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
3) Die personenbezogenen Daten nach Abs. 1 betreffen bei Einzelunternehmungen den Antragsteller und bei juristischen Personen den Geschäftsführer.
4) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung einzureichen.
5) Die Unterlagen nach Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG sind den Nachweisen nach Abs. 1 gleichwertig.
Art. 18a
12
Staatsangehörigkeit und Wohnsitz
1) Als Nachweis der Staatsangehörigkeit ist eine Passkopie erforderlich.
2) Drittstaatsangehörige haben der Kommission eine behördliche Bescheinigung vorzulegen, die einen ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zwölf Jahren im Inland bestätigt.
Art. 18b
13
Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind der Kommission vorzulegen:
a) ein Strafregisterauszug; und
b) eine Bescheinigung darüber, dass kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vorliegt.
Art. 19
a) Fachspezifische Ausbildung
15
1) Als Nachweis des Abschlusses einer fachspezifischen Ausbildung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes sind der Kommission vorzulegen:
16
a) für die Ausübung des Berufes eines Architekten, Bauingenieurs, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaingenieurs, Elektroingenieurs, Geomatikingenieurs (Kulturingenieurs), Vermessungsingenieurs, Umweltingenieurs, Fassaden- und Metallbauingenieurs oder Geologen (Art. 5 bis 12a) ein Diplom über den Abschluss einer mindestens vierjährigen vollzeitlichen Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule;
17
b) für die Ausübung des Berufes eines Raum- und Siedlungsplaners oder Bauphysikers (Art. 13 und 14):
1. ein Diplom einer Universität oder Fachhochschule; oder
2. ein Diplom über den Abschluss eines Nachdiplomstudiums oder eines Ergänzungsstudiums einer Universität oder Fachhochschule;
c) für die Ausübung des Berufes eines Bauleiters (Art. 15):
1. den Nachweis über den Abschluss einer einschlägigen Berufslehre; und
2. ein Diplom über den Abschluss einer mindestens eineinhalbjährigen Ausbildung zum Bauleiter;
18
d) für die Ausübung des Berufes eines Sanitärtechnikers (Art. 16):
1. den Nachweis über den Abschluss einer einschlägigen Berufslehre; und
2. ein Diplom über den Abschluss einer mindestens zweijährigen vollzeitlichen Ausbildung zum Sanitärtechniker; oder
3. ein Diplom über den Abschluss einer Ausbildung zum Heizungs-, Lüftungs- und Klimaingenieurs an einer Fachhochschule; oder
4. ein Diplom über den Abschluss einer Ausbildung zum Maschinenbauingenieur an einer Universität oder Fachhochschule;
e) für die Ausübung des Berufes eines Brandschutzfachmanns bzw. -beraters (Art. 17):
1. den Nachweis über den Abschluss einer einschlägigen Berufslehre; und
2. ein Diplom über den Abschluss einer Ausbildung zum Brandschutzfachmann bzw. Brandschutzberater;
f) für die Ausübung des Berufes als Elektroplaner (Art. 17a):
1. den Nachweis über den Abschluss einer einschlägigen Berufslehre; und
2. ein eidgenössisches Diplom als Elektroplaner oder eine gleichwertige Ausbildung.
19
2) Antragsteller, die keinen Nachweis über die erforderliche fachliche Befähigung nach Abs. 1 erbringen, können diese je nach Berufszweig durch die Eintragung in das Register der "Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker" feststellen lassen.
Art. 20
b) Praktische Tätigkeit
20
1) Die praktische Tätigkeit ist vom Antragsteller durch eine eingehende Darstellung der Art und Dauer der Tätigkeit nachzuweisen. Als Nachweis der praktischen Tätigkeit sind der Kommission Arbeitszeugnisse oder Arbeitsbestätigungen von Arbeitgebern bzw. bei freien Mitarbeitern von Auftraggebern vorzulegen.
21
2) Die praktische Tätigkeit kann auch in der Tätigkeit bei einer Verwaltungsbehörde des Landes oder bei einer Gemeindebehörde bestehen, sofern sie geeignet ist, den notwendigen fachlichen Bezug sicherzustellen.
4) Auf den Nachweis der praktischen Tätigkeit kann in jenen Fällen verzichtet werden, in denen keine ausreichende Anzahl an angemessenen Ausbildungsstätten vorhanden ist.
Art. 21
23
Betriebsstätte
Zum Nachweis der erforderlichen Betriebsstätte sind vorzulegen:
a) Pläne zum Nachweis der erforderlichen Räumlichkeiten der Betriebsstätte und der einzelnen Teile derselben; und
b) ein Auszug aus dem Grundbuch oder ein handelsüblicher Mietvertrag oder ein anderes gleichwertiges Dokument zum Nachweis der Eigentums- und Besitzverhältnisse.
Art. 22
24
Haftpflichtversicherung
1) Zum Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung ist der Kommission eine entsprechende Bescheinigung eines zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherers vorzulegen.
2) Die Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung hat 1 500 000 Franken zu betragen.
3) Die Mindestversicherungssumme kann im Einzelfall durch die Kommission herabgesetzt werden, wenn in Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit keine unmittelbaren Personen- oder Sachschäden entstehen können.
Art. 23
25
Sprachkenntnisse
Die Kommission kann zum Nachweis der für die Ausübung eines Berufs notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache eine entsprechende Bescheinigung verlangen.
Art. 24
Einschränkung von Bewilligungen
1) Die Bewilligung zur Ausübung eines dieser Verordnung unterliegenden Berufes kann eingeschränkt werden, wenn die auszuübende Tätigkeit nicht den gesamten Tätigkeitsbereich der jeweiligen Berufsgruppe umfasst.
2) Abs. 1 gilt auch für bereits erteilte Bewilligungen.
Art. 26
27
Begründete Zweifel an vorgelegten Befähigungsnachweisen
Bei begründeten Zweifeln an einem vorgelegten Befähigungsnachweis kann die Kommission von den zuständigen Behörden des Staates, in dem der Nachweis ausgestellt worden ist, die Bestätigung verlangen, dass dieser echt ist und der Antragsteller alle Ausbildungsbedingungen erfüllt hat.
Art. 26a
28
Bewilligungen für die Erstattung von Expertenberichten
Die Art. 18 Abs. 1 Bst. a, b, d, f und g sowie Abs. 2 bis 5 und Art. 18a, 18b, 21, 23 bis 26 finden auf die Erteilung von Bewilligungen für Sachverständige und Gutachter nach Art. 14 des Gesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 27
29
Gebühren
Die Kommission erhebt folgende Gebühren:
a) Erteilung oder Entzug einer Bewilligung:
1. bei natürlichen Personen: 300 Franken;
2. bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: 600 Franken;
b) Genehmigung eines neuen Geschäftsführers bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: 300 Franken;
c) Erstellung eines aktualisierten Nachdrucks: 50 Franken;
d) Erstellung eines Auszugs aus dem Berufsverzeichnis: 25 Franken;
e) übrige Amtshandlungen, nach Aufwand: 100 Franken pro Stunde.
Art. 28
31
Auskunftsrecht
Jedermann kann nach Massgabe von Art. 28 des Gesetzes Auskunft über die im Berufsverzeichnis eingetragenen Daten verlangen. Gegen die Entrichtung einer Gebühr wird ein Auszug erstellt.
Art. 29
32
Inhalt des Berufsverzeichnisses
Im Berufsverzeichnis werden folgende Daten erfasst:
a) bei natürlichen Personen:
1. Familienname und Vorname;
2. Wohn-, Geschäfts- und Zustelladresse;
3. Geburtsdatum;
4. genaue Bezeichnung des Berufs;
5. Datum des Entstehens und der Endigung der Bewilligung;
6. Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer;
7. Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen;
b) bei juristischen Personen:
1. genaue Bezeichnung des Berufs;
2. Sitz und Zustelladresse;
3. Datum des Entstehens und der Endigung der Bewilligung;
4. Rechtsform;
5. Firma;
6. Name des Geschäftsführers;
7. Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer;
8. Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen;
Art. 30
1) Die Daten des Berufsverzeichnisses können vorbehaltlich Abs. 2 folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden:
34
a) Ausländer- und Passamt;
35
b) Amt für Volkswirtschaft;
36
d) Amt für Bau und Infrastruktur;
38
2) Die Daten nach Art. 29 Bst. a Ziff. 7 und Bst. b Ziff. 8 dürfen im Abrufverfahren nicht bekannt gegeben werden.
43
Art. 31
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 30. April 1990 zum Gesetz über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten, LGBl. 1990 Nr. 25;
b) Verordnung vom 11. September 1991 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten, LGBl. 1991 Nr. 65.
Art. 32
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Titel abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
3
Ingress abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
4
Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
5
Art. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
6
Überschrift vor Art. 4 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
7
Art. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
8
Art. 12a eingefügt durch
LGBl. 2003 Nr. 184.
9
Art. 17a eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 172.
10
Art. 17b aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
11
Art. 18 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
12
Art. 18a eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
13
Art. 18b eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
14
Sachüberschrift vor Art. 19 eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
15
Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
16
Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
17
Art. 19 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
18
Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
19
Art. 19 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch
LGBl. 2005 Nr. 172.
20
Art. 20 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
21
Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
22
Art. 20 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
23
Art. 21 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
24
Art. 22 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
25
Art. 23 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
26
Art. 25 aufgehoben durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
27
Art. 26 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
28
Art. 26a eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
29
Art. 27 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
30
Überschrift vor Art. 28 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
31
Art. 28 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
32
Art. 29 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
33
Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
34
Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
35
Art. 30 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
36
Art. 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
37
Art. 30 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 12.
38
Art. 30 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 330.
39
Art. 30 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
40
Art. 30 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch
LGBl. 2012 Nr. 330.
41
Art. 30 Abs. 1 Bst. g aufgehoben durch
LGBl. 2011 Nr. 552.
42
Art. 30 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 195.
43
Art. 30 Abs. 2abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 195.