| 0.110.034.26 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2004
|
Nr. 61
|
ausgegeben am 17. Februar 2004
|
Kundmachung
vom 3. Februar 2004
der Beschlüsse Nr. 141/2003 bis 152/2003, 155/2003 bis 159/2003, 161/2003, 162/2003 und 165/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. November 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 8. November 2003
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 20 die Beschlüsse Nr. 141/2003 bis 152/2003, 155/2003 bis 159/2003, 161/2003, 162/2003 und 165/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 141/2003 bis 152/2003, 155/2003 bis 159/2003, 161/2003 und 162/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2003
vom 7. November 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/1999 vom 26. März 1999
1 geändert.
2. Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2002 vom 25. Juni 2002
2 geändert.
3. Die Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen
3, geändert durch
ABl. L 33 vom 8.2.2003, S. 43, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Kapitel IV wird nach Nummer 4f (Richtlinie 97/17/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"4g.
32002 L 0040: Die Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen (
ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 45), berichtigt durch
ABl. L 33 vom 8.2.2003, S. 43.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Anhang I der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission wird durch den Wortlaut in Anhang II Anlage 1 Abschnitt 6 des vorliegenden Abkommens ergänzt.
b) Anhang V der Richtlinie (EG) 2002/40/EG der Kommission wird durch den Wortlaut in Anhang II Anlage 2 Abschnitt 6 des vorliegenden Abkommens ergänzt."
2. Die Anlagen 1 und 2 werden gemäss den Anhängen I und II dieses Beschlusses hinzugefügt.
Art. 2
Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 11f (Richtlinie 97/17/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"11g.
32002 L 0040: Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen (
ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 45), geändert durch
ABl. L 33 vom 8.2.2003, S. 43(1).
(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt, für die Anwendung siehe Anhang II, Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Anhang I der Richtlinie (EG) Nr. 2002/40 der Kommission wird durch den Wortlaut in Anhang IV Anlage 5 Abschnitt 6 des vorliegenden Abkommens ergänzt.
b) Anhang V der Richtlinie (EG) Nr. 2002/40 der Kommission wird durch den Wortlaut in Anhang IV Anlage 6 Abschnitt 6 des vorliegenden Abkommens ergänzt."
2. Die Anlagen 5 und 6 werden gemäss den Anhängen III und IV dieses Beschlusses hinzugefügt.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/40/EG, berichtigt in
ABl. L 33 vom 8.2.2003, S. 43, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
4.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 7. November 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang I
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2003
In Anhang II Anlage 1 des Abkommens wird nach Abschnitt 5 folgender Abschnitt eingefügt:
"Abschnitt 6
Richtlinie 2002/40/EG der Kommission
(Elektrobacköfen)"
Anhang II
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. Nr. 141/2003
In Anhang II Anlage 2 des Abkommens wird unter Abschnitt 5 folgender Abschnitt eingefügt:
"Abschnitt 6
Richtlinie 2002/40/EG der Kommission
(Elektrobacköfen)
|
Anmer-kung Etikett Anhang I
|
Datenblatt Anhang II
|
Versandhandel Anhang III
|
DE
|
IS
|
NO
|
|
x
|
|
|
Energie
|
Orka
|
Energi
|
|
x
|
|
|
Elektrobacköfen
|
Rafmagnsbökunarofn
|
Elektrisk stekeovn
|
|
I
|
1
|
1
|
Hersteller
|
Framleiðandi
|
Merke
|
|
II
|
2
|
1
|
Modell
|
Gerð
|
Modell
|
|
x
|
|
|
Niedriger Verbrauch
|
Góð nýtni
|
Lavt energiforbruk
|
|
x
|
|
|
Hoher Verbrauch
|
Slæm nýtni
|
Høyt energiforbruk
|
| |
3
|
2
|
Energieeffizienzklasse ... auf einer Skala von A (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch)
|
Orkunýtniflokkur ...á kvarðanum A (góð nýtni) til G (slæm nýtni)
|
Klassifisering av energieeffektivitet etter en skala fra A (lavt energiforbruk) til G (høyt energiforbruk)
|
| |
|
|
Backfläche
|
Bökunarrými
|
Stekeoverflate
|
|
V
|
5
|
3
|
Energieverbrauch
|
Orkunotkun
|
Energiforbruk
|
|
V
|
5
|
3
|
kWh
|
kWh
|
kWh
|
|
V
|
5
|
3
|
Beheizung
|
Hitun
|
Oppvarmingsfunksjon
|
|
V
|
5
|
3
|
Konventionelle Beheizung
|
Hefðbundinn
|
Tradisjonell oppvarming
|
|
V
|
5
|
3
|
Umluft/ Heissluft
|
Blástursofn
|
Varmluft
|
|
V
|
5
|
3
|
Bei Standardbeladung
|
Miðað við staðalálag
|
Basert på standardbelastning
|
|
VI
|
6
|
4
|
Nettovolumen (Liter)
|
Notkunarrými (lítrar)
|
Nettovolum (liter)
|
|
VII
|
7
|
5
|
Typ
|
Stærð
|
Type
|
|
VII
|
7
|
5
|
Klein
|
Lítill
|
Liten
|
|
VII
|
7
|
5
|
Mittel
|
Meðal
|
Middels stor
|
|
VII
|
7
|
5
|
Gross
|
Stór
|
Stor
|
| |
8
|
|
Kochzeit bei Standardbeladung
|
Bökunartími við staðalálag
|
Koketid ved standardbelastning
|
|
VIII
|
9
|
6
|
Geräusch (dB(A)re 1 pW)
|
Hávaði (dB(A) re 1 pW)
|
Lydnivå (støy) (dB(A) re 1 pW)
|
|
x
|
|
|
Ein Datenblatt mit weiteren Geräteangaben ist in den Prospekten enthalten
|
Nánari upplýsingar er að finna í bæklingum sem fylgja vörunum
|
Produktbrosjyrene inneholder ytterligere opplysninger
|
| |
11
|
|
Grösse des grössten Backblechs
|
Stærð stærstu bökunarplötu
|
Arealet til den største stekeplaten
|
|
x
|
|
|
Norm EN 50304
|
Norm EN 50304
|
Standard EN 50304
|
| |
|
|
Richtlinie Energieetikettierung 2002/40/EG für Elektrobacköfen
|
Tilskipun 2002/40/EB um orkumerkingar rafmagnsbökunarofna
|
Direktiv 2002/40/EF om energimerking av elektriske stekeovner
|
."
Anhang III
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2003
In Anhang IV Anlage 5 des Abkommens wird unter Abschnitt 5 folgender Abschnitt eingefügt:
"Abschnitt 6
Richtlinie 2002/40/EG der Kommission
(Elektrobacköfen)"
Anhang IV
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2003
In Anhang IV Anlage 6 des Abkommens wird unter Abschnitt 5 folgender Abschnitt eingefügt:
"Abschnitt 6
Richtlinie 2002/40/EG der Kommission
(Elektrobacköfen)
|
Anmerkung Etikett Anhang I
|
Datenblatt Anhang II
|
Versand-handel Anhang III
|
DE
|
IS
|
NO
|
|
x
|
|
|
Energie
|
Orka
|
Energi
|
|
x
|
|
|
Elektrobacköfen
|
Rafmagnsbökunarofn
|
Elektrisk stekeovn
|
|
I
|
1
|
1
|
Hersteller
|
Framleiðandi
|
Merke
|
|
II
|
2
|
1
|
Modell
|
Gerð
|
Modell
|
|
x
|
|
|
Niedriger Verbrauch
|
Góð nýtni
|
Lavt energiforbruk
|
|
x
|
|
|
Hoher Verbrauch
|
Slæm nýtni
|
Høyt energiforbruk
|
| |
3
|
2
|
Energieeffizienz-klasse ... auf einer Skala von A (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch)
|
Orkunýtniflokkur ...á kvarðanum A (góð nýtni) til G (slæm nýtni)
|
Klassifisering av energieeffektivitet etter en skala fra A (lavt energiforbruk) til G (høyt energiforbruk)
|
| |
|
|
Backfläche
|
Bökunarrými
|
Stekeoverflate
|
|
V
|
5
|
3
|
Energieverbrauch
|
Orkunotkun
|
Energiforbruk
|
|
V
|
5
|
3
|
kWh
|
kWh
|
kWh
|
|
V
|
5
|
3
|
Beheizung
|
Hitun
|
Oppvarmingsfunksjon
|
|
V
|
5
|
3
|
Konventionelle Beheizung
|
Hefðbundinn
|
Tradisjonell oppvarming
|
|
V
|
5
|
3
|
Umluft/ Heissluft
|
Blástursofn
|
Varmluft
|
|
V
|
5
|
3
|
Bei Standardbeladung
|
Miðað við staðalálag
|
Basert på standardbelastning
|
|
VI
|
6
|
4
|
Nettovolumen (Liter)
|
Notkunarrými (lítrar)
|
Nettovolum (liter)
|
|
VII
|
7
|
5
|
Typ
|
Stærð
|
Type
|
|
VII
|
7
|
5
|
Klein
|
Lítill
|
Liten
|
|
VII
|
7
|
5
|
Mittel
|
Meðal
|
Middels stor
|
|
VII
|
7
|
5
|
Gross
|
Stór
|
Stor
|
| |
8
|
|
Kochzeit bei Standardbeladung
|
Bökunartími við staðalálag
|
Koketid ved standardbelastning
|
|
VIII
|
9
|
6
|
Geräusch (dB(A)re 1 pW)
|
Hávaði (dB(A) re 1 pW)
|
Lydnivå (støy) (dB(A) re 1 pW)
|
|
x
|
|
|
Ein Datenblatt mit weiteren Geräteangaben ist in den Prospekten enthalten
|
Nánari upplýsingar er að finna í bæklingum sem fylgja vörunum
|
Produktbrosjyrene inneholder ytterligere opplysninger
|
| |
11
|
|
Grösse des grössten Backblechs
|
Stærð stærstu bökunarplötu
|
Arealet til den største stekeplaten
|
|
x
|
|
|
Norm EN 50304
|
Norm EN 50304
|
Standard EN 50304
|
| |
|
|
Richtlinie Energieetikettierung 2002/40/EG für Elektrobacköfen
|
Tilskipun 2002/40/EB um orkumerkingar rafmagnsbökunarofna
|
Direktiv 2002/40/EF om energimerking av elektriske stekeovner
|
."
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2003
vom 7. November 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2003 vom 26. September 2003
5 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2382/2002 der Kommission vom 30. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates
6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates
7 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
2. Nach Nummer 54zzf (Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"54zzg.
32003 R 0223: Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (
ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 2382/2002 und 223/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 7. November 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 143/2003
vom 7. November 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2003 vom 26. September 2003
9 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 545/2003 der Kommission vom 27. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates
10 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 599/2003 der Kommission vom 1. April 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
11 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 545/2003 und 599/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
12.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 7. November 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 144/2003
vom 7. November 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2003 vom 26. September 2003
13 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 61/2003 der Kommission vom 15. Januar 2003 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
14 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 61/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
15.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 7. November 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2003
vom 7. November 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2003 vom 26. September 2003
16 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 544/2003 der Kommission vom 27. März 2003 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
17 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 665/2003 der Kommission vom 11. April 2003 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
18 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 739/2003 der Kommission vom 28. April 2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
19 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 544/2003, 665/2003 und 739/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 7. November 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2003
vom 7. November 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2003 vom 26. September 2003
21 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/23/EG der Kommission vom 25. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Imazamox, Oxasulfuron, Ethoxysulfuron, Foramsulfuron, Oxadiargyl und Cyazofami
22 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/23/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
23.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 7. November 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 147/2003
vom 7. November 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2003 vom 26. September 2003
24 geändert.
2. Die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
25 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2003/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 zur 24. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Pentabromdiphenylether, Octabromdiphenylether)
26, berichtigt in
ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 31, ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2002/95/EG umfasst eine Bezugnahme auf die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27 Januar 2003
27, die nicht Bestandteil des Abkommens ist, deren Aufnahme aber erwogen wird -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Nach Nummer 12p (Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"12q.
32002 L 0095: Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (
ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2002/95/EG und 2003/11/EG, berichtigt in
ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 31, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
28.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 7. November 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 148/2003
vom 7. November 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 109/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. September 2003
29 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/31/EG der Kommission vom 11. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe 2,4-DB, beta-Cyfluthrin, Cyfluthrin, Iprodion, Linuron, Maleinsäurehydrazid und Pendimethalin
30 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2003/39/EG der Kommission vom 15. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Propineb und Propyzamid
31 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2003/31/EG und 2003/39/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
32.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 7. November 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 149/2003
vom 7. November 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 78/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 20. Juni 2003
33 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/16/EG der Kommission vom 19. Februar 2003 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel
34 an den technischen Fortschritt ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/16/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
35.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 7. November 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2003
vom 7. November 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 34/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 19. April 2003
36 geändert.
2. Die Entscheidung 2002/359/EG der Kommission vom 13. Mai 2002 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Produkte, die in Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch kommen,
37 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2002/359/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
38.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 7 . November 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2003
vom 7. November 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 128/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. September 2002
39 geändert.
2. Die Richtlinie 2002/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte
40 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXIV des Abkommens wird unter Nummer 1a (Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/88/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
41.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 7. November 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2003
vom 7. November 2003
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 114/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. September 2003
42 geändert.
2. Der Beschluss Nr. 185 vom 27. Juni 2002 zur Änderung des Beschlusses Nr. 153 vom 7. Oktober 1993 (Vordruck E 108) und des Beschlusses Nr. 170 vom 11. Juni 1998 (Aufstellung der in Art. 94 Abs. 4 und Art. 95 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse)
43, berichtigt in
ABl. L 173 vom 11.7.2003, S. 44, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang VI wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 3.39 (Beschluss Nr. 153) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 3.51 (Beschluss Nr. 170) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 185/7/EG, berichtigt in
ABl. L 173 vom 11.07.2003, S. 44, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
44.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 7. November 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2003
vom 7. November 2003
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 119/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. September 2003
45 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen
46 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 17a (Richtlinie 91/671/EWG des Rates) Folgendes eingefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/20/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
47.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 7. November 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 156/2003
vom 7. November 2003
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 119/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. September 2003
48 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/26/EG der Kommission vom 3. April 2003 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den technischen Fortschritt in Bezug auf Geschwindigkeitsbegrenzer und Abgasemissionen
49 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 17g (Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/26/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
50.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 7. November 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 157/2003
vom 7. November 2003
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 119/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. September 2003
51 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe
52 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56ca (Richtlinie 1999/35/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"56cb.
32003 L 0025: Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (
ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 22)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/25/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
53.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 7. November 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2003
vom 7. November 2003
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 119/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. September 2003
54 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/18/EG des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe
55 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56f (Richtlinie 98/18/EG des Rates) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/24/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
56.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 7. November 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2003
vom 7. November 2003
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 119/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. September 2003
57 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen
58 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56o (Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"56p.
32003 R 0782: Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (
ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
59.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 7. November 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2003
vom 7. November 2003
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 136/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. September 2003
60 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 68/2003 der Kommission vom 16. Januar 2003 über die Verwendung von Informationen aus anderen Quellen als statistischen Erhebungen und die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse der Erhebung 2003 über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe
61 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 24a (Verordnung (EG) Nr. 959/93 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"24b.
32003 R 0068: Verordnung (EG) Nr. 68/2003 der Kommission vom 16. Januar 2003 über die Verwendung von Informationen aus anderen Quellen als statistischen Erhebungen und die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse der Erhebung 2003 über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (
ABl. L 12 vom 17.1.2003, S. 5).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Im Anhang I wird am Ende Folgendes angefügt:
"Island: Verwaltungsaufzeichnungen für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren und die Nutzung von landwirtschaftlicher Nutzfläche.
Register über Produktionssubventionen.
Liechtenstein: Keine.
Norwegen: Antrag auf Subventionen der Regierung.
System für die Kennzeichnung von Rindern."
b) Im Anhang II wird am Ende Folgendes angefügt:
|
"Island
|
Dezember 2003 - Januar 2004
|
31.9.2004
|
|
Liechtenstein
|
April 2003
|
31.12.2004
|
|
Norwegen
|
Juni 2003
|
31.12.2004""
|
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 68/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
62.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 7. November 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 162/2003
vom 7. November 2003
zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 63/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 16. Mai 2003
63 geändert.
2. Die Empfehlung 2001/453/EG der Kommission vom 30. Mai 2001 zur Berücksichtigung von Umweltaspekten in Jahresabschluss und Lagebericht von Unternehmen: Ausweis, Bewertung und Offenlegung
64, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXII des Abkommens wird nach Nummer 12 (Empfehlung 2002/590/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"13.
32001 H 0453: Empfehlung 2001/453/EG der Kommission vom 30. Mai 2001 zur Berücksichtigung von Umweltaspekten in Jahresabschluss und Lagebericht von Unternehmen: Ausweis, Bewertung und Offenlegung (
ABl. L 156 vom 13.6.2001, S. 33)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2001/453/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
65.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 7. November 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2003
vom 7. November 2003
zur Änderung von Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2000 vom 22. Mai 2000
66 geändert.
2. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2000 vom 22. Mai 2000 erweitert, um im Interesse einer kontinuierlichen, ausgewogenen Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien des Abkommens für einen Zeitraum von fünf Jahren die Förderung von Massnahmen zum Abbau der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede zwischen den Regionen zu unterstützen. Zu diesem Zweck wurde für den Zeitraum 1999-2003 ein Finanzinstrument eingerichtet.
3. In Protokoll 31 Anlage 4 Klausel 10 Abs. 2 (EWR-Finanzinstrument - Kurzbeschreibung des Verfahrens) wird festgelegt, dass der Empfängerstaat der Kommission und dem Ausschuss den Projektvorschlag zur Vorabprüfung der Projektidee vorlegt.
4. Der Ausschuss sollte nach einem begründeten Antrag eines Mitgliedstaates die Möglichkeit haben, auf die Phase der Vorabprüfung zu verzichten, wenn dies aufgrund objektiver Kriterien gerechtfertigt werden kann -
beschliesst:
Art. 1
In Protokoll 31 wird Anlage 4 Klausel 10 (Finanzinstrument - Kurzbeschreibung des Verfahrens) wie folgt geändert:
1. In Abs. 2 wird Folgendes angefügt:
"Der Ausschuss kann nach einem begründeten, auf objektive Kriterien gestützten Antrag des Empfängerstaats auf die vorgeschriebene Vorabprüfung verzichten."
2. Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Im Falle einer positiven Vorabprüfung positiv oder des Verzichts auf diese Vorabprüfung bittet der Projektträger die EIB, das Projekt zu bewerten."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft
67.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 7. November 2003
(Es folgen die Unterschriften)
4
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
12
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
15
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
23
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
28
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
32
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
35
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
38
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
41
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
44
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
47
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
50
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
53
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
56
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
59
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
62
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
65
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
67
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.