840.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Nr. 285 ausgegeben am 20. Dezember 2004
Verordnung
vom 14. Dezember 2004
zum Wohnbauförderungsgesetz (Wohnbauförderungsverordnung; WBFV)
Aufgrund von Art. 10a, 35 und 58 des Gesetzes vom 30. Juni 1977 über die Förderung des Wohnungsbaues (Wohnbauförderungsgesetz; WBFG), LGBl. 1977 Nr. 461, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Oktober 2004, LGBl. 2004 Nr. 263, verordnet die Regierung:
Art. 1
Berechnung der Nettowohnflächen
1) Die anrechenbare Nettowohnfläche ergibt sich aus der Berechnung der Bruttogeschossfläche nach dem Baugesetz abzüglich der Wand- und Mauerquerschnitte.
2) Erschliessungsflächen der Bruttogeschossfläche, die gemeinschaftlich genutzt werden, sind prozentual nach den jeweiligen Wertquoten anzurechnen.
Art. 2
Berechnung der Nebenflächen
1) Zur anrechenbaren Nebenfläche zählen Räume, die nach den Bestimmungen des Baugesetzes nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gerechnet werden. Offene Bauteile, wie insbesondere Eingangsüberdachungen, Loggien und Balkone, werden bei der Berechnung der Nebenflächen nicht berücksichtigt.
2) Gemeinschaftlich genutzte Erschliessungen und Anlagen sind prozentual nach den jeweiligen Wertquoten anzurechnen.
3) Flächen zur Erschliessung von Sammelgaragen (Geh- und Fahrwege) werden bei der Berechnung der Nebenfläche nicht berücksichtigt. Zur Nebenfläche wird ausschliesslich die Autoabstellfläche gerechnet.
Art. 3
Erhöhte Tilgung des Darlehens
1) Empfänger von Förderungsmitteln, die während der Laufzeit des Darlehens die Einkommenshöchstgrenze nach Art. 35 Abs. 2 des Gesetzes überschreiten, haben eine höhere Tilgungsrate zu leisten.
2) Der bis zur Einkommenshöchstgrenze geltende Tilgungssatz von 3 % erhöht sich bei Empfängern von Förderungsmitteln:
a) auf 3,5 % bei einem Mehreinkommen bis zu 5 000 Franken;
b) auf 4,0 % bei einem Mehreinkommen bis zu 10 000 Franken;
c) auf 4,5 % bei einem Mehreinkommen bis zu 15 000 Franken;
d) auf 5,0 % bei einem Mehreinkommen bis zu 22 500 Franken;
e) auf 6,0 % bei einem Mehreinkommen bis zu 30 000 Franken;
f) auf 8,0 % bei einem Mehreinkommen bis zu 40 000 Franken;
g) auf 10,0 % bei einem Mehreinkommen bis zu 50 000 Franken;
h) auf 11,0 % bei einem Mehreinkommen bis zu 60 000 Franken;
i) auf 12,0 % bei einem Mehreinkommen bis zu 70 000 Franken;
k) auf 13,0 % bei einem Mehreinkommen bis zu 80 000 Franken;
l) auf 14,0 % bei einem Mehreinkommen bis zu 90 000 Franken;
m) auf 15,0 % bei einem Mehreinkommen über 90 000 Franken.
Art. 4
Verzugszinsen
Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Darlehensschuldner nach der zweiten Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5 % des fälligen Darlehensbetrags zu bezahlen.
Art. 5
Übergangsbestimmung
Auf hängige Gesuche sowie auf Förderungen, die nach bisherigem Recht gewährt wurden, findet weiterhin das bisherige Recht Anwendung. Vorbehalten bleibt Art. 4.
Art. 6
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 30. August 1977 zum Gesetz zur Förderung des Wohnungsbaues, LGBl. 1977 Nr. 54;
b) Verordnung vom 17. Juni 1980 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Förderung des Wohnbaus, LGBl. 1980 Nr. 64;
c) Verordnung vom 27. Dezember 1983 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Förderung des Wohnbaus, LGBl. 1984 Nr. 11;
d) Verordnung vom 2. Dezember 1986 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Förderung des Wohnbaus, LGBl. 1986 Nr. 95;
e) Geschäftsordnung der Kommission für Wohnbauförderung vom 30. August 1977, LGBl. 1977 Nr. 55;
f) Verordnung vom 11. Februar 2003 über die Anpassung der Einkommensgrenzen an die Teuerung im Rahmen des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues, LGBl. 2003 Nr. 59;
g) Verordnung vom 11. September 1990 über die erhöhte Tilgung des Wohnbauförderungsdarlehens, LGBl. 1990 Nr. 56;
h) Verordnung vom 11. Februar 2003 über die Berechnung der Anlagekosten für Wohnbauförderungsobjekte, LGBl. 2003 Nr. 60.
Art. 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Rita Kieber-Beck

Regierungschef-Stellvertreterin

1   LR 840