| 0.110.034.29 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2004 |
Nr. 76 |
ausgegeben am 12. März 2004 |
Kundmachung
vom 9. März 2004
der Beschlüsse Nr. 167/2003 bis 175/2003 und 177/2003 bis 180/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Dezember 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. Dezember 2003
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41
1, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 13 die Beschlüsse 167/2003 bis 175/2003 und 177/2003 bis 180/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen 167/2003 bis 175/2003 und 177/2003 bis 180/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 167/2003
vom 5. Dezember 2003
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/2003 vom 26. September 2003
2 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 666/2003 der Kommission vom 11. April 2003 zur vorläufigen Zulassung der Verwendung bestimmter Mikroorganismen in der Tierernährung
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 668/2003 der Kommission vom 11. April 2003 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffes in Futtermitteln
4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 676/2003 der Kommission vom 14. April 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2001 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffs in der Tierernährung
5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 871/2003 der Kommission vom 20. Mai 2003 zur unbefristeten Zulassung des neuen Zusatzstoffs Trimangantetroxid in der Tierernährung
6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Verordnung (EG) Nr. 877/2003 der Kommission vom 21. Mai 2003 zur vorläufigen Zulassung des Säureregulators Benzoesäure in der Tierernährung
7 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1v (Verordnung (EG) Nr. 1334/2001 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
2. Unter Nummer 1zc (Richtlinie 2002/70/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"1zd.
32003 R 0666: Verordnung (EG) Nr. 666/2003 der Kommission vom 11. April 2003 zur vorläufigen Zulassung der Verwendung bestimmter Mikroorganismen in der Tierernährung (
ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 11).
1ze.
32003 R 0668: Verordnung (EG) Nr. 668/2003 der Kommission vom 11. April 2003 zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffes in Futtermitteln (
ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 14).
1zf.
32003 R 0871: Verordnung (EG) Nr. 871/2003 der Kommission vom 20. Mai 2003 zur unbefristeten Zulassung des neuen Zusatzstoffs Trimangantetroxid in der Tierernährung (
ABl. L 125 vom 21.5.2003, S. 3).
1zg.
32003 R 0877: Verordnung (EG) Nr. 877/2003 der Kommission vom 21. Mai 2003 zur vorläufigen Zulassung des Säureregulators Benzoesäure in der Tierernährung (
ABl. L 126 vom 22.05.2003, S. 24)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 666/2003, 668/2003, 676/2003, 871/2003 und 877/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 5. Dezember 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 168/2003
vom 5. Dezember 2003
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/2003 vom 26. September 2003
9 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/57/EG der Kommission vom 17. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung
10 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2003/57/EG hebt mit Wirkung vom 1. März 2004 die Verordnung (EG) Nr. 2439/1999 der Kommission
11 auf, die in das Abkommen aufgenommen wurde und folglich aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 33 (Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
2. Der Wortlaut von Nummer 11 (Verordnung (EG) Nr. 2439/1999 der Kommission) wird mit Wirkung vom 1. März 2004 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/57/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
12.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 5. Dezember 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 169/2003
vom 5. Dezember 2003
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2003 vom 26. September 2003
13 geändert.
2. Die Entscheidung 2003/307/EG der Kommission vom 2. Mai 2003 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG bzw. 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Arten Lupinus angustifolius und Linum usitatissimum
14 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens wird nach Nummer 24 (Entscheidung 2003/244/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"25.
32003 D 0307: Entscheidung 2003/307/EG der Kommission vom 2. Mai 2003 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG bzw. 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Arten Lupinus angustifolius und Linum usitatissimum (
ABl. L 113 vom 7.5.2003, S. 5)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2003/307/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
15.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 5. Dezember 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 170/2003
vom 5. Dezember 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2003 vom 26. September 2003
16 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/19/EG der Kommission vom 21. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt
17 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45w (Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/19/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
18.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 5. Dezember 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 171/2003
vom 5. Dezember 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2003 vom 7. November 2003
19 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/40/EG der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Festlegung des Verzeichnisses, der Grenzwerte und der Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher Mineralwässer und der Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft
20 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2003/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Hexaconazol, Clofentezin, Myclobutanyl und Prochloraz
21 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2003/60/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse
22 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 13 (Richtlinie 76/895/EWG des Rates) und 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
3. Nach Nummer 54zzg (Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"54zzh.
32003 L 0040: Richtlinie 2003/40/EG der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Festlegung des Verzeichnisses, der Grenzwerte und der Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher Mineralwässer und der Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft (
ABl. L 126 vom 22.5.2003, S. 34)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2003/40/EG, 2003/60/EG und 2003/62/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
23.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 5. Dezember 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 172/2003
vom 5. Dezember 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2003 vom 7. November 2003
24 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1029/2003 der Kommission vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
25 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1029/2003 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
26.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 5. Dezember 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 173/2003
vom 5. Dezember 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 148/2003 vom 7. November 2003
27 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur dreiundzwanzigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend - k/e/f - eingestufte Stoffe)
28 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2003/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur fünfundzwanzigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend - k/e/f - eingestufte Stoffe)
29 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur 26. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement)
30 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2003/34/EG, 2003/36/EG und 2003/53/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
31.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, dem 5. Dezember 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 174/2003
vom 5. Dezember 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 148/2003 vom 7. November 2003
32 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/68/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Trifloxystrobin, Carfentrazone-ethyl, Mesotrione, Fenamidone und Isoxaflutole
33 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/68/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
34.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 5. Dezember 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 175/2003
vom 5. Dezember 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2003 vom 26. September 2003
35 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/12/EG der Kommission vom 3. Februar 2003 zur Neuklassifizierung von Brustimplantaten im Rahmen der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte
36 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXX des Abkommens wird nach Nummer 3 (Entscheidung 2002/364/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"4.
32003 L 0012: Richtlinie 2003/12/EG der Kommission vom 3. Februar 2003 zur Neuklassifizierung von Brustimplantaten im Rahmen der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (
ABl. L 28 vom 4.2.2003, S. 43)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/12/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
37.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 5. Dezember 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 177/2003
vom 5. Dezember 2003
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2003 vom 7. November 2003 geändert
38.
2. Die Richtlinie 2002/25/EG der Kommission vom 5. März 2002 zur Änderung der Richtlinie 98/18/EG des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe
39 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56f (Richtlinie 98/18/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"-
32002 L 0025: Richtlinie 2002/25/EG der Kommission vom 5 März 2002 (
ABl. L 98 vom 15.4.2002, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Ungeachtet der Verpflichtungen in Anhang I Kapitel II-2 Teil A Punkt 6.9 kann Norwegen seine bestehenden Bestimmungen beibehalten, gemäss denen schiffseigene Feuerlöschanlagen auf allen Fahrgastschiffen mit einem Maschinenraum mit mehr als 500 m³ Bruttovolumen fest installiert sein müssen, unabhängig von der Anzahl der Passagiere, für die das Fahrgastschiff zugelassen ist."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/25/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
40.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 5. Dezember 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 178/2003
vom 5. Dezember 2003
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2003 vom 7. November 2003
41 geändert.
2. Die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe
42 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 55a (Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 56ca (Richtlinie 1999/35/EG des Rates), 56e (Richtlinie 98/41/EG des Rates), 56i (Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 56j (Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 56k (Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
2. Unter den Nummern 55b (Richtlinie 94/57/EG des Rates), 56b (Richtlinie 95/21/EG des Rates), 56d (Richtlinie 96/98/EG des Rates), 56f (Richtlinie 98/18/EG des Rates) und 56g (Richtlinie 97/70/EG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/84/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
43.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 5. Dezember 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 179/2003
vom 5. Dezember 2003
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2003 vom 7. November 2003
44 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/75/EG der Kommission vom 29. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 98/18/EG des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe
45 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56f (Richtlinie 98/18/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/75/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
46.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 5. Dezember 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 180/2003
vom 5. Dezember 2003
zur Änderung des Anhangs XVI (öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XVI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 143/2002 vom 8. November 2002
47 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
48 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVI des Abkommens wird nach Nummer 6 (Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182/71) folgende Nummer eingefügt:
"6a.
32002 R 2195: Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (
ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
49.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 5. Dezember 2003
(Es folgen die Unterschriften)
8
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
12
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
15
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
18
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
23
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
26
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
31
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
34
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
37
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
40
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
43
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
46
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
49
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.