| 0.747.711 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2003 |
Nr. 47 |
ausgegeben am 6. Februar 2003 |
Protokoll
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
1
Abgeschlossen in Rom am 10. März 1988
Zustimmung des Landtags: 11. September 2002
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. Februar 2003
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls -
als Vertragsparteien des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt,
in der Erkenntnis, dass die Gründe für die Ausarbeitung des Übereinkommens auch hinsichtlich fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, zutreffen,
unter Berücksichtigung der Bestimmungen des genannten Übereinkommens,
in Bekräftigung des Grundsatzes, dass für Fragen, die in diesem Protokoll nicht geregelt sind, weiterhin die Regeln und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts gelten -
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
1) Die Art. 5 und 7 sowie 10 bis 16 des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) finden mutatis mutandis auch auf die in Art. 2 dieses Protokolls genannten Straftaten Anwendung, wenn diese auf festen Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, oder gegen solche festen Plattformen begangen werden.
2) In Fällen, in denen dieses Protokoll nicht nach Abs. 1 Anwendung findet, ist es dennoch anzuwenden, wenn der Täter oder der Verdächtige im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats als des Staates, in dessen inneren Gewässern oder Küstenmeer sich die feste Plattform befindet, aufgefunden wird.
3) Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck "feste Plattform" eine künstliche Insel, eine Anlage oder ein Bauwerk, die zum Zweck der Erforschung oder Ausbeutung von Ressourcen oder zu anderen wirtschaftlichen Zwecken dauerhaft am Meeresboden befestigt sind.
Art. 2
1) Eine Straftat begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich
a) durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung eine feste Plattform in Besitz nimmt oder die Herrschaft darüber ausübt oder
b) eine gewalttätige Handlung gegen eine Person auf einer festen Plattform verübt, wenn diese Handlung geeignet ist, die Sicherheit dieser Plattform zu gefährden, oder
c) eine feste Plattform zerstört oder ihr eine Beschädigung zufügt, die geeignet ist, ihre Sicherheit zu gefährden, oder
d) auf eine feste Plattform auf welche Art auch immer eine Vorrichtung oder eine andere Sache bringt oder bringen lässt, die geeignet ist, die feste Plattform zu zerstören oder ihre Sicherheit zu gefährden, oder
e) im Zusammenhang mit der Begehung oder der versuchten Begehung einer der unter den Bst. a bis d genannten Straftaten eine Person verletzt oder tötet.
2) Eine Straftat begeht auch, wer
a) eine der in Abs. 1 genannten Straftaten zu begehen versucht oder
b) eine Person zur Begehung einer solchen Straftat anstiftet, sofern die Straftat tatsächlich begangen wird, oder sich sonst an der Begehung einer solchen Straftat beteiligt oder
c) droht, eine der in Abs. 1 Bst. b und c genannten Straftaten zu begehen, sofern diese Drohung geeignet ist, die Sicherheit der festen Plattform zu gefährden, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, die darauf abzielt, eine natürliche oder juristische Person zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
Art. 3
1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat begangen wird
a) gegen eine feste Plattform, während sie sich auf dem Festlandsockel dieses Staates befindet, oder auf einer solchen festen Plattform oder
b) von einem Angehörigen dieses Staates.
2) Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über eine solche Straftat auch begründen,
a) wenn sie von einem Staatenlosen begangen wird, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat, oder
b) wenn bei ihrer Begehung ein Angehöriger dieses Staates festgehalten, bedroht, verletzt oder getötet wird oder
c) wenn sie mit dem Ziel begangen wird, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
3) Jeder Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Abs. 2 begründet hat, notifiziert dies dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (im Folgenden als "Generalsekretär" bezeichnet). Hebt der Vertragsstaat diese Gerichtsbarkeit später wieder auf, so notifiziert er dies dem Generalsekretär.
4) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den Abs. 1 und 2 des vorliegenden Artikels ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.
5) Dieses Protokoll schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Art. 4
Dieses Protokoll lässt die Regeln des Völkerrechts über feste Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, unberührt.
Art. 5
1) Dieses Protokoll liegt am 10. März 1988 in Rom und vom 14. März 1988 bis zum 9. März 1989 am Sitz der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (im Folgenden als "Organisation" bezeichnet) für jeden Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat, zur Unterzeichnung auf. Danach steht es zum Beitritt offen.
2) Die Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
c) indem sie ihm beitreten.
3) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.
4) Nur ein Staat, der das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder der es ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist, kann Vertragspartei dieses Protokolls werden.
Art. 6
1) Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Dieses Protokoll tritt jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens in Kraft.
2) Für einen Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll hinterlegt, nachdem die Bedingungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt 90 Tage nach der Hinterlegung wirksam.
Art. 7
1) Dieses Protokoll kann von jedem Vertragsstaat jederzeit nach Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls für den betreffenden Staat gekündigt werden.
2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär.
3) Eine Kündigung wird ein Jahr oder einen gegebenenfalls in der Kündigungsurkunde angegebenen längeren Zeitabschnitt nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär wirksam.
4) Eine Kündigung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat gilt als Kündigung dieses Protokolls durch den betreffenden Vertragsstaat.
Art. 8
1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen.
2) Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Protokolls zur Revision oder Änderung des Protokolls ein, wenn ein Drittel der Vertragsstaaten oder fünf Vertragsstaaten, je nachdem, welche Zahl grösser ist, dies verlangen.
3) Jede nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Protokolls hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gilt für das Protokoll in seiner geänderten Fassung.
Art. 9
1) Dieses Protokoll wird beim Generalsekretär hinterlegt.
2) Der Generalsekretär
a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie alle Mitglieder der Organisation über
i) jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie den jeweiligen Zeitpunkt,
ii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls,
iii) die Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu diesem Protokoll sowie den Zeitpunkt, zu dem sie eingegangen ist, und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird,
iv) den Eingang jeder Erklärung oder Notifikation nach diesem Protokoll oder dem Übereinkommen, die sich auf dieses Protokoll bezieht;
b) übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Protokolls.
3) Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Depositar dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Art. 10
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Rom am 10. März 1988
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich des Protokolls am 6. Februar 2003
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Vertragsstaaten
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Hinterlegung der Ratifikations- /Beitrittsurkunde
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Ägypten (2)
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8. Januar 1993
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Albanien
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19. Juni 2002
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Australien
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19. Februar 1993
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Barbados
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6. Mai 1994
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Bolivien
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13. Februar 2002
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Botswana
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14. September 2000
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Bulgarien
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8. Juli 1999
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Chile
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22. April 1994
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China (2)
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20. August 1991
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Dänemark (2)
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25. August 1995
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Deutschland
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6. November 1990
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El Salvador
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7. Dezember 2000
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Finnland
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28. April 2000
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Frankreich (2)
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2. Dezember 1991
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Ghana
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1. November 2002
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Grenada
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9. Januar 2002
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Griechenland
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11. Juni 1993
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Indien (2)
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15. Oktober 1999
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Island
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28. Mai 2002
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Italien
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26. Januar 1990
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Japan
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24. April 1998
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Jemen
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30. Juni 2000
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Kanada (1)
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18. Juni 1993
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Kenia
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21. Januar 2002
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Kuba (2)
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20. November 2001
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Libanon
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16. Dezember 1994
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Liberia
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5. Oktober 1995
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Libyen
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8. August 2002
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Liechtenstein
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8. November 2002
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Malta
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20. November 2001
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Mali
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29. April 2002
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Marokko
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8. Januar 2002
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Marshall Islands
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16. Oktober 1995
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Mexiko (1)
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13. Mai 1994
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Monaco
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25. Januar 2002
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Neuseeland
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10. Juni 1999
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Niederlande (2)
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5. März 1992
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Norwegen
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18. April 1991
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Oman
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24. September 1990
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Österreich
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28. Dezember 1989
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Pakistan
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20. September 2000
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Palau
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4. Dezember 2001
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Panama
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3. Juli 2002
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Peru
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19. Juli 2001
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Polen
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25. Juni 1991
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Portugal
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5. Januar 1996
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Rumänien
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2. Juni 1993
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Russische Föderation
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4. Mai 2001
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Schweden
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13. September 1990
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Schweiz
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12. März 1993
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Seychellen
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24. Januar 1989
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Slowakische Republik
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8. Dezember 2000
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Spanien
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7. Juli 1989
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St. Vincent and the Grenadines
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9. Oktober 2001
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Sudan
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22. Mai 2000
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Trinidad und Tobago
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27. Juli 1989
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Tunesien
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6. März 1998
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Türkei (2)
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6. März 1998
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Turkmenistan
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8. Juni 1999
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Ukraine
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21. April 1994
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Ungarn
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9. November 1989
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Uruguay
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10. August 2001
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Usbekistan
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25. September 2000
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Vanuatu
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18. Februar 1999
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Vereinigte Staaten von Amerika
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6. Dezember 1994
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Vereinigtes Königreich (2)
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3. Mai 1991
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Vietnam
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12. Juli 2002
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Zypern
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2. Februar 2000
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(1) Notifikation gemäss Art. 3
(2) Vorbehalt und Erklärung
1
Übersetzung des französischen Originaltextes