Art. 3
2) Der bis zur Einkommenshöchstgrenze geltende Tilgungssatz von 3 % erhöht sich bei Empfängern von Förderungsmitteln:
a) auf 3,5 % bei einem Mehreinkommen bis zu 5 000 Franken;
b) auf 4,0 % bei einem Mehreinkommen bis zu 10 000 Franken;
c) auf 4,5 % bei einem Mehreinkommen bis zu 15 000 Franken;
d) auf 5,0 % bei einem Mehreinkommen bis zu 22 500 Franken;
e) auf 6,0 % bei einem Mehreinkommen bis zu 30 000 Franken;
f) auf 8,0 % bei einem Mehreinkommen bis zu 40 000 Franken;
g) auf 10,0 % bei einem Mehreinkommen bis zu 50 000 Franken;
h) auf 11,0 % bei einem Mehreinkommen bis zu 60 000 Franken;
i) auf 12,0 % bei einem Mehreinkommen bis zu 70 000 Franken;
k) auf 13,0 % bei einem Mehreinkommen bis zu 80 000 Franken;
l) auf 14,0 % bei einem Mehreinkommen bis zu 90 000 Franken;
m) auf 15,0 % bei einem Mehreinkommen über 90 000 Franken.