952.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2002 Nr. 57 ausgegeben am 8. Mai 2002
Gesetz
vom 14. März 2002
über die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU-Gesetz; FIUG)1
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz regelt die Stellung sowie die Kompetenzen und Aufgaben der Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU).
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 32
Stellung
1) Die Stabsstelle FIU ist die zentrale Amtsstelle zur Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung.
2) Die Stabsstelle FIU ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Art. 4 und 5 Abs. 1 Bst. a bis d unabhängig.
3) Die Stabsstelle FIU entscheidet im Rahmen ihrer Unabhängigkeit nach Abs. 2 eigenständig, ob und welche Informationen analysiert, beschafft und weitergegeben werden.
Risikobasierter Ansatz3
Art. 3a4
a) Grundsatz
Die Stabsstelle FIU folgt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz einem risikobasierten Ansatz.
Art. 3b5
b) Rahmenbedingungen für die Umsetzung des risikobasierten Ansatzes
1) Die Stabsstelle FIU legt nach vorgängiger Konsultation der Staatsanwaltschaft interne Parameter für die risikoadäquate Identifikation und Priorisierung von Verdachtsmitteilungen und Informationen nach diesem Gesetz fest.
2) Die Stabsstelle FIU kann elektronische Informationssysteme in Form von Risikobewertungssystemen für die Identifizierung und Priorisierung von Daten, einschliesslich personenbezogener Daten, aus Verdachtsmitteilungen, von ausländischen Partnerbehörden und von weiteren Quellen verwenden, soweit dies erforderlich ist für:
a) die Beurteilung, ob ein Vermögenswert unter Berücksichtigung relevanter Anhaltspunkte im Zusammenhang mit Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung steht;
b) die Zuordnung von Beziehungen zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Objekten und Sachen zu bekannten Sachverhalten.
3) Selbstlernende und elektronische Informationssysteme, die eigenständige Gefährlichkeitsaussagen über Personen treffen können, sind unzulässig. Im Übrigen finden auf die Datenverarbeitung die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung Anwendung.
4) Art und Umfang der Analyse von Verdachtsmitteilungen und Informationen haben sich insbesondere zu orientieren:
a) am Risiko für Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;
b) an gemeinsamen strategischen und operativen Analysen mit ausländischen Partnerbehörden;
c) an den zur Verfügung stehenden personellen und technischen Ressourcen.
5) Die Stabsstelle FIU legt für die Zwecke nach Abs. 4 interne Parameter fest und überprüft diese regelmässig auf ihre Angemessenheit.
6) Die Stabsstelle FIU überprüft die Parameter nach Abs. 1 regelmässig nach vorgängiger Konsultation der Staatsanwaltschaft auf ihre Angemessenheit und Zielerfüllung.
7) Die Einzelheiten über die Parameter nach Abs. 1 und 5 sowie die Risikobewertungssysteme nach Abs. 2 dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit eine Veröffentlichung die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Stabsstelle FIU oder der Strafverfolgungsbehörden gefährden könnte.
Ia. Tätigkeitsbereich6
Art. 47
Kernaufgaben
Der Stabsstelle FIU obliegen folgende Kernaufgaben:
a) die Entgegennahme von Informationen aus öffentlichen und nicht öffentlichen Quellen im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs;
b) die risikobasierte Analyse von Informationen nach Bst. a, einschliesslich von Informationen nach Art. 5a Abs. 1 Bst. a und b, im Hinblick darauf, ob aufgrund solcher Informationen sich der Verdacht auf Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung erhärtet;8
c) die Übermittlung von Berichten mit den Ergebnissen der Analyse nach Bst. b sowie zusätzlicher relevanter Informationen an die Staatsanwaltschaft bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung. Solche Analyseberichte enthalten keine Angaben darüber, wer die Mitteilung erstattet oder Auskünfte erteilt hat. Die Stabsstelle FIU entscheidet eigenständig über die Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft.9
Art. 510
Weitere Aufgaben
1) Der Stabsstelle FIU obliegen folgende weitere Aufgaben:
a) die Analyse allgemeiner Bedrohungen durch Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung. Sie kann zu diesem Zweck:11
1. weitere zuständige Amtsstellen, die FMA, die Rechtsanwaltskammer, Vertreter von Sorgfaltspflichtigen oder die jeweiligen Branchenverbände konsultieren; und
2. das Eingehen strategischer öffentlich-privater Partnerschaften für einen dauerhaften Informationsaustausch prüfen, deren Voraussetzungen festlegen und diese durchführen;
b) die Analyse von Informationen nach Art. 4 Bst. a, einschliesslich von Informationen nach Art. 5a Abs. 1 Bst. a und b, im Hinblick darauf, ob aufgrund solcher Informationen Muster für das Vorliegen solcher Straftaten erkennbar sind. Sie kann zu diesem Zweck:12
1. weitere zuständige Amtsstellen, die FMA, die Rechtsanwaltskammer, Vertreter von Sorgfaltspflichtigen oder die jeweiligen Branchenverbände konsultieren; und
2. das Eingehen taktischer öffentlich-privater Partnerschaften für einen spezifischen operativen Informationsaustausch prüfen, deren Voraussetzungen festlegen und diese durchführen;
c) die Erstellung anonymisierter Lageberichte zuhanden der Regierung, der FMA, anderer Amtsstellen oder der Branchenverbände mit Beurteilungen von spezifischen Bedrohungen durch Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;
d) die Erstellung notwendiger Statistiken im Zusammenhang mit Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung. Art. 14 Abs. 3 des Statistikgesetzes ist auf die Stabsstelle FIU nicht anwendbar;
e) die Vertretung in nationalen und internationalen Arbeitsgruppen. Die Mitgliedschaft in internationalen Arbeitsgruppen bedarf der Genehmigung der Regierung;
f) der Vollzug der ihr nach dem Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen, dem Kernenergie-Güterkontroll-Gesetz, dem Kriegsmaterialgesetz sowie den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen übertragenen Aufgaben.
2) Das gleichzeitige Eingehen von strategischen und taktischen öffentlich-privaten Partnerschaften nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und Bst. b Ziff. 2 (hybride öffentlich-private Partnerschaften) ist zulässig.13
Art. 5a14
Befugnisse
1) Die Stabsstelle FIU hat im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung folgende Befugnisse:
a) Einholung von Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen von anderen Amtsstellen, der FMA, der Rechtsanwaltskammer und den AHV/IV/FAK-Anstalten, soweit solche Informationen vorhanden sind. Diese sind verpflichtet, der Stabsstelle FIU soweit zulässig umgehend die verlangten Auskünfte zu erteilen;15
abis) Anordnung von Massnahmen nach Art. 18 Abs. 3 des Sorgfaltspflichtgesetzes;16
ater) Anordnung eines Informationsverbotes nach Art. 18b Abs. 3 Bst. a des Sorgfaltspflichtgesetzes;17
b) Einholung von Auskünften nach Art. 19a Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes;
c) Einholung von Auskünften nach Art. 19a Abs. 2 des Sorgfaltspflichtgesetzes;
d) Führung geeigneter elektronischer Informationssysteme (Art. 8);
e) Einsichtnahme in Register und Akten (Art. 9);
f) Einholung von Auskünften und weitere Befugnisse nach dem Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen, dem Kernenergie-Güterkontroll-Gesetz, dem Kriegsmaterialgesetz sowie den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen.
2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 5b18
Rückmeldungen zu Verdachtsmitteilungen
1) Die Stabsstelle FIU kann einzelnen Sorgfaltspflichtigen bzw. Gruppen oder Kategorien von Sorgfaltspflichtigen Rückmeldungen zu den von den Sorgfaltspflichtigen nach Art. 17 des Sorgfaltspflichtgesetzes erstatteten Mitteilungen geben, insbesondere in Bezug auf:
a) die Qualität der bereitgestellten Informationen;
b) die Zeitnähe der Mitteilungen;
c) die Beschreibung des Verdachts;
d) die im Rahmen der Mitteilungen übermittelten Unterlagen.
2) Die Stabsstelle FIU kann den Sorgfaltspflichtigen generell-abstrakte Rückmeldungen zu der Verwendung oder den Ergebnissen einzelner Analysen in Bezug auf die von den Sorgfaltspflichtigen nach Art. 17 des Sorgfaltspflichtgesetzes erstatteten Mitteilungen geben, sofern dies die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Stabsstelle FIU oder der Strafverfolgungsbehörden nicht gefährdet.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
II. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden19
Art. 620
Zusammenarbeit mit inländischen Behörden
1) Die Stabsstelle FIU kann mit anderen inländischen Behörden, insbesondere den Gerichten, der Staatsanwaltschaft, der Landespolizei, dem Amt für Justiz, der Steuerverwaltung, dem Amt für Volkswirtschaft, der FMA und der Rechtsanwaltskammer, die zur Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung notwendigen Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen und entsprechende Unterlagen austauschen.21
2) Die Stabstelle FIU kann die Übermittlung von Informationen und Unterlagen nach Abs. 1 verweigern, wenn:
a) sich die Übermittlung auf laufende Untersuchungen oder Analysen negativ auswirken würde;
b) die Übermittlung in einem Missverhältnis zu den rechtmässigen Interessen natürlicher oder juristischer Personen stünde;
c) die Informationen für die Zwecke, zu denen sie angefordert wurden, irrelevant sind; oder
d) der Quellenschutz nach Massgabe von Art. 11b gefährdet ist.
3) Ersuchende Behörden haben der Stabsstelle FIU Rückmeldung über die Verwendung der ihnen übermittelten Informationen und Unterlagen sowie über die Ergebnisse der auf Grundlage solcher Informationen und Unterlagen durchgeführten Untersuchungen oder Verfahren zu geben.
4) Die Stabsstelle FIU kann mit anderen inländischen Behörden Vereinbarungen über die Modalitäten der Zusammenarbeit abschliessen und informiert anschliessend das zuständige Regierungsmitglied.22
Art. 723
Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
1) Die Stabsstelle FIU kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ausländische Partnerbehörden und die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (INTERPOL) um Erteilung von Informationen oder Übermittlung von Unterlagen ersuchen, wenn dies für die Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist.24
2) Die Erteilung von amtlichen, nicht öffentlich zugänglichen Informationen durch die Stabsstelle FIU an ausländische Partnerbehörden ist zulässig, wenn:25
a) die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen nicht verletzt werden;
b) gewährleistet ist, dass die ersuchende Partnerbehörde einem gleichartigen liechtensteinischen Ersuchen entsprechen würde;26
c) gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen ausschliesslich zu Analysezwecken im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung verwendet werden;
d) gewährleistet ist, dass jede Weitergabe der übermittelten Informationen an Dritte nur mit Zustimmung der Stabsstelle FIU erfolgt;
e) die ersuchende Partnerbehörde dem Amtsgeheimnis untersteht;27
f) gewährleistet ist, dass die Informationen unter Verwendung sicherer Kommunikationswege übermittelt werden; und
g) das Rechtshilfegesetz nicht umgangen wird.
3) Die Erteilung von Informationen nach Abs. 2 hat in Berichtsform zu erfolgen.
4) Die Stabsstelle FIU kann mit ausländischen Partnerbehörden Vereinbarungen über die Modalitäten der Zusammenarbeit nach Abs. 1 und 2 abschliessen und informiert anschliessend das zuständige Regierungsmitglied.28
5) Die Stabsstelle FIU kann zur Sicherstellung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs mit EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz Informationen über den Auftraggeber einer Zahlung mit den zuständigen ausländischen Behörden austauschen.
III. Daten- und Quellenschutz29
Art. 830
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die Stabsstelle FIU ist zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, sowie zum Profiling befugt, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2) Die Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem diese Daten erhoben wurden. Die Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist jedoch zulässig, soweit die Stabsstelle FIU diese Daten auch zu diesem Zweck erheben darf.
3) Die Beschaffung von Daten nach Abs. 1 muss für die betroffene Person erkennbar erfolgen, ausser wenn dadurch:
a) die ordnungsgemässe Erfüllung der in der Zuständigkeit der Stabsstelle FIU liegenden Aufgaben gefährdet würde;
b) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder sonst dem Wohl des Landes Nachteile bereitet würde.
4) Die Regierung kann das Nähere über die Datenverarbeitung mit Verordnung regeln, insbesondere über:
a) die Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Übermittlung von Daten;
b) den Zugriff auf die Daten, die Verarbeitungsberechtigung, die Aufbewahrung der Daten, die Archivierung und Löschung der Daten sowie die Datensicherheit.
Art. 8a31
Informationssysteme
1) Die Stabsstelle FIU kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben elektronische Informationssysteme führen, die Daten nach Art. 8 Abs. 1 enthalten können.
2) Die Informationssysteme nach Abs. 1 dienen folgenden Zwecken:
a) Erstellen von Berichten;
b) Dokumentation der Tätigkeiten der Stabsstelle FIU;
c) Analyse, Recherche und Profiling;
d) Datenaustausch mit inländischen Aufsichtsbehörden und Amtsstellen sowie ausländischen Partnerbehörden;
e) Akten- und Datenverwaltung;
f) Erstellen und Auswerten von Statistiken.
3) Informationssysteme nach Abs. 1 können insbesondere folgende Daten enthalten:
a) personenbezogene Daten, wie:
1. Stammdaten über die Identität natürlicher und juristischer Personen;
2. Vorgänge, insbesondere über administrative und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
3. Fahndungsdaten;
4. Haftdaten;
b) Falldaten, wie:
1. Sachverhalt;
2. Analyseberichte;
c) Bild- und Tonaufzeichnungen;
d) Daten zur Aktenverwaltung und Geschäftskontrolle.
4) Die Daten der Informationssysteme nach Abs. 1 dürfen nach Personen, Objekten und Ereignissen erschliessbar gemacht und untereinander verknüpft werden. Werden Daten untereinander verknüpft, unterliegen diese Daten den entsprechenden Datenverarbeitungsregeln und Zugriffsbeschränkungen.
5) Die Verknüpfung nach Abs. 4 kann auch in der Weise erfolgen, dass die Mitarbeiter der Stabsstelle FIU im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit eigenen Abfragemustern mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob bestimmte Personen oder Organisationen in einem oder mehreren Systemen aufgeführt sind. Zu diesem Zweck können auch entsprechende Daten aus anderen Informationssystemen der Landesverwaltung miteinbezogen werden, soweit sie aufgrund eines Gesetzes über ein Abrufverfahren der Stabsstelle FIU zugänglich sind.
6) Die Regierung kann das Nähere über den Betrieb der Informationssysteme sowie die Datenverarbeitung mit Verordnung regeln, insbesondere über die Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Übermittlung von Daten.
Art. 8b32
Datenverarbeitung zu besonderen Zwecken
1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, für wissenschaftliche und statistische Zwecke ist nur zulässig, sofern die Identifizierung betroffener Personen verunmöglicht wird.
2) Die Stabsstelle FIU kann von ihr verarbeitete Daten im Sinne von Abs. 1 zur Aus- und Weiterbildung in anonymisierter Form nutzen.
Art. 8c33
Datenübermittlung
1) Die Stabsstelle FIU kann Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie ausländischen Partnerbehörden personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten sowie Daten aus dem Profiling, offenlegen oder übermitteln, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder der Aufgaben der Datenempfänger notwendig ist.34
2) Die Stabsstelle FIU kann Daten im Sinne von Abs. 1 anderen Stellen oder Personen übermitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder unerlässlich ist für:
a) die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Empfänger;
b) die Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl; oder
c) die Wahrung schutzwürdiger Belange Einzelner.
Art. 8d35
Aufbewahrung, Anonymisierung und Vernichtung von Daten
1) Daten nach Art. 8 Abs. 1 dürfen solange verarbeitet werden, als sie für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind, längstens aber bis zum Ablauf von zehn Jahren. Sie sind danach zu löschen.
2) Die Vernichtung der Daten nach Ablauf der in Abs. 1 erwähnten Aufbewahrungsdauer bestimmt sich nach einem der folgenden Verfahren:
a) ein einzelner Eintrag wird gelöscht, sobald die entsprechende Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist;
b) miteinander verknüpfte Daten werden als Datenblock anonymisiert oder vernichtet, sobald die Aufbewahrungsdauer des letzten erfassten Vorgangs abgelaufen ist.
3) Bei einem Verfahren nach Abs. 2 Bst. b hat die Stabsstelle FIU in regelmässigen Abständen eine allgemeine Überprüfung der Daten durchzuführen. Dabei wird jeder Datenblock auf seine bestimmungsgemässe Verarbeitung überprüft. Nicht mehr benötigte Daten werden anonymisiert oder vernichtet.
Art. 936
Einsichtnahme in Register und Akten
1) Die Stabsstelle FIU ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Massgabe der jeweiligen Spezialgesetzgebung in folgende Register durch ein Online-Abrufverfahren Einsicht zu nehmen:
a) Zentrales Personenregister (ZPR);
b) Handelsregister, einschliesslich angezeigte und hinterlegte Daten;
c) Grundbuch;
d) Zentrales Kontenregister (ZKR);37
e) Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbP);38
f) Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (Art. 99b SVG);39
g) Datenbanken der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL);40
h) elektronisches Meldesystem für die Kontrolle der Melde- und Taxpflicht bei Beherbergungen.41
2) Mit Zustimmung der zuständigen Amtsstelle kann die Stabsstelle FIU Einsicht in den betreffenden Akt nehmen.
Auskunftsrecht42
Art. 1043
a) Grundsatz
1) Jede Person kann vorbehaltlich Art. 11 bei der Datenschutzstelle verlangen, dass diese prüfe, ob bei der Stabsstelle FIU rechtmässig Daten im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung über sie verarbeitet werden. Die Datenschutzstelle teilt dem Gesuchsteller in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass in Bezug auf ihn entweder keine Daten nach Art. 8 Abs. 1 unrechtmässig verarbeitet werden oder dass sie bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenverarbeitung deren Behebung angeordnet habe.44
2) Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. Die betroffene Person kann vom Verwaltungsgerichtshof verlangen, dass dieser die Mitteilung der Datenschutzstelle oder den Vollzug der von dieser verfügten Behebung überprüfe. Der Verwaltungsgerichtshof teilt ihr in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinne durchgeführt wurde.
3) Bevor nach Abs. 1 vorgegangen wird, hat die Stabsstelle FIU zu prüfen, ob ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht und ob vorhandene Daten noch benötigt werden. Besteht kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse, ist unverzüglich Auskunft nach Massgabe von Art. 57 des Datenschutzgesetzes zu erteilen.45
4) Der Stabsstelle FIU steht gegen Entscheidungen der Datenschutzstelle im Zusammenhang mit der Überprüfung nach Abs. 1, die auch die Offenlegung der Daten nach Abs. 1 beim Fehlen eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses beinhalten können, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.46
5) Sowohl die Datenschutzstelle als auch der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrem Verfahren die geschützten öffentlichen Interessen zu wahren.
6) Gesuchstellern, denen nicht bereits nach Massgabe von Art. 57 des Datenschutzgesetzes Auskunft erteilt worden ist und über die zum Prüfzeitpunkt keine Daten im Sinne des Abs. 1 verarbeitet worden sind, wird innert zwölf Monaten nach Einreichung des Gesuchs, allen anderen Personen, die ein Auskunftsgesuch gestellt haben und die als solche bei der Datenschutzstelle erfasst worden sind, beim Dahinfallen der entsprechenden Geheimhaltungsinteressen, spätestens jedoch wenn die Daten nicht mehr benötigt werden, nach Massgabe von Art. 57 des Datenschutzgesetzes Auskunft erteilt.47
7) Die Datenschutzstelle kann auch ohne Anlassfall die Datenverarbeitung im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung bei der Stabsstelle FIU auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen.48
Art. 1149
b) in besonderen Bereichen
Jede Person kann bei der Stabsstelle FIU nach Massgabe von Art. 57 des Datenschutzgesetzes Auskunft über Daten im Bereich des Vollzugs des Gesetzes über die Durchsetzung internationaler Sanktionen, des Kernenergie-Güterkontroll-Gesetzes, des Kriegsmaterialgesetzes sowie den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, die seine Person betreffen, verlangen.
Art. 11a50
Akteneinsicht
1) Die von der Stabsstelle FIU geführten Akten sind von der Akteneinsicht ausgenommen.51
2) Aufgehoben52
3) Sind Akten der Stabsstelle FIU einer anderen Verwaltungsbehörde oder einem Gericht übermittelt worden, richtet sich die Akteneinsicht nach den für diese massgebenden Bestimmungen.
4) Art. 29 des Informationsgesetzes findet keine Anwendung.
5) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Verfahren nach dem Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen.53
Art. 11b54
Quellenschutz
Die Stabsstelle FIU stellt den Schutz ihrer Quellen sicher und wahrt deren Anonymität, insbesondere diejenige von Sorgfaltspflichtigen, die eine Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes erstattet haben oder einem Auskunftsbegehren der Stabsstelle FIU nach Art. 5a dieses Gesetzes oder Art. 19a des Sorgfaltspflichtsgesetzes nachgekommen sind.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 1255
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 13
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Februar 2001 über die Financial Intelligence Unit (FIU-Verordnung), LGBl. 2001 Nr. 43, wird aufgehoben.
Art. 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Titel abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 32.

2   Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 511.

3   Sachüberschrift vor Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 511.

4   Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 511.

5   Art. 3b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 511.

6   Überschrift vor Art. 4 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 32.

7   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 32.

8   Art. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 511.

9   Art. 4 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 511.

10   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 32.

11   Art. 5 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 511.

12   Art. 5 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 511.

13   Art. 5 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 511.

14   Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 32.

15   Art. 5a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 511.

16   Art. 5a Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 163.

17   Art. 5a Abs. 1 Bst. ater eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 163.

18   Art. 5b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 511.

19   Überschrift vor Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 32.

20   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 32.

21   Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 511.

22   Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 511.

23   Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 32.

24   Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 511.

25   Art. 7 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 511.

26   Art. 7 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 511.

27   Art. 7 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 511.

28   Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 511.

29   Überschrift vor Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 32.

30   Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 292.

31   Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 292.

32   Art. 8b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 292.

33   Art. 8c eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 292.

34   Art. 8c Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 511.

35   Art. 8d eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 292.

36   Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 32.

37   Art. 9 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 511.

38   Art. 9 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 511.

39   Art. 9 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 511.

40   Art. 9 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 511.

41   Art. 9 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 511.

42   Sachüberschrift vor Art. 10 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 32.

43   Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 32.

44   Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 292.

45   Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 292.

46   Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 292.

47   Art. 10 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 292.

48   Art. 10 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 292.

49   Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 292.

50   Art. 11a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 32.

51   Art. 11a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 511.

52   Art. 11a Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 511.

53   Art. 11a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 511.

54   Art. 11b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 32.

55   Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 32.