0.747.711
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 47 ausgegeben am 6. Februar 2003
Protokoll
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden1
Abgeschlossen in Rom am 10. März 1988
Zustimmung des Landtags: 11. September 2002
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. Februar 2003
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls -
als Vertragsparteien des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt,
in der Erkenntnis, dass die Gründe für die Ausarbeitung des Übereinkommens auch hinsichtlich fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, zutreffen,
unter Berücksichtigung der Bestimmungen des genannten Übereinkommens,
in Bekräftigung des Grundsatzes, dass für Fragen, die in diesem Protokoll nicht geregelt sind, weiterhin die Regeln und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts gelten -
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
1) Art. 1 Abs. 1 Bst. c, d, e, f, g und h sowie Art. 1 Abs. 2 Bst. a, die Art. 2bis, 5, 5bis und 7 sowie die Art. 10 bis 16 einschliesslich der Art. 11bis, 11ter und 12bis des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt in seiner durch das Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt geänderten Fassung finden sinngemäss auch auf die in den Art. 2, 2bis und 2ter dieses Protokolls genannten Straftaten Anwendung, wenn diese auf festen Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, oder gegen solche festen Plattformen begangen werden.2
2) In Fällen, in denen dieses Protokoll nicht nach Abs. 1 Anwendung findet, ist es dennoch anzuwenden, wenn der Täter oder der Verdächtige im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats als des Staates, in dessen inneren Gewässern oder Küstenmeer sich die feste Plattform befindet, aufgefunden wird.
3) Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck "feste Plattform" eine künstliche Insel, eine Anlage oder ein Bauwerk, die zum Zweck der Erforschung oder Ausbeutung von Ressourcen oder zu anderen wirtschaftlichen Zwecken dauerhaft am Meeresboden befestigt sind.
Art. 2
1) Eine Straftat begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich
a) durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung eine feste Plattform in Besitz nimmt oder die Herrschaft darüber ausübt oder
b) eine gewalttätige Handlung gegen eine Person auf einer festen Plattform verübt, wenn diese Handlung geeignet ist, die Sicherheit dieser Plattform zu gefährden, oder
c) eine feste Plattform zerstört oder ihr eine Beschädigung zufügt, die geeignet ist, ihre Sicherheit zu gefährden, oder
d) auf eine feste Plattform auf welche Art auch immer eine Vorrichtung oder eine andere Sache bringt oder bringen lässt, die geeignet ist, die feste Plattform zu zerstören oder ihre Sicherheit zu gefährden.3
e) Aufgehoben4
2) Eine Straftat begeht auch, wer droht, eine der in Abs. 1 Bst. b und c genannten Straftaten zu begehen, sofern diese Drohung geeignet ist, die Sicherheit der festen Plattform zu gefährden, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, die darauf abzielt, eine natürliche oder juristische Person zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.5
Art. 2bis 6
Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich zum Zweck einer Handlung, die aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen:
a) Sprengsätze, radioaktives Material oder biologische, chemische oder Kernwaffen in einer Weise gegen eine feste Plattform oder auf einer festen Plattform einsetzt oder von einer festen Plattform aus auslöst, die den Tod, schwere Verletzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist; oder
b) Öl, verflüssigtes Erdgas oder einen anderen gefährlichen oder schädlichen Stoff, der von Bst. a nicht erfasst ist, in einer Menge oder Konzentration von einer festen Plattform aus einleitet, die den Tod oder schwere Verletzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist; oder
c) droht, eine unter Bst. a oder b genannte Straftat zu begehen, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist.
Art. 2ter 7
Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht auch, wer:
a) widerrechtlich oder vorsätzlich im Zusammenhang mit der Begehung einer der in Art. 2 Abs. 1 oder Art. 2bis genannten Straftaten eine Person verletzt oder tötet; oder
b) eine in Art. 2 Abs. 1, Art. 2bis Abs. 1 oder 2 oder unter Bst. a des vorliegenden Artikels genannte Straftat zu begehen versucht; oder
c) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Art. 2 oder 2bis oder unter Bst. a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftat teilnimmt; oder
d) eine in Art. 2 oder 2bis oder unter Bst. a oder b des vorliegenden Artikels genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen; oder
e) zur Begehung einer oder mehrerer der in Art. 2 oder 2bis oder unter Bst. a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt, und zwar vorsätzlich sowie entweder:
i) zu dem Zweck, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, wenn die Tätigkeit oder das Ziel die Begehung einer in Art. 2 oder 2bis genannten Straftat zur Folge hat, oder
ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Art. 2 oder 2bis genannte Straftat zu begehen.
Art. 3
1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in den Art. 2, 2bis und 2ter genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat begangen wird:8
a) gegen eine feste Plattform, während sie sich auf dem Festlandsockel dieses Staates befindet, oder auf einer solchen festen Plattform; oder
b) von einem Angehörigen dieses Staates.
2) Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über eine solche Straftat auch begründen,
a) wenn sie von einem Staatenlosen begangen wird, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat, oder
b) wenn bei ihrer Begehung ein Angehöriger dieses Staates festgehalten, bedroht, verletzt oder getötet wird oder
c) wenn sie mit dem Ziel begangen wird, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
3) Jeder Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Abs. 2 begründet hat, notifiziert dies dem Generalsekretär. Hebt der Vertragsstaat diese Gerichtsbarkeit später wieder auf, so notifiziert er dies dem Generalsekretär.9
4) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in den Art. 2, 2bis und 2ter genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er den Verdächtigen nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den Abs. 1 und 2 des vorliegenden Artikels ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.10
5) Dieses Protokoll schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Art. 4
Dieses Protokoll lässt die Regeln des Völkerrechts über feste Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, unberührt.
Art. 4bis 11
Schlussklauseln des Protokolls von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Die Schlussklauseln des Protokolls von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, sind die Art. 8 bis 13 des Protokolls von 2005 zum Protokoll von 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden. Bezugnahmen auf Vertragsstaaten im vorliegenden Protokoll gelten als Bezugnahmen auf Vertragsstaaten des Protokolls von 2005.
Art. 5
1) Dieses Protokoll liegt am 10. März 1988 in Rom und vom 14. März 1988 bis zum 9. März 1989 am Sitz der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (im Folgenden als "Organisation" bezeichnet) für jeden Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat, zur Unterzeichnung auf. Danach steht es zum Beitritt offen.
2) Die Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, ausdrücken,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
c) indem sie ihm beitreten.
3) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.
4) Nur ein Staat, der das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder der es ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist, kann Vertragspartei dieses Protokolls werden.
Art. 6
1) Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Dieses Protokoll tritt jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens in Kraft.
2) Für einen Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll hinterlegt, nachdem die Bedingungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt 90 Tage nach der Hinterlegung wirksam.
Art. 7
1) Dieses Protokoll kann von jedem Vertragsstaat jederzeit nach Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls für den betreffenden Staat gekündigt werden.
2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär.
3) Eine Kündigung wird ein Jahr oder einen gegebenenfalls in der Kündigungsurkunde angegebenen längeren Zeitabschnitt nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär wirksam.
4) Eine Kündigung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat gilt als Kündigung dieses Protokolls durch den betreffenden Vertragsstaat.
Art. 8
1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen.
2) Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Protokolls zur Revision oder Änderung des Protokolls ein, wenn ein Drittel der Vertragsstaaten oder fünf Vertragsstaaten, je nachdem, welche Zahl grösser ist, dies verlangen.
3) Jede nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Protokolls hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gilt für das Protokoll in seiner geänderten Fassung.
Art. 9
1) Dieses Protokoll wird beim Generalsekretär hinterlegt.
2) Der Generalsekretär
a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie alle Mitglieder der Organisation über
i) jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie den jeweiligen Zeitpunkt,
ii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls,
iii) die Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu diesem Protokoll sowie den Zeitpunkt, zu dem sie eingegangen ist, und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird,
iv) den Eingang jeder Erklärung oder Notifikation nach diesem Protokoll oder dem Übereinkommen, die sich auf dieses Protokoll bezieht;
b) übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Protokolls.
3) Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Depositar dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Art. 10
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Rom am 10. März 1988
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich des Protokolls am 6. Februar 2003
Vertragsstaaten
Hinterlegung der Ratifikations- /Beitrittsurkunde
Ägypten (2)
8. Januar 1993
Albanien
19. Juni 2002
Australien
19. Februar 1993
Barbados
6. Mai 1994
Bolivien
13. Februar 2002
Botswana
14. September 2000
Bulgarien
8. Juli 1999
Chile
22. April 1994
China (2)
20. August 1991
Dänemark (2)
25. August 1995
Deutschland
6. November 1990
El Salvador
7. Dezember 2000
Finnland
28. April 2000
Frankreich (2)
2. Dezember 1991
Ghana
1. November 2002
Grenada
9. Januar 2002
Griechenland
11. Juni 1993
Indien (2)
15. Oktober 1999
Island
28. Mai 2002
Italien
26. Januar 1990
Japan
24. April 1998
Jemen
30. Juni 2000
Kanada (1)
18. Juni 1993
Kenia
21. Januar 2002
Kuba (2)
20. November 2001
Libanon
16. Dezember 1994
Liberia
5. Oktober 1995
Libyen
8. August 2002
Liechtenstein
8. November 2002
Malta
20. November 2001
Mali
29. April 2002
Marokko
8. Januar 2002
Marshall Islands
16. Oktober 1995
Mexiko (1)
13. Mai 1994
Monaco
25. Januar 2002
Neuseeland
10. Juni 1999
Niederlande (2)
5. März 1992
Norwegen
18. April 1991
Oman
24. September 1990
Österreich
28. Dezember 1989
Pakistan
20. September 2000
Palau
4. Dezember 2001
Panama
3. Juli 2002
Peru
19. Juli 2001
Polen
25. Juni 1991
Portugal
5. Januar 1996
Rumänien
2. Juni 1993
Russische Föderation
4. Mai 2001
Schweden
13. September 1990
Schweiz
12. März 1993
Seychellen
24. Januar 1989
Slowakische Republik
8. Dezember 2000
Spanien
7. Juli 1989
St. Vincent and the Grenadines
9. Oktober 2001
Sudan
22. Mai 2000
Trinidad und Tobago
27. Juli 1989
Tunesien
6. März 1998
Türkei (2)
6. März 1998
Turkmenistan
8. Juni 1999
Ukraine
21. April 1994
Ungarn
9. November 1989
Uruguay
10. August 2001
Usbekistan
25. September 2000
Vanuatu
18. Februar 1999
Vereinigte Staaten von Amerika
6. Dezember 1994
Vereinigtes Königreich (2)
3. Mai 1991
Vietnam
12. Juli 2002
Zypern
2. Februar 2000
(1) Notifikation gemäss Art. 3
(2) Vorbehalt und Erklärung

1   Übersetzung des französischen Originaltextes

2   Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 29.

3   Art. 2 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 29.

4   Art. 2 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 29.

5   Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 29.

6   Art. 2bis eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 29.

7   Art. 2ter eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 29.

8   Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 29.

9   Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 29.

10   Art. 3 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 29.

11   Art. 4bis eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 29.