411.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 4 ausgegeben am 15. Januar 2004
Gesetz
vom 26. November 2003
über das Dienstverhältnis des Lehr- und schulischen Assistenzpersonals (Lehrpersonalgesetz; LPersG)1
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze für das Dienstverhältnis des Lehrpersonals an öffentlichen Schulen (Art. 3 des Schulgesetzes).3
1a) Das Dienstverhältnis des schulischen Assistenzpersonals richtet sich nach Kapitel VIIa.4
1b) Das Dienstverhältnis des Führungspersonals und des übrigen Personals nach Art. 91, 93 und 94 des Schulgesetzes richtet sich nach der Staatspersonalgesetzgebung.5
2) Die Art. 42 und 43 gelten auch für:6
a) Lehrpersonen an privaten Kindergärten und Schulen;
b) Lehrpersonen, die Privatunterricht im Sinne von Art. 73 des Schulgesetzes erteilen;
c) Lehrpersonen an der Liechtensteinischen Musikschule und der Kunstschule Liechtenstein.
Art. 2 7
Schulisches Assistenzpersonal
Als schulisches Assistenzpersonal im Sinne dieses Gesetzes gelten Angestellte, deren Tätigkeit einen engeren Bezug zur Unterrichtstätigkeit aufweist, wie etwa Klassenassistenzen oder Sprachassistenzen.
Art. 3 8
Rechtsnatur des Dienstverhältnisses
Lehrpersonen stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
Art. 4
Umfang des Dienstverhältnisses, Beschäftigungsgrad
1) Der Umfang des Dienstverhältnisses richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad.
2) Vollzeitliche Tätigkeit entspricht einem Beschäftigungsgrad von 100 %; teilzeitliche Tätigkeit entspricht einem anteilsmässig reduzierten Beschäftigungsgrad.
Art. 5 9
Anstellungsdauer
1) Das Dienstverhältnis wird in der Regel unbefristet begründet.
2) Ein befristetes Dienstverhältnis kann für eine Dauer von längstens drei Jahren begründet werden. Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Fällen ein befristetes Dienstverhältnis um höchstens zwei weitere Jahre verlängern.
3) Ein Dienstverhältnis kann insbesondere dann befristet begründet werden, wenn:
a) im Zeitpunkt der Anstellung noch nicht sämtliche erforderlichen Anstellungsbedingungen erfüllt sind; oder
b) es sich bei der zu besetzenden Stelle um eine befristete Stelle handelt.
Art. 5a 10
Probezeit
1) Die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses gelten als Probezeit.
2) Verkürzt sich die Beurteilungszeit infolge Abwesenheit vom Arbeitsplatz, kann die Anstellungsbehörde die Probezeit entsprechend verlängern.
3) Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Fällen im Einvernehmen mit der betroffenen Person eine kürzere Probezeit vereinbaren.
Art. 6 11
Anspruch auf Beschäftigung
Lehrpersonen haben während der Dauer des Dienstverhältnisses Anspruch auf Beschäftigung entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
II. Anstellungserfordernisse
Art. 7
Freie ständige Stelle
1) Ein Dienstverhältnis kann begründet werden, wenn Bedarf besteht und, vorbehaltlich Art. 8, im Stellenplan eine ständige Stelle frei ist.
2) Durch den Stellenplan legt die Regierung für jedes Schuljahr die Zahl der ständigen Stellen insgesamt und je öffentliche Schule entsprechend dem Personalbedarf fest. Bei öffentlichen Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, hat die Regierung für jede Gemeinde die Zustimmung des Gemeinderates einzuholen.12
3) Der Personalbedarf richtet sich nach:13
a) der Arbeitszeit der Lehrpersonen (Art. 20 und 21);14
b) den Lektionentafeln (Art. 8 Abs. 2 Bst. c des Schulgesetzes);
c) den Schülerzahlen (Art. 11 des Schulgesetzes); und
d) den Förderbedürfnissen von schulleistungsschwachen und verhaltensauffälligen Kindern sowie in die Regelschule eingegliederten Sonderschülerinnen und Sonderschülern (Art. 15a, Art. 23a Abs. 5 und Art. 82 Abs. 2 des Schulgesetzes).15
Art. 8 16
Nichtständige Stelle
1) Ausserhalb des Stellenplanes kann bei Bedarf ein Dienstverhältnis begründet werden, wenn die dafür erforderlichen Mittel im Voranschlag enthalten sind.
2) Bei öffentlichen Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, hat die Anstellungsbehörde vor Begründung eines Dienstverhältnisses die Zustimmung des Gemeinderates einzuholen.
Art. 9 17
Ausschreibung
1) Neu geschaffene Stellen und bestehende Stellen, die neu zu besetzen sind, werden von der Anstellungsbehörde in den amtlichen Publikationsorganen unter Angabe der Anstellungsbedingungen zur freien Bewerbung ausgeschrieben.
2) Auf eine öffentliche Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn das Dienstverhältnis ausserhalb des Stellenplanes begründet wird, das Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist oder eine Versetzung vorliegt. Wird ein durch Fristablauf beendetes Dienstverhältnis weitergeführt, kann von einer weiteren Ausschreibung abgesehen werden, sofern zu Beginn des Dienstverhältnisses eine Ausschreibung erfolgt ist.
Art. 10 18
Anstellungsbedingungen
1) Für eine Anstellung als Lehrperson ist eine auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle ausgerichtete, abgeschlossene fachliche Ausbildung sowie die persönliche Eignung für die Stelle notwendig.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Anstellungsbedingungen mit Verordnung.
Art. 11 und 12 19
Aufgehoben
Art. 13 20
Nachweise nach der Anstellung
1) Neu angestellte Lehrpersonen haben sich innert drei Jahren ausreichende Kenntnisse der liechtensteinischen Landeskunde, insbesondere in Geschichte und Staatskunde, sowie des liechtensteinischen Schulrechts anzueignen.
2) Der Nachweis ausreichender Kenntnisse der liechtensteinischen Landeskunde und des liechtensteinischen Schulrechts erfolgt durch den Besuch von Kursen. Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.
3) Erfolgt der Kursbesuch nicht innert drei Jahren seit der Anstellung, so stellt dies einen Kündigungsgrund dar. Die Anstellungsbehörde kann diese Frist aus wichtigen Gründen angemessen verlängern.
Art. 14 und 15 21
Aufgehoben
Art. 16 22
Anstellungsbehörde
Lehrpersonen werden vom Schulamt im Einvernehmen mit der jeweiligen Schulleitung angestellt. Bei fehlendem Einvernehmen entscheidet die Regierung auf Antrag des Schulamtes.
Art. 17 23
Stellungnahme der Gemeinde
1) Erfolgt die Anstellung an einer von der Gemeinde getragenen Schule, so ist vorgängig eine Stellungnahme des Gemeindeschulrates einzuholen, sofern die Anstellung für mindestens ein Jahr erfolgt.
2) Erfolgt die Anstellung an mehreren von verschiedenen Gemeinden getragenen Schulen, so ist die Stellungnahme des Gemeindeschulrates jener Gemeinde einzuholen, bei welcher der anteilsmässige Beschäftigungsgrad am höchsten ist. Die übrigen von der Anstellung betroffenen Gemeinden sind durch das Schulamt zu informieren.
III. Pflichten und Rechte
Art. 17a 24
Schutz der Persönlichkeit
1) Der Staat hat die Persönlichkeit der Lehrpersonen zu achten und zu schützen, auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Lehrpersonen nicht belästigt oder sexuell belästigt werden und dass den Opfern von Belästigungen oder sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.
2) Er trifft die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Lehrpersonen erforderlichen Massnahmen.
3) Lehrpersonen dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen Verletzung von Rechten, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch dann, wenn Lehrpersonen als Zeugen oder als Auskunftspersonen in einem solchen Verfahren auftreten oder eine solche Beschwerde unterstützten. Bei einem Verstoss gegen das Benachteiligungsverbot ist der betroffenen Lehrperson eine Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt und beträgt höchstens zwei Monatslöhne. Vorbehalten bleiben die Art. 22 und 23 des Staatspersonalgesetzes.
Art. 18 25
Allgemeine Pflichten
Die Lehrperson ist verpflichtet, die ihr obliegenden Aufgaben im Sinn und Geist der Verfassung gewissenhaft zu erfüllen, auf das Wohl der ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler bedacht zu sein und in allen dienstlichen Angelegenheiten strenge Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit zu beachten.
Art. 19
Dienstauftrag
Der Dienstauftrag von Lehrpersonen umfasst die folgenden Tätigkeiten:26
a) Unterricht und Erziehung nach Massgabe des Lehrplans;
b) Planung, Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts;
c) Beratung der Schülerinnen und Schüler und Zusammenarbeit mit deren Eltern, erforderlichenfalls unter Beizug von Fachleuten;27
d) Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen, dem übrigen Schulpersonal und den Schulbehörden sowie Beteiligung an gemeinschaftlichen Aufgaben in der Schule und im Schulwesen;28
e) berufliche und persönliche Weiterbildung.
Art. 20
Arbeitszeit
1) Der Umfang der Tätigkeiten gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a richtet sich nach den folgenden Pflichtlektionenzahlen pro Woche:
a) Kindergarten: 29 Lektionen;29
b) Primarschule: 29 Lektionen;
c) Sekundarstufe I: 28 Lektionen;
d) Sekundarstufe II:
- Sport, Musik, Kunst: 25 Lektionen;
- Übrige Fächer: 22 Lektionen.
2) Die Pflichtlektionenzahl bedeutet die Anzahl Unterrichtslektionen zu 45 Minuten, die eine Lehrperson mit Beschäftigungsgrad von 100 % in einer Woche zu erteilen hat.30
3) Bei einer teilzeitlich angestellten Lehrperson reduziert sich die Anzahl der wöchentlich zu erteilenden Lektionen (Abs. 2) entsprechend dem Beschäftigungsgrad.31
4) Unterrichtet eine Lehrperson an Schulen oder in Fachbereichen mit verschiedenen Pflichtlektionenzahlen, ist, vorbehaltlich Abs. 5 und 6, ein Beschäftigungsgrad je Schulart oder Fachbereich zu ermitteln.32
5) Unterrichtet eine Lehrperson für Sport, Musik oder Kunst mindestens drei Viertel ihres Pensums an der Oberstufe und höchstens ein Viertel des Pensums auf der Unterstufe des Gymnasiums, gilt eine Pflichtlektionenzahl von 25; diese Zahl erhöht sich um jeweils eine Lektion je Viertelpensum, das zusätzlich auf der Unterstufe erteilt wird.33
6) Unterrichtet eine Lehrperson für andere Fächer mindestens drei Viertel ihres Pensums an der Oberstufe und höchstens ein Viertel des Pensums auf der Unterstufe des Gymnasiums, gilt eine Pflichtlektionenzahl von 22; diese Zahl erhöht sich um jeweils eine Lektion je Achtelpensum, das zusätzlich auf der Unterstufe erteilt wird.34
7) Aus schulorganisatorischen Gründen kann die Lehrperson für eine bestimmte Zeit, längstens jeweils für ein Schuljahr, zu einer Mehrarbeit verpflichtet werden, welche den festgelegten Beschäftigungsgrad um höchstens 15 % übersteigt. Der Beschäftigungsgrad darf jedoch 110 % nicht übersteigen.35
Art. 21
Anrechnung von weiteren Tätigkeiten an die Pflichtlektionenzahl
1) Die Regierung bezeichnet mit Verordnung weitere Tätigkeiten, welche im Interesse der Schule an die Pflichtlektionenzahl je Woche angerechnet werden.
2) Für jede Tätigkeit gemäss Abs. 1 ist das Ausmass ihrer Anrechenbarkeit an die Pflichtlektionenzahl je Woche mit Verordnung festzulegen.
3) Über die Anrechnung von Tätigkeiten gemäss Abs. 1 entscheidet im Einzelfall jährlich rechtzeitig vor Schuljahresbeginn:
a) das Schulamt im Rahmen des von der Regierung festgelegten Kontingents; oder
b) die Schulleitung im Rahmen des Schulkontingents.
4) Das Schulkontingent gemäss Abs. 3 Bst. b ist von der Regierung für jede Schule festzulegen. Das Schulkontingent bezeichnet für jede Schule die Anzahl der Lektionen, welche einzelnen Lehrpersonen für die Erledigung bestimmter Tätigkeiten zugewiesen werden kann (Abs. 1).
Art. 21a 36
Abweichende Regelungen über die Arbeitszeit
Die Regierung kann mit Verordnung für einzelne Schulen oder Schularten von Art. 20 und 21 abweichende Regelungen über die Arbeitszeit festlegen; sie orientiert sich dabei an den Vorschriften des Staatspersonalgesetzes.
Art. 22 37
Einordnung
Die Lehrperson hat sich an die Beschlüsse und Weisungen der Schulleitung, der Lehrpersonenkonferenz und der vorgesetzten Behörden zu halten.
Art. 23 38
Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler
1) Die Lehrperson hat die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtszeit, in den Unterrichtspausen, unmittelbar vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichtes sowie auf allen Schulveranstaltungen zu beaufsichtigen.
2) Die Schulleitung kann die Aufsicht in den Unterrichtspausen und auf Schulveranstaltungen bestimmten Lehrpersonen zuteilen.
Art. 24
Dienstgeheimnis
1) Die Lehrperson hat über alle Angelegenheiten, die ihr in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre dienstliche Stellung bekannt geworden sind und die im Interesse der Schule oder der betroffenen Person Geheimhaltung erfordern, Stillschweigen zu bewahren.39
2) Das Dienstgeheimnis ist nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiterhin zu wahren.
3) Gesetzliche Auskunftspflichten bleiben vorbehalten.
Art. 25 40
Mitwirkungsrecht
1) Die Regierung informiert die Lehrpersonen und die Personalverbände umfassend und rechtzeitig über alle wichtigen Personalangelegenheiten.
2) Sie konsultiert die Personalverbände insbesondere:
a) vor dem Erlass und der Änderung von Gesetzen, die für die Lehrpersonen von besonderer Bedeutung sind;
b) vor dem Erlass und der Änderung von Ausführungsbestimmungen zu diesen Gesetzen;
c) vor der Schaffung und Änderung von Systemen zur Bearbeitung von Daten, die das Personal betreffen;
d) vor einer beabsichtigten Übertragung von Teilen der Verwaltung an einen Dritten;
e) im Zusammenhang mit Fragen der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge.
3) Den Lehrpersonen ist das Mitwirkungsrecht in allgemeinen Fragen der Gestaltung von Dienstverhältnissen zu gewährleisten. Sie nehmen dieses Recht durch die Personalverbände und persönlich wahr.
4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Personalverbände dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
5) Personalverbände können mit Einwilligung der beschwerten Person diese in einem von ihr eingeleiteten Verfahren vertreten oder sich als Dritte am Rechtsstreit nach §§ 17 ff. der Zivilprozessordnung beteiligen.
Art. 26 41
Nebenbeschäftigung
1) Lehrpersonen, die eine Nebenbeschäftigung ausüben wollen, melden dies der Schulleitung.
2) Die Schulleitung hat die Ausübung einer Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn sie die dienstliche Aufgabenerfüllung beeinträchtigt oder mit der dienstlichen Stellung unvereinbar ist.
3) Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, dass die Ausübung bestimmter Nebenbeschäftigungen ihrer vorgängigen Zustimmung bedarf.
Art. 27
Besoldung
Die Besoldung richtet sich nach dem Besoldungsgesetz.
Art. 28
Urlaub
1) Die Regierung regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von besoldetem und unbesoldetem Urlaub mit Verordnung.
2) Bei längerfristiger Abwesenheit zufolge Krankheit, Unfall oder Erholungsbedürftigkeit kann von der Lehrperson eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.42
3) Urlaub darf nicht gewährt werden, wenn dadurch ein Unterrichtsausfall verursacht wird. Ausnahmen sind nur in dringenden Fällen zulässig.
Art. 29
Altersentlastung
1) Lehrpersonen ab dem 56. Altersjahr haben bei gleichbleibender Besoldung Anspruch auf einen reduzierten Beschäftigungsgrad. Die Reduktion richtet sich nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn Schuljahre im liechtensteinischen Schuldienst. Liegt dieser unter 40 %, entfällt der Anspruch auf Altersentlastung.43
2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
IV. Aufsicht
Art. 30
Sicherung der Unterrichtsqualität
1) Das Schulamt wacht über die Qualität des Unterrichtes und über die Qualität der Zusammenarbeit in der Schule und mit den Eltern.
2) Zu diesem Zweck begleitet und unterstützt es Lehrpersonen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.44
Art. 31 45
Beurteilung der Lehrpersonen46
1) Das Schulamt beurteilt die Aufgabenerfüllung der Lehrpersonen. Zu diesem Zweck führt es regelmässig Unterrichtsbesuche und Personalgespräche durch. Die Beurteilung erfolgt unter Beizug der Schulleitung. Sie ist nach Massgabe des Besoldungsgesetzes lohnwirksam.47
2) Beim Gymnasium und bei der Berufsmittelschule erfolgt die Beurteilung nach Abs. 1 zusätzlich unter Beizug eines Mitglieds der Unterrichtskommission.
3) Beanstandungen sind der Lehrperson im Rahmen der Beurteilung nach Abs. 1 schriftlich vorzuhalten und zu begründen; es sind Massnahmen zu deren Behebung innert angemessener Frist festzulegen.48
Art. 31a 49
Aufgehoben
V. Disziplinarverfahren
Art. 32 50
Aufgehoben
Art. 33 51
Aufgehoben
Art. 34 52
Aufgehoben
Art. 35 53
Aufgehoben
VI. Versetzung
Art. 36 54
Versetzungsgründe
Die Anstellungsbehörde kann eine Lehrperson an eine andere Stelle versetzen:
a) wenn dies aufgrund des Stellenplanes erforderlich ist;
b) auf deren Begehren, sofern dies im Rahmen des Stellenplanes möglich ist.
Art. 37 55
Stellungnahme der Gemeinde
1) Erfolgt die Versetzung an eine von der Gemeinde getragene Schule, so ist vorgängig eine Stellungnahme des Gemeindeschulrates einzuholen, sofern die Versetzung für mindestens ein Jahr erfolgt.
2) Erfolgt die Versetzung an mehrere von verschiedenen Gemeinden getragenen Schulen, so ist die Stellungnahme des Gemeindeschulrates jener Gemeinde einzuholen, bei welcher der anteilsmässige Beschäftigungsgrad am höchsten ist. Die übrigen von der Versetzung betroffenen Gemeinden sind durch das Schulamt zu informieren.
VII. Beendigung des Dienstverhältnisses
Art. 38 56
Grundsatz
Soweit in diesem Kapitel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden auf die Beendigung des Dienstverhältnisses von Lehrpersonen die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes (Art. 18 bis 27) sinngemäss Anwendung.
Art. 39 57
Kündigungsform, -frist und -termine
1) Unbefristete sowie länger als ein Jahr befristete Dienstverhältnisse können von jeder Vertragspartei schriftlich per 31. Januar oder 31. Juli jeweils auf Semesterende gekündigt werden. Die Kündigung durch das Schulamt erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Schulleitung; bei fehlendem Einvernehmen entscheidet die Regierung auf Antrag des Schulamtes. Die Kündigung durch das Schulamt oder die Regierung ergeht in Form einer Verfügung.
2) Die Kündigung hat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu erfolgen.
3) Die Kündigung während der Probezeit muss unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 14 Tagen auf den letzten Schultag vor den nachfolgenden Schulferien erfolgen.
Art. 40
Erreichen des Pensionierungsalters
1) Erreicht die Lehrperson das Pensionierungsalter, wird sie vom Schulamt auf Ende des Monates, in welchem das Pensionierungsalter erreicht wird, in den Ruhestand versetzt.58
2) Wird das Pensionierungsalter bis spätestens drei Monate nach Schuljahresbeginn erreicht, kann die Lehrperson vom Schulamt vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Hieraus dürfen der Lehrperson keine Nachteile bei der ordentlichen Besoldung erwachsen.59
3) Eine Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Pensionierungsalters ist bis zum Ende des Semesters anzustreben, sofern die Lehrperson damit einverstanden ist. Über das Schuljahresende hinaus ist eine weitere Beschäftigung zulässig, sofern die Stelle sonst nicht besetzt werden kann.60
4) In Bezug auf die Frühpensionierung gelten die Bestimmungen des Besoldungsgesetzes.61
5) Im Übrigen finden die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
VIIa. Vorsorgliche Massnahmen62
Art. 41 63
Grundsatz
Auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen findet Art. 54 des Staatspersonalgesetzes sinngemäss Anwendung; für die Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen ist das Schulamt zuständig.
VIIb. Berufsausübungsverbot64
Art. 42 65
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
1) Die Regierung kann gegenüber einer Lehrperson ein befristetes oder unbefristetes Verbot der Berufsausübung anordnen, wenn:
a) deren Verhalten die seelisch-geistige oder körperliche Integrität der Schülerinnen und Schüler gefährdet oder verletzt; oder
b) die Vertrauenswürdigkeit oder Eignung der Lehrperson in anderer Weise schwer beeinträchtigt ist.
2) Eine Lehrperson, gegen die ein Verbot der Berufsausübung angeordnet wurde, ist nicht berechtigt, Aufgaben im schulischen oder erzieherischen Bereich wahrzunehmen.
Art. 43 66
Meldepflicht
1) Lehrpersonen haben dem Schulamt unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit Umstände bekannt werden, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit oder Eignung einer anderen Lehrperson (Art. 42 Abs. 1) geben können.67
2) Wer gutgläubig eine Meldung nach Abs. 1 erstattet oder wer als Zeuge aussagt, darf deswegen nicht in seiner beruflichen Stellung benachteiligt werden.
VIIc. Besondere Vorschriften für das schulische Assistenzpersonal68
Art. 43a 69
Anwendbare Vorschriften
Auf das schulische Assistenzpersonal finden ausschliesslich die Art. 1 Abs. 2 Bst. a, Art. 2 bis 9, Art. 16 Abs. 1, Art. 17, 17a, 18, 22 bis 28, 30, 31, 36 bis 43c, 47 bis 50 sowie Art. 52 sinngemäss Anwendung.
Art. 43b 70
Anstellungsbedingungen
1) Beim schulischen Assistenzpersonal sind für eine Anstellung die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sowie die persönliche Eignung massgebend.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Anstellungsbedingungen mit Verordnung.
Art. 43c 71
Arbeitszeit
Die Regierung kann mit Verordnung für das schulische Assistenzpersonal abweichende Regelungen über die Arbeitszeit (Art. 20 bis 21a) festlegen; sie orientiert sich dabei an den Vorschriften des Staatspersonalgesetzes.
VIII. Besondere Vorschriften für kirchliches Lehrpersonal
Art. 44 72
Anwendbare Vorschriften
Auf das kirchliche Lehrpersonal, das an den von den Gemeinden getragenen Schulen konfessionellen Unterricht erteilt, sind ausschliesslich die Art. 18, 19, 22 bis 25, 42, 43, 45, 46 und 48b anwendbar. Im Übrigen gilt das Dienstrecht des zuständigen Anstellungsorganes.
Art. 45 73
Berufliche Weiterbildung
Das kirchliche Lehrpersonal ist berechtigt, an den vom Land angebotenen Weiterbildungsveranstaltungen für Lehrpersonen teilzunehmen.
Art. 46
Sicherung der Unterrichtsqualität
1) Die für das kirchliche Lehrpersonal zuständigen Anstellungsorgane wachen über die Qualität des Unterrichtes und über die Qualität der Zusammenarbeit in der Schule und mit den Eltern.
2) Das zuständige Anstellungsorgan kann dem Schulamt den Auftrag erteilen, den Unterricht pädagogisch und methodisch-didaktisch zu beurteilen. Das Schulamt führt zu diesem Zweck Unterrichtsbesuche und Personalgespräche durch. Ausserdem verfasst es zuhanden des zuständigen Anstellungsorganes einen Bericht.
IX. Organisation und Durchführung
Art. 47 74
Regierung und Schulamt
1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Regierung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2) Das Schulamt ist die zuständige Fachstelle für das Personal der öffentlichen Schulen. Ihm obliegt die Vorbereitung der Personalgeschäfte für die Regierung.
Art. 48
Gemeinderat und Gemeindeschulrat
1) Bei Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, stehen dem Gemeinderat die folgenden Mitwirkungsrechte zu:
a) Zustimmungsrecht beim Stellenplan (Art. 7 Abs. 2);
b) Zustimmungsrecht bei der Schaffung von nichtständigen Stellen (Art. 8 Abs. 1).
2) Bei Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, stehen dem Gemeindeschulrat die folgenden Mitwirkungsrechte zu:75
a) Vorschlagsrecht bzw. Recht auf Information bei der Anstellung von Lehrpersonen an einer von der Gemeinde getragenen Schule (Art. 17);
b) Recht zur Stellungnahme bei Versetzungen (Art. 37) und bei Massnahmen nach Art. 41 und 42.
Art. 48a 76
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
2) Sie dürfen ausserdem schulrelevante besondere Kategorien personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, für folgende Zwecke verarbeiten:
a) Überprüfung der Anstellungsbedingungen (Art. 10);
b) Wahrnehmung der Aufsicht (Art. 30 und 31);77
c) Anordnung eines Berufsausübungsverbotes (Art. 42 und 43).
3) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten nach Abs. 1 und 2 übermitteln:
a) anderen mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b) anderen Organen, wenn die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind.
4) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 und 2 bei einem Berufsausübungsverbot im Rahmen der Amtshilfe nach Art. 48b Abs. 3 bleibt vorbehalten.
Art. 48b 78
Amtshilfe
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Organen alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
2) Wird eine Lehrperson wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das ihre Vertrauenswürdigkeit oder Eignung als Lehrperson beeinträchtigen kann, strafrechtlich verfolgt, erstatten die Strafbehörden dem Schulamt wie folgt Meldung:79
a) die Staatsanwaltschaft: über die Einleitung oder Einstellung eines Strafverfahrens;
b) das urteilende Gericht: über das gefällte Strafurteil.
3) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz unter Wahrung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen im erforderlichen Umfang Amtshilfe. Insbesondere unterrichten sie von sich aus die zuständigen Behörden der anderen EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz über das Vorliegen eines Berufsausübungsverbotes unter Angabe des Namens der betroffenen Lehrperson, des Datums der Verfügung, mit der das Berufsausübungsverbot angeordnet wurde, und der Dauer des Berufsausübungsverbotes; die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.80
4) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben die betroffene Lehrperson unverzüglich über eine Meldung nach Abs. 3 zu informieren.81
X. Rechtsmittel und Verfahren
Art. 49
Beschwerde
1) Gegen Verfügungen des Schulamtes oder der Schulleitung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.82
2) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 49a 83
Aufschiebende Wirkung
Beschwerden gegen Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen oder die Beendigung des Dienstverhältnisses haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 50
Verfahrensvorschriften
1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
2) Die Lehrperson ist vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören. Im Übrigen findet Art. 53 des Staatspersonalgesetzes sinngemäss Anwendung.84
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 51
Übergangsbestimmungen
1) Lehrer, welche nach bisherigem Recht definitiv oder mit Vertrag von mindestens vier Jahren Dauer angestellt sind, sowie Kindergärtnerinnen, welche nach bisherigem Recht mindestens vier Jahre bei einer liechtensteinischen Gemeinde vollzeitlich angestellt sind, gelten nach dem neuen Recht als unbefristet angestellt.
2) Neu anzustellende Lehrer, welche nach bisherigem Recht schon einmal definitiv oder mit Vertrag von mindestens vier Jahren Dauer beim Land angestellt waren, können nach dem neuen Recht unbefristet angestellt werden. Neu anzustellende Kindergärtnerinnen, welche nach bisherigem Recht bereits einmal mindestens vier Jahre bei einer liechtensteinischen Gemeinde vollzeitlich angestellt waren, können nach dem neuen Recht unbefristet angestellt werden, sofern die Anstellungsbedingungen erfüllt sind.
3) Lehrer, welche nach bisherigem Recht als Teilzeitlehrer während mindestens zehn Jahren zu einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von mindestens 40 % oder während ununterbrochen mindestens fünf Jahren zu einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 50 % beim Land angestellt waren, können nach dem neuen Recht unbefristet angestellt werden, sofern die Anstellungsbedingungen erfüllt sind. Kindergärtnerinnen, welche nach bisherigem Recht in Teilzeit während mindestens zehn Jahren zu einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von mindestens 40 % oder während ununterbrochen mindestens fünf Jahren zu einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 50 % bei einer liechtensteinischen Gemeinde angestellt waren, können nach dem neuen Recht unbefristet angestellt werden, sofern die Anstellungsbedingungen erfüllt sind.
4) Ausbildungen, welche nach Art. 91 des Schulgesetzes für Unterricht an einer bestimmten Schulart oder in einem bestimmten Fach anerkannt und vor Inkrafttreten von Art. 11 absolviert worden sind, werden für die entsprechende Schulart oder für das entsprechende Fach weiterhin anerkannt.
5) Die Aufnahme der Kindergärtnerinnen in die Pensionsversicherung für das Staatspersonal richtet sich nach dem Gesetz über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal.
6) Bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes über die Besoldung der Lehrer an öffentlichen Schulen findet auf Kindergärtnerinnen der gemäss Ziff. III Abs. 1 des Gesetzes vom 18. September 2003 über die Abänderung des Besoldungsgesetzes, LGBl. 2003 Nr. 217, anwendbare Art. 17 mit folgendem Wortlaut Anwendung:
"Für Kindergärtnerinnen gilt folgender Einreihungsplan:
- bei Dienstantritt: Besoldungsklasse 11 Stufe 1
- nach dem vollendeten 3. Dienstjahr: Besoldungsklasse 12 Stufe 4
- nach dem vollendeten 6. Dienstjahr: Besoldungsklasse 13 Stufe 7
- nach dem vollendeten 11. Dienstjahr: Besoldungsklasse 14 Stufe 11
- nach dem vollendeten 12. Dienstjahr: Besoldungsklasse 15 Stufe 11
- nach dem vollendeten 16. Dienstjahr: Besoldungsklasse 16 Stufe 10
- nach dem vollendeten 18. Dienstjahr: Besoldungsklasse 17 Stufe 10."
Art. 52 85
Durchführungsverordnungen; Delegation
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die in Art. 31 Abs. 1 dem Schulamt zugewiesene Aufgabe an die Schulleitungen übertragen.
Art. 53
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Lehrerdienstgesetz (LdG) vom 19. November 1980, LGBl. 1981 Nr. 20, in der Fassung der Gesetze vom 15. Dezember 1982, LGBl. 1982 Nr. 12, vom 16. Dezember 1994, LGBl. 1995 Nr. 28, und vom 22. Oktober 1998, LGBl. 1998 Nr. 216, wird aufgehoben.
Art. 54
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. August 2004 in Kraft.
2) Art. 11 tritt in Kraft, sobald die Ausbildungen an den von der Regierung anerkannten Ausbildungsstätten erstmals auf Hochschulniveau abgeschlossen werden können. Die Regierung macht den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Verordnung kund.86
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
411.31 G über das Dienstverhältnis des Lehr- und schulischen Assistenzpersonals (Lehrpersonalgesetz; LPersG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 295 ausgegeben am 24. Juli 2024
Gesetz
vom 14. Juni 2024
über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes
...
III.
Übergangsbestimmung
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens87 dieses Gesetzes bereits bestehenden Dienstverhältnisse findet das neue Recht Anwendung.
...

1   Titel abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

2   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 342.

3   Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

4   Art. 1 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 295.

5   Art. 1 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 295.

6   Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

7   Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

8   Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

9   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

10   Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 295.

11   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

12   Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 148.

13   Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 148.

14   Art. 7 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

15   Art. 7 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

16   Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

17   Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

18   Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

19   Art. 11 und 12 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 295.

20   Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

21   Art. 14 und 15 aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 295.

22   Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

23   Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

24   Art. 17a abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

25   Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

26   Art. 19 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

27   Art. 19 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

28   Art. 19 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

29   Art. 20 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

30   Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

31   Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

32   Art. 20 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

33   Art. 20 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

34   Art. 20 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

35   Art. 20 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

36   Art. 21a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 554.

37   Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

38   Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

39   Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

40   Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

41   Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

42   Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

43   Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

44   Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

45   Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 105.

46   Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

47   Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

48   Art. 31 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

49   Art. 31a aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 295.

50   Art. 32 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 342.

51   Art. 33 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 342.

52   Art. 34 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 342.

53   Art. 35 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 342.

54   Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

55   Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

56   Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

57   Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

58   Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

59   Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

60   Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

61   Art. 40 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 332.

62   Überschrift vor Art. 41 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 342.

63   Art. 41 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 342.

64   Überschrift vor Art. 42 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 342.

65   Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

66   Art. 43 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 342.

67   Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

68   Überschrift vor Art. 43a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 295.

69   Art. 43a abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

70   Art. 43b abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

71   Art. 43c eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 295.

72   Art. 44 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 342.

73   Art. 45 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

74   Art. 47 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 342.

75   Art. 48 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

76   Art. 48a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 331.

77   Art. 48a Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

78   Art. 48b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 342.

79   Art. 48b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

80   Art. 48b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

81   Art. 48b Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

82   Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 554.

83   Art. 49a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 342.

84   Art. 50 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

85   Art. 52 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 295.

86   Art. 11 in Kraft getreten am 15. Februar 2006 (LGBl. 2006 Nr. 19).

87   Inkrafttreten: 1. August 2024.