| 0.110.034.03 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2003 |
Nr. 129 |
ausgegeben am 4. Juni 2003 |
Kundmachung
vom 27. Mai 2003
der Beschlüsse Nr. 34/2003 bis 36/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. März 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 15. März 2003
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 34/2003 bis 36/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 34/2003 bis 36/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 34/2003
vom 14. März 2003
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2003 vom 31. Januar 2003
1 geändert.
2. Die Entscheidung 2002/730/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Instandhaltung" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2002/731/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 2002/732/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Infrastruktur" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG
4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Entscheidung 2002/733/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsys-tems "Energie" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG
5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Entscheidung 2002/734/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Betrieb" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG
6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Entscheidung 2002/735/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG
7 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens werden nach Nummer 37a (Richtlinie 96/48/EG des Rates) folgende Nummern eingefügt:
"37aa.
32002 D 0730: Entscheidung 2002/730/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Instandhaltung" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG (
ABL. L 245 vom 12.9.2002, S. 1).
37ab.
32002 D 0731: Entscheidung 2002/731/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG (
ABL. L 245 vom 12.9.2002, S. 37).
37ac.
32002 D 0732: Entscheidung 2002/732/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Infrastruktur" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG (
ABL. L 245 vom 12.9.2002, S. 143).
37ad.
32002 D 0733: Entscheidung 2002/733/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Energie" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG (
ABL. L 245 vom 12.9.2002, S. 280).
37ae.
32002 D 0734: Entscheidung 2002/734/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Betrieb" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG (
ABL. L 245 vom 12.9.2002, S. 370).
37af.
32002 D 0735: Entscheidung 2002/735/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG (
ABL. L 245 vom 12.9.2002, S. 402)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2002/730/EG, 2002/731/EG, 2002/732/EG, 2002/733/EG, 2002/734/EG und 2002/735/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 14. März 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2003
vom 14. März 2003
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2003 vom 31. Januar 2003
9 geändert.
2. Die Entscheidung 2002/844/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG hinsichtlich des Termins für den Wechsel des Netzfahrplans im Eisenbahnverkehr
10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 41b (Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2002/844/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
11.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 14. März 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2003
vom 14. März 2003
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2003 vom 31. Januar 2003
12 geändert.
2. Die Richtlinie 2002/35/EG der Kommission vom 25. April 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/70/EG des Rates über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr
13 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56g (Richtlinie 97/70/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/35/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
14.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 14. März 2003
(Es folgen die Unterschriften)
8
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13
ABl. L 112 com 27.4.2002, S. 21.
14
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.