| 0.110.033.76 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2002 |
Nr. 117 |
ausgegeben am 23. September 2002 |
Kundmachung
vom 17. September 2002
der Beschlüsse Nr. 79/2002 bis 83/2002, 87/2002, 91/2002, 92/2002 und 94/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. Juni 2002
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 26. Juni 2002
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 9 die Beschlüsse Nr. 79/2002 bis 83/2002, 87/2002, 91/2002, 92/2002 und 94/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 79/2002 bis 83/2002, 87/2002, 91/2002 und 92/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Rita Kieber-Beck
Regierungschef-Stellvertreterin
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2002
vom 25. Juni 2002
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2001 vom 11. Dezember 2001
1 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/102/EG des Rates vom 27. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 1999/29/EG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2002/1/EG der Kommission vom 7. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel zur Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz
3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 9 (Richtlinie 94/39/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 32 (Richtlinie 1999/29/EG des Rates) wird Folgendes eingefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2001/102/EG und 2002/1/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. Juni 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2002
vom 25. Juni 2002
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/98 vom 17. Juli 1998
5 geändert.
2. 16 Rechtsakte über Saatgut sind in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel III des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 95/6/EG
6, 96/18/EG
7, 96/72/EG
8, 1999/8/EG
9, 1999/54/EG
10, der Entscheidungen 94/650/EG
11, 95/232/EG
12, 97/125/EG
13, 97/363/EG
14, 98/173/EG
15, 98/174/EG
16, 98/320/EG
17, 99/84/EG
18, 99/416/EG
19, 2000/165/EG
20 und 2001/18/EG
21 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
22.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. Juni 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2002
Anhang I Kapitel III des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Teil 1 wird unter Nummer 1 (Richtlinie 66/400/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
2. In Teil 1 werden unter Nummer 2 (Richtlinie 66/401/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
3. In Teil 1 werden unter Nummer 3 (Richtlinie 66/402/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
4. In Teil 1 werden unter Nummer 4 (Richtlinie 69/208/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
5. In Teil 1 werden unter Nummer 6 (Richtlinie 70/458/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
6. In Teil 2 wird unter Nummer 5 (Entscheidung 87/309/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
7. In Teil 2 wird nach Nummer 11 (Entscheidung 93/213/EWG der Kommission) Folgendes angefügt:
"12.
394 D 0650: Entscheidung 94/650/EG der Kommission vom 9. September 1994 über einen befristeten Versuch betreffend die Abgabe losen Saatguts an den Letztverbraucher (
ABl. L 252 vom 28.9.1994, S. 15), geändert durch:
13.
395 D 0232: Entscheidung 95/232/EG der Kommission vom 27. Juni 1995 zur Durchführung eines befristeten Versuchs gemäss der Richtlinie 69/208/EWG des Rates zwecks Festlegung der Anforderungen an Saatgut von Raps- und Rübsen-Hybriden und Verbundsorten dieser Arten (
ABl. L 154 vom 5.7.1995, S. 22), geändert durch:
14.
397 D 0125: Entscheidung 97/125/EG der Kommission vom 24. Januar 1997 zur Genehmigung der vorschriftsmässigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und zur Änderung der Entscheidung 87/309/EWG zur Genehmigung der vorschriftsmässigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen (
ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 35).
15.
398 D 0320: Entscheidung 98/320/EG der Kommission vom 27. April 1998 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs betreffend die Probenahme und Prüfung von Saatgut im Rahmen der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG des Rates (
ABl. L 140 vom 12.05.1998, S. 14).
16.
32000 D 0165: Entscheidung 2000/165/EG der Kommission vom 15. Februar 2000 zur Regelung der Durchführung gemeinschaftlicher Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter Pflanzen gemäss den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG und 69/208/EWG des Rates (
ABl. L 52 vom 25.2.2000, S. 41).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Die Entscheidung gilt nicht für Saatgut und Vermehrungsmaterial, das unter die Richtlinie 66/403/EWG fällt."
8. Unter der Überschrift "Rechtsakte, denen die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde gebührend Rechnung tragen müssen" werden nach Nummer 71 (Entscheidung 93/208/EWG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"72.
397 D 0363: Entscheidung 97/363/EG der Kommission vom 28. Mai 1997 zur Änderung bestimmter Entscheidungen zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (
ABl. L 152 vom 11.6.1997, S. 33).
73.
399 D 0416: Entscheidung 1999/416/EG der Kommission vom 9. Juni 1999 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, bestimmtes, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG oder 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (
ABl. L 159 vom 25.6.1999, S. 53)."
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2002
vom 25. Juni 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2002 vom 31. Mai 2002
23 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln
24 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2001/54/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 zur Aufhebung der Richtlinie 79/1066/EWG zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden zur Überwachung der Zusammensetzung von Kaffee-Extrakten und Zichorien-Extrakten
25 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2001/101/EG der Kommission vom 26. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür
26 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 2375/2001 des Rates vom 29. November 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln
27 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Entscheidung 2001/873/EG der Kommission vom 4. Dezember 2001 zur Berichtigung der Richtlinie 2001/22/EG zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln
28 ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 hebt mit Wirkung vom 5. April 2002 die Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission
29 auf, die in das Abkommen aufgenommen wurde und folglich aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 18 (Richtlinie 2000/13/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
2. Unter Nummer 54zj (Richtlinie 2001/22/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
3. Nach Nummer 54zl (Richtlinie 96/5/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"54zm.
32001 L 0054: Richtlinie 2001/54/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 zur Aufhebung der Richtlinie 79/1066/EWG zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden zur Überwachung der Zusammensetzung von Kaffee-Extrakten und Zichorien-Extrakten (
ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 42).
54zn.
32001 R 0466: Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (
ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1), geändert durch:
4. Der Wortlaut von Nummer 22 (Richtlinie 79/1066/EG der Kommission) wird gestrichen.
5. Der Wortlaut von Nummer 54r (Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2001/54/EG und 2001/101/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 466/2001 und 2375/2001 sowie der Entscheidung 2001/873/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
30.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. Juni 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2002
vom 25. Juni 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2002 vom 31. Mai 2002
31 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel
32 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
33 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinien 2001/82/EG und 2001/83/EG heben mehrere Rechtsakte auf, die bereits in das Abkommen aufgenommen wurden und folglich aus dem Abkommen zu streichen sind -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 15o (Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
"15p.
32001 L 0082: Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (
ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).
15q.
32001 L 0083: Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (
ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67)."
2. Der Wortlaut der Nummern 1 (Richtlinie 65/65/EWG des Rates), 2 (Richtlinie 75/318/EWG des Rates), 3 (Zweite Richtlinie 75/319/EWG des Rates), 5 (Richtlinie 81/851/EWG des Rates), 6 (Richtlinie 81/852/EWG des Rates), 10 (Richtlinie 89/342/EWG des Rates), 11 (Richtlinie 89/343/EWG des Rates), 12 (Richtlinie 89/381/EWG des Rates), 13 (Richtlinie 90/677/EWG des Rates), 15b (Richtlinie 92/25/EWG des Rates), 15c (Richtlinie 92/26/EWG des Rates), 15d (Richtlinie 92/27/EWG des Rates) und 15e (Richtlinie 92/28/EWG des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2001/82/EG und 2001/83/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
34.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. Juni 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2002
vom 25. Juni 2002
zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2001 vom 26. Oktober 2001
35 geändert.
2. Die Richtlinie 95/49/EG der Kommission vom 26. September 1995 zur Fortschreibung des Verzeichnisses der zuständigen Gesellschaften gemäss der Richtlinie 91/296/EWG über den Transit von Erdgas über grosse Netze
36 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 98/75/EG der Kommission vom 1. Oktober 1998 zur Fortschreibung des Verzeichnisses der zuständigen Gesellschaften gemäss der Richtlinie 90/547/EWG über den Transit von Elektrizität über grosse Netze
37 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IV des Abkommens wird unter Nummer 8 (Richtlinie 90/547/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
In Anhang IV des Abkommens wird unter Nummer 9 (Richtlinie 91/296/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinien 95/49/EG und 98/75/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
38.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. Juni 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2002
vom 25. Juni 2002
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/2002 vom 1. Februar 2002
39 geändert.
2. Die Entscheidung 2002/2/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzes, den das kanadische Personal Information Protection and Electronic Documents Act bietet
40, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2002/16/EG der Kommission vom 27. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG
41 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens werden nach Nummer 5ed (Entscheidung 2001/497/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"5ee.
32002 D 0002: Entscheidung 2002/2/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzes, den das kanadische Personal Information Protection and Electronic Documents Act bietet (
ABl. L 2 vom 4.1.2002, S. 13).
5ef.
32002 D 0016: Entscheidung 2002/16/EG der Kommission vom 27. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG (
ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 52)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2002/2/EG und 2002/16/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
42.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. Juni 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2002
vom 25. Juni 2002
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2002 vom 31. Mai 2002
43 geändert.
2. Die Empfehlung 2001/331/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektoren in den Mitgliedstaaten
44 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 38 (Mitteilung SEK (89) 934 endg. der Kommission) Folgendes eingefügt:
"39.
32001 H 0331: Empfehlung 2001/331/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektoren in den Mitgliedstaaten (
ABl. L 118 vom 27.04.2001, S. 41)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2001/331/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
45.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. Juni 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2002
vom 25. Juni 2002
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2002 vom 31. Mai 2002
46 geändert.
2. Die Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997
47, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2467/96 des Rates vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe
48, die durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/1999 vom 29. Januar 1999
49 in das Abkommen aufgenommen wurden, müssen geändert werden -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut der Anpassung (d) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Die Art. 10, 12 und 13 sowie Anhang II gelten nicht für Island und Liechtenstein. Art. 13 gilt nicht für Norwegen."
2. Der Wortlaut der Anpassung (h) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Liechtenstein und Island sind nicht an die in den Art. 6, 7, 8 und 9 und Anhang I beschriebene Typologie gebunden. Liechtenstein und Island übermitteln jedoch die erforderlichen Zusatzinformationen für die Neuklassifizierung gemäss dieser Typologie."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
50.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. Juni 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2002
vom 25. Juni 2002
zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2001 vom 19. Juni 2001
51 geändert.
2. Der Beschluss 2001/903/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003
52 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Protokoll 31 des Abkommens wird in Art. 5 Abs. 8 folgender Gedankenstrich angefügt:
"-
32001 D 0903: Beschluss 2001/903/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 (
ABl. L 335 vom 19.12.2001, S. 15)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
53.
Er gilt ab 1. Januar 2002.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. Juni 2002
(Es folgen die Unterschriften)
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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ABl. L 112 vom 11.5.2000, S. 67 und EWR-Beilage Nr. 21 vom 11.5.2000, S. 1.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.