Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2004
vom 4. Mai 2004
zur Ausdehnung einiger Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses auf die neuen Vertragsparteien und zur Änderung einiger Anhänge des EWR-Abkommens anlässlich der Erweiterung der Europäischen Union
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "Abkommen" genannt) insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. In Art. 128 des EWR-Abkommens ist vorgesehen, dass jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, Vertragspartei des EWR-Abkommens zu werden, und dass die Bedingungen für eine solche Beteiligung durch ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien und dem antragstellenden Staat geregelt werden.
2. Nach dem erfolgreichen Abschluss der EU-Erweiterungsverhandlungen beantragten die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Ungarn, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik ("neue Vertragsparteien"), Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu werden.
3. Das Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR-Erweiterungsübereinkommen") wurde am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnet.
4. Nach Art. 1 Abs. 2 des EWR-Erweiterungsübereinkommens sind ab Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens die Bestimmungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die sie durch die vor dem 1. November 2002 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die neuen Vertragsparteien unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragsparteien und unter den Bedingungen des EWR-Erweiterungsübereinkommens verbindlich.
5. Seit dem 1. November 2002 wurden mehrere Gemeinschaftsrechtsakte durch Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das EWR-Abkommen aufgenommen.
6. Zur Gewährleistung der Homogenität des EWR-Abkommens und der Rechtssicherheit für natürliche Personen und Wirtschaftsbeteiligte ist darauf hinzuweisen, dass diese Gemeinschaftsrechtsakte ab dem Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens für die neuen Vertragsparteien verbindlich sind.
7. In der EU-Beitrittsakte vom 16. April 2003 werden für einige Gemeinschaftsrechtsakte, die nach dem 1. November 2002 durch Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, Ausnahmen gewährt und Anpassungen vorgenommen.
8. Müssen vor Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens in das EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte wegen der Beteiligung der neuen Vertragsparteien angepasst werden und sind die erforderlichen Anpassungen nicht in diesem Übereinkommen vorgesehen, so werden diese Anpassungen gemäss Art. 3 Abs. 5 des EWR-Erweiterungsübereinkommens nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen.
9. Nach Art. 4 Abs. 2 des EWR-Erweiterungsübereinkommens werden alle Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang sind und die in der Beitrittsakte vom 16. April 2003, nicht aber in Anhang B des EWR-Erweiterungsübereinkommens aufgeführt sind, nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.
10. Der EWR-Ausschuss muss daher diese Anpassungen und Ausnahmen in das EWR-Abkommen aufnehmen.
11. Da das EWR-Abkommen den Binnenmarkt auf die EFTA-Staaten ausdehnt, ist es für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich, diesen Beschluss ab dem gleichzeitigen Inkrafttreten der EU-Beitrittsakte und des EWR-Erweiterungsübereinkommens anzuwenden.
12. Da das EWR-Erweiterungsübereinkommen noch nicht in Kraft ist, jedoch vorläufig angewandt wird, wird dieser Beschluss bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens ebenfalls vorläufig angewandt -