822.101.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2002 Nr. 188 ausgegeben am 23. Dezember 2002
Verordnung II
vom 17. Dezember 2002
zum Arbeitsgesetz (ArGV II) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern)
Aufgrund von Art. 27 und 40 des Gesetzes vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), LGBl. 1967 Nr. 61, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand und Begriffe
Art. 1
Gegenstand und Begriffe
1) Diese Verordnung umschreibt die bei Vorliegen besonderer Verhältnisse nach Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes möglichen Abweichungen von den gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften und bezeichnet die Betriebsarten oder Gruppen von Arbeitnehmern, welche unter diese Abweichungen fallen. Sie bezeichnet für die einzelnen Branchen oder Gruppen von Arbeitnehmern den Umfang der Abweichungen.
2) Sofern diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten, auf Personen bezogenen männlichen Begriffen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Sonderbestimmungen
Art. 2
Geltung
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf die einzelnen Betriebsarten sowie Arbeitnehmer entsprechend den Bestimmungen des dritten Abschnitts anwendbar.
Art. 3
Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für den ununterbrochenen Betrieb
1) Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung ganz oder teilweise in der Nacht beschäftigen.
2) Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung ganz oder teilweise am Sonntag beschäftigen.
3) Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung im ununterbrochenen Betrieb beschäftigen.
Art. 4
Verlängerung des Zeitraumes der täglichen Arbeit bei Tagesarbeit
Der Zeitraum der Tagesarbeit darf für die einzelnen Arbeitnehmer, mit Einschluss der Pausen und der Überzeitarbeit, auf höchstens 17 Stunden verlängert werden, sofern im Durchschnitt einer Kalenderwoche eine tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Stunden gewährt wird. Die tägliche Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss dabei mindestens acht aufeinanderfolgende Stunden betragen.
Art. 5
Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen um vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Durchschnitt von drei Wochen eingehalten wird und im Durchschnitt des Kalenderjahres die Fünf-Tage-Woche gewährt wird.
Art. 6
Verlängerung der Arbeitswoche
Die einzelnen Arbeitnehmer dürfen bis zu elf aufeinanderfolgende Tage beschäftigt werden, sofern unmittelbar im Anschluss daran mindestens drei aufeinanderfolgende Tage unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit frei gewährt werden und im Durchschnitt des Kalenderjahrs die Fünf-Tage-Woche gewährt wird.
Art. 7
Überzeitarbeit am Sonntag
Überzeitarbeit nach Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes darf am Sonntag geleistet werden. Die am Sonntag geleistete Überzeitarbeit ist innert 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
Art. 8
Verkürzung der täglichen Ruhezeit
Die Ruhezeit darf für erwachsene Arbeitnehmer bis auf neun Stunden herabgesetzt werden, sofern sie im Durchschnitt von zwei Wochen zwölf Stunden beträgt.
Art. 9
Dauer der Nachtarbeit
1) Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für die einzelnen erwachsenen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten. Sie muss, mit Einschluss der Pausen, innert eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen. Dabei ist den Arbeitnehmern eine tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden und einmal in der Woche eine zusammenhängende Ruhezeit von 48 Stunden zu gewähren.
2) Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für die einzelnen erwachsenen Arbeitnehmer zehn Stunden nicht überschreiten, wenn ein grosser Teil davon reine Präsenzzeit darstellt und eine Ruhegelegenheit vorhanden ist. Sie muss, mit Einschluss der Pausen, innert eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen. Dabei ist den Arbeitnehmern eine tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden zu gewähren.
3) Bei Nachtarbeit mit einem Arbeitsbeginn nach 4 Uhr oder einem Arbeitsschluss vor 1 Uhr darf die tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von höchstens 17 Stunden liegen. Beginnt die tägliche Arbeitszeit vor 5 Uhr oder endet sie nach 24 Uhr, so ist im Durchschnitt einer Kalenderwoche eine tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss dabei mindestens acht Stunden betragen.
4) Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit innert eines Zeitraumes von 13 Stunden höchstens elf Stunden betragen, sofern sie im Durchschnitt einer Kalenderwoche acht Stunden nicht übersteigt.
5) Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit darf in höchstens sechs von sieben aufeinanderfolgenden Nächten geleistet werden, sofern im Durchschnitt des Kalenderquartals die Fünf-Tage-Woche gewährt wird.
Art. 10
Verschiebung der Lage des Sonntages
Die Lage des Sonntagszeitraumes nach Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes darf um höchstens drei Stunden vor- oder nachverschoben werden.
Art. 11
Anzahl freie Sonntage
1) Im Kalenderjahr sind mindestens 26 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. Im Zeitraum eines Kalenderquartals sind jedoch mindestens zwei freie Sonntage zu gewähren.
2) Im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. In den Wochen ohne freien Sonntag ist jedoch im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
3) Wird im Durchschnitt des Kalenderjahres die Fünf-Tage-Woche gewährt, so kann die Anzahl freie Sonntage bis auf vier herabgesetzt werden. Die freien Sonntage können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.
Art. 12
Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit
Die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit darf für ein Kalenderjahr zusammengefasst gewährt werden.
Art. 13
Wöchentlicher freier Halbtag
1) Der wöchentliche freie Halbtag darf für einen Zeitraum von höchstens acht Wochen zusammenhängend gewährt werden.
2) Der wöchentliche freie Halbtag darf in Betrieben mit erheblichen saisonmässigen Schwankungen für einen Zeitraum von höchstens zwölf Wochen zusammenhängend gewährt werden.
3) Der wöchentliche freie Halbtag kann um zwei Stunden verkürzt werden. Er ist am Vormittag bis 12 Uhr oder am Nachmittag ab 14 Uhr zu gewähren. Die durch die Verkürzung ausfallende Ruhezeit ist innerhalb von sechs Monaten zusammenhängend nachzugewähren.
III. Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer
Art. 14
Krankenhäuser
1) Auf Krankenanstalten und Kliniken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 4, 7, 8, 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 anwendbar.
2) Krankenanstalten und Kliniken sind ärztlich betreute Betriebe für Kranke, Wöchnerinnen, Säuglinge, Verunfallte und Rekonvaleszente.
Art. 15
Heime und Internate
1) Auf Heime und Internate und die in ihnen mit der Betreuung der Insassen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 7, 8, 9 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 anwendbar.
2) Heime und Internate sind Kinder-, Erziehungs-, Anlern-, Ausbildungs-, Beschäftigungs-, Alters-, Pflege-, Kranken-, Unterkunfts- und Versorgungsheime.
Art. 16
Spitex-Betriebe
1) Auf Spitex-Betriebe und die von ihnen mit Pflege- und Betreuungsaufgaben beschäftigten Arbeitnehmer ist Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar.
2) Spitex-Betriebe sind Betriebe, die spitalexterne Aufgaben für pflege- und betreuungsbedürftige Personen erfüllen.
Art. 17
Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen
Auf Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer ist Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten zu gewährleisten ist.
Art. 18
Apotheken
Auf Apotheken und die in ihnen mit der Bereitstellung und dem Verkauf von Medikamenten beschäftigten Arbeitnehmer ist Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten zu gewährleisten ist.
Art. 19
Bestattungsbetriebe
1) Auf Bestattungsbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag und Art. 7 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit für unaufschiebbare Tätigkeiten notwendig sind.
2) Bestattungsbetriebe sind Betriebe, die Formalitäten und Verrichtungen bei Todesfällen besorgen.
Art. 20
Tierkliniken
1) Auf Tierkliniken und die in ihnen mit der Pflege und Betreuung der Tiere beschäftigten Arbeitnehmer ist Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar.
2) Tierkliniken sind Tierspitäler und tierspitalähnliche Betriebe, die kranke, pflegebedürftige und verunfallte Tiere medizinisch betreuen.
Art. 21
Tiergärten und Tierheime
Auf Tiergärten und Tierheime und die in ihnen mit der Beaufsichtigung und der Pflege der Tiere, mit dem Unterhalt der Anlagen sowie der Bedienung der Kassen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 Abs. 1 für die ganze Nacht für Überwachungstätigkeiten und Abs. 2 für den ganzen Sonntag sowie die Art. 7 und 11 Abs. 2 anwendbar.
Art. 22
Gast- und Partyservicebetriebe
1) Auf Gastbetriebe und die in ihnen beschäftigten gastgewerblichen Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 7, 10, 11 Abs. 3, Art. 12 und 13 Abs. 2 und 3 anwendbar.
2) Auf Arbeitnehmer mit Erziehungs- und Betreuungspflichten nach Art. 36 des Gesetzes ist anstelle von Art. 11 Abs. 3 Art. 11 Abs. 2 anwendbar.
3) Gastbetriebe sind Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben.
4) Dieser Artikel findet sinnngemäss auf Partyservicebetriebe Anwendung.
Art. 232
Ladengeschäfte und Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten
Aufgehoben
Art. 24
Kioske und Betriebe für Reisende
1) Auf Kioske an öffentlichen Strassen und Plätzen sind Art. 3 Abs. 2 für den ganzen Sonntag sowie die Art. 7, 11 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 anwendbar.
2) Auf Kioske und Betriebe für Reisende und die in ihnen für die Bedienung der Durchreisenden beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 Abs. 1 für die Nacht bis 1 Uhr und Abs. 2 für den ganzen Sonntag sowie die Art. 7, 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 anwendbar.
3) Kioske sind kleinere Verkaufsstände oder Verkaufsstellen, die der Kundschaft überwiegend Presseerzeugnisse, Süssigkeiten, Tabak- und Souvenierwaren sowie kleine Verpflegungsartikel zum Verzehr an Ort und Stelle oder für unterwegs anbieten.
4) Betriebe für Reisende sind Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetriebe an Terminals des öffentlichen Verkehrs und in Grenzorten sowie Tankstellenshops an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist.
Art. 25
Bäckereien, Konditoreien, Confiserien
1) Auf Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und die in ihnen mit der Herstellung von Bäckerei-, Konditorei- oder Confiseriewaren beschäftigten Bäcker, Konditoren und Confiseure sind die Art. 3 an zwei Tagen pro Woche für die ganze Nacht, für die übrigen Tage ab 1 Uhr sowie für den ganzen Sonntag sowie die Art. 9 Abs. 4, Art. 10, 11 Abs. 2 und Art. 12 anwendbar.
2) Auf die Verkaufsgeschäfte in Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und das in ihnen beschäftigte Verkaufspersonal sind Art. 3 Abs. 2 für den ganzen Sonntag sowie die Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 anwendbar.
3) Bäckereien, Konditoreien oder Confiserien sind Betriebe, die Bäckerei-, Konditorei- oder Confiseriewaren herstellen, einschliesslich der dazugehörigen Verkaufsgeschäfte, sofern diese überwiegend selbst hergestellte Produkte verkaufen.
Art. 26
Milchverarbeitungsbetriebe
1) Auf Milchverarbeitungsbetriebe und die in ihnen mit der Entgegennahme und Behandlung der Milch beschäftigten Arbeitnehmer ist Art. 3 für die Nacht ab 2 Uhr und für den ganzen Sonntag anwendbar, soweit Nachtarbeit und Sonntagsarbeit notwendig sind, um den Verderb der Milch zu verhindern.
2) Milchverarbeitungsbetriebe sind Betriebe, welche Milch zur Lagerung und Weiterverarbeitung entgegen nehmen.
Art. 27
Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichten- und Bildagenturen
1) Auf Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichten- und Bildagenturen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag sowie die Art. 7, 10, 11 Abs. 1 und Art. 12 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit zur Wahrung der Aktualität notwendig sind.
2) Auf Arbeitnehmer, die in der Sportberichterstattung tätig sind, ist anstelle von Art. 11 Abs. 1 Art. 11 Abs. 2 anwendbar.
3) Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichten- und Bildagenturen sind Betriebe, die Informationen oder Bildmaterial empfangen, verarbeiten, weiterleiten oder verbreiten.
Art. 28
Radio- und Fernsehbetriebe
1) Auf Radio- und Fernsehbetriebe und die in ihnen mit der Vorbereitung, Produktion, Aufnahme oder Ausstrahlung der Sendung beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 4, 5, 6, 8, 9 Abs. 3, Art. 10, 11 Abs. 1 und Art. 12 anwendbar.
2) Art. 5 und 6 sind nur anwendbar auf Arbeitnehmer, die bei länger dauernden zusammenhängenden Produktionen zum Einsatz gelangen.
3) Auf Arbeitnehmer, die bei der Vorbereitung, Produktion, Aufnahme oder Ausstrahlung von Sportveranstaltungen zum Einsatz kommen, ist anstelle von Art. 11 Abs. 1 Art. 11 Abs. 2 anwendbar.
4) Radio- und Fernsehbetriebe sind Betriebe, die Radio- und Fernsehsendungen vorbereiten, produzieren, aufnehmen oder ausstrahlen.
Art. 29
Telekommunikationsbetriebe
1) Auf Telekommunikationsbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer ist Art. 3 für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit für die Aufrechterhaltung der angebotenen Fernmeldedienste notwendig sind.
2) Telekommunikationsbetriebe sind konzessionierte Betriebe, die Anlagen zur Erbringung von Fernmeldediensten betreiben.
Art. 30
Telefonzentralen
1) Auf Telefonzentralen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer ist Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie für den ununterbrochenen Betrieb anwendbar.
2) Abs. 1 ist nicht anwendbar auf Arbeitnehmer, die ausserhalb der Erbringung von reinen Telefondiensten mit kommerziellen Dienstleistungen wie namentlich Telefonmarketing und Verkauf von Waren sowie Dienstleistungen beschäftigt sind.
3) Telefonzentralen sind Betriebe, die in Zentralen telefonisch Auskunft erteilen, Anrufe und Aufträge entgegennehmen und weiterleiten.
Art. 31
Banken und Effektenhandel
Auf Arbeitnehmer in Banken und im Effektenhandel ist Art. 3 für die ganze Nacht und für die auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertage anwendbar, soweit Nacht- und Feiertagsarbeit für die Aufrechterhaltung des ununterbrochenen Funktionierens internationaler Zahlungsverkehrs-, Effektenhandels- und Abwicklungssysteme notwendig sind.
Art. 32
Berufstheater
1) Auf Berufstheater und die in ihnen für die künstlerische Gestaltung der Aufführungen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die Nacht bis 1 Uhr und für den ganzen Sonntag sowie die Art. 10, 11 Abs. 2 und Art. 12 anwendbar.
2) Für die mit den für die Aufführungen notwendigen Tätigkeiten sowie für die Bedienung und Betreuung der Theaterbesucher beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die Nacht bis 1 Uhr und für den ganzen Sonntag sowie die Art. 9 Abs. 3, Art. 10, 11 Abs. 2 und Art. 12 anwendbar.
3) Berufstheater sind Betriebe, die Schauspiel-, Opern-, Operetten-, Ballett- und Musicals-Aufführungen durchführen.
Art. 33
Berufsmusiker
Auf Arbeitnehmer, die mit der Durchführung musikalischer Darbietungen beschäftigt sind, sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 anwendbar.
Art. 34
Kinotheater
Auf Kinotheater, die gewerbsmässig Kinofilme vorführen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die Nacht bis 2 Uhr und für den ganzen Sonntag sowie Art. 11 Abs. 2 anwendbar.
Art. 35
Zirkusbetriebe
1) Auf Zirkusbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 7, 8, 9 Abs. 3, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 und 13 Abs. 1 anwendbar.
2) Die Art. 3 Abs. 1 und 9 Abs. 3 sind nur anwendbar, soweit Nachtarbeit für den Auf- und Abbau der Zelte, für die Tierpflege und den Weitertransport notwendig ist.
3) Zirkusbetriebe sind Betriebe, die das Publikum gegen Entgelt mit einem artistischen Programm unterhalten und die ihren Standort in der Regel ständig ändern.
Art. 36
Schaustellungsbetriebe
1) Auf Schaustellungsbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 Abs. 2 für den ganzen Sonntag sowie die Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 anwendbar.
2) Schaustellungsbetriebe sind Betriebe, die bei Kirchmessen, Märkten oder ähnlichen Anlässen dem Publikum gegen Entgelt Darbietungen vorführen, oder Vergnügungs- oder andere Unterhaltungseinrichtungen zum Gebrauch zur Verfügung stellen.
Art. 37
Sport- und Freizeitanlagen
1) Auf die in Sport- und Freizeitanlagen mit der Bedienung, Betreuung und Anleitung der Kunden sowie mit dem Unterhalt der Anlagen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 7, 9 Abs. 3, Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 anwendbar.
2) Die Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 sind nur anwendbar, soweit Nachtarbeit für den Unterhalt der Anlagen notwendig ist.
Art. 38
Skilifte und Luftseilbahnen
1) Auf Skilifte und Luftseilbahnen und die in ihnen mit dem Betrieb und Unterhalt beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 7, 11 Abs. 2, Art. 12 und Art. 13 Abs. 1 anwendbar.
2) Art. 3 Abs. 1 ist nur anwendbar, soweit Nachtarbeit für den Unterhalt der Anlagen notwendig ist.
3) Skilifte und Luftseilbahnen sind von der Regierung konzessionierte Betriebe, die Anlagen zum Transport von Personen betreiben.
Art. 39
Campingplätze
Auf Campingplätze und die in ihnen mit dem Betrieb und Unterhalt der Anlagen sowie mit der Bedienung und Betreuung der Kunden beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 Abs. 2 für den ganzen Sonntag, sowie die Art. 7, 8, 11 Abs. 2, Art. 12 und 13 Abs. 1 anwendbar.
Art. 40
Konferenz-, Kongress- und Messebetriebe
1) Auf Konferenz- und Kongressbetriebe und die mit der Betreuung und Bedienung der Besucher sowie mit dem Unterhalt beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag sowie die Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 anwendbar.
2) Auf Messebetriebe und die in ihnen mit dem Auf- und Abbau, der Bedienung der Stände und Eintrittskassen sowie mit dem Unterhalt beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag, sowie die Art. 6, 11 Abs. 1 und Art. 12 anwendbar.
3) Art. 3 Abs. 1 ist nur anwendbar, soweit Nachtarbeit für den Auf- und Abbau von Veranstaltungseinrichtungen und Ständen sowie für den Unterhalt notwendig ist.
4) Konferenz- und Kongressbetriebe sind Betriebe, die politische, kulturelle oder wissenschaftliche Informationsveranstaltungen durchführen.
5) Messebetriebe sind Betriebe, die für Aussteller Präsentations- und Verkaufsveranstaltungen durchführen.
Art. 41
Museen und Ausstellungsbetriebe
1) Auf Museen und Ausstellungsbetriebe und die in ihnen mit der Bedienung der Eintrittskassen, der Verkaufsstände und der Garderoben, für Führungen und die Aufsicht sowie mit dem technischen Unterhalt beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 Abs. 2 für den ganzen Sonntag sowie die Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 anwendbar.
2) Museen und Ausstellungsbetriebe sind Betriebe, die kulturelle Ausstellungen durchführen.
Art. 42
Bewachungs- und Überwachungspersonal
Auf die mit Bewachungs- und Überwachungsaufgaben beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 5, 7, 8, 9 Abs. 1 und 5, Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 anwendbar.
Art. 43
Betriebe des Autogewerbes
Auf Betriebe des Autogewerbes und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer ist Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit sie mit der Versorgung von Fahrzeugen mit Betriebsstoffen sowie für die Aufrechterhaltung eines Pannen-, Abschlepp- und damit verbundenen Reparaturdienstes beschäftigt sind.
Art. 44
Betriebe der Energie- und Wasserversorgung
Auf Betriebe, die die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser sicherstellen und die in ihnen mit der Produktion und der Sicherstellung der Verteilung beschäftigten Arbeitnehmer ist Art. 3 für die ganze Nacht, den ganzen Sonntag und für den ununterbrochenen Betrieb anwendbar.
Art. 45
Betriebe der Abwasserentsorgung
Auf Betriebe der Abwasserentsorgung und die in ihnen mit dem Betrieb und dem Unterhalt der Anlagen beschäftigten Arbeitnehmer ist Art. 3 für die ganze Nacht, den ganzen Sonntag und für den ununterbrochenen Betrieb anwendbar.
Art. 46
Reinigungsbetriebe
1) Auf Arbeitnehmer von Reinigungsbetrieben, die ausschliesslich oder vorwiegend in einem Betrieb eingesetzt werden, der dieser Verordnung unterstellt ist, sind die für die betreffende Betriebsart geltenden Sonderbestimmungen anwendbar, sofern:
a) der betreffende Einsatzbetrieb die entsprechenden Sonderbestimmungen tatsächlich in Anspruch nimmt; und
b) der Einsatz des Reinigungspersonals in der Nacht oder am Sonntag für den Betriebsablauf des Einsatzbetriebes notwendig ist.
2) Reinigungsbetriebe sind Betriebe, die Reinigungs- und Aufräumarbeiten durchführen.
Art. 47
Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte
1) Auf die Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 4, 7, 8, 9 Abs. 1, Art. 10, 11 Abs. 1, Art. 12 und 13 Abs. 2 anwendbar, sofern eine unverzügliche Verarbeitung zur Vermeidung einer erheblichen Qualitätseinbusse der Produkte notwendig ist.
2) Die Art. 4, 7, 8, 9 Abs. 1 und Art. 10 sind nur während Erntezeiten zur Vermeidung eines Verderbes der Produkte anwendbar.
3) Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte sind Betriebe, die pflanzliche Erzeugnisse wie Früchte, Gemüse, Kartoffeln, Obst, Speisepilze oder Schnittblumen aufbereiten, lagern, verarbeiten, kommissionieren oder verteilen.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 48
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   LR 822.10

2   Art. 23 aufgehoben durch LGBl. 2003 Nr. 168.