Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (
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Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 3 Abs. 2 wird die Angabe "bei uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Art. 90" durch die Angabe "bei uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens, insbesondere des Art. 59" ersetzt.
b) In Art. 3 Abs. 3 wird die Angabe "Art. 90 des Vertrags" durch die Angabe "Art. 59 des EWR-Abkommens" ersetzt.
c) In Art. 3 Abs. 3 wird der Ausdruck "Interessen der Gemeinschaft" durch den Ausdruck "Interessen der Vertragsparteien" ersetzt.
d) In Art. 5 letzter Satz wird das Wort "mitgeteilt" durch den Satzteil "in der in das EWR-Abkommen aufgenommenen und für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung mitgeteilt" ersetzt.
e) In Art. 13 Abs. 2 erster Satz wird der Satzteil "erlassen worden sind" durch den Satzteil "in der in das EWR-Abkommen aufgenommenen und für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung erlassen worden sind" ersetzt.
f) In Art. 22 letzter Satz wird "Diese Mechanismen tragen den Bestimmungen des Vertrages, insbesondere dessen Art. 86, Rechnung." durch "Diese Mechanismen tragen den Bestimmungen des EWR-Abkommens, insbesondere Art. 54, Rechnung." ersetzt.
g) Diese Richtlinie wird bis zum 1. Juli 2002 in das nationale Recht Liechtensteins umgesetzt."