| 0.110.033.77 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2002 | Nr. 125 | ausgegeben am 25. Oktober 2002 |
Kundmachung
vom 22. Oktober 2002
der Beschlüsse Nr. 96/2002 bis 102/2002 und 104/2002 bis 111/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 12. Juli 2002
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 13. Juli 2002
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 15 die Beschlüsse Nr. 96/2002 bis 102/2002 und 104/2002 bis 111/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 96/2002 bis 102/2002 und 104/2002 bis 110/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2002
vom 12. Juli 2002
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2002 vom 25. Juni 2002
1 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen sowie der Richtlinien 70/524/EWG, 96/25/EG und 1999/29/EG des Rates betreffend die Tierernährung
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2001/79/EG der Kommission vom 17. September 2001 zur Änderung der Richtlinie 87/153/EWG des Rates zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 2013/2001 der Kommission vom 12. Oktober 2001 zur vorläufigen Zulassung eines neuartigen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes und zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffes in Futtermitteln
4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 2205/2001 der Kommission vom 14. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung bestimmter Zusatzstoffe
5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Verordnung (EG) Nr. 2200/2001 der Kommission vom 17. Oktober 2001 über vorläufige Zulassungen von Zusatzstoffen in der Tierernährung
6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Verordnung (EG) Nr. 2380/2001 der Kommission vom 5. Dezember 2001 über die Zulassung eines Zusatzstoffes in der Tierernährung für zehn Jahre
7 ist in das Abkommen aufzunehmen.
8. Die Richtlinie 2001/79/EG stützt sich auf eine Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
8 und eine Bezugsnahme auf die Richtlinie 2000/33/EG der Kommission
9; die beiden letztgenannten Rechtsakte wurden noch nicht in das Abkommen aufgenommen, aber ihre Aufnahme wird erwogen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1 (Richtlinie 70/524/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter den Nummern 1 (Richtlinie 70/524/EWG des Rates), 14a (Richtlinie 96/25/EWG des Rates) und 31a (Richtlinie 95/53/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
3. Unter Nummer 2 (Richtlinie 87/153/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
4. Unter Nummer 32 (Richtlinie 1999/29/EG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
5. Nach Nummer 1v (Verordnung (EG) Nr. 1334/2001 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"1w.
32001 R 2013: Verordnung (EG) Nr. 2013/2001 der Kommission vom 12. Oktober 2001 zur vorläufigen Zulassung eines neuartigen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes und zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffes in Futtermitteln (
ABl. L 272 vom 13.10.2001, S. 24).
1x.
32001 R 2200: Verordnung (EG) Nr. 2200/2001 der Kommission vom 17. Oktober 2001 über vorläufige Zulassungen von Zusatzstoffen in der Tierernährung (
ABl. L 299 vom 15.11.2001, S. 1).
1y.
32001 R 2380: Verordnung (EG) Nr. 2380/2001 der Kommission vom 5. Dezember 2001 über die Zulassung eines Zusatzstoffes in der Tierernährung für zehn Jahre (
ABl. L 321 vom 6.12.2001, S. 18)."
6. Der Wortlaut von Nummer 1s (Verordnung (EG) Nr. 2697/2000 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2001/46/EG und 2001/79/EG sowie der Verordnungen (EG) Nrn. 2013/2001, 2200/2001, 2205/2001 und 2380/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juli 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
10.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 12. Juli 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2002
vom 12. Juli 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2002 vom 25. Juni 2002
11 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 548/2000 der Kommission vom 14. März 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates
12 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1616/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
13 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 2426/2000 der Kommission vom 31. Oktober 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates
14 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 349/2001 der Kommission vom 21. Februar 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates
15 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 548/2000, 1616/2000, 2426/2000 und 349/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juli 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
16.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 12. Juli 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2002
vom 12. Juli 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2002 vom 25. Juni 2002
17 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 331/2000 der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
18 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 331/2000 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juli 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
19.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 12. Juli 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2002
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Die Anpassung unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) erhält folgende Fassung:
"A. In Art. 2 wird Folgendes angefügt:
"- isländisch: lífrænt,
- norwegisch: økologisk."
B. In Anhang V Teil A wird Folgendes angefügt:
"IS: Lífrænn landbúnaður - EB-Eftirlitskerfi
NO: Økologisk landbruk - EF-kontrollordning"
C. In Anhang V Teil B.2 wird Folgendes angefügt:
|
"Norsk
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Íslenska
|
|
(Emblem)
|
(Emblem)"
|
D. In Anhang V Teil B.3.1 wird Folgendes angefügt:
"IS: LÍFRÆNN LANDBÚNAÐUR
NO: ØKOLOGISK LANDBRUK"
E. In Anhang V Teil B.4.3.1wird Folgendes angefügt:
"NORSK
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PANTONE 367
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PANTONE REFLEX BLUE
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|
(Emblem)
|
(Emblem)
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|
(Emblem)
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(Emblem)
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|
(Emblem)
|
(Emblem)
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ÍSLENSKA
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PANTONE 367
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PANTONE REFLEX BLUE
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|
(Emblem)
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(Emblem)
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|
(Emblem)
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(Emblem)
|
|
(Emblem)
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(Emblem)""
|
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 99/2002
vom 12. Juli 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2002 vom 25. Juni 2002
20 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig
21 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung
22 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung
23 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung
24 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Richtlinie 2001/114/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung
25 ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Mit der Richtlinie 2001/110/EG wird die Richtlinie 74/409/EWG des Rates
26, die Bestandteil des Abkommens ist, mit Wirkung vom 1. August 2003 aufgehoben, so dass die letztgenannte Richtlinie im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist.
8. Mit der Richtlinie 2001/111/EG wird die Richtlinie 73/437/EWG des Rates
27, die Bestandteil des Abkommens ist, mit Wirkung vom 12. Juli 2003 aufgehoben, so dass die letztgenannte Richtlinie im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist.
9. Mit der Richtlinie 2001/112/EG wird die Richtlinie 93/77/EWG des Rates
28, die Bestandteil des Abkommens ist, mit Wirkung vom 12. Juli 2003 aufgehoben, so dass die letztgenannte Richtlinie im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist.
10. Mit der Richtlinie 2001/113/EG wird die Richtlinie 79/693/EWG des Rates
29, die Bestandteil des Abkommens ist, mit Wirkung vom 12. Juli 2003 aufgehoben, so dass die letztgenannte Richtlinie im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist.
11. Mit der Richtlinie 2001/114/EG wird die Richtlinie 76/118/EWG des Rates
30, die Bestandteil des Abkommens ist, mit Wirkung vom 17. Juli 2003 aufgehoben, so dass die letztgenannte Richtlinie im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 54zn (Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
54zp.
32001 L 0111: Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (
ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53).
54zq.
32001 L 0112: Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (
ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58).
54zr.
32001 L 0113: Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (
ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 67).
54zs.
32001 L 0114: Richtlinie 2001/114/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (
ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 19).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Dem Anhang II wird Folgendes angefügt:
"(k) Die isländische Bezeichnung "niðurseydd nýmjólk" und die norwegische Bezeichnung "fløtepulver" gelten für das in Anhang I Nummer 2 Bst. a) definierte Erzeugnis.""
2. Der Wortlaut von Nummer 7 (Richtlinie 73/437/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 12. Juli 2003 gestrichen.
3. Der Wortlaut von Nummer 9 (Richtlinie 74/409/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 1. August 2003 gestrichen.
4. Der Wortlaut von Nummer 11 (Richtlinie 76/118/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 17. Juli 2003 gestrichen.
5. Der Wortlaut von Nummer 19 (Richtlinie 79/693/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 12. Juli 2003 gestrichen.
6. Der Wortlaut von Nummer 54m (Richtlinie 93/77/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 12. Juli 2003 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2001/110/EG, 2001/111/EG, 2001/112/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juli 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
31.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 12. Juli 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/2002
vom 12. Juli 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2002 vom 25. Juni 2002
32 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 257/2002 der Kommission vom 12. Februar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/97 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln sowie der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln
33 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2002/16/EG der Kommission vom 20. Februar 2002 über die Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
34, ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2002/17/EG der Kommission vom 21. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
35, ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Mit der Richtlinie 2002/16/EG wird die Richtlinie 2001/61/EG der Kommission
36, die Bestandteil des Abkommens ist, aufgehoben, so dass die letztgenannte Richtlinie im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 52 (Richtlinie 90/128/EWG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 54zn (Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
3. Nach Nummer 54zs (Richtlinie 2001/114/EG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"54zt.
32002 L 0016: Richtlinie 2002/16/EG der Kommission vom 20. Februar 2002 über die Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (
ABl. L 51 vom 22.2.2002, S. 27)."
4. Der Wortlaut von Nummer 54zk (Richtlinie 2001/61/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 257/2002 und der Richtlinien 2002/16/EG und 2002/17/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juli 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
37.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 12. Juli 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2002
vom 12. Juli 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2002 vom 31. Mai 2002
38 geändert.
2. Die Empfehlung 2001/838/EG der Kommission vom 7. November 2001 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe: Acrylaldehyd; Dimethylsulfat; Nonylphenol; Phenol, 4-Nonyl-, verzweigt; tert-Butylmethylether
39 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2002/18/EG der Kommission vom 22. Februar 2002 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Aufnahme des Wirkstoffs Isoproturon
40 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter der Überschrift "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen" wird nach Nummer 20 (Empfehlung 2001/194/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"21.
32001 H 0838: Empfehlung 2001/838/EG der Kommission vom 7. November 2001 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe: Acrylaldehyd; Dimethylsulfat; Nonylphenol; Phenol, 4-Nonyl-, verzweigt; tert-Butylmethylether (
ABl. L 319 vom 4.12.2001, S. 30)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2001/838/EG und der Richtlinie 2002/18/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juli 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
41.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 12. Juli 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2002
vom 12. Juli 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/2002 vom 1. März 2002
42 geändert.
2. Die Empfehlung 2001/893/EG der Kommission vom 7. Dezember 2001 über Grundsätze zur Nutzung von "SOLVIT", dem Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt
43, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XX des Abkommens wird nach Nummer 3 (Entschliessung 2000/C 141/02 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"4.
32001 H 0893: Empfehlung 2001/893/EG der Kommission vom 7. Dezember 2001 über Grundsätze zur Nutzung von "SOLVIT", dem Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt (
ABl. L 331 vom 15.12.2001, S.79)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2001/893/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juli 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
44.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 12. Juli 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2002
vom 12. Juli 2002
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2002 vom 25. Juni 2002
45 geändert.
2. Die Empfehlung 2002/175/EG der Kommission vom 22. Februar 2002 zur Änderung der Empfehlung 98/195/EG, zuletzt geändert durch die Empfehlung 2000/263/EG, zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt
46 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird unter Nummer 26g (Empfehlung 98/195/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich eingefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2002/175/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juli 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
47.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 12. Juli 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2002
vom 12. Juli 2002
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2002 vom 31. Mai 2002
48 geändert.
2. Die Entscheidung Nr. 1346/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG hinsichtlich Seehäfen, Binnenhäfen und intermodaler Terminals sowie des Vorhabens Nummer 8 in Anhang III
49 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
1) In Anhang XIII des Abkommens wird Nummer 5 (Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
a) Folgendes wird angefügt:
b) Nach Anpassung (j) wird Folgendes eingefügt:
"(ja) in Anhang I Kapitel 5 der Entscheidung (Seehäfen) wird Folgendes eingefügt und durch die in Anlage 1 zu diesem Anhang abgebildeten Karten illustriert:
"5.6. Island
5.7. Norwegen"."
2) In Anlage 1 zu Anhang XIII des Abkommens werden die Wörter "(siehe Anpassungen (i), (j) und (k) unter Nummer 5 von Anhang XIII des Abkommens)" durch die Wörter "(siehe Anpassungen (i), (j), (ja) und (k) unter Nummer 5 von Anhang XIII des Abkommens)" ersetzt.
3) Die in der mit Abs. (b) eingeführten Anpassung (ja) genannten Karten sind im Anhang zu diesem Beschluss enthalten und werden in Anlage 1 zu Anhang XIII des Abkommens nach der Karte "3.16" betreffen Norwegen eingefügt.
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 1346/2001/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juli 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
50.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 12. Juli 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2002
"5.6
5.7
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2002
vom 12. Juli 2002
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2002 vom 31. Mai 2002
51 geändert.
2. Die Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
52 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56k (Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"56l.
32002 L 0006: Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (
ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 31)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/6/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juli 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
53.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 12. Juli 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2002
vom 12. Juli 2002
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2002 vom 25. Juni 2002
54 geändert.
2. Die Entscheidung 2002/172/EG der Kommission vom 25. Februar 2002 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 1999/476/EG zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmittel
55 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2002/173/EG der Kommission vom 25. Februar 2002 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 1999/427/EG zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel
56 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 2ef (Entscheidung 1999/476/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
2. Unter Nummer 2eq (Entscheidung 1999/427/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen Nrn. 2002/172/EG und 2002/173/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juli 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
57.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 12. Juli 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2002
vom 12. Juli 2002
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2002 vom 25. Juni 2002
58 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 72/2002 der Kommission vom 16. Januar 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Verdienststrukturstatistik
59 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 18e (Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"18f.
32002 R 0072: Verordnung (EG) Nr. 72/2002 der Kommission vom 16. Januar 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Verdienststrukturstatistik (
ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 7.)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 72/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juli 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
60.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 12. Juli 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2002
vom 12. Juli 2002
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2002 vom 25. Juni 2002
61 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft
62 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 20 (Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 2 der sektoralen Anpassungen werden nach der Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europaeischen Gemeinschaft" die Worte "geändert durch" eingefügt.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 29/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juli 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
63.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 12. Juli 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2002
vom 12. Juli 2002
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2002 vom 25. Juni 2002
64 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 204/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
65 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 20b (Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 204/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juli 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
66.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 12. Juli 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2002
vom 12. Juli 2002
zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2002 vom 25. Juni 2002
67 geändert.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf den Beschluss Nr. 50/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung
68 auszuweiten.
3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2002 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 5 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an den in Abs. 8 unter den ersten zwei Gedankenstrichen genannten Programmen und Massnahmen der Gemeinschaft, ab 1. Januar 2000 an dem unter dem dritten Gedankenstrich genannten Programm, ab 1. Januar 2001 an dem unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm und ab 1. Januar 2002 an den unter dem fünften Gedankenstrich genannten Programm."
2. In Abs. 8 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"-
32002 D 0050: Beschluss Nr. 50/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (
ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 1)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 13. Juli 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
69.
Er gilt ab 1. Januar 2002.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 12. Juli 2002
(Es folgen die Unterschriften)
10
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
16
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
19
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
31
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
37
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
41
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
44
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
47
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
50
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
53
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
57
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
60
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt
63
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
66
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
69
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.