784.102.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 99 ausgegeben am 20. April 2004
Verordnung
vom 13. April 2004
über die Erhebung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach dem Kommunikationsgesetz (KomG-Gebührenverordnung; KomG-GebV)1
Aufgrund von Art. 60 Abs. 5 und Art. 76 des Gesetzes vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 912, verordnet die Regierung: 3
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 4
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren sowie Verwaltungskosten durch das Amt für Kommunikation als Regulierungsbehörde.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Gebühren
A. Erhebung
Art. 3
Grundsatz5
1) Die Regulierungsbehörde erhebt Gebühren für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben (Verwaltungsgebühren) sowie für die Nutzung von Identifikationsmitteln und Funkfrequenzen (Nutzungsgebühren).6
2) Verwaltungs- und Nutzungsgebühren können einmalig oder wiederkehrend sein.7
3) Aufgehoben8
4) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Verwaltungs- und Nutzungsgebühren in elektronischer Form.9
5) Aufgehoben10
Art. 4 11
Verwaltungsgebühren und -kosten12
1) Verwaltungsgebühren werden für den Aufwand und die Kosten der Regulierungsbehörde im Zusammenhang mit der Besorgung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere dem Erlass von Entscheidungen und Verfügungen, eingehoben.
2) Verwaltungskosten werden gesondert im Ausmass der tatsächlich anfallenden Kosten berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben. Gebührenpflichtige tragen insbesondere Kosten für:13
a) den Beizug geeigneter Personen oder Einrichtungen;
b) Gutachten, Untersuchungen und Analysen; und
c) Barauslagen.
Art. 5 14
Nutzungsgebühren
Nutzungsgebühren werden für die Nutzung von Identifikationsmitteln, Funkfrequenzen und Funkanlagen eingehoben.
Art. 5a 15
Gebührenpflicht
1) Gebührenpflichtig ist, wer gestützt auf das KomG und die dazu erlassenen Verordnungen eine Entscheidung, Verfügung oder sonstige Amtshandlung der Regulierungsbehörde beantragt oder veranlasst.
2) Haben mehrere Personen gemeinsam eine oder mehrere Entscheidungen, Verfügungen oder sonstige Amtshandlungen beantragt oder veranlasst, so sind sie solidarisch gebührenpflichtig.
3) Von der Pflicht zur Entrichtung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren sowie Verwaltungskosten ausgenommen sind die Gerichte und die Verwaltungsbehörden des Landes.
Art. 6 16
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
1) Die Pflicht zur Entrichtung einmaliger Gebühren entsteht im Zeitpunkt:
a) der Entscheidung oder Verfügung der Regulierungsbehörde;
b) der Veranlassung einer Tätigkeit der Regulierungsbehörde; oder
c) der Ausübung einer Tätigkeit durch einen Anbieter.
2) Die Pflicht zur Entrichtung wiederkehrender Gebühren entsteht, sofern nichts anderes festgelegt wurde, mit Beginn des Monats, in dem:17
a) die Regulierungsbehörde eine Verwaltungstätigkeit betreffend einen Anbieter vornimmt;
b) ein Anbieter eine gebührenpflichtige Tätigkeit aufnimmt;
c) das Recht zur Nutzung von Identifikationsmitteln oder Funkfrequenzen eingeräumt wird.18
3) Die Pflicht zur Entrichtung wiederkehrender Gebühren endet am Ende des Monats, in dem:
a) die Regulierungsbehörde die Verwaltungstätigkeit betreffend einen Anbieter beendet;
b) ein Anbieter die gebührenpflichtige Tätigkeit einstellt;
c) das Recht zur Nutzung von Identifikationsmitteln oder Funkfrequenzen erlischt.19
Art. 6a 20
Gebührenbemessung
1) Die Gebühren werden festgesetzt:
a) nach den Gebührensätzen nach Anhang 1;
b) in den übrigen Fällen nach Aufwand.
2) Für die Berechnung des Aufwands beträgt der Stundensatz 250 Franken.
Art. 6b 21
Gebührenzuschlag
Für Amtshandlungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann ein Zuschlag von bis zu 50 % der ordentlichen Gebühren erhoben werden.
B. Rechnungsstellung
Art. 7
Grundsatz
1) Einmalige Verwaltungsgebühren werden zusammen mit der Entscheidung oder Verfügung oder mit der Mitteilung über die veranlasste Tätigkeit der Regulierungsbehörde in Rechnung gestellt.22
2) Wiederkehrende Gebühren werden in der Regel jährlich im Voraus für das laufende Kalenderjahr in Rechnung gestellt.
3) Verwaltungskosten und Gebührenzuschläge sind gesondert auszuweisen und zu begründen.23
Art. 8 24
Rechnungsstellende Behörde
Die Rechnungsstellung erfolgt im Auftrag der Regulierungsbehörde durch das Amt für Finanzen.
Art. 9
Fälligkeit
Ist in der Rechnungsstellung nichts anderes bestimmt, sind Gebühren innert 30 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
Art. 10 25
Zahlung
Gebühren sind an das Amt für Finanzen zu entrichten.
Art. 11
Nachforderung und Rückerstattung
Sind Gebühren nicht oder zu Unrecht in Rechnung gestellt oder ist deren Höhe falsch berechnet worden, ist der Fehlbetrag nachzufordern oder zurückzuerstatten.
C. Zwangsmittel
Art. 12 26
Verzug
Kommt der Gebührenschuldner seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, wird er schriftlich durch das Amt für Finanzen zu einer Zahlung binnen 14 Tagen aufgefordert. Bleibt der Gebührenschuldner trotz dieser Mahnung säumig, wird eine zweite Mahnung binnen 14 Tagen zugestellt. Das Amt für Finanzen ist berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen.
Art. 13 27
Untersagung der Tätigkeit
1) Ist der Gebührenschuldner trotz Mahnung säumig, kann die Regulierungsbehörde dem Anbieter die Ausübung seiner Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen.
2) Die Untersagung der Tätigkeit befreit nicht von der Zahlungspflicht.
Art. 14
Verjährung
Gebührenforderungen und Rückerstattungsansprüche verjähren innert fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Gebührenforderung oder mit der Entstehung des Rückerstattungsanspruchs.
III. Entschädigung bei der Überwachung der Telekommunikation
Art. 15 28
Aufgehoben
Art. 16 29
Aufgehoben
IV. Schlussbestimmung
Art. 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 130
(Art. 3 Abs. 3)
Verwaltungs- und Nutzungsgebühren
A. Allgemeines
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden für folgende Tätigkeiten aufwandsabhängige Verwaltungsgebühren erhoben:
1.1 Erlass einer Entscheidung oder Verfügung;
1.2 Durchführung von Durchsuchungen;
1.3 Durchsetzung von Bestimmungen des anwendbaren Rechts im Einzelfall;
1.4 sonstige Tätigkeiten der Regulierungsbehörde im Einzelfall.
2. Für die Einleitung und Durchführung von Schlichtungsverfahren werden Gebühren nach Massgabe der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation (RKV) erhoben.
3. Für das Erstellen einer Meldebestätigung nach der Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste wird eine Gebühr von 250 Franken erhoben.
4. Aufgehoben
B. Verwaltungs- und Nutzungsgebühren für Namen und Adressen
Für Nutzungsrechte an Namen und Adressen werden folgende Nutzungs- und Verwaltungsgebühren pro Namen/Adresse erhoben:
Kategorie Name/Adresse
Anzahl
Verwaltungsgebühr für die Zuteilung, in Franken
Nutzungsgebühr pro Jahr, in Franken
Zehner-DNIC-Codes
1/10
1 250
950
ADMD-Namen
1
1 250
950
PRMD-Namen
1
1 250
350
RDN-Namen
1
1 250
350
NSAP-Adressen
1
1 250
350
ICD-Codes
1
1 250
950
Objektzeichner
1
1 250
350
IIN-Codes
1
1 250
350
ISP-Codes
1
1 250
950
NSP-Codes
1
1 250
350
MN-Codes
1
1 250
350
CUG Interlock Codes
1/16
1 250
950
T-MN-Codes
1
1 250
350
Herstellercodes
1
1 250
350
Unternehmercodes
1
1 250
350
C. Verwaltungs- und Nutzungsgebühren für Rufnummern
Für Nutzungsrechte an Rufnummern werden folgende Verwaltungs- und Nutzungsgebühren pro Rufnummernblock erhoben:
Führende
Ziffer(n)
Anzahl pro Rufnummernblock
Verwaltungsgebühr für die Zuteilung, in Franken
Nutzungsgebühr pro Jahr und dekadisch zusammenhängendem Rufnummernblock, in Franken
1
1
1 250*
625*
80 bis 88 und 9
100
1 250
625
89
1 000
1 250
625
2, 3, 69 und 7
10 000
1 250
625
60 bis 68
100 000
1 250
1 000
 
1 000 000
1 250
8 000
* Notrufnummern, die Nummer für Blindenauskunft und Vermittlung sowie Nummern für Dienste von sozialem Wert mit der führenden Ziffer 1 sind von der Gebührenpflicht ausgenommen.
D. Gebühren für Funkfrequenzen - Allgemeine Funkdienste
1. Die Gebühren für allgemeine Funkdienste berechnen sich nach Massgabe folgender Gebührenübersicht:
Gebührentabelle Allgemeine Funkdienste
Verwaltungsgebühr
einmalig,

in Franken
Verwaltungsgebühr
jährlich,

in Franken
Nutzungsgebühr jährlich,
in Franken
1.1 Frequenznutzungsrechte von kurzer Dauer
 
 
 
1.1.1 Frequenznutzungsrechte mit einer Dauer von maximal 30 Tagen
nach Aufwand
-
50 % der Jahresgebühr
1.1.2 Frequenznutzungsrechte mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen
nach Aufwand
-
100 % der Jahresgebühr
1.2 Gebühren für die Zuteilung und Nutzung von Funkfrequenzen
 
 
 
1.2.1 Amateurfunk
 
 
 
- Zuteilung Rufzeichen
150
-
-
- Verwaltung Rufzeichen
-
90
-
1.2.2 Mobiler Landfunk (insb. PMR - Public Mobile
Radio/"Betriebsfunk") und Flugfunk
 
 
 
- Zuteilung Frequenznutzungsrecht
nach Aufwand
-
-
- Verwaltungsgebühren pro zugeteilte Bandbreite von 12.5 kHz:
 
 
 
- für ortsfeste Funkanlagen
-
360
-
- für nicht ortsfeste Funkanlagen
-
90
-
- Frequenznutzungsrecht
Der Bandbreitenfaktor berechnet sich, indem die Bandbreite durch 12.5 kHz geteilt und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird.
Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die Bandbreite aus der Summe der einzelnen Kanäle.
Der Raumfaktor bestimmt sich wie folgt: 1-10 Geräte: Raumfaktor 0.2; 11-30 Geräte: Raumfaktor 0.7; mehr als 30 Geräte: Raumfaktor 1.0.
 
 
Frequenzgrundpreis
x Bandbreitenfaktor

x Raumfaktor
- Frequenzgrundpreis
-
-
180
- Betriebsfunkanlagen PMR/PAMR 27 MHz von Behörden und Organisationen mit Rettungs- und Sicherheitsaufgaben (BORS)
gebührenfrei
gebührenfrei
gebührenfrei
1.2.3 Funkvorführung/Funktionskontrolle
 
 
 
- Zuteilung Frequenznutzungsrecht
nach Aufwand
-
-
- Frequenznutzungsrecht
-
-
180
1.2.4 Funkversuche
 
 
 
- Zuteilung Frequenznutzungsrecht
nach Aufwand
 
-
- Frequenznutzungsrecht
-
 
1 200
1.2.5 Satellitenfunk/SNG - Satellite News Gathering
 
 
 
- Zuteilung Frequenznutzungsrecht
nach Aufwand
-
-
- Verwaltungsgebühren für permanente Zuteilungen
-
1 000
-
1.2.6 Jedermannsfunk ("CB-Funk")
 
 
 
- Zuteilung, Frequenznutzung
gebührenfrei
gebührenfrei
gebührenfrei
1.2.7 Sonstige Funkfrequenzen
 
 
 
- Zuteilung Frequenznutzungsrecht
nach Aufwand
-
-
- Frequenznutzungsrecht
-
-
gemäss Ziff. 2
2. Für andere Funkfrequenznutzungen werden - soweit nicht etwas anderes bestimmt ist - die Gebühren auf Grundlage der nachfolgenden Formel ermittelt:
Die Parameter dieser Formel haben folgende Bedeutung:
G: jährliche Gebührenhöhe (in Franken);
K: Kostenfaktor (K = 1 000 Franken);
Fo: oberes Ende des genutzten/zugeteilten Frequenzbereiches in Hz;
Fu: unteres Ende des genutzten/zugeteilten Frequenzbereiches in Hz;
ND: jährliche Nutzungsdauer (Monate).
Der Formel zufolge sinkt die Höhe der Nutzungsgebühr mit zunehmender Frequenzhöhe stetig. Die Gebührenhöhe für Funkfrequenzen innerhalb eines oder mehrerer, im Frequenzzuweisungsplan für eine bestimmte Anwendung ausgeschiedenen Frequenzbänder wird ausgeglichen. Aus diesem Grund stellen nach der angeführten Formel berechnete Ergebnisse lediglich Richtwerte dar. Abweichende Regelungen gelten jeweils für das ganze Frequenzband, das betroffen ist.
E. Gebühren für bestimmte Rundfunk- und Mobilfunkdienste
1. Für Nutzungsrechte an Frequenzbereichen für terrestrische Rundfunkdienste wird folgende Nutzungsgebühr pro Kanal erhoben:
Frequenzbereich in MHz
Kanalgrösse
Nutzungsgebühr pro Jahr in Franken
UKW 87.5 - 108
100 kHz
3 100
2. Für Nutzungrechte an Frequenzbereichen für öffentliche Mobilfunkdienste werden folgende Gebühren erhoben:
a) eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 200 000 Franken für die erstmalige Zuteilung von Funkfrequenzen;
b) eine jährliche Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 000 Franken je Betreiber; und
c) eine jährliche Nutzungsgebühr pro Block in nachstehender Höhe:
Frequenzbereich in MHz
Blockgrösse
Nutzungsgebühr pro Jahr in Franken
700 FDD
2 x 5 MHz
13 400
700 SDL
1 x 5 MHz
6 700
800 FDD
2 x 5 MHz
12 100
900 FDD
2 x 5 MHz
10 900
1 400 SDL
1 x 5 MHz
3 400
1 800 FDD
2 x 5 MHz
5 600
2 100 FDD
2 x 5 MHz
4 900
2 100 TDD
1 x 5 MHz
2 600
2 600 FDD
2 x 5 MHz
2 500
2 600 TDD
1 x 5 MHz
1 900
3 400-3 800 TDD
1 x 10 MHz
2 800
3. Für Nutzungrechte an Frequenzbereichen für mobile Bahnfunkdienste (GSM-R) wird folgende Nutzungsgebühr pro Kanal erhoben:
Frequenzbereich in MHz
Kanalgrösse
Nutzungsgebühr pro Jahr in Franken
900 GSM-R
2 x 200 kHz
500
F. Verwaltungsgebühren für Universaldienstanbieter
Von jedem Universaldienstanbieter ist eine einmalige Verwaltungsgebühr für die Bezeichnung und eine jährliche Verwaltungsgebühr für die Erbringung des Universaldienstes einzuheben. Diese Verwaltungsgebühren sind von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Umfanges ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bezeichnung und Regulierung des Universaldienstanbieters zwischen 15 000 Franken und 25 000 Franken festzusetzen.
G. Gebühren im Zusammenhang mit Low Earth Orbit (LEO)-Satelliten-Netzwerken
1. Für die Nutzung von liechtensteinischen Orbit- und Frequenznutzungsrechten, die für den Betrieb von LEO-Satelliten-Netzwerken zugeteilt werden, wird pro betriebsbereitem Satelliten eine Nutzungsgebühr in Höhe von 10 000 Franken pro Jahr ab dem Start des jeweiligen Satelliten erhoben.
2. Die Zuteilungsinhaberin hat neben ihren eigenen Kosten sämtliche Aufwände im Zusammenhang mit dem Aufbau, Ausbau und Betrieb des Satellitensystems zu tragen. Dazu zählen insbesondere:
2.1 sämtliche Aufwendungen der Regulierungsbehörde nach Art. 6a Abs. 1 Bst. b und Abs. 2;
2.2 Kosten der internationalen Fernmeldeunion (ITU);
2.3 Verwaltungskosten.
Anhang 231
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
784.102.0 V über die Erhebung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach dem Kommunikationsgesetz (KomG-Gebührenverordnung; KomG-GebV)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 58 ausgegeben am 12. Februar 2021
Verordnung
vom 9. Februar 2021
über die Abänderung der KomG-Gebührenverordnung
...
II.
Übergangsbestimmung
Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten32 dieser Verordnung anhängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und findet in Bezug auf jährlich anfallende Verwaltungs- und Nutzungsgebühren ab dem 1. Januar 2021 Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 347 ausgegeben am 18. November 2021
Verordnung
vom 16. November 2021
über die Abänderung der KomG-Gebührenverordnung
...
II.
Übergangsbestimmung
Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und findet in Bezug auf jährlich anfallende Verwaltungs- und Nutzungsgebühren ab dem 1. Januar 2022 Anwendung.
...

1   Titel abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 72.

2   LR 784.10

3   Ingress abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 72.

4   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 58.

5   Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 72.

6   Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 58.

7   Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 72.

8   Art. 3 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 58.

9   Art. 3 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 72.

10   Art. 3 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 58.

11   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 259.

12   Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 58.

13   Art. 4 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 58.

14   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 58.

15   Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 58.

16   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 72.

17   Art. 6 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 58.

18   Art. 6 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 58.

19   Art. 6 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 58.

20   Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 58.

21   Art. 6b eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 58.

22   Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 72.

23   Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 58.

24   Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.

25   Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.

26   Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.

27   Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 72.

28   Art. 15 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 72.

29   Art. 16 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 72.

30   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 82, LGBl. 2007 Nr. 72, LGBl. 2010 Nr. 259, LGBl. 2014 Nr. 234, LGBl. 2020 Nr. 202, LGBl. 2021 Nr. 58 und LGBl. 2021 Nr. 347.

31   Anhang 2 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 72.

32   Inkrafttreten: 13. Februar 2021.