| 0.110.033.70 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2002 |
Nr. 75 |
ausgegeben am 6. Juni 2002 |
Kundmachung
vom 28. Mai 2002
der Beschlüsse Nr. 26/2002 bis 30/2002, 33/2002 bis 41/2002 und 44/2002 bis 46/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 19. April 2002
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 20. April 2002
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 17 die Beschlüsse Nr. 26/2002 bis 30/2002, 33/2002 bis 41/2002 und 44/2002 bis 46/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 26/2002 bis 30/2002, 33/2002 bis 41/2002, 44/2002 und 46/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/2002
vom 19. April 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2001 vom 9. November 2001
1 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/31/EG der Kommission vom 8. Mai 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/387/EWG des Rates über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2001/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 92/23/EWG des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Anpassungen der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (
ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95) in Kapitel XI des Anhangs I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge
4 sind in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die im Abkommen vorgesehenen Anpassungen der Richtlinie 92/23/EWG des Rates sind infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union zu ändern -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 7 (Richtlinie 70/387/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird Nummer 45d (Richtlinie 92/23/EWG des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgendes wird angefügt:
2. Im Text der Anpassung werden die Angaben "12 für Österreich", "17 für Finnland" und "5 für Schweden" gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinien 2001/31/EG und 2001/43/EG und der Anpassungen der Richtlinie 92/23/EWG in Kapitel XI des Anhangs I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
5.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. April 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2002
vom 19. April 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2001 vom 9. November 2001
6 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 zur Anpassung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den technischen Fortschritt
7, berichtigt in
ABl. L 266 vom 6.10.2001, S. 15, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Anpassungen der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (
ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33) in Kapitel XI des Anhangs I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge
8 sind in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die im Abkommen vorgesehenen Anpassungen der Richtlinie 88/77/EWG des Rates sind infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union zu ändern -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird Nummer 44 (Richtlinie 88/77/EWG des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgende Gedankenstriche werden angefügt:
2. Im Text der Anpassung werden die Angaben "12 für Österreich", "17 für Finnland" und "5 für Schweden" gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/27/EG, berichtigt in
ABl. L 266 vom 6.10.2001, S. 15, und der Anpassungen der Richtlinie 88/77/EWG in Kapitel XI des Anhangs I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
9.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. April 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2002
vom 19. April 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/96 vom 26. März 1996
10 geändert.
2. Die Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
11 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2000/14/EG werden mit Wirkung vom 3. Januar 2002 die Richtlinien 79/113/EWG
12, 84/532/EWG
13, 84/533/EWG
14, 84/534/EWG
15, 84/535/EWG
16, 84/536/EWG
17, 84/537/EWG
18, 84/538/EWG
19 und 86/662/EWG
20 des Rates, die Bestandteil des Abkommens sind, aufgehoben, so dass die letztgenannten Richtlinien im Rahmen des Abkommens aufzuheben sind -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Kapitel VI wird nach Nummer 10 (Richtlinie 86/662/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"10a.
32000 L 0014: Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (
ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1)."
2. In Kapitel VI wird der Wortlaut der Nummern 1 (Richtlinie 79/113/EWG des Rates), 2 (Richtlinie 84/532/EWG des Rates), 3 (Richtlinie 84/533/EWG des Rates), 4 (Richtlinie 84/534/EWG des Rates), 5 (Richtlinie 84/535/EWG des Rates), 6 (Richtlinie 84/536/EWG des Rates), 7 (Richtlinie 84/537/EWG des Rates) und 10 (Richtlinie 86/662/EWG des Rates) gestrichen.
3. In Anhang VII wird der Wortlaut von Nummer 1 (Richtlinie 84/538/EWG des Rates) gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/14/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
21.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. April 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2002
vom 19. April 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2002 vom 1. März 2002
22 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/30/EG der Kommission vom 2. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel
23 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2001/35/EG der Kommission vom 11. Mai 2001 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse
24, ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2001/39/EG der Kommission vom 23. Mai 2001 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse
25, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
3. Unter Nummer 54zf (Richtlinie 96/77/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2001/30/EG, 2001/35/EG und 2001/39/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
26.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. April 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2002
vom 19. April 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2002 vom 1. März 2002
27 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/50/EG der Kommission vom 3. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe
28, berichtigt in
ABl. L 217 vom 11.8.2001, S. 18, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2001/52/EG der Kommission vom 3. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süssungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
29, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 46a (Richtlinie 95/31/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 46b (Richtlinie 95/45/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinien 2001/50/EG, berichtigt in
ABl. L 217 vom 11.8.2001, S. 18, und 2001/52/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
30.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. April 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/2002
vom 19. April 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2002 vom 1. März 2002
31 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln
32 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird nach Nummer 15n (Verordnung (EG) Nr. 847/2000 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"15o.
32001 L 0020: Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (
ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/20/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
33.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. April 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 34/2002
vom 19. April 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2002 vom 1. Februar 2002
34 geändert.
2. Die Entscheidung 2001/308/EG der Kommission vom 31. Januar 2001 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend vorgefertigte Aussenwandbekleidungselemente mit Wärmedämmschicht
35 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2001/596/EG der Kommission vom 8. Januar 2001 zur Änderung der Entscheidungen 95/467/EG, 96/578/EG, 96/580/EG, 97/176/EG, 97/462/EG, 97/556/EG, 97/740/EG, 97/808/EG, 98/213/EG, 98/214/EG, 98/279/EG, 98/436/EG, 98/437/EG, 98/599/EG, 98/600/EG, 98/601/EG, 1999/89/EG, 1999/90/EG, 1999/91/EG, 1999/454/EG, 1999/469/EG, 1999/470/EG, 1999/471/EG, 1999/472/EG, 2000/245/EG, 2000/273/EG und 2000/447/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität bestimmter Bauprodukte gemäss Art. 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates
36 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 2001/671/EG der Kommission vom 21. August 2001 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von aussen
37 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des Abkommens werden unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2001/308/EG, 2001/596/EG und 2001/671/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
38.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. April 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2002
vom 19. April 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/1999 vom 26. November 1999
39 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern
40 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXVIII des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 93/7/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/38/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
41.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. April 2002.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2002
vom 19. April 2002
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2001 vom 28. September 2001
42 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
43, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Nach dem Abschluss von Übereinkünften zwischen Liechtenstein und den Niederlanden sowie zwischen Norwegen und Deutschland und zwischen Norwegen und Luxemburg müssen drei Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 aktualisiert werden -
beschliesst:
Art. 1
Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
3. Unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72) wird Anpassung g) wie folgt geändert:
A. Der Wortlaut unter Nummer 132 (LIECHTENSTEIN - NIEDERLANDE) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt (die Überschrift gilt unverändert):
"Art. 2 bis 6 der Vereinbarung vom 27. November 2000 über die Abrechnung von Kosten der sozialen Sicherheit"
B. Der Wortlaut unter Nummer 141 (NORWEGEN - DEUTSCHLAND) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt (die Überschrift gilt unverändert):
"Art. 1 des Abkommens vom 28. Mai 1999 über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie der Kosten für verwaltungsmässige und ärztliche Kontrolle"
C. Der Wortlaut unter Nummer 147 (NORWEGEN - LUXEMBURG) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt (die Überschrift gilt unverändert):
"Art. 2 bis 4 der Vereinbarung vom 19. März 1998 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
44.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. April 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 37/2002
vom 19. April 2002
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2001 vom 19. Juni 2001
45 geändert.
2. Mit der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen
46 werden mehrere Rechtsakte kodifiziert, die derzeit in Anhang IX des Abkommens aufgenommen sind.
3. Die Richtlinie 2001/34/EG ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Mit der Richtlinie 2001/34/EG werden mehrere ins Abkommen aufgenommene Rechtsakte aufgehoben, darunter Rechtsakte mit EWR-Anpassungen.
5. Die EWR-Anpassungen der mit der Richtlinie 2001/34/EG aufgehobenen Rechtsakte sind insoweit aufrechtzuerhalten, wie sie keine Übergangsbestimmungen umfassen, die gegenstandslos geworden sind -
beschliesst:
Art. 1
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut von Nummer 24 (Richtlinie 79/279/EWG des Rates) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"
32001 L 0034: Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (
ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Art. 41 findet keine Anwendung.
b) Für die EFTA-Staaten gelten im Rahmen des Art. 90 folgende Daten:
Island: 1. Januar 1994,
Liechtenstein: 1. Januar 1997,
Norwegen: 1. Januar 1994."
2. Der Wortlaut von Nummer 25 (Richtlinie 80/390/EWG des Rates), Nummer 26 (Richtlinie 82/121/EG des Rates) und Nummer 27 (Richtlinie 88/627/EWG des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/34/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
47.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. April 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2002
vom 19. April 2002
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2002 vom 1. März 2002
48 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse
49 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 17d (Richtlinie 95/50/EG des Rates) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/26/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
50.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. April 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2002
vom 19. April 2002
zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2001 vom 11. Dezember 2001
51 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
52 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird unter Nummer 10 (Richtlinie 89/655/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/45/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
53.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. April 2002.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 40/2002
vom 19. April 2002
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2002 vom 1. Februar 2002
54 geändert.
2. Die Entscheidung 2001/573/EG des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission über ein Abfallverzeichnis
55 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 32aa (Entscheidung 2000/532/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2001/573/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
56.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. April 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 41/2002
vom 19. April 2002
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2002 vom 1. Februar 2002
57 geändert.
2. Die Entscheidung 98/368/EG der Kommission vom 18. Mai 1998 zur Anpassung der Anhänge II und III der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 42 Ziff. 3 dieser Verordnung
58 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 2408/98 der Kommission vom 6. November 1998 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft
59 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 1999/816/EG der Kommission vom 24. November 1999 zur Anpassung der Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft gemäss Art. 16 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 3
60 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens werden unter Nummer 32c (Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 98/368/EG und 1999/816/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 2408/98 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
61.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. April 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 44/2002
vom 19. April 2002
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2002 vom 1. März 2002
62 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2020/2001 der Kommission vom 15. Oktober 2001 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten
63 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens erhält Nummer 9 (Verordnung (EG) Nr. 2032/2000 der Kommission) folgende Fassung:
"
32001 R 2020: Verordnung (EG) Nr. 2020/2001 der Kommission vom 15. Oktober 2001 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (
ABl. L 273 vom 16.10.2001, S. 6)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2020/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
64.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. April 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2002
vom 19. April 2002
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2002 vom 1. März 2002
65 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1920/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der proportional zum Transaktionswert ausgedrückten Leistungsentgelte im harmonisierten Verbraucherpreisindex sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96
66, berichtigt in
ABl. L 295 vom 13.11.2001, S. 34, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für Revisionen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes und zur Änderung von Verordnung (EG) Nr. 2602/2000
67, berichtigt in
ABl. L 295 vom 13.11.2001, S. 34, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 19c (Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 19l (Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
3. Nach Nummer 19l (Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"19m.
32001 R 1920: Verordnung (EG) Nr. 1920/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der proportional zum Transaktionswert ausgedrückten Leistungsentgelte im harmonisierten Verbraucherpreisindex sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (
ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 46), berichtigt in
ABl. L 295 vom 13.11.2001, S. 34.
19n.
32001 R 1921: Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für Revisionen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes und zur Änderung von Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 (
ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 49), berichtigt in
ABl. L 295 vom 13.11.2001, S. 34."
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
68.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. April 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2002
vom 19. April 2002
zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2001 vom 11. Dezember 2001
69 geändert.
2. Der Beschluss 2001/704/EG der Kommission vom 26. September 2001 zur Aufhebung des Beschlusses 97/150/EG zur Einrichtung eines Europäischen Beratenden Forums für die Umwelt sowie dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung
70 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Der Beschluss 97/150/EG ist für die Zwecke des Abkommens zu streichen -
beschliesst:
Art. 1
In Protokoll 31 Art. 3 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Abkommens wird unter dem zweiten Untergedankenstrich (Entscheidung 97/150/EG der Kommission) folgender Unter-Untergedankenstrich eingefügt:
"-
32001 D 0704: Beschluss 2001/704/EG der Kommission vom 26. September 2001 zur Aufhebung des Beschlusses 97/150/EG zur Einrichtung eines Europäischen Beratenden Forums für die Umwelt sowie dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (
ABl. L 258 vom 27.9.2001, S. 20)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 20. April 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
71.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. April 2002
(Es folgen die Unterschriften)
5
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
9
Ein Bestehen verfassungrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
26
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
30
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
33
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
38
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
41
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
44
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
47
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
50
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
53
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
56
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
61
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
64
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
68
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
71
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.