des Beschlusses Nr. 47/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 16. Mai 2003
Zustimmung des Landtags: 23. Oktober 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41
2, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 47/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 47/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2003
vom 16. Mai 2003
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) und des Anhangs XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 167/2002 vom 6. Dezember 2002
3 geändert.
2. Anhang XIX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2001 vom 18. Januar 2002
4 geändert.
3. Die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG
5 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
1. Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 30c (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
"IV. Bestimmungen, die für alle Finanzdienstleistungsarten gelten
30d.
32002 L 0065: Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (
ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16)."
b) Unter Nummer 11 (Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates) wird im ersten Gedankenstrich (Richtlinie 90/619/EWG des Rates) Folgendes angefügt:
2. Anhang XIX des Abkommens wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3a (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
b) Nach Nummer 7d (Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/65/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 16. Mai 2003
(Es folgen die Unterschriften)
6
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.