vom 14. Januar 2003
des Beschlusses Nr. 85/2002
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. Juni 2002
Zustimmung des Landtags: 22. November 2002
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 2003
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 85/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 85/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2002
vom 25. Juni 2002
zur Änderung des Anhangs VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2001 vom 18. Mai 2001
1 geändert.
2. Die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde
2, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VII des Abkommens wird nach Nummer 2 (Richtlinie 77/249/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"2a.
398 L 0005: Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (
ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Dem Art. 1 Abs. 2 wird Folgendes angefügt:
"Island Lögmaður
Liechtenstein Rechtsanwalt
Norwegen Advokat""
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/5/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. Juni 2002
(Es folgen die Unterschriften)
3
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.